Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 BvC 2/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 6653

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer unzulässigen Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG) - Rechtsschutz lediglich nach § 14 Abs 4 EuWG bzw § 26 EuWG eröffnet, wenn Wahlvorschlag nicht nach § 8 Abs 1 EuWG zurückgewiesen wird


Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung zur [X.] am 25. Mai 2014.

2

Am 14. März 2014 hat der [X.] gemäß § 14 Abs. 1 [X.] über das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen entschieden. Eine Entscheidung über einen Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin erging nicht. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 15. März 2014 eingegangen Beschwerde. Sie habe die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht und hätte deshalb vom [X.] zur [X.] zugelassen werden müssen.

3

Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der [X.] hat sich zur Beschwerde geäußert.

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 [X.] ist die Beschwerde zum [X.] eröffnet, soweit der [X.] einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 [X.] zurückweist. Daran fehlt es. Der [X.] ist in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht um einen Wahlvorschlag handele. Insoweit ist um Rechtsschutz im Wege der Beschwerde nach § 14 Abs. 4 [X.] bzw. im Wahlprüfungsverfahren (§ 26 [X.]) nachzusuchen.

Meta

2 BvC 2/14

01.04.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 24 BVerfGG, § 8 Abs 1 EuWG, § 14 Abs 4 EuWG, § 14 Abs 4a S 1 EuWG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 BvC 2/14 (REWIS RS 2014, 6653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6653

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