Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2016, Az. XI ZR 539/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 484

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:191216BXIZR539.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 539/15

vom

19. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Dezember 2016
durch den
Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Gegenvorstellung
des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 18.
Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom
18.
Oktober 2016, mit dem die Kläger, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenom-men haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden sind, ist in
ent-sprechender Anwendung von §
32 Abs.
2 Satz
1 RVG
statthaft (vgl. dazu [X.] vom 16.
April 2014

XI
ZR 38/13, [X.] 2014, 467
Rn.
1
und
vom 29.
Mai 2015

XI
ZR 335/13, juris Rn. 1, jeweils mwN) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von §
68 Abs.
1 Satz
3, §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG
(vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juli 2010
-
II
ZR 250/07, juris Rn.
6) eingelegt worden.
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die [X.] auf bis 155.000

1
2
-
3
-
Der Wert der
Feststellung, dass die zwischen den Parteien [X.] Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden, richtet sich nach der [X.], die die Kläger infolge des Widerrufs gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 BGB
in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung
in Verbindung mit §§
346
ff. BGB
beanspruchen zu können meinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.
Januar 2016
-
XI
ZR
366/15, WM
2016, 454
Rn.
6
ff., vom 4.
März 2016
-
XI
ZR
39/15, BKR
2016, 204
Rn.
2
und vom 25. Oktober 2016

XI
ZR 6/16, [X.], 2299 Rn. 5).
Die danach maßgebliche Hauptforderung der Kläger auf Rückzahlung der Zins-
und Tilgungsleistungen rechtfertigt

von der Gegenvorstellung [X.] nicht beanstandet

eine [X.] auf bis 155.000

Anders als die Gegenvorstellung meint, ist der Nennwert der zur Sicherung der Darle-hen bestellten Grundschulden nicht hinzuzuaddieren. Das Begehren, bestellte Sicherheiten
freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen [X.] in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, kann ihr Prozessbe-vollmächtigter in dritter Instanz nicht zur Begründung eines höheren Streitwerts anführen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Oktober 2016 aaO Rn. 5
mwN).

Die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirt-schaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse
vom 6.
Juli 2010

XI
ZB 40/09, [X.], 1673 Rn.
16
und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 33/15, juris Rn. 3). Bei dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich,

3
4
-
4
-

wenn die Hauptsache

wie hier

Gegenstand des Rechtsstreits ist, um eine Nebenforderung gemäß §
4 ZPO, §
43 Abs.
1 GKG, die den Streitwert ebenfalls nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 2.
Juni 2015

XI
ZR 323/14, juris mwN).

Ellenberger
[X.]
Matthias

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2015 -
2-12 O 373/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.11.2015 -
19 [X.] -

Meta

XI ZR 539/15

19.12.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2016, Az. XI ZR 539/15 (REWIS RS 2016, 484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 484

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