Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, Az. 2 BvC 26/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 7807

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung eines Wahlvorschlags zur Europawahl 2019: Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen Verfehlens des Unterschriftenquorums (§ 9 Abs 5 EuWG) kein statthafter Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - zudem unzureichende Antragsbegründung


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die [X.] und die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde.

2

Am 15. März 2019 hat der [X.] den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe das in § 9 Abs. 5 [X.] vorgeschriebene Unterstützungsunterschriftenquorum nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der [X.] am 4. April 2019 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidungen des [X.]es hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2019, das am 8. April 2019 beim [X.] eingegangen ist, Beschwerde erhoben.

3

Von der Zustellung des Antrags an den [X.] wurde gemäß § 22 Abs. 1 GOBVerfG abgesehen.

4

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

5

Es fehlt an einem statthaften Antragsgegenstand. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 [X.] ist die Beschwerde zum [X.] eröffnet, soweit der [X.] einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 [X.] zurückweist. Der [X.] hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin aber nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 [X.]. Hiergegen steht die Beschwerde zum [X.] offen (§ 14 Abs. 4 [X.]). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 [X.]. Diese Vorschrift eröffnet den Weg zum [X.] - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum [X.] durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a [X.] eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des [X.]es, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] zurückweisen (vgl. [X.] 136, 125 <126>). Über sonstige von der Beschwerdeführerin erhobene Einwände wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden (§ 26 [X.]).

6

Die Entscheidung des [X.]es über die Beschwerde nach § 14 Abs. 4 [X.] hat ebenfalls lediglich § 9 Abs. 5 [X.] zum Prüfungsgegenstand, sodass auch sie keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren darstellt.

7

Darüber hinaus liegt eine den Anforderungen der § 14 Abs. 4a Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 96a Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Beschwerdebegründung nicht vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, einen Fehler bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 5 [X.] substantiiert darzulegen. Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe ihres politischen Ziels und folgert daraus lediglich, die Anforderungen des Wahlrechts dürften für sie nicht gelten.

Meta

2 BvC 26/19

26.04.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 13 Nr 3a BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 8 Abs 1 EuWG, § 9 Abs 5 EuWG, § 14 Abs 4 EuWG, § 14 Abs 4a S 1 EuWG, § 14 Abs 4a S 2 EuWG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, Az. 2 BvC 26/19 (REWIS RS 2019, 7807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7807

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