Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. V ZR 175/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3366

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 175/01Verkündet am:3. Mai 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 2. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem [X.] vom 30. Dezember 1998/17. Februar 1999 er-warben die Kläger von dem Beklagten zwei Eigentumswohnungen in [X.]bei [X.]zum Gesamtpreis [X.] DM. Der [X.] enthält die Klausel, daß der Beklagte keine Gewährfür "die [X.]eiheit des Kaufgegenstandes von gesetzlichen Verkaufs- und [X.] und eventuellen Veränderungsbeschränkungen" übernimmt.Am 29. April 1998 hatte der Gemeinderat der [X.]eine Ver-änderungssperre für das Gebiet erlassen, in dem die Wohnungseigentumsan-lage liegt. Darüber informierte die Gemeinde die Betroffenen mit Schreiben- 3 -vom 3. Juni 1998. Dieses Schreiben erhielt die Verwalterin der [X.], zu der die ster verkauften Wohnungen gehören, am 6. Juni1998. Sie informierte den Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni 1998 [X.] und dem erlternden Hinweis, daß"keine wertverbessernden Maßnahmen ohne Genehmigung der [X.] werden" rften. Der Beklagte bestreitet den Zugang dieserSchreiben.Die [X.] erfuhren im August 1999 von der [X.] undfochten den Kaufvertrag wegen arglistiger Tschung mit Schreiben vom22. Dezember 1999 an. Sie verlangen Rckzahlung des Kaufpreises und Er-satz der im Zusammenhang mit dem [X.]sschluß entstandenen Kosten. Ihreauf Zahlung von 232.318,19 DM Zug um Zug gegen [X.] gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen [X.] gehabt. Mit der Revision verfolgen sie ihr Klageziel weiter. Der [X.] die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen fr die Anfechtungdes Kaufvertrages wegen arglistiger Tschung nach § 123 Abs. 1 BGB unddamit fr die Rckabwicklung des [X.]es. Es geht zwar davon aus, daß [X.] verpflichtet gewesen sei, die [X.] r das Bestehen der [X.]. Es meint aber, ein arglistiges, auch lediglich bedingtvorstzliches Verhalten des Beklagten könne nicht festgestellt werden. [X.] -selbst wenn man unterstelle, [X.] der Beklagte das Schreiben der [X.] nebst Anlage vor [X.]sschluû erhalten habe, so [X.] davon ausgegangen werden, [X.] er das Schreiben auch zutreffend erfaûthabe. Es liege die Annahme nicht fern, [X.] er die Bedeutung der [X.] seine Wohnungen verkannt habe, weil er seinerzeit keine wert-verbessernden [X.] beabsichtigt habe.Diese [X.] halten den Angriffen der Revision nicht stand.[X.] Greift die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB durch, so kie[X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Rckzahlung des Kaufpreises verlangen.Den Ersatz der [X.]skosten ksie unter dem Gesichtspunkt des [X.] bei [X.]sschluû geltend machen, dessen Voraussetzungen [X.] einer arglistigen Tschung gegeben sind (vgl. Senatsurt. v. 12. Mai1995, [X.], NJW 1995, 2361, 2362).2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer arg-listigen Tschung seien vorliegend nicht erfllt, beruht auf [X.]) Nicht zu beanstanden ist, [X.] das Berufungsgericht davon ausgeht,[X.] den Beklagten eine Verpflichtung getrofftte, die [X.] r das Be-stehen der [X.] aufzuklren. Bei einer [X.]handelt es sich um eine Baubeschrkung des ffentlichen Rechts, die bei [X.] -nem Grundstckskauf als Sachmangel zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurt. [X.] Dezember 1985, [X.], NJW 1986, 1605 m.w.N.). Daû der [X.] diesen Mangel aufzuklren hat, dessen Kenntnis fr die Entschlieûungdes [X.] von wesentlicher Bedeutung ist, unterliegt keinem [X.]) Von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht gedeckt ist hin-gegen die Annahme, der Beklagte habe bei [X.]sschluû nicht gewuût, [X.]eine [X.] ergangen [X.]) [X.] das Revisionsverfahren ist von dem unter Beweis gestelltenVortrag der [X.] auszugehen, [X.] der Beklagte vor [X.] des [X.]esdas Informationsschreiben der Verwalterin der [X.] 12. Juni 1998 erhalten hat. Aus diesem Schreiben ergeben sich [X.] Bedeutung der [X.] jedenfalls insoweit, als es um [X.] werterr [X.] geht. Soweit das Berufungsgericht meint,bei flchtigem Lesen erschlieûe sich nicht ohne weiteres die mliche [X.] der [X.], so trifft das nur insoweit zu, als es um [X.] und Belastungsverbote im Falle der frmlichen Festlegung eines Sanie-rungsgebietes (§ 144 BauGB) geht. Auf das Verbot, werterMaûnah-men vorzunehmen, weisen [X.] sowohl das [X.]als auch das Schreiben der Wohnungsverwalterin aus-drcklich hin.bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die [X.] vom 12. Juni 1998 nebst Anlage in bezug auf die [X.] [X.] nicht zutreffend erfaût, findet im [X.] keine Sttze. Der Beklagte hat solches - wie die Revision zu- 6 -Recht rt - nicht vorgetragen. Er hat sich allein damit verteidigt, das die [X.] enthaltende Schreiben vor [X.]sschluû nicht erhalten zu haben.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich daraus [X.] (schon gar nicht "zwingend"), [X.] der Beklagte, "wenn ihm das [X.] zugegangen sein sollte, ... keine prsente Kenntnis von dessen Inhaltmehr hatte".cc) Ebensowenig vom Sachvortrag gesttzt wird die Annahme des Be-rufungsgerichts, [X.] habe der Beklagte das Schreiben vom12. Juni 1998 nebst Anlage gar nicht aufmerksam gelesen und es als bedeu-tungslos eingestuft. Auch dies hat der Beklagte nicht geltend gemacht, so [X.]den Vermutungen des Berufungsgerichts die Grundlage fehlt. Auch wenn [X.] in jener [X.] stark belastet war und [X.], die vonder [X.] erfaût wurden, nicht beabsichtigte, so folgt darausnicht schon ohne entsprechenden Sachvortrag, [X.] er das Geschriebene nichtrecht begriffen oder seine Bedeutung verkannt tte.dd) Nicht begrt ist die Gegenrr Revisionserwiderung aus§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Es bestand fr das Berufungsgericht keine Hin-weispflicht dahingehend, dem Beklagten zu ermlichen, fr den Fall, [X.] erdas Schreiben entgegen seinem Vortrag doch erhalten haben sollte, hilfsweisevorzutragen, er habe dessen Inhalt jedenfalls nicht fr bedeutend gehalten.[X.] 7 -Das Berufungsgericht wird aufzuklren haben, ob der [X.] vom 12. Juni 1998 vor [X.]sschluû erhalten hat. Soweit es hierzubereits Erwfgrund des wechselnden Vortrags des Beklagten [X.] hat, begegnen diese aus Rechtsgrkeinen Bedenken. Sollte [X.] nach einer Zurckverweisung seinen Vortrag dahirn, [X.] erdas Schreiben zwar erhalten, dessen Bedeutung aber verkannt habe, so [X.] Berufungsgericht dies nach § 286 ZPO zu wrdigen haben.[X.] Krr KleinLemkeGaier

Meta

V ZR 175/01

03.05.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. V ZR 175/01 (REWIS RS 2002, 3366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3366

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