Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 BvC 1/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 6654

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG): Unzulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde bei Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen fehlender Unterstützungsunterschriften (§ 9 Abs 5 S 2 EuWG)


Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am 25. Mai 2014.

2

Am 14. März 2014 hat der [X.] den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin habe nicht die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 [X.] erforderlichen 4.000 Unterstützungsunterschriften eingereicht.Am 18. März 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.]es erhoben.

3

Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der [X.] hat sich zur Beschwerde geäußert.

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 [X.] ist die Beschwerde zum [X.] eröffnet, soweit der [X.] einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 [X.] zurückweist. Der [X.] hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Hiergegen steht die Beschwerde zum [X.] offen (§ 14 Abs. 4 [X.]). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 [X.]. Die Vorschrift eröffnet den Weg zum [X.] - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum [X.] durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a [X.] eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des [X.]es, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] zurückweisen (vgl. BTDrucks 17/13705, S. 7).

5

Über die sonstigen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden (§ 26 [X.]).

Meta

2 BvC 1/14

01.04.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 24 BVerfGG, § 8 Abs 1 EuWG, § 9 Abs 5 S 2 EuWG, § 14 Abs 4a S 1 EuWG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 BvC 1/14 (REWIS RS 2014, 6654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6654

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