Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. 2 StR 383/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3076

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 383/11
vom
22.
September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten schweren Raubes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
-
zu 1 a)
betreffend den Beschwerde-führer auf dessen Antrag -
am 22. September 2011 gemäß §
349 Abs.
4, §
357 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2011 aufgehoben,
a)
soweit es ihn und den Mitangeklagten P.

betrifft, mit den Feststellungen,
b)
soweit es den Mitangeklagten M.

betrifft, im
Fall
B.
2) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.

sowie die [X.] Mitangeklagten P.

und M.

wegen versuchten schweren Raubes (Fall B.
2), den Mitangeklagten M.

ferner wegen versuchten Betruges (Fall B.
1),
zu Freiheitsstrafen
von zwei Jahren und sechs Monaten 1
-
3
-
(D.

), von zwei Jahren (P.

) und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (M.

) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten D.

hat mit der Sachrüge Erfolg. Die [X.] des Urteils erstreckt sich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten.
1. Das Urteil ist, soweit es den Angeklagten D.

betrifft, bereits deswegen aufzuheben, weil es eine Beweiswürdigung im Sinne des §
261 StPO vermissen lässt.
Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die [X.] zur Sache allein "auf der Anklageschrift", welcher
der Angeklagte D.

sowie die Mitangeklagten P.

und M.

"nach Maßgabe"
der getroffe-nen Verständigung "nicht entgegengetreten"
sind ([X.]).
Das
Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die rich-terliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entschei-dung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist.
Auch bei einer Verstän-digung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§
257c Abs.
1 S.
2, §
244 Abs.
2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das ge-richtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht
(vgl. [X.], [X.], 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336;
Beschluss vom 9. März 2011 -
2 [X.]). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts
unter vollständiger Ausschöpfung des [X.] beruht,
kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine [X.] kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Ange-klagten, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handelns
angeklag-ten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Diesem Einlassungsverhal-ten lässt sich ein irgendwie geartetes -
auch nur "schlankes"
-
Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen 2
3
-
4
-
Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entneh-men (vgl.
[X.],
[X.], 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem [X.] zu Grunde liegenden Sachverhalts.
2.
Die Aufhebung ist gemäß §
357 StPO auf die nichtrevidierenden [X.] P.

und
M.

zu erstrecken, soweit sie wegen der nämlichen Tat verurteilt worden sind. Der materiell-rechtliche Fehler der nicht vorgenom-menen Beweiswürdigung, der der Verurteilung des Angeklagten D.

im Fall
B.
2
der Urteilsgründe zu Grunde liegt,
betrifft die Mitangeklagten P.

und M.

in gleicher Weise.
Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der [X.] Mitangeklagten nur nach dem
Maßstab des §
267 Abs.
4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sich hier nicht nur um einen Erörterungsmangel (vgl. [X.],
[X.], 223; Beschluss vom 4.
Februar 1997 -
5 StR 12/97) oder eine sonst fehlerhafte Beweiswürdi-gung, sondern um das Fehlen einer Beweiswürdigung, wovon auch §
267 Abs.
4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht befreien kann.
Das Urteil hinsichtlich des Angeklagten P.

war daher insgesamt auf-zuheben. Betreffend den Mitangeklagten M.

erstreckt sich die [X.] nur auf Fall
B.
2
der Urteilsgründe, was zum Wegfall der dazugehörigen Einzelstrafe sowie des Gesamtstrafenausspruchs führt.

Fischer

Appl

Berger

Krehl

Ott
4
5
6

Meta

2 StR 383/11

22.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. 2 StR 383/11 (REWIS RS 2011, 3076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3076

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2 StR 383/11

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