Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2012, Az. VIII ZB 91/11

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6725

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Gegenstand

Rechtsbeschwerdezulassung gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung: Wirksamkeit der Zulassung durch den Einzelrichter; Klärung materiellrechtlicher Fragen im Kostenverfahren


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 1. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

[X.]: bis 900 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Erledigterklärung eines [X.] den Klägern gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das [X.] hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 1. September 2011 die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

3

1. Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des [X.]s, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 125 Rn. 8). Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - [X.], aaO).

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt - wie die Kläger zu Recht geltend machen - bereits deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] obliegt die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium ([X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - [X.], aaO; [X.], Beschluss vom 24. November 2011 - [X.], [X.], 140 Rn. 9 f.; jeweils mwN). An dieser Rechtsprechung ist trotz der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung hiergegen geäußerten Bedenken, die bereits von der zitierten Rechtsprechung des [X.] erwogen und nicht für durchgreifend erachtet wurden, festzuhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

5

3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

6

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

7

Im Streitfall ist, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nur noch gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; jeweils mwN). Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde daher nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des [X.] ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht ([X.], Beschluss vom 7. Oktober 2008 - [X.], aaO).

Ball                                             Dr. Milger                                       [X.]

                   Dr. Schneider                                        Dr. Fetzer

Meta

VIII ZB 91/11

08.05.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Köln, 1. September 2011, Az: 9 T 96/11

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 91a ZPO, § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 568 S 2 ZPO, § 574 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2012, Az. VIII ZB 91/11 (REWIS RS 2012, 6725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6725

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