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Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung eines Wahlvorschlags zur Europawahl 2019: Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen Verfehlens des Unterschriftenquorums (§ 9 Abs 5 EuWG) kein statthafter Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - zudem Versäumung der Beschwerdefrist (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG iVm § 96a Abs 2 BVerfGG)
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am 26. Mai 2019.
Am 15. März 2019 hat der [X.] den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe jedenfalls das in § 9 Abs. 5 [X.] vorgeschriebene Unterstützungsunterschriftenquorum nicht erfüllt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2019, das am 21. März 2019 beim [X.] eingegangen ist, Beschwerde erhoben.
Von der Zustellung des Antrags an den [X.] wurde gemäß § 22 Abs. 1 GO[X.] abgesehen.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 96a Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es hier. Ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe in der Sitzung des [X.]es vom 15. März 2019 endete die [X.] am 19. März 2019 um 24 Uhr. Vorliegend ging die Beschwerde aber erst am 21. März 2019 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des [X.]es beim [X.] ein. Die Beschwerde ist daher verfristet.
Darüber hinaus fehlt es an einem statthaften Antragsgegenstand. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 [X.] ist die Beschwerde zum [X.] eröffnet, soweit der [X.] einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 [X.] zurückweist. Der [X.] hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 [X.]. Hiergegen steht die Beschwerde zum [X.] offen (§ 14 Abs. 4 [X.]). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 [X.]. Die Vorschrift eröffnet den Weg zum [X.] - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum [X.] durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a [X.] eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des [X.]es, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] zurückweisen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 1. April 2014 - 2 BvC 3/14 -, Rn. 5).
Meta
27.03.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
§ 24 BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 8 Abs 1 EuWG, § 9 Abs 5 S 2 EuWG, § 14 Abs 4a S 1 EuWG, § 14 Abs 4a S 3 EuWG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.03.2019, Az. 2 BvC 23/19 (REWIS RS 2019, 8817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8817
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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