Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. VIII ZR 43/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10073

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616BVIIIZR43.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZR 43/15
vom

14. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 41 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 3, 9
Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 [X.] analog mit dem einfachen [X.], sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§
3, 9
ZPO mit dem dreieinhalbfa-chen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von [X.], Beschlüsse vom 21. September 2005 -
XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter [X.]; vom 20.
April 2005 -
XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II
1
a).

[X.], Beschluss vom 14. Juni 2016 -
VIII ZR 43/15 -
[X.] [X.] I

AG [X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen
Dr.
Hessel
und
Dr.
[X.] sowie [X.]
Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die im Senatsbeschluss vom 17. November 2015 getroffene Wert-festsetzung wird auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 und 3 dahingehend abgeändert, dass der Gebührenstreitwert des Be-schwerdeverfahrens im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu den
Beklagten zu 2
und 3
insgesamt bis 16.000

beträgt.

Gründe:
I.
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in U.

. Mit seiner gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 gerichteten Klage hat er die Beseitigung verschie-dener Mängel der von ihm bewohnten Mietwohnung sowie die Feststellung be-gehrt, dass die Miete bis zur Beseitigung dieser Mängel gemindert sei. Die ge-gen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen kei-nen Erfolg
gehabt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger, so-weit diese sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtet
hat,
die Zulassung der Revision angestrebt, um deren Verurteilung hinsichtlich der begehrten Feststel-lung
(Minderung) und der Beseitigung verschiedener
Mängel zu erreichen.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers
durch Be-schluss vom 17.
November 2015 zurückgewiesen
und den Streitwert insoweit im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten

festge-1
2
-
3
-

setzt. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 2 und 3 mit ihrer Gegenvorstel-lung und machen
geltend, der Wert des Feststellungsanspruchs sei nicht mit dreieinhalbfachen [X.] der monatlichen Minderung anzusetzen

.
II.
Die zulässige Gegenvorstellung hat Erfolg.
1.
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist gemäß § 48 Abs. 1
Satz 1 [X.], §§ 3, 9 ZPO mit dem
dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu be-messen. Dies entsprach bereits vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Moder-nisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
KostRMoG)
vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718)
der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschlüsse vom 21.
September 2005 -
XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2004 -
XII ZR 162/00, [X.], 423 unter [II] 1 d) und gilt entgegen einer teilweise vertretenen
Ansicht auch nach der Erstreckung des §
41 Abs.
5 [X.] auf Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
April 2005 -
XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II
1
a).
a) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob
der [X.] einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei [X.], in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt wird. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur befürworten insbesondere mit Blick auf den sozialen
Zweck des §
41 Abs. 5 [X.], der sicherstellen soll, dass ein Mieter nicht durch zu hohe Gerichtsgebühren
von einer gerichtlichen Prüfung abgehalten wird, eine direkte 3
4
5
-
4
-

(O[X.] [X.], [X.], 707, 708) oder jedenfalls analoge Anwendung dieser Vorschrift (KG, [X.], 155; [X.], 1085 f.; [X.] 2009, 760, 761; Beschluss vom 26. August 2010 -
8 W 38/10, juris Rn. 3
ff. [zur Gewerbe-raummiete]; [X.], Urteil vom 8. Mai 2013 -
2 U 3/13, juris Rn.
46; [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 -
3 [X.], juris Rn.
29; O[X.]
Düsseldorf, [X.], 645, 646
f.; [X.], [X.]/Fam[X.], 15. Aufl., §
41 Rn.
33; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., Rn.
2373; [X.]/[X.], Stand Mai 2014, § 536 Rn. 114; [X.]/[X.], Stand Dezember 2015, § 536 BGB Rn.
20; [X.]/[X.], Stand Februar 2016, § 41 [X.] Rn. 43, 47; [X.], [X.], 840).
Andere
Stimmen in Rechtsprechung und Literatur lehnen demgegenüber eine Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.] auf den Fall der auf Feststellung einer Mietminderung gerichteten Klage ab, da keine planwidrige Regelungslücke [X.]
(O[X.] Frankfurt
am Main,
[X.], 216, 217; O[X.]
Karlsruhe, [X.], 247, 248; [X.], Beschluss vom 26. Mai 2014 -
65 [X.], juris Rn.
2 ff.; [X.], 43, 44 f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO
Rn.
3806; NK-GK/[X.], 2014, § 41 [X.] Rn. 50; [X.]/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Aufl.,
§ 536 Rn. 527; [X.], [X.] und Mängelrechte, 2015, §
536 Rn.
327;
[X.]/Börstinghaus/[X.], Miete, 4. Aufl., §
536 Rn. 249; Bub/[X.]/
[X.], Handbuch des Geschäfts-
und Wohnraummietrechts, 4.
Aufl.,
Kap. [X.] Rn. 399; Gellwitzki, [X.], 2011, 9). Der Gesetzgeber habe mit der Erweite-rung der gebührenrechtlichen Sonderregelung des §
41 Abs. 5 [X.] auf [X.] auf Instandsetzung lediglich eine spezielle in der Rechtsprechung um-strittene Konstellation regeln wollen (O[X.]
Frankfurt
am Main, aaO; [X.], aaO). Zudem sei eine Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaß-nahmen nicht mit einer Feststellungsklage wegen einer Minderung hinreichend 6
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5
-

vergleichbar, denn die Feststellungsklage sei das Spiegelbild zur Klage des Vermieters auf Zahlung.
b) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass bei einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, § 41 Abs. 5 [X.] weder direkt noch analog anzuwenden ist, so dass der Gebührenstreitwert nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 3, 9 ZPO) mit dem drei-einhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung anzusetzen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. September 2005 -
XII ZR 256/03, aaO; vom 20.
April 2005 -
XII ZR 248/04, aaO).
aa) Eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.] (O[X.] [X.], aaO) ist schon deshalb abzulehnen, weil eine solche mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wäre, denn dieser erfasst "Ansprüche des Mieters auf [X.] von Instandsetzungsmaßnahmen"
(§ 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 [X.]), nicht aber die Feststellung einer Minderung.
bb) Auch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.] scheidet aus, denn die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor.
(1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige [X.] enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so
weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessen-abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteile vom 16. Juli 2003 -
VIII ZR 274/02, [X.]Z 155, 380, 389 f.; vom 17. November 2009 -
XI ZR 36/09, [X.]Z 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 -
[X.] ZR 65/09, [X.]Z 184, 101 Rn. 32; jeweils mwN; vom 1. Juli 2014 -
VI [X.], [X.]Z 201, 380 7
8
9
10
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6
-

Rn.
14; jeweils mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem -
dem konkreten Gesetzgebungsvor-haben zugrundeliegenden -
Regelungsplan ergeben ([X.], Urteile vom 16. Juli 2003 -
VIII ZR 274/02, aaO S.
390; vom 17. November 2009 -
XI ZR 36/09, aaO; vom 21. Januar 2010 -
[X.] ZR 65/09, aaO; Beschlüsse vom 27. November 2003 -
V [X.], [X.], 1594 unter I[X.] [X.] (2); vom 25. August 2015
-
X [X.], [X.], 1253 Rn.
19), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 -
[X.] ZR 92/05, [X.]Z 170, 187 Rn.
15
mwN) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann ([X.], Urteil vom 13. April 2006 -
[X.] ZR 22/05, [X.]Z 167, 178, Rn.
18).
(2) Eine solche planwidrige Regelungslücke
liegt hier nicht vor.
Die [X.] des [X.] bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und bei Ansprüchen des Vermieters auf [X.] einer Durchführung von Modernisierungs-
oder Erhaltungsmaßnahmen durch §
41 Abs. 5 [X.] beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf "ver-gleichbaren sozialpolitischen Gründen", wie sie § 16 Abs.
1, 2 und 5 [X.] aF (§
41 Abs. 1, 2 und 5 Alt. 1 [X.] nF) zugrunde liegen (BT-Drucks.
15/1971, S.
154 f.). Das Ziel der Begrenzung des Streitwerts durch die letztgenannten Vorschriften sieht die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 5 [X.] darin, dass ein Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abgehalten werden soll, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer
Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen (BT-Drucks. 15/1971,
S. 154). Ebenso sei der Wert bei gerichtlichen Auseinander-setzungen um eine Mieterhöhung gemäß §
16 Abs.
5 [X.] aF (§
41 Abs. 5
Satz 1 Alt.
1 [X.] nF) begrenzt. Mit jener
Vorschrift hatte der Gesetzgeber die Rechtsprechung übernommen (vgl. etwa O[X.] [X.], [X.], 248
f.; [X.]
Hannover, [X.] 1981, 232, 233; [X.], [X.] 1979, 129
f.; [X.] Dort-11
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7
-

mund, ZMR 1979, 176
ff.), welche die Begrenzung des [X.] durch §
16 Abs.
1 [X.] aF ihrem Rechtsgedanken nach auf Fälle der Mieterhö-hung übertragen hatte (BT-Drucks. 8/3694, [X.], 18).
Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers geht nicht mit hinreichender Klarheit ein Regelungsplan dahingehend hervor, er habe den Wert von [X.] wegen [X.]n oder über die Höhe der Miete aus sozialpolitischen Gründen stets auf den streitigen Jahresbetrag beschränken wollen. Vielmehr betont die Gesetzesbegründung, mit § 41 Abs.
5 [X.] solle der besonderen Situation der Instandsetzung und Modernisierung Rechnung getragen werden (BT-Drucks.
15/1971,
S. 155). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber keine all-gemeine -
insbesondere keine Zahlungsklagen betreffende -
Begrenzung des [X.] im Mietrecht geschaffen hat, um sozialpolitischen Belan-gen Rechnung zu tragen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Regelun-gen zum (Wohnraum-)Mietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erwei-tern, nämlich durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die [X.] vom 13. Juni 1980 ([X.] I S. 677 -
Prozesskostenhilfegesetz) für die Fälle der Mieterhöhung sowie durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (aaO) für Fälle der Instandhaltung sowie
der Modernisierungs-
und Erhaltungsmaßnahmen.
Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus eine Ausweitung der gebühren-rechtlichen Privilegierung auch auf Fälle der Minderung gewollt, hätte er zu de-ren Schaffung im Rahmen der Erweiterung des § 41 Abs.
5 [X.] mit dem [X.] Anlass gehabt.
Denn es entsprach zu diesem Zeitpunkt verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass Klagen auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung nicht mit dem Jahresbetrag, sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Mietminderung zu bewer-12
13
-
8
-

ten sind (KG, [X.] 2004, 306, 307; [X.] Paderborn, [X.] 2002, 55; [X.]
Frankfurt am Main, [X.], 760; [X.] [X.], [X.] 1996, 287; [X.]/Börstinghaus, Miete, 2000, § 537 BGB aF Rn. 84; [X.]/[X.]/[X.], Mietrecht, 2001, §
537 [X.] Rn.
49; [X.], [X.] 2003, 1279; vgl. [X.] [X.] [X.] 1989, 430; [X.]/Eisenschmid, Mietrecht, 8.
Aufl., §
537 BGB Rn.
435; Anders/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl.; Miete und Pacht
Rn.
35; vgl. zur Beschwer [X.], Beschluss vom 17.
Mai 2000 -
XII ZR 314/99, NJW 2000,
3142, 3143; aA
O[X.] Schleswig, O[X.]R 2003, 260 [Jahresbetrag]).
Zwischen einer Klage des Mieters auf Instandsetzung und einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, bestehen zudem Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie einer planwidrigen Regelungslücke und damit einem
Analogieschluss entgegenstehen. Bei einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, streiten die Parteien -
anders als bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Instandsetzung -
ebenso über eine Zahlungsverpflichtung des Mieters wie bei einer den Minderungsbetrag betreffenden Zahlungsklage des Vermieters. Letztere ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 48 Abs.
1 Satz 1 [X.]) zu bewerten (vgl. be-reits Senatsbeschluss vom 26. September 1958 -
VIII ZR 121/57, NJW 1958, 1967; Senatsurteil vom 13.
Dezember
1965, NJW 1966, 778 unter II
2
c; [X.], Beschluss
vom 20. April 2005 -
XII ZR 248/04, aaO). Für die negative Feststel-lungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Ver-pflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, kann nichts Gegen-teiliges gelten.
Denn sie stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar ([X.], Beschluss
vom 20.
April 2005 -
XII ZR 248/04, aaO), so wie jede negative Feststellungsklage nach gefestigter Rechtsprechung das Gegenstück zur auf die gleiche Forde-rung gerichteten Zahlungsklage ist, weil ein ihr stattgebendes Urteil auch eine Leistungsklage ausschließt (siehe bereits
[X.], Beschlüsse
vom 7.
Juni 1951
14
-
9
-

-
III
ZR 181/50, [X.]Z 2, 276, 277 f.; vom 25. Februar 1997 -
XI [X.], NJW 1997, 1787 unter [X.]). Daher besteht in Fällen der Minderung ebenso wenig wie bei anderen negativen Feststellungsklagen hinsichtlich der Miethöhe ein Grund, diese anders zu behandeln als eine Klage des Vermieters auf (künftige) Zahlung oder -
unbeschadet eines Feststellungsabschlages -
eine
ihm wahlwei-se
offenstehende (vgl. Senatsurteile vom 19.
November 2014 -
VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 34; vom 21. Januar 2004 -
VIII ZR 99/03, [X.], 253 unter II 1 a) Klage auf Feststellung der Höhe der geschuldeten Miete.
2.
Danach ist der Gebührenstreitwert im Prozessrechtsverhältnis zwi-schen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und 3 wegen der begehrten Fest-stel

zuzüglich des geltend
gemachten An-spruchs auf Mangelbeseitigung

zusetzen.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. [X.]

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 14.11.2013 -
432 [X.] 19117/12 -

[X.] [X.] I, Entscheidung vom 21.01.2015 -
14 S 26806/13 -

15

Meta

VIII ZR 43/15

14.06.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. VIII ZR 43/15 (REWIS RS 2016, 10073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10073

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VIII ZR 43/15

IX ZR 65/09

VI ZR 345/13

X ZB 5/14

VIII ZR 79/14

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