Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. III ZA 16/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16774

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 16/14
vom

22. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

-

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Anträge des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2014 -
16 [X.] 3/12
-
und für die Rechtsbe-schwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] Frankfurt
am Main vom 9.
Juli 2014 sowie "dessen vorangegangene Beschlüsse"
seit dem 3. Juni 2012 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1.
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgs-aussicht. Eine solche Beschwerde ist in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §§
198 ff [X.] nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend

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[X.], § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 -
III ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014
-
III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es hier. Das Ober-Wert entspricht dem Interesse des [X.] an der Abänderung der [X.] somit nicht erreicht.

Da ein Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.] nicht zu-lässig ist, geht der im Prozesskostenhilfeverfahren zusätzlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ins Leere.

2.
Der Senat legt die Beschwerde des [X.] gegen den weitere [X.] ablehnenden Beschluss des [X.] vom 9. Juli 2014 und gegen sämtliche "vorangegangene Beschlüsse"
seit dem 3. Juni 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädi-gungssachen nach §§
198 ff [X.] durch das [X.] stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 -
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf [X.]. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz
ausdrücklich

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bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2014 -
16 [X.] 3/12 -

Meta

III ZA 16/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. III ZA 16/14 (REWIS RS 2015, 16774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16774

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Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


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Zitiert

III ZR 413/12

III ZR 161/13

III ZB 45/12

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