Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2002, Az. II ZR 40/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5079

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[X.] DES VOLKESTEILURTEIL[X.]/00Verkündet am:14. Januar [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 195 a.[X.]) Zur Frage der Verjährung von [X.], die sich ausdem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben.b) Zur Haftung des Treuhandkommanditisten.[X.], U[X.]eil vom 14. Januar 2002 - [X.]/00 - [X.].[X.] 2 - [X.] Hamburg- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das U[X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.]eatischen Oberlandesgerichts Hamburgvom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], die [X.] an der "[X.]" Fonds G[X.](im folgenden: [X.]) erworben hatten, begehren von den Beklagten im [X.], ihnen die geleisteten [X.] erstatten.Die "[X.] mbH & Co." KG erwarb ein in [X.] gelegenesGrundstck, um darauf eine Rehaklinik [X.] Kinder und Jugendliche mit [X.] 4 -Kapazitt von 150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mitder "D. Schr." G[X.] einen entsprechenden [X.] und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Ve[X.]rag vom29. April 1994 an den [X.], [X.] (im folgenden: [X.]). Dieser schloßebenfalls am 29. April 1994 mit der "Schl. Klinik Betriebsgesellschaft" mbH i.G.(im folgenden Betriebsgesellschaft) einen Untermietve[X.]rag.Die Beklagten zu 1 bis 4 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtre-tungsve[X.]rag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen smtliche Komman-ditanteile an der "[X.]" [X.], die ster zur [X.] umfirmie[X.]e.Gleichzeitig trat die "[X.]-Schl." Fonds GmbH i.G., an der die Beklagten zu 1bis 4 jeweils einen Anteil von 12.500,-- DM hielten, als Komplementrin in die[X.] ein. Diese beauftragte die Beklagten zu 6 u.a. damit, einen Verkaufspro-spekt zu erstellen. Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. Mrz 1995 herausge-geben. Die [X.] beteiligten sich mit einem Kommanditanteil in Höhe von84.000,-- DM. Grundlage der Beteiligung war neben dem Prospekt vom 1. Mrz1995 ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener [X.], durch den die Beklagte zu 5 die Funktion einer Treuhand-kommanditistirnahm.Die Realisierung des Bauvorhabens verzöge[X.]e sich. Der [X.] kigte am5. August 1996 den Mietve[X.]rag [X.]istlos, weil der als "stester Beginn" vorge-sehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der [X.] am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997aufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den Erwa[X.]ungenzurck.- 5 -Die [X.] erkl[X.]en mit Schreiben vom 16. Juni r der[X.] die Anfechtung und gegr dem Ve[X.]riebsunternehmen den [X.] abgegebenen Willenserklrungen. Sie haben beantragt, die Beklagten zu 1bis 6 als Gesamtschuldner zu veru[X.]eilen, an sie 84.000,-- DM zu zahlen, [X.] gegen Abtretung des von ihnen an der [X.] gehaltenen [X.] in [X.] 84.000,-- DM. Hilfsweise begehren sie, an [X.] zu zahlen. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der [X.]erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgerichthat ihr im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision [X.] zu 3 bis 6.Das Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist inzwischen unterbrochen(§ 240 ZPO).Entscheidungsgr:Die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 [X.] zur Aufhebung des [X.] U[X.]eils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.[X.] 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] verjren die im Wege [X.] entwickelten [X.] in sechs [X.] Kenntnis des [X.] und [X.] [X.] der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile ([X.]Z 83, 222, 224 ff.). [X.] - wie der [X.] inzwischen klargestellt hat - auch [X.] Prospekthaftungsan-sprche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben(U[X.]. v. 18. Dezember 2000 - [X.], [X.], 369).- 6 -2. Die [X.] sind dem Fonds am 3. August 1995 beigetreten. Die Klageist im April 1998 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war dieDrei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen. Die Beklagten haben indes unter [X.] vorgetragen, [X.] die streiterheblichen Tatsachen den [X.]n be-reits in der ersten Gesellschafterversammlung der [X.] am [X.] bekannt geworden seien. Ist die richtig, so wren die [X.] seit [X.] verj[X.].Allerdings haben die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 Er-klrungen abgegeben, wonach sie auf die Einrede der [X.] verzichten.Diese [X.] stehen aber unter dem Vorbehalt, [X.] die [X.] nichtschon im Zeitpunkt ihrer Abgabe eingetreten ist. Das wre der Fall, wenn [X.] der Beklagtr die Kenntnis der [X.] zutrfe. Insoweit fehlen dieerforderlichen Feststellungen.3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht,[X.] die Beklagten zu 3 bis 5 als Grsmitglieder oder das Managementbildende Initiatoren des Fonds, die besonderen [X.] aus Mitver-antwo[X.]ung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverant-wo[X.]liche aus Verschulden bei [X.] (vgl. dazu [X.]Z 79, 337, 341 f.;[X.].U[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852) ist [X.] gegenw[X.]igen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.I[X.] Die Revision der Beklagten zu 5 [X.] aus einem weiteren Grund [X.] -Die Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Ga-rantenstellung [X.] die Richtigkeit zugleich aller rigen, die nicht steuerlichenGesichtspun[X.] betreffenden Angaben des Prospekts rnommen. [X.] Rechtsprechung des [X.] (vgl. dazu nur [X.]Z 84,141, 144; [X.], U[X.]. v. 1. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1025) [X.] aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger alsihre Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diesr alle wesent-lichen Pun[X.], insbesondere auch die regelwidrigen [X.] Anlage,aufzuklren, die ihr bekannt waren oder bei [X.] Prfung bekannt sein[X.]ten und die [X.] die von den Anlegern zrnehmenden mittelbaren Be-teiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungensind dem Berufungsu[X.]eil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der [X.] zu 5 als Treuhandkommanditistit, keine Feststellungen zuentnehmen.Die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrundegelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt da[X.], [X.] sichdie Beklagte zu 5 bei dem [X.] und damit auchder Erfllung ihrer Aufklrungspflicht von der Gesellschaft hat ve[X.]reten [X.] deshalb [X.] deren Unterlassen nach § 278 BGB einzustette.Diese Feststellungen werden nach der Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu derÜberzeugung gelangen, [X.] die Beklagte zu 5 in [X.] ihre Verpflichtung [X.] hat, [X.] sich die Beklagte zu 5 als un-mittelbare Ve[X.]ragspa[X.]nerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze [X.] -rungs[X.]ist berufen, die nur [X.] die auf typisie[X.]em Ve[X.]rauen beruhenden [X.] aus Prospekthaftung gilt.II[X.] Die weiteren [X.] geben zu folgenden [X.] Das Berufungsgericht gelangt in einer [X.] die Revision nicht angreif-baren Weise zu dem Ergebnis, der maûgebende Prospekt enthalte unrichtigeAngaben.a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-grundstzen, die an ein typisie[X.]es Ve[X.]rauen des Anlegers auf die Richtigkeitund [X.] der von den Prospektverantwo[X.]lichen gemachten Angabenankfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage [X.] den [X.] des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zu-treffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. [X.], [X.] smtliche Umst, die [X.] die Entschlieûung der mit dem Pro-spekt angesprochenen [X.] von Bedeutung sind oder [X.], richtig und vollstig dargestellt werden. Ändern sich diese [X.] nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwo[X.]lichen davondurch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei [X.] Mitteilung zu machen ([X.]Z 123, 106, 109 [X.]) Das Berufungsgericht geht davon aus, [X.] durch falsche Angabender Eindruck eines ffentlich-rechtlichen und gemeitzigen Chara[X.]rs unddamit der Anschein der Seriositt und Absicherung des Vorhabens erzeugtwurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen [X.] -aa) Der Prospekt [X.] falsche Angaben zum Betreiber der Anlage.[X.] wurde der [X.] als lang[X.]istiger Mieter des Objekts. Damit ver-kft die Verkehrsanschauung die Erwa[X.]ung, der kompetente Mieter werdedie Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospe[X.]s die Mlichkeiteiner Untervermietung durch den [X.] erwt wird, ist darauf hinzuweisen, [X.]zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietve[X.]ragbereits geschlossen worden war. Diese unvollstige und falsche Aussagekann nicht durch einen verstec[X.]n Hinweis im Dokumententeil kompensie[X.]werden; der [X.] braucht in diesem Teil keine wesentlich neuenAngaben zu erwa[X.]en.bb) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, [X.] der Pro-spekt in Bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO [X.], [X.], [X.] die Tatsache, [X.] das Prospekt nicht ffentlich-rechtlich, sondern vonder S. B.bank finanzie[X.] wurde, in das Verfahren einge[X.] war. [X.] Tatsachenvo[X.]rag ist es hingegen, wenn sich die Revision auf das land-gerichtliche U[X.]eil in einem Parallelrechtsstreit beruft, aus dem sich ein Grund-satzangebot der S. L.bank ergeben soll. Die Revision legt nicht dar, [X.] dieseangebliche Tatsache im Berufungsverfahren nicht bekannt [X.]) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die "Einbindung" des [X.] des Landes M. angeht. Der Tatrichter hat den Begriff "Einbin-dung" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem sei mehr gemeint [X.] den Stand der Planung. Der Begriff erweckt den [X.], das Projekt werde von Seiten des Landes be[X.]wo[X.]et und ge[X.]de[X.]. [X.] -damit verbundene Sicherstellung der kassrztlichen Zulassung ist [X.] einesolche Spezialklinik wi[X.]schaftlicrlebenswichtig.2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschrkung der Haftung auf [X.] und grobe Fahrlssigkeit ist wegen [X.] gegen § 9 [X.]. Da der Prospekt die einzige Grundlage [X.] den steren [X.]ist, ist es [X.] den Anleger [X.] ohne Bedeutung, ob sich die Rechte [X.] aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds [X.] haben. [X.] ist infolge des durch den Prospekt veranlaûten Beitritts zu den [X.] entstanden. Die Aufklrungspflicht der Prospektverantwo[X.]lichenund daraus sich ergebende Prospekthaftung ist daher [X.] den Schutz des [X.] von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluû [X.] leichteFahrlssigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellen Anle-ger verlûlich, umfassend und wahrheitsgemû zu informieren ([X.]/[X.] [X.], BB 1998, 169, 173).3. [X.] ist kausal [X.] die Anlageentschei-dung der Anleger. Es entspricht nach der stigen Rechtsprechung des Se-nats der Lebenserfahrung, [X.] ein Prospektfehler [X.] die Anlageentscheidungurschlich geworden ist. [X.] gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern [X.] ge[X.] hat, ist nicht erforderlich ([X.].U[X.]. v. 29. Mai 2000- II ZR 280/98, [X.], 1297, 1298 m.w.[X.] Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden betrage84.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber [X.] 11 -a) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vo[X.]eilhafte Umst, diemit dem scigenden Ereignis in einem qualifizie[X.]en Zusammenhang stehen,zu bercksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Scha-densersatzes entspricht und weder den Gescigten unzumutbar belastetnoch den [X.] unbillig entlastet ([X.]Z 109, 380, 392 m.w.[X.]). Es soll eingerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden In-teressen herbeige[X.] werden. Der Gescigte darf nicht besser gestelltwerden, als er ohne das scigende Ereignis st. Andererseits sind nichtalle durch das Schadensereignis beg[X.]en Vo[X.]eile auf den [X.] anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit demjeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs reinstimmt ([X.]Z 136, 52, 54m.w.[X.]; [X.].U[X.]. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).b) Steuervo[X.]eile sind auch dann nicht zu bercksichtigen, wenn dieSchadensersatzleistung [X.] den [X.] ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KGEinnahmen aus Gewerbebetrieb gemû § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch[X.] die Kommanditisten, so [X.] alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kom-manditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch [X.]Z 74, 103, 114 ff.).IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit esdie noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.[X.] [X.] [X.]

Meta

II ZR 40/00

14.01.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2002, Az. II ZR 40/00 (REWIS RS 2002, 5079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5079

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