Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.12.2015, Az. 2 BvR 767/15

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 1175

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Auslegung von § 345 Abs 2 StPO - Formwirksamkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung durch stellvertretenden Anwalt mit Zusatz "i.V.", auch in Kombination mit "nach Diktat verreist" - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 14. April 2015 verletzt den Beschwerdeführer in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

Die angegriffene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Revision gegen eine strafgerichtliche Verurteilung mangels formwirksamer Begründung als unzulässig verworfen wurde.

I.

2

1. Das [X.] ([X.]) verurteilte den Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz zu einer Freiheitsstrafe.

3

2. a) Der Beschwerdeführer legte durch seinen [X.]n, der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet war, form- und fristgerecht Revision ein. Eine Ausfertigung des mit Gründen versehenen Berufungsurteils wurde dem Pflichtverteidiger zugestellt.

4

b) Die fristgemäß beim [X.] eingegangene Revisionsbegründung war handschriftlich mit

"i.V. [X.]"

5

unterzeichnet. Beigefügt war der Zusatz

"S… K…

Rechtsanwalt

(nach Diktat verreist)".

6

Aus dem Briefkopf des Schriftsatzes ergab sich, dass Rechtsanwalt [X.] mit Rechtsanwalt K… in Bürogemeinschaft tätig ist.

7

3. Der Vorsitzende der Berufungskammer des [X.]s verwarf die Revision als unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO), da keine formwirksame Revisionsbegründung vorliege. Die Formulierung "i.V. [X.]" könne nur dahin verstanden werden, dass Rechtsanwalt [X.] als Vertreter unterzeichnet habe und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung gerade nicht übernehmen wolle.

8

4. Gegen diesen Beschluss beantragte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt K… die Entscheidung des [X.] (§ 346 Abs. 2 StPO).

9

5. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das [X.] durch - mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen - Beschluss vom 14. April 2015 als unbegründet.

Der Senat schließe sich nach eigener Prüfung den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Danach sei die Revision unzulässig, wenn Zweifel daran beständen, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehme. Solche Zweifel ergäben sich zwar nicht bereits daraus, dass anstelle des Verteidigers ein anderer - bevollmächtigter - Rechtsanwalt unterzeichnet habe. In solchen Fällen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser sich den Inhalt des Schreibens zu eigen mache und die Verantwortung aufgrund eigener Prüfung übernehme. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn sich ergebe, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernehmen wolle. Aus der gewählten Formulierung "i.V. … (nach Diktat verreist)" ergebe sich eindeutig, dass Rechtsanwalt K… und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt [X.] der Verfasser der [X.] gewesen sei. Der genannte Zusatz lasse dabei nur den Schluss zu, dass Rechtsanwalt [X.] als Vertreter für Rechtsanwalt K… unterschrieben habe und dabei die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsschrift gerade nicht habe übernehmen wollen.

Etwas anderes folge auch nicht aus dem - nach Ablauf der [X.] angebrachten - Vorbringen, wonach der als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt K… seinen Kollegen Rechtsanwalt [X.] zu seinem Vertreter für die [X.] seiner Abwesenheit bestellt habe. Denn solche erst nach Ablauf der [X.] gegebenen Erläuterungen könnten an der Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern, da es hierbei um den Erklärungsgehalt der Unterschrift und nicht (allein) um den Nachweis der Bevollmächtigung gehe.

II.

Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer den Beschluss des [X.] vom 14. April 2015 an und rügt, in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt worden zu sein.

Allein der Umstand, dass die vom [X.]n verfasste [X.] von Rechtsanwalt [X.] mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet worden sei, rechtfertige für sich allein keinen Zweifel daran, dass sich letzterer den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen habe. Der Zusatz "i.V." belege weder, dass Rechtsanwalt [X.] den [X.]satz nicht dennoch gelesen und seinen Inhalt gebilligt habe, noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert habe und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote habe auftreten wollen, wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" nahegelegt hätte. Weder in der [X.] selbst noch an anderer Stelle habe Rechtsanwalt [X.] zum Ausdruck gebracht, dass er sich von deren Inhalt distanzieren wolle. Letzteres sei regelmäßig dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem Rechtsunkundigen gefertigte und offensichtlich unsinnige oder grob laienhafte Rechtsmittelbegründungsschrift unterzeichne, ohne dabei gravierende Mängel der Schrift zu korrigieren, so dass sich schon aus dem Inhalt der Begründungsschrift selbst die Zweifel an der Mitgestaltung durch den Unterzeichner ergäben. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Revisionsbegründung nicht von dem [X.]n als bestelltem Verteidiger unterzeichnet worden sei. Zwar könne der bestellte Verteidiger seine Befugnisse grundsätzlich nicht auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Die Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch dessen amtlich (§ 53 Abs. 5 [X.]) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 [X.]) bestellten allgemeinen Vertreter sei jedoch zulässig. Dem auf die Abwesenheit des [X.]n ("nach Diktat verreist") und auf das Vertretungsverhältnis hinweisenden Vermerk, den Rechtsanwalt [X.] seiner Unterschrift hinzugefügt habe ("i.V."), sei zu entnehmen, dass der [X.] Rechtsanwalt [X.] für die [X.] seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zu seinem Vertreter bestellt habe. Dies werde auch von Rechtsanwalt [X.] bestätigt.

III.

1. Der [X.] beim [X.] hat eine Stellungnahme abgegeben und erachtet die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der formellen Subsidiarität bereits für unzulässig, da es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, neben dem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO einen Wiedereinsetzungsantrag anzubringen. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die fachgerichtliche Würdigung des hier in Rede stehenden Zusatzes, wonach der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht erkennbar die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernommen habe, stünde im Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Danach liege ein Auftreten des unterzeichnenden Rechtsanwalts lediglich als Erklärungsbote und damit eine fehlende Verantwortungsübernahme insbesondere bei dem hier verwendeten Zusatz "für den nach Diktat verreisten RA […]" nahe. Das [X.] habe sich diesem Maßstab angeschlossen. Zwar habe es nicht näher ausgeführt, welchen genauen Erklärungsgehalt es der Formulierung des Zusatzes entnehme und wie es diesen im Einzelnen bewerte; die Erwägungen des [X.]s seien aber ersichtlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Zusatz in seinem Zusammenhang habe zum Ausdruck bringen sollen, Rechtsanwalt K… habe Rechtsanwalt [X.] nur noch die Unterschriftsleistung als formellen Abschluss überlassen, und Rechtsanwalt [X.] habe sich auf diesen Teil der Mitwirkung beschränken wollen. Eine solche Deutung liege nicht fern, jedenfalls sei sie vertretbar, so dass die Rechtsanwendung des [X.]s keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsmittelgericht begründe.

2. Das [X.] Landes Rheinland-[X.] hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b [X.]. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende [X.] sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits entschieden.

I.

1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, neben dem hier gestellten Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO - unter Beifügung einer nunmehr vom [X.]n selbst unterschriebenen [X.] - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO zu stellen. Insoweit steht jedoch die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (vgl. [X.] 77, 275 <282>; 134, 106 <115> m.w.N.). So kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht nur dann unzumutbar in diesem Sinne sein, wenn mit diesem Rechtsbehelf nichts hätte geltend gemacht werden können, was nicht schon Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war (vgl. [X.] 77, 275 <282>), sondern auch dann, wenn ein solcher ungeeignet wäre, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten herbeizuführen (vgl. [X.] 77, 275 <283>).

b) Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hätte den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung stellen können, ohne Verschulden an der (formgerechten) Einhaltung der [X.] nach § 345 Abs. 1 StPO gehindert worden zu sein. Dazu hätte er jedoch nichts vorbringen können, was nicht bereits Gegenstand des [X.] des [X.]s und dementsprechend des Antrags nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war: die aus seiner Sicht zulässige Unterzeichnung der [X.] mit dem Zusatz "i.V." und die damit einhergehende wirksame Einlegung der Revisionsbegründung innerhalb der [X.]. Ein solcher Antrag wäre angesichts der in dem landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss zu Tage getretenen Auffassung nicht nur aussichtslos, er wäre auch ungeeignet gewesen, eine inhaltliche Auseinandersetzung des [X.]s mit der Argumentation des Beschwerdeführers herbeizuführen, zumal dem Gericht durch das [X.] Gelegenheit gegeben werden soll, sich mit sachlichem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen, das es bisher nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.] 77, 275 <283>). Der Beschwerdeführer hatte aber bereits alles Notwendige in seinem Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgetragen, so dass ein weiterer Erkenntnisgewinn für das Gericht aufgrund eines zusätzlichen [X.] nicht eingetreten wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des [X.] zu dessen Begründung hätte geltend machen können, die rechtliche Fehleinschätzung seines Verteidigers sei ihm nicht bekannt gewesen, wäre ihm eine solche Vorgehensweise unzumutbar gewesen, weil dies das Eingeständnis seiner Säumnis bedeutet hätte. Die aus seiner Sicht verfassungswidrige Überspannung der Formerfordernisse durch das Fachgericht - in [X.] die Nichtanerkennung der Unterschrift durch einen in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.V." - wäre nicht (mehr) Gegenstand der Überprüfung im [X.] gewesen und hätte vom Beschwerdeführer - ohne inhaltliche Klärung - hingenommen werden müssen.

2. a) Die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO durch das [X.] ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht vereinbar. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende öffentliche Gewalt beschränkt ist, garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 112, 185 <207> m.w.N.). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich namentlich an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter. Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen. Das [X.] verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. [X.] 112, 185 <208> m.w.N.).

Danach ist zwar die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO, wonach sich die Mitwirkung des Verteidigers nicht in bloßer Beurkundung der Revisionsbegründung erschöpfen darf und er sich vielmehr an ihr gestaltend beteiligen sowie die Verantwortung dafür übernehmen muss, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 64, 135 <152>). Die Revisionsgerichte sollen durch das in § 345 Abs. 2 StPO geregelte Formerfordernis vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden, damit sie ihrem Aufgabenkreis, die Entscheidungen der Untergerichte auf Rechtsfehler zu überprüfen und zugleich die Einheit des Rechts zu sichern, genügen können; zudem soll so vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. [X.] 64, 135 <152>; [X.]St 25, 272 <273>). Hiermit wäre es unvereinbar, wenn sich der Verteidiger den Inhalt der Begründungsschrift von einem nicht rechtskundigen Angeklagten vorschreiben ließe, aber gleichzeitig zum Ausdruck brächte, er wolle das [X.] nicht selbst verantworten; eine derartige Begründung der Revision entspräche nicht den aus der gesetzlichen Regelung folgenden Formerfordernissen (vgl. [X.] 64, 135 <152>; [X.]St 25, 272 <274>).

Andererseits dürfen Zweifel an der Verantwortungsübernahme nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt zuvor nicht für den Beschuldigten tätig geworden ist. Das Gesetz behält die Begründung der Revision gerade nicht dem Rechtsanwalt vor, der in dem Verfahren [X.] wahrgenommen hat. Zweifel an der Verantwortungsübernahme sind auch dann nicht angezeigt, wenn ein anderer Rechtsanwalt als der unterzeichnende die Begründung diktiert hat. Denn das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, ist nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen. Auch wenn in einer Kanzlei ein Rechtsanwalt, der der eigentliche Sachbearbeiter ist, eine Rechtsmittelbegründung entwirft und dann - wie hier - ein anderer bevollmächtigter Rechtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. Den Zwecken des § 345 Abs. 2 StPO ist damit Genüge getan. Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle vom Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95, NJW 1996, S. 713).

b) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] bei seiner Würdigung der [X.] Anforderungen an die Erfüllung des gesetzlichen Formerfordernisses gestellt, die sich durch die Zwecke des § 345 Abs. 2 StPO nicht mehr rechtfertigen lassen und den Zugang zum Rechtsmittelgericht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise erschweren.

aa) Schon im Ausgangspunkt ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass sich das [X.] nicht näher damit auseinandergesetzt hat, welchen Erklärungswert und Aussagegehalt es dem [X.] beimisst. Die bloße, mit dem Hinweis auf eine "überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung" versehene Feststellung, dass der Zusatz nur den Schluss zulasse, Rechtsanwalt [X.] wollte gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsschrift übernehmen, genügt in diesem Zusammenhang nicht.

bb) Dessen ungeachtet überspannt das [X.] mit dem von ihm gefundenen Ergebnis die Anforderungen an eine zulässige Revisionsbegründung. Der Umstand, dass der [X.] nicht von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt [X.] selbst verfasst wurde, ist unerheblich. Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. In diesem Zusammenhang kann sich die "gestaltende Mitwirkung" darin erschöpfen, das von anderer Seite [X.] gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>).

cc) Der Zusatz "i.V." bei der handschriftlichen Unterzeichnung steht einer solchen Verantwortungsübernahme gleichfalls nicht entgegen und rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass der in Vertretung für einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine [X.] ungeprüft unterschrieben hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>). Der bloße Zusatz "i.V." (wie auch "für") belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.] 88/05 -, NStZ-RR 2007, S. 57 <58>), noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanzieren und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>), wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" nahelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 1987 - [X.] -, NJW 1988, [X.]). Der hier verwendete Zusatz kann vielmehr ohne weiteres dahin verstanden werden, dass der Unterzeichnende lediglich zum Ausdruck bringt, vertretungsweise - hier nach § 53 [X.] - zu handeln und dieses Vertretungsverhältnis kenntlich machen zu wollen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 <3322>).

dd) Auch der weitere Zusatz "nach Diktat verreist" lässt sich nicht als Distanzierung von dem Inhalt des [X.]satzes auffassen. Zwar sieht sich das [X.] insoweit im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen, wonach der Zusatz "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt" darauf schließen lässt, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 1. August 2013 - [X.] 565/13 -, NStZ-RR 2013, S. 355; [X.], Beschluss vom 10. Juli 2000 - [X.] 646/00 -, NStZ-RR 2001, [X.]; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 4 [X.]/08 -, [X.], S. 381; Beschluss vom 26. September 2014 - 3 RVs 72/14 -, NStZ 2014, [X.]). Jedoch dürfen sich Zweifel an der Verantwortungsübernahme eben nicht (allein) daraus ergeben, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die Rechtsmittelbegründung nicht zuvor selbst verfasst hat. Selbst wenn also mit dem Zusatz "nach Diktat verreist" nicht nur der Abwesenheit des [X.]n, sondern auch der Tatsache Ausdruck verliehen werden sollte, dass die Revisionsbegründung allein von diesem diktiert und nicht von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt [X.] ausgearbeitet wurde, steht dies einer Verantwortungsübernahme nicht entgegen.

ee) Der vom [X.] eingenommene Standpunkt ist schließlich mit dem Zweck des § 345 Abs. 2 StPO nicht zu vereinbaren. Denn wurde die Revisionsbegründung - wie hier - von einem Rechtsanwalt gefertigt, ist dem Normzweck ersichtlich Genüge getan, dass im Interesse des [X.] und des [X.] ein sachgerechter Vortrag erfolgt ist. An keiner Stelle der [X.] wird deutlich, dass Rechtsanwalt K… sich den Inhalt der Begründungsschrift von dem nicht rechtskundigen Beschwerdeführer hat vorschreiben lassen und somit dessen Vorbringen ungeprüft beurkundet hat.

II.

Der Beschluss des [X.]s wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 [X.]. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

III.

1. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

2. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im [X.] beträgt mindestens 5.000 Euro. Er liegt höher, wenn der Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer stattgegeben wird. Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 8.000 Euro angemessen.

Meta

2 BvR 767/15

07.12.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Zweibrücken, 14. April 2015, Az: 1 OLG 1 Ss 18/15, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 53 Abs 2 S 1 BRAO, § 37 Abs 2 RVG, § 345 Abs 2 StPO, § 346 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.12.2015, Az. 2 BvR 767/15 (REWIS RS 2015, 1175)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1570 REWIS RS 2015, 1175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

3 StR 181/21

Zitiert

2 StR 573/13

4 Ss 257/08

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