Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2013, Az. AnwZ (Brfg) 31/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 8485

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
([X.])
31/12
vom
4. Februar 2013
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die
Richter Prof. Dr. König
und Seiters
sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer

am

4.
Februar 2013 beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.] [X.]s des [X.]s in der Freien und Hansestadt Hamburg
vom 28.
Februar
2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge
auf
50.000

Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechts-anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die hiergegen gerichteten
Klagen
abgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
[X.]
Die durch den
Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e
Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird 1
2
3
-
3
-
(BVerfGE 110, 77, 83;
[X.], Beschluss
vom 24.
Oktober 2012

[X.] ([X.]) 47/12,
Rn.
2
m.w.N.).
Daran fehlt es hier.
a)
Der [X.] ist zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids
vom 5.
November 2010
in Vermögensverfall geraten war. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte
finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbe-sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011

[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
4).
Solche Beweisanzeichen waren hier gegeben. Gegen den Kläger war bei Erlass des [X.] wegen mehrerer

erst später erfüllter

Forde-rungen auch geringer Höhe die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Ferner standen von
einer
im Jahr 2003 titulierten
Forderung von über 36.000

im [X.] 2010 noch immer rund 17.000

der Kläger [X.] eine Ratenzahlungsvereinbarung von 300

vorgelegt
hat. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids
waren überdies
im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H.

zwei Haftbefehle gegen den Kläger
eingetragen, wodurch
die Vermutungswirkung nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
2 [X.] aus-gelöst wurde.
Unter diesen Vorzeichen war
der Kläger gehalten, seine
Einkommens-
und Vermögensverhältnisse
umfassend offen zu legen,
um
auch die Vermutungs-wirkung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz
2 [X.]
zu widerlegen (vgl. [X.], [X.] vom 4.
April 2012

[X.] ([X.]) 1/12,
Rn.
3).
Dem hat er trotz mehrfa-cher Aufforderungen nicht genügt.
4
5
6
-
4
-
b) Soweit der Kläger

bei weiterhin lückenhaftem Vortrag zu seinen Ver-mögensverhältnissen

auf Entwicklungen nach dem 5.
November 2010
hin-weist,
rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist. Hierin liegt kein mit Art.
12 Abs.
1 GG nicht zu vereinbarender
Eingriff in seine Berufsfreiheit. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des [X.] beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen
([X.], Beschlüsse vom 29.
Juni 2011

[X.] ([X.]) 11/10, aaO Rn.
9
ff.;
vom 24.
Oktober 2012

[X.] ([X.]) 47/12,
Rn.
6).

c) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen [X.] ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Um-gang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern ge-rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011

[X.] ([X.]) 11/10, aaO Rn.
8 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche Gefährdung durch den
weiterhin als Einzelanwalt tätigen Kläger
ausnahmswei-se nicht gegeben war.
d)
Mit seinen Angriffen gegen die durch den [X.] ausgespro-chene Kostenentscheidung kann der Kläger wegen des in §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
158 Abs.
1
VwGO
enthaltenen
Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren kein Gehör finden (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 1385, 1386; [X.] in Eyermann, VwGO, 13.
Aufl., §
158 Rn.
4
m.w.N.).
7
8
9
-
5
-
2. Die Berufung ist auch nicht nach §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5
VwGO zuzulassen.
Der Kläger rügt insoweit, dass er an dem nach seiner (ersten) Klageerhe-bung durchgeführten Widerspruchsverfahren
"nicht beteiligt"
worden sei.
Das ist jedoch unzutreffend. Die Beklagte hat schon in ihrer Klageerwiderung vom 20.
Oktober 2010 auf ihre Absicht hingewiesen, das Widerspruchsverfahren nachzuholen.
Mit Schreiben von
diesem
Tag hat sie dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur Frage der beiden bekannt gewordenen Haftbefehle Stellung zu nehmen, was dieser

freilich nicht hinreichend

vor Erlass des Widerspruchs-bescheids auch getan hat.
Der [X.] kann bei dieser Sachlage dahingestellt sein lassen, ob die Verfahrensweise des [X.]s,
im danach ver-bundenen Verfahren über zwei Klagen zu entscheiden, zu überzeugen vermag (vgl. zur Möglichkeit der Aussetzung des [X.] zum Zweck der Nachholung des Widerspruchsverfahrens [X.] aaO, §
68 Rn.
22 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Der [X.] macht von der Möglichkeit Gebrauch, den im angefochtenen Urteil festgesetzten Streitwert für das Verfahren vor dem [X.] abzuän-dern (§
194 Abs.
3 Halbsatz 2 [X.]
i.V.m.
§
63 Abs.
3 Satz
1 GKG). Im [X.] darauf, dass mit der Anfechtung des Zulassungswiderrufs vom 19.
April 11
10
12
-
6
-
2010
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.
November 2010 einheitli-cher [X.] in Frage steht, setzt er den
Streitwert gemäß §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]
auch für den ersten Rechtszug
auf insgesamt 50.000

fest.

Tolksdorf

König

Seiters

Wüllrich

Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
[X.] 3/10, [X.] 8/10 -

Meta

AnwZ (Brfg) 31/12

04.02.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2013, Az. AnwZ (Brfg) 31/12 (REWIS RS 2013, 8485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8485

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