Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2002, Az. V ZR 293/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4057

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 293/00Verkündet am:15. März 2002S t r a u s s ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 8. Juni 2000 im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten [X.].Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der [X.] des[X.]s [X.] vom 25. Juni 1997 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die [X.].Von Rechts [X.]:Mit einem vor dem Beklagten zu 2 verhandelten notariellen Vertrag vom17. Dezember 1993 kauften die [X.] von dem Beklagten zu 1 ein [X.] in [X.] zum Preis von 4.900.000 DM. Der Beklagte hatte für [X.] in dem von ihm errichteten Anwesen öffentliche [X.] Anspruch genommen. Durch Bescheide vom 30. Januar 1980 und 4. [X.] wurden durch die [X.] (jetzt: [X.], im folgenden: [X.] 3 -verlorene Aufwendungszuscsse und Aufwendungsdarlehen in [X.] ins-gesamt etwa 2.400.000 DM bewilligt, die von 1982 bis 1997 auszuzahlen [X.]. [X.] den als Darlehen gewrten Teil der [X.]derung in [X.] etwa800.000 DM wurde im Mrz 1980 eine [X.] 487.400 DM in [X.] eingetragen. Die Eintragung einer weiteren, von dem [X.] bereits bewilligten [X.] 325.100 DM unterblieb. Bis zum31. Dezember 1993 zahlte die [X.] insgesamt 621.110,80 DM als Aufwen-dungsdarlehen an den Beklagten aus.Zwischen den Parteien bestand Einigkeit darr, daß die [X.] ver-schiedene Belastungen des [X.]s, darunter auch die Grundschuld zu-gunsten der [X.], unter Anrechnung auf den Kaufpreis rnehmen und daß siein das [X.]derverltnis mit der [X.] eintreten sollten. Bei der Beurkundung [X.] waren sie sich indes r die [X.] bis dahin von der [X.]ausgezahlten Aufwendungsdarlehens im unklaren. Der Beklagte zu 1 wollte [X.] im Hinblick auf die noch ausstehenden Darlehensanteile [X.] durch die [X.] zchst mit Null ansetzen. Die Kle-rin zu 2 und ihr Steuerberater gingen dagegen von einem Darlehensbetrag von500.000 DM aus. Bei den anschließenden Verhandlungen wies der Beklagtezu 1 darauf hin, daß ein im Vertragsentwurf angegebener Darlehensbetrag in[X.] 105.000 DM zu niedrig sei. Aufgrund der jrlich unterschiedlichenNachbewilligung von [X.]dermitteln kr den Auszahlungsbetrag aber [X.] beziffern. Er erstellte schließlich auf einem im Beurkundungstermin vor-liegenden "Berechnungsblatt" der [X.] vom 17. Oktober 1991 eine handschrift-liche Berechnung, mit der er den bislang an ihn ausgezahlten Darlehensbetragfehlerhaft nur mit etwa 327.000 DM ermittelte. Daraufhin vereinbarten die [X.] in III. des notariellen Kaufvertrages [X.] -"...2) Der Kaufpreis wird wie folgt belegt:a) Ca. 2.675.000,- DM werden dadurch belegt, [X.] der [X.] Gesamtschuldner die den [X.] lfd. [X.], 39 und 43 zugrundeliegenden Darlehensrckzahlungs-verpflichtungen mit einem Valutastand per 31.12.1993 vonvoraussichtlich 2.324.137,03 DM rnimmt sowie in [X.] und Pflichten des zum Objekt erlassenen Bewilli-gungsbescheides der ... per 31.12.1993 eintritt. Die [X.] nehmen den ausgezahlten Darlehensanteil der bisherausgezahlten [X.] per 31.12.1993 mit ca.357.000,- DM (richtig: 327.000,- DM) an....Eventuell sich ergebende Valutadifferenzen zu dem ange-nommenen Betrag von 2.324.137,03 DM gleichen die [X.] 31.1.1994 unter sich direkt aus. [X.] der ... wird fest mit 350.000 DM verrechnet,ein Valutenausgleich findet hier nicht statt.b) Der Restkaufpreis in [X.] 2.225.000,- DM ist bis zum15.1.1994 auf das ... [X.] ... zu hinterlegen.Der Notar wird angewiesen, r den hinterlegten Betrag erstzu verf, wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind:...e) die Schulrnahmegenehmigungen der Gliger der [X.] lfd. [X.], 39, 43 und 40 vorliegt. ..."Die [X.] hinterlegten den Betrag von 2.225.000 DM im Januar 1994auf einem Anderkonto des Beklagten zu 2. Mitte Februar 1994 zahlte [X.] 5 -den Betrag an den Beklagten zu 1 aus. Die [X.] wurden im April 1994 [X.] in das Grundbuch eingetragen. In der Folge versagte die [X.] dieGenehmigung zum Eintritt der [X.] in das bestehende [X.]derverltnis,nachdem die fehlende Eintragung der zweiten Grundschuld bemerkt [X.] und die [X.] nicht bereit waren, eine dingliche Sicherheit in [X.] ausgezahlten und noch auszuzahlenden [X.].Die [X.] verlangen von dem Beklagten zu 1 die Rckzahlung desdurch Hinterlegung entrichteten Kaufpreises in [X.] 2.225.000 DM Zugum Zug gegen Rckauflassung und Rckgabe des [X.]s und von [X.] zu 2 Schadensersatz in [X.] Betrages Zug um Zug gegenAbtretung ihrer [X.] gegen den Beklagten zu 1. Das [X.] hat [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] und der Klage im wesentlichen stattgegeben.Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die [X.] beantragen dieZurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht geht von einem Schadensersatzanspruch der [X.] wegen Verschuldens bei [X.] durch den Beklagten zu 1 aus. [X.] eine vorvertragliche Sorgfaltspflicht verletzt, indem er es pflichtwidrig [X.] habe, die [X.] darauf hinzuweisen, [X.] die [X.] weitaus reDarlehensbetrihn ausgezahlt habe, als dies nach der [X.] zu erwarten gewesen sei. Die [X.] Auszahlungsbetrages seierkennbar [X.] die [X.] von wesentlicher Bedeutung [X.] ihren Entschluû ge-wesen, das [X.] zu den ausgehandelten Bedingungen zu erwerben. [X.] zu 1 habe die deshalb gebotene Aufklrung auch schuldhaft unterlas-sen, weil er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt anhand des Berechnungs-blattes der [X.] habe erkennen k, [X.] der Grundbuchstand weit [X.] tatschlichen Auszahlungsbetrag zurckgeblieben sei. Die [X.] sei [X.] einen den [X.]n entstandenen Schaden urschlich gewor-den. Der [X.] liege darin, [X.] die [X.] einen wirtschaftlichnachteiligen Vertrag geschlosstten, weil sie durch die Übernahme weite-rer Verbindlichkeiten Mehraufwendungen in [X.] 240.000 DM erbringenmûten, ohne [X.] dem ein entsprechender Vorteil r stehe.Der Beklagte zu 2 sei den [X.]n wegen einer Amtspflichtverletzungnach § 19 Abs. 1 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet. Das gelte auchdann, wenn er den hinterlegten Geldbetrag, wie von ihm behauptet, auf Anwei-sung der [X.] vorzeitig an den Beklagten zu 1 ausbezahlt habe. Er habe [X.] als Amtspflichten obliegenden Warn- und Hinweispflichten verletzt, indemer den hinterlegten Betrag vor der Genehmigung der [X.] ausbezahlt habe, oh-ne die [X.] r die damit verbundenen Risiken aufzuklren. Diese Pflicht-verletzung sei urschlich [X.] einen den [X.]n entstandenen Schaden, [X.] sie der hinterlegte Betrag noch zur Be[X.]iedigung der [X.] der [X.] zur [X.].Dies lt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.- 7 -II.1. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], der Beklagte zu 1 sei wegen Verschuldens bei [X.]deshalb zu Schadensersatz verpflichtet, weil er es unterlassen habe, die [X.] auf den tatschlich ausgezahlten, ren Darlehensanteil [X.]) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, [X.] [X.] einer vorvertraglichen Aufklrungspflicht eine Haftung wegen [X.] bei [X.] nicht durch die kau[X.]echtlichen Gewrlei-stungsvorschriften wegen eines Sach- oder Rechtsmangels ausgeschlossenist. Abgesehen davon, [X.] jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauens-schadens nicht durch die Regelung der §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB ver-drt wird (Senat, Urt. v. 6. April 2001, [X.] 394/99, NJW 2001, 2875 f), be-grt der von den Vorstellungen der Vertragsparteien abweichende Betrag,in dessen [X.] tatschlich ausgezahlt waren, weder ei-nen Rechts- noch einen Sachmangel des verkauften [X.]s.b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in der An-nahme, der Beklagte habe eine vorvertragliche Sorgfaltspflicht schuldhaft ver-letzt.aa) Eine derartige Pflichtverletzung liegt nicht bereits darin, [X.] er esunterlassen hat, die [X.] darauf hinzuweisen, [X.] die [X.]325.100 DM nicht zur Entstehung gelangt ist. Denn die nicht eingetrageneGrundschuld ist nicht Gegenstand der vertraglichen Abrr den [X.]. Soweit die [X.] unter III 2a des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1993- 8 -in die Rechte und Pflichten des Bewilligungsbescheides der [X.] per31. Dezember 1993 eingetreten sind und den ausgezahlten Darlehensanteil [X.]. 357.000 DM angenommen haben, kann offen bleiben, ob von der die [X.]belegung betreffenden Schulrnahme auch die aus dem Bewilligungs-bescheid vom 4. Mai 1984 erwachsenen Verbindlichkeiten erfaût werden. [X.] zu verneinen, fehlt [X.] eine Aufklrungspflichtverletzung schon [X.] Grundlage. Ist die [X.]age dagegen im Wege der Auslegung zu bejahen, istdie Klage ebenfalls [X.].Nach [X.] Rechtsprechung besteht allerdings bei [X.], bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen,eine Pflicht, den anderr solche Umstfzuklren, die den von ihmverfolgten Vertragszweck vereiteln kr [X.] seinen Entschluû vonwesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffas-sung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 6. Februar 1976, [X.] 44/74, [X.] § 123BGB Nr. 45; v. 2. Mrz 1979, [X.] 157/77, NJW 1979, 2243). Eine Einschrn-kung er[X.]t diese Pflicht dadurch, [X.] jedermann grundstzlich davon ausge-hen darf, [X.] sich sein kftiger Vertragspartner selbst r Art und Umfangseiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Eine [X.] besteht deshalb nur dann, wenn wegen besonderer Umstdes Einzelfalles davon ausgegangen werden [X.], [X.] der zukftige [X.] nicht hinreichend unterrichtet ist und die [X.] nicht durch-schaut ([X.], Urt. v. 15. April 1997, [X.], NJW 1997, 3230, 3231).Unter Bercksichtigung dieser Grundstze sind die Voraussetzungen [X.]die Verletzung einer Aufklrungspflicht des Beklagten zu 1 hinsichtlich der tat-schlichen Hr ausgezahlten [X.] nicht erfllt. Das Be-- 9 -rechnungsblatt der [X.], aus dem sich die Betrzutreffend ermitteln lieûen,lag bei der Beurkundung des Vertrages vor und war somit auch den [X.]nbekannt. Sie waren [X.] die zur Ermittlung der bis dahin [X.] Informationen in gleicher Weise wie der [X.] zu 1 unterrichtet und somit in der Lage, sicr Art und Umfang [X.] selbst Klarheit zu verschaffen. [X.] hatte der Steuer-berater der [X.]in vor dem Notartermin auch einen Betrag in [X.]500.000 DM ermittelt. Ein Wissensvorsprung des Beklagten zu 1 und [X.] [X.] die Annahme, die [X.] kten die tatschlichen [X.] nichtoder nicht in demselben Umfang durchschauen, wie er selbst, bestand deshalbnicht.bb) Der Beklagte hat seine Sorgfaltspflicht auch nicht dadurch verletzt,[X.] er sich bei der Ermittlung des Darlehensbetrages verrechnet und deshalbden [X.]n eine unzutreffende Auskunft gegeben hat. Zwar mssen [X.], die [X.] den Kaufentschluû des anderen Teils von [X.] k, richtig sein ([X.]Z 74, 103, 110; Senat, Urt. v. 20. [X.], [X.] 66/86, NJW-RR 1988, 458, 459; v. 26. September 1997,[X.] 29/96, [X.], 302). Unrichtige tatschliche Informationen begrauch dann [X.] wegen Verschuldens bei [X.], wenn eineAufklrungspflicht nicht bestand (Senat, Urt. v. 20. September 1996,[X.] 173/95, NJW-RR 1997, 144, 145).Das gilt indes nicht, wenn ein Vertragspartner bei [X.] offen-bart, [X.] ihm die Kenntnis von bestimmten Tatsachen fehle und [X.] er [X.], sei es [X.] oder den [X.], [X.] seine gleichwohl ge-machten Angaben die Gewr [X.] deren Richtigkeit nicht rnehme. In [X.] 10 -sem Fall kann der andere Teil nach [X.] (§ 242 BGB) nicht er-warten, eine zutreffende Auskunft r die Tatsache, mag sie auch [X.] seinenVertragsentschluû von wesentlicher Bedeutung sein, zu erhalten. So ist [X.]. Es fehlt an einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 schon deshalb, weiler sich nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts in demnotariellen Beurkundungstermin [X.] auûerstande [X.] hat, genaue Angabenzur Hr bis dahin ausgezahlten Darlehensbetrzu machen. Die [X.] haben deshalb auch das Risiko einer unzutreffenden Auskunfterkannt und in dem Vertrag geregelt, indem sie den vom Beklagten errechne-ten Betrag von 327.000 DM auf 350.000 DM pauschaliert und auûerdem ver-einbart haben, [X.], sollte sich dieser Betrag als unzutreffend herausstellen,ein Ausgleich zwischen ihnen nicht stattfinden soll. Waren sich die Vertrags-parteien somit [X.], [X.] sie von einer unsicheren Tatsachengrundlage aus-gingen und haben sie die aus dieser Unsicherheit folgenden Risiken vertraglichin einer bestimmten Weise geregelt, so ist [X.] die Annahme, die [X.] tteneine zutreffende Auskunft durch den Beklagten zu 1 erwartrfen und aucherwartet, kein Raum mehr.2. Die auf [X.] des Kaufvertrages gerichtete Klage ist [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalles der Gescftsgrundlage be-grt. Zwar [X.] Voraussetzungen hier[X.] auch bei einem beiderseiti-gen Kalkulationsirrtum erfllt sein (Senat, [X.]Z 25, 390, 392 f; Urt. v. 19. No-vember 1971, [X.] 103/69, NJW 1972, 152, 153 f). Ein solcher Anspruchkte aber hier nur auf eine Anpassung der Abrr die Belegung [X.] gerichtet sein, nicht dagegen die beantragte [X.] desVertrages [X.] -3. Da die [X.] keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf [X.] des Vertrages haben, liegen auch die Voraussetzungen eines An-spruchs wegen Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten zu 2 nach § 19Abs. 1 [X.] nicht vor. Die [X.] [X.] Rckzahlung des [X.] -nicht durchsetzen und durch die - wenn auch mlicherweise ver[X.]te - Aus-zahlung des hinterlegten Betrages ist ihnen damit kein Schaden entstanden.[X.]Tropf Schnei-derKleinLemke

Meta

V ZR 293/00

15.03.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2002, Az. V ZR 293/00 (REWIS RS 2002, 4057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4057

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