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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 91/11
vom
8. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2012
durch den [X.] [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der
9. Zivilkammer des [X.] vom 1. September 2011 aufgehoben.
[X.] wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Erledigterklärung eines [X.] den Klägern gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits
auferlegt. Das [X.] hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 1. Sep-tember 2011 die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des [X.]s, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des §
574
Abs.
2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an (Senatsbe-schluss vom 22. November 2011 -
VIII
ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125
Rn. 8). Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 -
VIII
ZB 81/11, aaO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene [X.] unterliegt -
wie die Kläger zu Recht geltend machen
-
bereits deshalb der Aufhebung, weil
er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] obliegt die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde -
wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt
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nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium ([X.], Beschluss vom 13. März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 -
VIII
ZB 81/11, aaO; [X.], Beschluss vom 24. November 2011 -
VII
ZB 33/11, [X.], 140
Rn. 9 f.; jeweils mwN). An dieser Recht-sprechung ist trotz der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung hiergegen geäu-ßerten Bedenken, die bereits von der zitierten Rechtsprechung des [X.] erwogen und nicht für durchgreifend erachtet wurden, festzuhalten. 2
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgese-hen.
3. [X.] ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses an das Beschwerdegericht -
Einzelrichter
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zurückzuverweisen (§ 577 Abs.
4 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Im Streitfall ist, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nur noch gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es -
auch im Rechtsbeschwerdeverfahren
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nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach
§ 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2008 -
VIII
ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; [X.],
Beschluss vom 7. Oktober 2008 -
XI
ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425
Rn. 9; jeweils mwN). Gegen eine Kostenentscheidung ge-mäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde daher nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des [X.] ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht
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fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht
([X.], [X.] vom 7. Oktober 2008 -
XI
ZB 24/07, aaO).
[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2011 -
67 [X.]/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.09.2011 -
9 [X.]/11 -
Meta
08.05.2012
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. VIII ZB 91/11 (REWIS RS 2012, 6687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6687
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