24. Senat | REWIS RS 2013, 5173
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Markenbeschwerdeverfahren - "LAZARUS" – zur Nachholung der Kostenentscheidung durch das Bundespatentgericht bei einer ganz oder teilweise erfolgreichen Rechtsbeschwerde
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend die Marke 398 48 701
hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 11. Juni 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen
beschlossen:
Der Antrag des Widersprechenden, die Kostenentscheidung für beide Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen, wird zurückgewiesen.
I.
Der Widersprechende hat aus der älteren Marke Nr. 2 069 437 Widerspruch erhoben gegen die Marke Nr. 398 48 701. Die Markenstelle für Klasse 42 des [X.] hat mit Beschluss vom 17. Januar 2002 den Widerspruch zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle war zunächst erfolglos. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Oktober 2004 ([X.].: 25 W (pat) 85/02) hat der [X.] mit Beschluss vom 11. Mai 2006 ([X.].: [X.]) diesen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2008 hat das [X.] die Entscheidung der Markenstelle für Klasse 42 aufgehoben und auf den Widerspruch die angegriffene Marke Nr. 398 48 701 gelöscht sowie erneut die Rechtsbeschwerde zum [X.] zugelassen.
Mit Beschluss des [X.]s vom 25. Februar 2010 ([X.].: [X.]) wurde der Beschluss vom 1. Februar 2008 erneut aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Beide Beschlüsse des [X.]es enthalten keine ausdrückliche Entscheidung zu den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 hat der Markeninhaber sinngemäß auf die angegriffene Marke verzichtet. Der Widerspruch ist damit gegenstandslos geworden.
Der Widersprechende macht mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Februar 2013 nunmehr Kostenerstattung geltend und beantragt,
die Kostenentscheidung für beide Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen.
Der Markeninhaber beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Markeninhaber ist der Auffassung, dass für eine Kostenentscheidung wegen § 90 Abs. 1 [X.] kein Raum sei. Hilfsweise wendet er sich gegen die Höhe der Kosten und beruft sich auf Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Eine Nachholung der Kostenentscheidung durch das [X.] ist nicht veranlasst.
Der [X.] hat hier weder selbst eine Kostenverteilung bestimmt noch in seinem Beschluss die Bestimmung getroffen, dass das [X.] im Rahmen der zurückverwiesenen Sache auch über die Kosten des jeweiligen Rechtsmittels zu entscheiden habe.
Bei einer wie hier ganz oder teilweise erfolgreichen Rechtsbeschwerde, die gemäß § 89 Abs. 4 S. 1 [X.] stets zur Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] führt, regelt § 90 Abs. 1 [X.] die Kostenfolge, während bei einer erfolglosen Rechtsbeschwerde § 90 Abs. 2 [X.] gilt. Wird bei einer Rechtsbeschwerde nach § 90 Abs. 1 [X.] keine Bestimmung getroffen, so trägt gemäß § 90 Abs. 1 S. 3 [X.] jeder Beteiligte seine eigenen Kosten. Der [X.] kann nach dieser Vorschrift selbst eine Entscheidung über die Kosten treffen, kann es aber auch bei der gesetzlichen Kostenverteilung belassen. Bei dieser vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung bleibt es deshalb abweichend von § 97 ZPO auch dann, wenn das Rechtsmittelgericht, wie durch § 89 Abs. 4 S. 1 [X.] vorgegeben, keine abschließende Entscheidung in der Sache und auch keine Kostenregelung trifft, da § 90 Abs. 1 S. 3 [X.] ansonsten im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung wäre (vgl. dazu auch [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 90 Rn. 8 m. w. N.).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Meta
11.06.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 24 W (pat) 116/10 (REWIS RS 2013, 5173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5173
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