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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
III ZA 16/14
vom
2. April
2015
in
dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April
2015
durch den [X.] [X.] und die [X.]
Dr. [X.], [X.],
Seiters
und
Reiter
beschlossen:
Die
Ablehnungsgesuche
des [X.] vom 2. März 2015
und 20.
März 2015 werden
als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge
und die Gegenvorstellung des [X.]
gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar
2015 sowie der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe werden
zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Der Antrag des [X.] auf [X.]eiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.
Gründe
I.
Mit [X.]eschluss vom 22. Januar
2015 hat der Senat den
Antrag des Klä-gers
auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] F.
vom 9. Juli 2014 -
16
[X.] 3/13 -
mangels hinreichender Erfolgsaussicht 1
-
3
-
zurückgewiesen, da die nach §
201 Abs.
2 Satz
3
Halbsatz 2 [X.], §
544 ZPO,
§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO auch in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §
198 [X.] erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist.
Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. März 2015 Gehörsrüge
sowie Gegenvorstel-lung erhoben und hierfür zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Darüber hinaus hat er mit Schriftsätzen vom 2. März 2015
und 20. März
2015 die an dem [X.]e-schluss des Senats vom 22. Januar
2015 beteiligten [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt sowie die [X.]estellung eines Notanwalts nach §
78b ZPO beantragt.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge und die
Ge-genvorstellung sind unbegründet. Dementsprechend kann dem Kläger hierfür auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Da die Rechtsverfolgung [X.] ist, kommt die [X.]estellung eines Notanwalts nicht in [X.]etracht.
1.
Das Ablehnungsgesuch (§
42 Abs.
1 ZPO) ist unzulässig. [X.]ei der Ableh-nung eines oder mehrerer [X.] müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.] aus Grün-den rechtfertigen, die in persönlichen [X.]eziehungen der abgelehnten [X.] zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren [X.]ezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 -
III
ZR([X.]) 1/14, [X.]eckRS 2014, 17823 Rn.
2; [X.], [X.]eschluss vom 10.
April 2008 -
AnwZ ([X.]) 102/05, [X.]eckRS 2008, 07419 Rn.
4 mwN).
Dies ist bei den
Ablehnungsgesuchen des [X.]
offensichtlich nicht der Fall.
Sie
erschöpfen
2
3
-
4
-
sich im Wesentlichen
in allgemeinen rechtlichen und pseudo-psychologischen [X.]etrachtungen. Soweit der Kläger geltend
macht, an dem
[X.]eschluss vom 22. Januar 2015
hätten nur zwei [X.], nämlich der Vorsitzende und ein [X.]eisitzer,
mitgewirkt, übersieht er, dass der [X.]eschluss durch sämtliche darin genannten Senatsmitglieder gefasst wurde, wobei es allerdings genügte, dass er nur vom Senatsvorsitzenden und dem [X.]erichterstatter unterzeichnet wurde. Der Vorwurf des [X.], der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des [X.] "kultiviere tiefe Abneigungs-
und Abwehrhaltungen"
gegenüber dem Klagever-fahren nach §§
198 ff [X.], ist substanzlos. Aus der zitierten Fundstelle ([X.], S.
549, 552) ergibt sich nichts, was auch nur ansatzweise die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit begründen könnte.
Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in der [X.]esetzung mit den abgelehnten [X.]n entscheiden (Senatsbeschluss aaO; [X.], [X.]eschluss vom 10.
April 2008 aaO).
2.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar
2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden [X.]eratung das Vorbringen des [X.]
vollständig berücksichtigt, [X.] nicht für durchgreifend erachtet.
Auf
die Gegenvorstellung hat der Senat die Sach-
und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Das Ober-landesgericht hat den Stredie Mindestbeschwer gemäß §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht ist.
3.
Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, liegen die Vo-raussetzungen für die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe (§
114 Abs.
1 Satz 1 4
5
6
7
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5
-
ZPO) und die [X.]estellung eines Notanwalts (§
78b Abs.
1 ZPO) nicht vor. Der wiederholt gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und [X.]egründung der Nichtzulassungs-beschwerde
geht aus den Gründen des [X.]eschlusses vom 22. Januar 2015 ins Leere.
Der Kläger
kann mit der [X.]escheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
[X.]
[X.]
[X.]
Seiters
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2014 -
16 [X.] 3/12 -
8
Meta
02.04.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. III ZA 16/14 (REWIS RS 2015, 13036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13036
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