Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2015, Az. XI ZR 386/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17547

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Tenor

Der Antrag des [X.], den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 dahin zu berichtigen, dass die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten wird, wird zurückgewiesen.

Die insoweit hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des [X.] wird ebenfalls zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten abweicht ([X.], Urteil vom 12. Januar 1984 - [X.], [X.], 1351, 1352; Senatsbeschluss vom 28. August 2008 - [X.], juris Rn. 1). Eine solche Abweichung liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2013 - [X.], juris, vom 16. April 2013 - [X.], juris und vom 15. Oktober 2013 - [X.], juris). Aufgrund dessen kann auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Zu einer abweichenden Entscheidung besteht daher insoweit auch im Hinblick auf den Beschluss des [X.] des [X.] vom 9. Dezember 2014 ([X.], [X.], 295) kein Anlass.

[X.]                                                                Maihold

                                Menges                                                            Derstadt

Meta

XI ZR 386/13

18.03.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2013, Az: 13 U 211/11

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2015, Az. XI ZR 386/13 (REWIS RS 2015, 17547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17547


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 386/13

Bundesgerichtshof, XI ZR 386/13, 23.06.2015.

Bundesgerichtshof, XI ZR 386/13, 18.03.2015.

Bundesgerichtshof, XI ZR 386/13, 20.01.2015.


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