Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.10.2020, Az. 29 W (pat) 28/20 (zu KOF 69/19)

29. Senat | REWIS RS 2020, 218

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Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung – Unzulässigkeit – fehlende rechtliche Grundlage für eine Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das DPMA - kraft Gesetzes eingetretene Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG und § 90 Abs. 1 S. 3 MarkenG )


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke [X.] 007

(S 323/11 Lösch)

hier: Antrag auf Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 6. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Der Antrag der Markeninhaberin, das Kostenfestsetzungsverfahren zur weiteren Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] und für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] an das [X.] zurückzuverweisen sowie ihr Hilfsantrag, eine Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen, werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und hiesige Kostenantragsgegnerin hat gegen die Marke [X.] 007 Löschungsantrag beim [X.] ([X.]) gestellt. Die Markenabteilung 3.4 hat mit Beschluss vom 7. März 2013 den Löschungsantrag als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenabteilung hat das [X.] mit Beschluss vom 1. Juli 2014 zurückgewiesen ([X.]: 27 W (pat) 36/13). Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der [X.] mit Beschluss vom 11. Februar 2016 ([X.].: [X.]) diesen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

2

Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 hat das [X.] den Beschluss der Markenabteilung 3.4 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des [X.] an das [X.] zurückverwiesen ([X.]: 27 W (pat) 36/13).

3

Weder der Beschluss des [X.]s noch die beiden Beschlüsse des [X.]s enthalten eine ausdrückliche Entscheidung zu den Kosten des [X.] und des Beschwerdeverfahrens.

4

Mit bestandskräftigem Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 19. September 2018 wurde der Antrag auf Löschung der Marke [X.] 007 erneut als unzulässig verworfen. Die Kosten des [X.] hat das [X.] der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragstellerin ihren mangelhaften Löschungsantrag nicht weiter ergänzt habe, obwohl im Laufe des [X.] von mehreren Instanzen ausführlich das Erfordernis der Angabe eines konkreten Löschungsgrundes dargestellt worden sei. Ein Verfahren über alle Instanzen zu betreiben, dann aber ihrer in mehreren Entscheidungen festgestellten Mitwirkungsverpflichtung nicht nachzukommen, stelle eine Verletzung der prozessualen Sorgfalt dar, die eine Kostenauferlegung rechtfertige.

5

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. März 2019 hat die Markeninhaberin beim [X.] Kostenerstattung für das Löschungsverfahren vor dem [X.], für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] geltend gemacht.

6

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juli 2019, gegen den von keiner der Beteiligten Beschwerde eingelegt wurde, hat das [X.] gegen die Antragstellerin und Kostenschuldnerin die Kosten für das Löschungsverfahren vor dem [X.] festgesetzt.

7

Wegen der im Kostenfestsetzungsantrag der Markeninhaberin angesetzten Kosten für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat das [X.] am 7. Mai 2019 diesen Antrag informationshalber auch an das [X.] übermittelt.

8

Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 an die Markeninhaberin und Kostenantragstellerin, dieser zugestellt am 12. Juli 2019, hat die Kostenbeamtin des [X.]s darauf hingewiesen, dass weder vom [X.] noch vom [X.] eine Kostenentscheidung getroffen worden sei, so dass jeder Beteiligte seine ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen habe. Für beide Verfahren fehle es an einer für das Kostenfestsetzungsverfahren erforderlichen Kostengrundentscheidung.

9

Mit Schriftsatz vom 19. September 2019 hat die Markeninhaberin begründet, weshalb sie in vollem Umfang an ihrem Kostenfestsetzungsantrag festhalte und die Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das [X.] sowie hilfsweise den Erlass einer Kostengrundentscheidung durch das [X.] beantrage.

Nachdem die Rechtspflegerin die Akten dem ursprünglich zuständigen 27. Senat zur Entscheidung, ob eine eigene Kostenentscheidung vorzunehmen sei, vorgelegt hatte, hat der nunmehr zuständige 29. Senat mit gerichtlichem Schreiben vom 24. August 2020 an die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Anträge der Markeninhaberin unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet sein dürften.

Mit Schreiben vom 28. September 2020 hat die Markeninhaberin ihr Kostenerstattungsbegehren aufrechterhalten und beantragt,

1. das Kostenfestsetzungsverfahren zur weiteren Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] und für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] an das [X.] zurückzuverweisen;

2. hilfsweise eine eigene Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren zu erlassen.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei sämtlichen Kostenentscheidungen im Löschungsverfahren um [X.] handle. Genau dies sei aber [X.] der vorliegenden Beschwerde, der darin liege, dass weder das Rechtsbeschwerdegericht noch das [X.] eine solche Billigkeitsentscheidung getroffen und hierzu auch keine Erwägungen angestellt hätten. Solche Erwägungen seien daher nunmehr nachzuholen, insbesondere soweit sie den Gang des gesamten Verfahrens im Licht des Verhaltens der Löschungsantragstellerin nach Abschluss des [X.] beträfen.

Die Antragstellerin hat sich zu den Anträgen der Markeninhaberin nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Weder ist eine Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das [X.] noch ist eine "Nachholung" einer Kostengrundentscheidung für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren durch das [X.] veranlasst.

1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 9. Juli 2019, der Markeninhaberin zugestellt am 12. Juli 2019, hat diese – ordnungsgemäß belehrt – kein Rechtsmittel, mithin keine Beschwerde zum [X.] nach § 63 Abs. 4 S. 3 und 4 [X.] eingelegt; eine solche wäre im Übrigen gebührenpflichtig gewesen. Für eine "Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens" an das [X.] fehlt es daher an einer rechtlichen Grundlage. Insbesondere ist dies nicht gem. § 70 Abs. 3 [X.] möglich. Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.

2. Auch der Hilfsantrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung ist unzulässig, denn für eine solche ist wegen der [X.] eingetretenen Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] und § 90 Abs. 1 S. 3 [X.] kein Raum. Die Markeninhaberin meint zwar, dass das ([X.] hinsichtlich der Kosten weiterhin beim [X.] anhängig sei. Dieser Auffassung ist hingegen nicht zu folgen.

Der [X.] hat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2016 im Rechtsbeschwerdeverfahren [X.] weder selbst eine Kostenverteilung getroffen noch in seinem Beschluss bestimmt, dass das [X.] im Rahmen der zurückverwiesenen Sache auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden habe. Auch die Beschlüsse des 27. Senats des [X.]s vom 1. Juli 2014 und vom 31. Januar 2017 ([X.]: 27 W (pat) 36/13) enthalten keine ausdrückliche Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Bei einer wie hier ganz oder teilweise erfolgreichen Rechtsbeschwerde, die gemäß § 89 Abs. 4 S. 1 [X.] stets zur Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] führt, regelt § 90 Abs. 1 [X.] die Kostenfolge, während bei einer erfolglosen Rechtsbeschwerde § 90 Abs. 2 [X.] gilt. Wird bei einer Rechtsbeschwerde nach § 90 Abs. 1 [X.] keine Bestimmung getroffen – wie im vorliegenden Fall –, so trägt gemäß § 90 Abs. 1 S. 3 [X.] jeder Beteiligte seine eigenen Kosten. Der [X.] kann nach dieser Vorschrift selbst eine Entscheidung über die Kosten treffen, kann es aber auch bei der gesetzlichen Kostenverteilung belassen. Bei dieser vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung bleibt es deshalb abweichend von § 97 ZPO auch dann, wenn das Rechtsmittelgericht, wie durch § 89 Abs. 4 S. 1 [X.] vorgegeben, keine abschließende Entscheidung in der Sache und auch keine Kostenregelung trifft, da § 90 Abs. 1 S. 3 [X.] ansonsten im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung wäre.

In Einzelfällen überlässt der [X.] die Kostenentscheidung dem [X.], das über diese dann im zurückverwiesenen Verfahren gemäß § 90 [X.] – und nicht nach § 71 [X.] – zu entscheiden hat. Von einer noch offenen Entscheidung zur Frage der Kosten des [X.] kann aber nur ausgegangen werden, wenn der [X.] die Sache auch insoweit ausdrücklich zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist, vgl. z. B. Tenor in der Sache [X.] ([X.]): "..wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen…" (vgl. dazu auch [X.] in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 90 Rn. 8 und Rn. 10 m. w. N.). Da eine solche ausdrückliche Zurückverweisung bezüglich der Kosten vom [X.] nicht ausgesprochen worden war, kann nicht von einer offenen Frage ausgegangen werden kann. Es verbleibt vielmehr dann bei der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung des § 90 Abs. 1 S. 3 [X.] (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 11.06.2013, 24 W (pat) 116/10).

Gleiches gilt auch für das Verfahren beim [X.]. Da in den Beschlüssen des 27. Senats ebenfalls keine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten getroffen wurde und i. Ü. auch keine Zurückverweisung bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt ist, die wohl in der [X.] bei Ingerl/Rohnke [X.], 3. Aufl., § 71 Rn. 7 gemeint sein dürfte, verbleibt es bei der nach § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] gesetzlich vorgesehenen Regelung, wonach jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

Sowohl für das Rechtsbeschwerdeverfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren greifen bereits die gesetzlichen Regelungen der § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] und § 90 Abs. 1 S. 3 [X.], so dass kein Raum für eine – weitere – Kostenentscheidung besteht.

Die Anträge der Markeninhaberin mussten daher erfolglos bleiben.

Meta

29 W (pat) 28/20 (zu KOF 69/19)

06.10.2020

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KOF

§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG, § 90 Abs 1 S 3 MarkenG, § 89 Abs 4 S 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.10.2020, Az. 29 W (pat) 28/20 (zu KOF 69/19) (REWIS RS 2020, 218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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27 W (pat) 36/13

I ZB 87/14

24 W (pat) 116/10

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