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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 65/10 vom 8. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des [X.] vom 9. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: bis 3.500 • Gründe: [X.] Die Parteien haben nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses über die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten [X.] und Betriebskostennachzahlungen in Höhe von insgesamt 2.687,21 • sowie über eine von den Beklagten widerklagend begehrte Erstattung von Auf-wendungen für Arbeiten an der Mietwohnung in Höhe von insgesamt 26.800 • gestritten. Nachdem zunächst ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen war, haben die Parteien vor dem Amtsgericht 1 - 3 - einen Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass wechselseitig keine Forde-rungen mehr bestehen und der Rechtsstreit damit erledigt sei. Über die Kosten sollte das Gericht durch - nicht zu begründenden - Beschluss entscheiden. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 9. April 2010 die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] durch Beschluss des Einzelrich-ters den Beklagten die Kosten ihrer Säumnis sowie die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Vergleichs zu zwei Dritteln auferlegt. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren, den Beklagten neben den Kos-ten der Säumnis wenigstens 90 Prozent der weiteren Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aufzuerlegen, weiter. 2 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechts-beschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertra-gen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das [X.] gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden ([X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 201; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - [X.] ZB 81/09, [X.], 385 Rn. 5; vom 21. September 2010 - [X.] ZB 73/09, [X.], 61 Rn. 4; st. Rspr.). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Ent-scheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) 4 - 4 - ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulas-sungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende ([X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, aaO [X.]; vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712 unter [X.]; vom 10. November 2003 - [X.], NJW 2004, 448 unter II; vom 9. März 2006 - [X.], [X.], 697 unter III [2] a; vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 159 Rn. 5) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berück-sichtigen ([X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, aaO [X.] ff.; vom 10. November 2003 - [X.], aaO; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - [X.] ZB 81/09, aaO Rn. 6; vom 21. September 2010 - [X.] ZB 73/09, aaO Rn. 5; st. Rspr.). Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. April 2003 - [X.], [X.] 2003, 557 unter [X.]; vom 22. Januar 2008 - [X.], aaO) - zurückzuverweisen. 5 Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Se-nat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. 6 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] gegen eine Kostenent-scheidung gemäß § 91a ZPO - um eine solche geht es hier - die Rechtsbe-schwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des [X.] ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.] - 5 - deutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht ([X.], Beschlüsse vom 7. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; vom 17. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a; Urteil vom 21. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1591 Rn. 22). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.04.2010 - 75 C 2951/09 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2010 - 23 T 66/10 -
Meta
08.03.2011
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2011, Az. VIII ZB 65/10 (REWIS RS 2011, 8833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8833
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