Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. 3 StR 380/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3020

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 380/12
vom
20. September 2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
schweren Raubes
u.a.
hier:
Revision des Angeklagten L.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 20.
September 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten L.

wird das Urteil des [X.] vom 10.
Oktober 2011
a) im Fall B.I der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geän-dert, dass er des besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
b) im Fall [X.] der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen -
auch soweit es den Mitangeklag-ten [X.]

betrifft -
mit den jeweils zugehörigen Feststellun-gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Erpressung für schuldig befunden. Den Beschwerdeführer hat es deshalb zu einer [X.] von drei Jahren verurteilt; gegen den Mitangeklagten [X.]

hat es unter Ein-beziehung der Geldstrafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verhängt. Dagegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des [X.]. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Im Fall B.I der Urteilsgründe war der den Beschwerdeführer betreffen-de Schuldspruch dahin zu ändern, dass er des besonders
schweren Raubes schuldig ist. Die [X.] hat rechtlich zutreffend den Qualifikationstatbe-stand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als durch den Angeklagten und seine Mittä-ter verwirklicht angesehen (Verwendung eines Messers und einer Pistole als Drohmittel). Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeich-nung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig. Daher ist im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schweren Raub" zu erkennen ([X.], Beschluss vom 2. März 2010 -
3 [X.]/09).
2. Im Fall [X.] der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen räuberi-scher Erpressung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Fest-stellungen legten die Angeklagten dem Geschädigten H.

einen von dem [X.] [X.]

gefertigten Kaufvertrag über Sachen vor, die dieser am Vor-abend aus der Wohnung des Geschädigten mitgenommen hatte. Durch den Vertrag sollte H.

dokumentieren, dass er die Sachen verkauft habe, damit er 1
2
3
-
4
-
wegen deren Wegnahme nicht die Polizei einschalten könne. Falls er nicht un-terschreibe, drohte ihm der Mitangeklagte [X.]

, er werde ihm die Fingerkuppen abschneiden. Im [X.] an diese Äußerung erklärte [X.]

, H.

werde seine zahle, was in der Folgezeit geschah.
Diese Feststellungen ergeben das Vorliegen der [X.] einer räuberischen Erpressung nicht, denn es fehlt an der erforderli-chen Verknüpfung zwischen dem [X.] und der von dem Opfer vor-zunehmenden Handlung, die geeignet sein muss, zum Eintritt eines Vermö-gensnachteils zu führen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., §
253 Rn. 9). Durch die Drohung mit Gewalt sollte der Geschädigte zur Unterzeichnung eines Kaufver-trages genötigt werden. Ob er diesen tatsächlich unterzeichnete, lässt sich der Sachverhaltsschilderung der [X.] nicht entnehmen. Wie sich aus den Ausführungen des [X.] zur Strafzumessung ersehen lässt, hat es die maßgebliche selbstschädigende Handlung in der ratenweisen Zahlung der Fall der Nichtzahlung dieser Raten zumindest konkludent mit Gewalt gedroht hatten, dieser die Drohung in diesem Sinne verstand und deswegen die [X.] leistete, hat die [X.] ebenfalls nicht festgestellt.
Da bereits aus diesem Grund der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Annahme des Landge-richts frei von [X.] ist, der Beschwerdeführer habe die Tat, die in ers-ter Linie von dem Mitangeklagten [X.]

initiiert und durchgeführt wurde, als [X.] begangen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft auch den Schuldspruch gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.]

, so dass die [X.] insoweit 4
5
6
-
5
-
gemäß §
357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. Die damit verbundene Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafen
entzieht auch den [X.] ihre Grundlage.
3. Mit Blick auf die dargelegten Mängel der Feststellungen bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist,
entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung [X.] ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe ([X.], Beschluss vom 19. August 2010 -
3 [X.] mwN).
Becker [X.]

Schäfer

Gericke Spaniol
7

Meta

3 StR 380/12

20.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. 3 StR 380/12 (REWIS RS 2012, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3020

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 480/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 364/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 480/11 (Bundesgerichtshof)

Erpressung: Mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat; Ende der rechtlichen Bewertungseinheit


3 StR 595/14 (Bundesgerichtshof)

Räuberische Erpressung: Konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben beim Eindringen ins …


3 StR 94/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 496/09

3 StR 226/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.