Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2015, Az. V ZR 76/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3422

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
23. Oktober
2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 62 Abs. 1, § 307
Waren notwendige Streitgenossen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, können sie eine [X.], die ein anwesender Streitgenosse mit Wirkung für sie vorgenommen hat, in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen widerrufen.
[X.], Urteil vom 23. Oktober 2015 -
V [X.] -
LG [X.] am Main

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom 25. September
2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel
und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der
[X.] zu 1 wird das Urteil des Landge-richts [X.] am Main -
13. Zivilkammer -
vom 26.
Februar
2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]en bilden eine [X.]gemeinschaft. Auf der Versammlung der [X.] vom 10. September 2011 wurde unter dem Tagesordnungspunkt ([X.]) zu 3 im Beschlusswege
die Be-auftragung von Rechtsanwalt [X.] zur Vertretung in zwei Anfechtungsverfahren genehmigt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der [X.].

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3
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sind erschienen der von dem Verwalter für sämtliche Beklagte beauftragte Rechtsanwalt [X.] sowie die [X.] zu 2 und 3, die einer Vertretung durch den Anwalt entgegengetre-ten sind. Nachdem die Kläger den Klageantrag
gestellt hatten, haben sich Rechtsanwalt [X.] und der Beklagte zu 3
dahin geäußert, keinen Antrag
stellen zu wollen. Der Beklagte zu
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hat erklärt,
er erkenne die Klage an. Das Amtsge-richt hat der Klage durch [X.] stattgegeben. Die dagegen gerich-tete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision wollen die [X.] zu 1 (übrige [X.] mit Ausnahme der Kläger und der [X.] zu
2 und
3) die Abweisung der [X.] erreichen. Die Kläger bean-tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die übrigen [X.] seien in der mündlichen Verhandlung durch den anwesenden
[X.] zu 2 als not-wendigen Streitgenossen nach § 62 ZPO umfassend vertreten gewesen und daher an das von diesem abgegebene Anerkenntnis gebunden. [X.] Erwägungen zur Vertretungsbefugnis seien irrelevant, weil das Aner-kenntnis rein prozessualer Natur sei. Darauf, ob ein arglistig im Zusammenwir-ken mit der Gegenpartei abgegebenes Anerkenntnis unwirksam sei, komme es mangels Arglist nicht an. Beseitigen könnten die Säumigen das Anerkenntnis wegen der Vertretungsbefugnis des nichtsäumigen Streitgenossen nur, wenn ihnen dies bei eigener Vornahme der [X.] möglich gewesen wäre. Der Auffassung, wonach sich säumige Streitgenossen durch Berufungseinle-gung von dem Anerkenntnis
wieder lösen könnten, stehe ebenfalls die Rechts-2
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natur des Anerkenntnisses entgegen. Zum Widerruf berechtigende Abände-rungs-
oder Restitutionsgründe nach §§ 323, 580 ZPO lägen nicht vor.
II.
Die Revision
ist zulässig.
1. a) Rechtsanwalt [X.]ist aufgrund der -
nach einer Rüge der Gegenseite gemäß §
88 Abs. 1
ZPO
-
vorgelegten, ihm von dem Verwalter am 10.
Oktober 2014 erteilten
Prozessvollmacht berechtigt, die [X.] zu
1 zu vertreten
(§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Vollmacht ist wirksam. Dass der Be-schluss, durch den der Verwalter bestellt worden ist, vom Amtsgericht [X.] durch Urteil vom 5.
November 2014 für ungültig erklärt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 -
V [X.], NJW 2007, 2776 Rn. 9; [X.], WEG, 12. Aufl., § 26 Rn. 255; Jennißen in Jennißen,
WEG, 4. Aufl., §
26 Rn. 73 mwN).
b)
Ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch bestanden hätte, wenn er gemäß § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG als Zustellungsvertreter ausgeschlossen gewesen wäre (offen gelassen in Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 -
V [X.], [X.], 3098 Rn. 15), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzun-gen der genannten Vorschrift sind nicht erfüllt. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung besteht aufgrund des Streitgegenstands nicht die Ge-fahr, der Verwalter werde die [X.] nicht sachgerecht unterrichten. Gegenstand der Anfechtungsklage ist ausweislich der Klageschrift der in der Versammlung vom 10.
September 2011 zu [X.] 3 gefasste Be-schluss, über die Beauftragung von RGe-

in einem Anfechtungsverfahren.
Das Anfechtungsverfahren richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem die B.

GmbH für den Zeitraum vom 7. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zur Ver-walterin bestellt worden ist. Schon weil dies nicht die Verwalterin ist, die 5
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Rechtsanwalt [X.]bevollmächtigt hat, kann
sich aus dem Streitgegen-stand des hiesigen Verfahren kein Interessenkonflikt zwischen ihr und den von ihr vertretenen übrigen [X.]
ergeben, durch den die Gefahr besteht, der Verwalter werde diese nicht sachgerecht unterrichten.
Dass sich die übrigen [X.] nicht ordnungsge-mäß über den Rechtsstreit unterrichtet fühlen, wie die Kläger unter Vorlage ei-nes Schreibens der Wohnungsgesellschaft
D. mbH geltend machen, ist unerheblich. Der Verwalter bleibt auch dann gesetzlicher Zustellungsvertre-ter, wenn er seiner Pflicht, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist
(§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG), nicht nachkommt. Anders als die Kläger offenbar meinen, ließe sich von einer
solchen
Pflichtverletzung allein auch nicht auf das Bestehen ei-nes Interessenkonflikts im Sinne von § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG schließen.

2. a) Dass der
Verwalter im [X.] nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsan-walt zu mandatieren
(vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 -
V
[X.], [X.], 3098 Rn.
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ff.), schließt allerdings nicht aus,
dass einzelne [X.] einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen
oder eine Vertretung durch den vom Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen (vgl. Senat, Urteil vom 5.
Juli 2013 -
V
[X.], aaO
Rn. 15 sowie [X.], [X.], 109, 110
f.).
So verhält es sich bei den [X.] zu 2 und 3, die ihre Interessen vor dem Amtsgericht selbst wahrgenommen und bereits dort zum Ausdruck gebracht haben, nicht durch den Verwalter vertreten werden zu wollen. Demgemäß wer-den sie in der Revisionsinstanz durch den
von dem Verwalter beauftragten Rechtsanwalt
nicht vertreten, wie dieser
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat.

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§
62 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die [X.] kein einheitliches Vorgehen erfordert. Ein
notwendiger Streitgenosse
kann ein ihn beschwerendes Urteil hinnehmen. Die übrigen Streitgenossen sind des-halb nicht an der Durchführung eines Rechtsmittels gehindert; eine einheitliche Sachentscheidung wird dadurch gewährleistet, dass die Streitgenossen,
die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, in der bisherigen [X.] als Kläger oder Beklagte an dem Verfahren weiter zu beteiligen sind (vgl. zum Ganzen etwa [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 32 mwN).
b) Soweit andere Wohnungserbbauberechtigte erstmals in der [X.] mitgeteilt haben, sie wollten nicht durch Rechtsanwalt [X.]ver-treten werden, bleibt dies schon deshalb ohne Wirkung, weil die Erklärungen nicht durch einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt abgege-ben worden sind (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
III.
Die Revision ist begründet. Die
Erwägungen des Berufungsgerichts [X.] einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei beklagten Wohnungseigentümern im [X.] um notwendige Streitgenossen handelt
(vgl. nur BT-Drucks. 16/887 S. 73; [X.], Urteil vom 11. November 2011 -
V [X.], [X.], 200 Rn. 9 mwN),
säumige Streitgenossen im Termin zur mündlichen Verhandlung von den an-wesenden grundsätzlich nach § 62
Abs. 1 ZPO vertreten werden
und von die-ser verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auch die Abgabe eines Aner-kenntnisses
nach § 307 ZPO umfasst wird (etwa [X.] 2011, 324, 325; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 43 u. 49; [X.], ZPO, 7.
Aufl., § 62 Rn. 20; Musielak/[X.], ZPO, 12.

Aufl., §
62 Rn.
14 u. 18; a.A. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 30 u. 38).

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Anders als der
Prozessvergleich (dazu Senat, Urteil vom 30. September 2005 -
V [X.]/04,
[X.]Z 164, 190, 193 mwN) weist das Anerkenntnis als reine [X.] keine materiellrechtlich-prozessuale Doppelnatur auf (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Mai 1981 -
IVb [X.], [X.]Z 80, 389, 391 f.; OLG [X.], NJW-RR 1988, 574, 575; [X.]/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., §
307 Rn. 17 mwN; aA
[X.]/[X.], aaO), so dass es -
was das [X.] ebenfalls zutreffend zugrunde legt -
auf materiellrechtliche Erwä-gungen nicht ankommt. Gegen eine Einschränkung der in § 62
Abs. 1 ZPO normierten verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auf der säumigen [X.] günstige Erklärungen und [X.]en
spricht bereits der weite Wortlaut der Vorschrift. Zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien mit aller Klarheit, dass der säumigen [X.] das prozessuale Verhalten des nichtsäumigen Streit-genossen zur Ermöglichung eines sämtliche notwendige Streitgenossen erfas-senden einheitlichen Urteils unabhängig davon zugerechnet werden soll, ob [X.] abgedruckt bei [X.], Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., [X.]; vgl. auch [X.], 42, 45 f.; [X.], [X.], 99, 100).
2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen
Bestand haben, weil die in erster Instanz säumigen [X.] an das für sie von dem [X.] zu
2
abgegebene Anerkenntnis nicht mehr gebunden
sind.
a) Nach ganz herrschender Meinung besteht im Ergebnis Einigkeit dar-über, dass sich die säumigen Streitgenossen von dem mit Gesamtwirkung nach § 62
Abs. 1 ZPO vorgenommenen Prozessverhalten des nicht Säumigen wie-der lösen können, sofern
es
noch nicht zu einer unanfechtbaren Endentschei-dung gekommen ist (Musielak/[X.], aaO, § 62 Rn. 14: [X.] in Prütting/Gehrlein, aaO, § 62 Rn. 20; [X.]/[X.], aaO, § 62 Rn. 43; [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 62 Rn. 64; [X.], Jus 1986, 379; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 36.
Aufl., 14
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Rn. 20: beschränkte Wirkung eines Anerkenntnisses bei Berufungseinlegung durch die Säumigen; [X.]/Vollkommer, aaO,
§ 62 Rn.
26: Entfallen der Wir-kung bei Berufungseinlegung; ähnlich [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 17. Aufl., § 49 Rn. 46; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 33: Loslösung nur möglich, wenn dem Vertretenen bei eigener Vornahme der Prozesshand-lung eine Beseitigungsmöglichkeit zustünde).

b) Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, dass es säumigen Streitge-nossen in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlun-gen möglich ist, eine von dem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für sie vorgenommene [X.] zu widerrufen.

aa)
[X.]en wie das Anerkenntnis unterliegen nicht den für materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben. Die für [X.] geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen [X.] sind weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar
(vgl. [X.],
Urteil vom 27. Mai 1981 -
IVb
ZR
589/80, [X.]Z 80, 389, 391 ff.; Beschluss vom 13. Dezember 2006 -
XII [X.], [X.], 672; Beschluss vom 14.
Mai
2013 -
II ZR 262/08, [X.], 2686 Rn. 7). Wegen ihrer [X.] Wirkung sind [X.]en grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beein-flussen (Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 -
V [X.], NJW 2015, 2425 Rn. 27). Ein Widerrufsrecht
kann sich allerdings ausnahmsweise aus teleologi-schen
oder systematischen Erwägungen ergeben
(vgl.
[X.], Urteil
vom 31. Ok-tober 2001 -
XII ZR 292/99, NJW 2002, 436, 438).

bb) Die Möglichkeit zum Widerruf von [X.]en, die -
wie hier
-
in der mündlichen Verhandlung
von einem
anwesenden
Streitgenossen mit Wirkung für und wider die übrigen vorgenommen worden sind, folgt aus der
gebotenen teleologischen Reduktion
des § 62 ZPO.
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Das mit der Norm verfolgte gesetzgeberische Anliegen besteht darin, die Möglichkeit zu einer einheitlichen gerichtlichen
Entscheidung auch dann zu [X.], wenn nicht sämtliche notwendige Streitgenossen im Termin zur mündli-chen Verhandlung anwesend sind. Eine [X.] gegen säumige Streitge-nossen wird mit der Vorschrift dagegen nicht bezweckt. Der mit der
Regelung einhergehende Eingriff in die
Privatautonomie der Säumigen ist nur im Rahmen des Erforderlichen legitim. Die Bindung an eine ohne seine Mitwir-kung geschaffene Prozesslage ist nicht erforderlich, wenn eine einheitliche Ent-scheidung noch ergehen kann, wenn es also nicht zu einer in den [X.] nicht mehr anfechtbaren Entscheidung gekommen ist
(ebenso [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
62 Rn. 43; Musielak/[X.], ZPO,
12.
Aufl., §
62 Rn.
14). Dies gilt umso mehr, als die säumige [X.] -
sieht man von § 62
Abs.
1 ZPO ab -
sich ansonsten gegen ein an die Säumnis anknüpfendes Urteil mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs wehren könnte (§
338 ZPO). Ein [X.] Grund, warum ihr diese Möglichkeit im Fall der notwendigen Streitgenos-senschaft nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht erkennbar. Die Regelung des §
62 Abs. 2 ZPO, nach der die säumigen Streitgenossen auch in dem spä-teren Verfahren zuzuziehen sind, spricht vielmehr dafür, dass diese sich von nachteiligen [X.]en lösen können, die ihnen
von dem anwesenden Streitgenossen aufgezwungen worden sind. Gestützt wird diese Sichtweise durch die
Gesetzesmaterialien. Denn in der Entwurfsbegründung
(S.
83, abge-druckt bei [X.], aaO, S.
174) heißt es zu der von der Vorschrift angeordneten Gesamtwirkung der Erklärungen des anwesenden Streitgenossen: , sobald der Fall der Versäumung vorliegt und währt bis dahin, dass der säumige

(in diesem Sinne auch MüKoZPO/[X.], aaO). Schließlich genießt die Zulassung einer Widerrufsmöglichkeit den Vorzug, dass der Gesetzgeber bei diesem [X.] mit §
62 Abs. 2 ZPO nicht lediglich die weitere Beteiligung der vormals säu-migen Streitgenossen angeordnet und damit nicht eine weithin überflüssige -
da selbstverständliche
-
Regelung getroffen
hat.

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IV.
Da das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und die für eine End-entscheidung durch den Senat notwendigen Feststellungen (§ 563 Abs.
3 ZPO) nicht getroffen worden sind, ist die Sache an
das Berufungsgericht
zurückzu-verweisen (§
562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für die Kostenentscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der beklagten [X.], wie sie das Amtsgericht mit [X.] vom 27.
März 2013 ausgesprochen hat, im Gesetz keine Stütze
findet. §
100 Abs. 4 ZPO ist im [X.] weder direkt (so aber [X.],
NJW 2008, 1089, 1090) noch -
mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke -

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-

analog (so aber [X.], [X.], 183, 184 f.) anwendbar ([X.]/[X.], WEG, 2.
Aufl., §
46 Rn. 261 f.
mwN; vgl. auch [X.], [X.], 65, 70).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.08.2012 -
330 [X.]/11 -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 26.02.2014 -
2-13 S 142/12 -

Meta

V ZR 76/14

23.10.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2015, Az. V ZR 76/14 (REWIS RS 2015, 3422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3422

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 76/14

V ZR 241/12

V ZR 45/11

II ZR 262/08

V ZR 128/14

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