Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2014, Az. AnwZ (Brfg) 53/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 8621

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 53/13

vom

18. Januar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs
Prof. [X.], die Richterinnen
Lohmann
und Dr.
Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am
18. Januar
2014
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 26. Juni 2013 zugestellte Urteil des
2. Senats des Hessischen [X.]
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe
für das [X.] wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1998
im [X.]ezirk der [X.]eklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Am
21. Mai 2012 ergingen gegen ihn zwei Haftbefehle zur Abgabe der
eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung.
Nachdem ein Gläubiger [X.]antrag gestellt hatte, ordnete das Insolvenzgericht am 8. Oktober 2012 die 1
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vorläufige Verwaltung des Vermögens des [X.] an und bestellte einen [X.]verwalter.
Mit [X.]escheid vom
26. Oktober 2012
widerrief
die [X.]eklagte die
Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls. Am 4. März 2013 ist
das In-solvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet worden.
Der [X.] hat die selbständige Tätigkeit des [X.] mit Wirkung zum 1. Mai 2013 frei-gegeben.

Die
Klage
des [X.]
gegen den Widerrufsbescheid ist
erfolglos geblie-ben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Ur-teil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Im maßgeblichen [X.]punkt des [X.]
(vgl. [X.], [X.]e-schlüsse
vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9
ff.; vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn. 7)
befand sich der Kläger in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der Vermögensverfall wurde vermutet, weil der Kläger aufgrund der Haftbefehle im Schuldnerver-zeichnis (§
915 ZPO
a.[X.]) eingetragen war. Tatsachen,
welche geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu widerlegen, hat der Kläger nicht dargetan.
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b) Wie dem Wortlaut
des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1
[X.] hinreichend deutlich zu entnehmen ist, geht die [X.]undesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz
von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]ern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschlüsse
vom 25. Juni 2007 -
AnwZ ([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn. 8; vom 29.
Juni 2011, aaO Rn. 8).
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine
solche Gefährdung im Fall des [X.] ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat sich die Gefahr in einem Fall bereits verwirklicht. Auf ein Verschulden des [X.] kommt es nicht an.
Der Vortrag des [X.]
in den nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsätzen vom 5. September 2013 und vom 11. September 2013
zu den Maßnahmen, die er ergriffen habe, um den Eingang von [X.] auf seinen
Konten zu verhindern, ist unerheblich. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt
([X.], [X.]eschlüsse
vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 55/09, [X.], 1351 Rn. 12; vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, Rn.
10), nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

2.
Der Kläger hat
auch
keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er
beanstandet
zwar, dass sein Antrag auf Termin-verlegung abgelehnt worden sei, obwohl er, der Kläger, erst kurz vor dem [X.] seiner selbständigen Tätigkeit erfahren habe; seiner An-sicht nach hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen zu prüfen, ob sich dieser Vorgang auf den Widerruf der Zulassung auswirke. Der Kläger
legt je-6
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doch nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn ihm mehr [X.] zur Verfügung gestanden hätte.

Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist im Übrigen nach der Sach-
und Rechtslage im [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfah-rens zu beurteilen; weder die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die sich anschließende Freigabe der selbständigen Tätigkeit des [X.] konn-te daher entscheidungserheblich werden.
Die Freigabe beseitigt nicht die [X.] und damit nicht den Vermögensverfall. Nach Eröffnung des [X.] sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung an-gekündigt wurde (§ 291 [X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter [X.]plan (§ 248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forde-rungen gegenüber den Gläubigern befreit wird ([X.], [X.]eschluss vom 28. Okto-ber 2011, aaO Rn. 8).

3. Die Ausführungen
des [X.]
dazu,
dass
der Ausschluss des Wider-spruchsverfahrens im Land Hessen
(§ 16a Abs. 1 [X.] mit Nr. 10.4 der Anlage zu dieser Vorschrift)
gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 GG verstoße, geben dem Senat keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs.
1 GG). Der Senat hält die landesrechtlichen Regelungen über einen Ausschluss des Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in ständiger Rechtsprechung für unbedenklich (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse
vom 29. Juni 2011, aaO Rn.
9; vom 24. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 40/11, Rn. 4; vom 21. November 2012
-
AnwZ ([X.]) 55/12, Rn. 4; vom 7.
Oktober 2013 -
AnwZ ([X.]) 34/13, Rn.
4).

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1
Satz 1 [X.],
§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Tolksdorf
Lohmann
Fetzer

Martini
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
2 [X.] 24/12 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 53/13

18.01.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2014, Az. AnwZ (Brfg) 53/13 (REWIS RS 2014, 8621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8621

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