Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2003, Az. II ZR 18/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2466

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 18/01Verkündet am:7. Juli 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 195, 276 Fb a.[X.] Verpflichtung eines Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger [X.] eines Fonds über alle wesentlichen Umstände der Anlage umfaßt auch An-gaben hinsichtlich des Umfangs einer zugesagten Mietgarantie.[X.], Urteil vom 7. Juli 2003 - [X.] [X.] LG [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. Goette, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:[X.] die Revision der Beklagten wird das Urteil des23. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom17. November 2000 hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 6 sowie 8und 9 - unter Zurückweisung des diese Kläger betreffendenweitergehenden Rechtsmittels der Beklagten zu 4 - aufgehobenund wie folgt neu gefaßt:1.Die Berufung der Kläger zu 2 bis 6 sowie 8 und 9 gegen [X.] des [X.]s [X.] I vom 8. Dezember 1998- 28 O 14294/97 - wird [X.] die Berufung der Beklagten zu 3 wird das Urteil [X.] [X.] I vom 8. Dezember 1998- 28 O 22899/98 - wie folgt abgeändert:Die Klagen der Kläger zu 2 bis 6 sowie 8 und 9 gegen [X.] zu 3 werden [X.] die Berufung der Beklagten zu 4 wird - unter Zurückwei-sung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil [X.] [X.] I vom 8. Dezember 1998- 28 O 22899/98 - wie folgt [X.] die Beklagte zu 4 werden die Klagen der Kläger zu 4und 6 sowie des [X.] zu 3 - soweit seine Beteiligung ander [X.] betroffen ist - abgewiesen.Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Landge-richts.[X.]Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidungüber den Betrag sowie die Kosten - einschließlich der [X.] Revisionsverfahrens - an das [X.] [X.] I zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger, die sich an drei geschlossenen Immobilienfonds beteiligthatten, verlangen von den Beklagten Schadensersatz und Freistellung von [X.] diesem Zusammenhang eingegangenen Verpflichtungen und [X.]. Sie gründen ihre Ansprüche insbesondere auf Prospekthaftung und po-sitive [X.] 4 -Die Beklagten zu 1 und 2 waren Geschäftsführer einer [X.], die ihrerseits als persönlich haftende [X.] inzwischen in Vermögensverfall geratenen [X.]. [X.] (im folgenden:[X.]. A.) fungierte. Diese beiden Unternehmen und [X.]n zu 1 und 2 persönlich gründeten mit Einlagen von [X.] bzw. 10.000,00 DM die [X.], [X.] 50 und[X.] 52. Zweck jeder Gesellschaft war es, ein hierfür erworbenes Grundstück inD. bzw. [X.] mit einem Büro- und Geschäftshaus zu bebauen, es an-schießend zu vermieten und zu verwalten. Die jeweils erforderlichen Mittelsollten von Anlegern aufgebracht werden, mit deren Anwerbung die Beklagtezu 3 beauftragt worden war. Hierfür standen Prospekte zur Verfügung, die ausdem eigentlichen Prospekt als Teil A sowie dem [X.] als Teil B bestanden. In den [X.] die [X.]. A. als "Projektinitiator, [X.]", die Beklagte zu 3 wurde mit "[X.]" näher bezeichnet unddie Beklagte zu 4, eine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, wurde als"Treuhänder" aufgeführt. Die Beklagte zu 4 hatte jeweils an der Errichtung [X.] für die einzelnen Fonds mitgewirkt und war dem Fonds[X.] 48 auch als weitere Gesellschafterin mit einer Einlage von 5.000,00 DMsowie als Beteiligungstreuhänderin für die Anleger des Fonds beigetreten. [X.] Fonds [X.] 50 und [X.] 52 übernahm die Beklagte zu 4 keine eigene ge-sellschaftliche Beteiligung, bestellte aber in Ausübung der ihr in den Verträgenerteilten Vollmachten der Anleger für alle drei Fonds die [X.]. A.zur Geschäftsführerin.- 5 -Die Kläger beteiligten sich, wie folgt, an den einzelnen Fonds:Beitritt[X.] 48[X.] 50[X.] 52Kl. zu 122.09.1994200.000 [X.]. zu 226.07.1993300.000 [X.]. zu 303.07.1993300.000 [X.]. zu 3 u. 407.12.1993100.000 [X.]. zu [X.] [X.]. zu 615.06.1994170.000 [X.]. zu 717.08.199490.000 [X.]. zu 824.08.199350.000 [X.]. zu [X.] [X.] Einlagen wurden größtenteils durch Bankdarlehen finanziert undteilweise durch mitvermittelte Kapitallebensversicherungen abgesichert.Alle drei Fondsgesellschaften entwickelten sich nach Fertigstellung [X.] der Bauten nicht wie erwartet. Die Gebäude konnten nur zu einemgeringen Teil vermietet werden. Die [X.]. A. teilte [X.] Januar 1997 den Anlegern mit, daß die eingegangenen Mietgarantien schonzum Jahresende 1996 erschöpft gewesen seien.Die Kläger begehren von den Beklagten die Freistellung von den [X.] aus den von ihnen im Rahmen der Beteiligungen eingegangenenKredit- und Lebensversicherungsverträgen sowie Ersatz ihrer diesbezüglichenbisherigen und zukünftigen Aufwendungen sowie des eingesetzten [X.] gegen Abtretung ihrer Beteiligungen an den Fondsgesellschaften. Sie sindder Ansicht, daß die Angaben zur Mietgarantie sowie zu einer Vielzahl anderer- 6 -Punkte in den [X.] unzutreffend seien. Insbesondere werde der [X.] erweckt, daß sich die Begrenzung der Mietgarantien nur jeweils auf [X.] und nicht auf einen einmaligen Betrag für die gesamte Garan-tiedauer beziehe.Die Beklagten halten die Prospektangaben für zutreffend und berufensich im Übrigen auf die Verjährung eventueller Ersatzansprüche.Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 demGrunde nach wegen falscher Prospektangaben für gerechtfertigt erklärt undgegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hatdas [X.] auch die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 für ge-rechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten zu 3 und 4 hat es [X.].Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Kläger zu 1 und 7, [X.] innerhalb von drei Jahren nach Beitritt zum Fonds klageweise [X.] gemacht worden sind, durch [X.]atsbeschluß vom 24. Februar 2003 nichtangenommen worden. Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Klage-abweisungsantrag gegen die Kläger zu 2 bis 6 und 8 bis 9 weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 führt im Umfang der Annahme [X.] der Klagen. Dasselbe gilt für die Revision der Beklagten zu 4, so-weit sich Kläger an den Fonds [X.] 50 und [X.] 52 beteiligt haben; im Übrigenverbleibt es beim Grundurteil des [X.]s.- 7 -I. Die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 führt zur Abweisung der Klagender Kläger zu 2 bis 6 und 8 bis 9, weil die Ansprüche verjährt sind.1. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats verjähren Ansprüche aus typi-sierter Prospekthaftung - auch soweit sie den Beitritt zu einem [X.] betreffen - in sechs Monaten ab Kenntnis des [X.],spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb der Anteile ([X.].Urt. [X.] Dezember 2000 - [X.], [X.], 369). Entgegen der Auffassungdes [X.]s können sich Anleger auf eine längere [X.] nur dann berufen, wenn Initiatoren, Gründer oder Gestalter der Gesellschaftsowie deren Vertreter oder Sachwalter bei Anbahnung der Vertragsverhandlun-gen nicht nur typisiertes, sondern auch persönliches Vertrauen in Anspruch ge-nommen und dadurch das Zustandekommen des Beitritts beeinflußt haben([X.]Z 83, 222, 223 f.; [X.].Urt. v. 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, [X.], 968). Diese Voraussetzungen treffen nach den bindenden [X.] Berufungsgerichts auf die Beklagten zu 1 bis 3 nicht zu.2. Sowohl die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis ei-nes [X.] als auch die Frist von drei Jahren ab Beitritt eines Anlegerswar bei Einreichung der Klagen am 31. Juli 1997 verstrichen. Die Kläger zu 2bis 5 und 8 bis 9 sind den Fonds noch im Jahre 1993, der Kläger zu 6 ist am17. Juni 1994 beigetreten.[X.] Die Revision der Beklagten zu 4 hat nur insoweit Erfolg, als den Kla-gen Beteiligungen an den Fonds [X.] 50 und[X.] 52 zugrunde [X.] 8 -1. Auch gegenüber der Beklagten zu 4 sind Ansprüche wegen typisierterProspekthaftung verjährt. Sie hat jedoch bei Zustandekommen des Beitritts vonAnlegern teilweise persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Anders [X.] den Fonds [X.] 50 und 52 war sie dem Fonds [X.] 48 auch selbst [X.] beigetreten. Sie war damit direkte Vertragspartnerin der künfti-gen Anleger des Fonds (vgl. hierzu [X.].Urt. v. 14. Januar 1985 - [X.]/84,WM 1985, 533). Deshalb ist die Beklagte zu 4 den Anlegern des Fonds [X.] 48auch nach den Grundsätzen vorvertraglicher [X.]ftung schadensersatzpflichtig,wenn und soweit sie ihrer Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als ihrenkünftigen Vertragspartnern über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, ins-besondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte.Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch dann,wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von [X.] ver-handelt wird ([X.].Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, [X.], 1529;[X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 2192, 2193; [X.].Urt. [X.] Januar 2002 - [X.]/00, [X.], 778). Nach den Feststellungen [X.], welche der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen sind,waren die Angaben über die Mieteingangsgarantien im Prospekt des Fonds[X.] 48 unrichtig. Der Anspruch der Kläger zu 2, 3, 5 sowie 8 und 9 als Anlegerdieses Fonds nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsverhand-lungen verjährte nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung desBürgerlichen Gesetzbuchs, welche hier nach Maßgabe der Überleitungsvor-schrift des Art. 229 § 6 EGBGB Anwendung findet, erst nach 30 Jahren ([X.]Z83, 222, 227; [X.].Urt. v. 14. Januar 1985 aaO).2. An den Fonds [X.] 50 und [X.] 52 war die Beklagte zu 4 demgegen-über nicht als Gesellschafterin beteiligt, so daß sich insoweit Ihre [X.]ftung, wiedie der übrigen Beklagten, auf die bei Erhebung der Klage verjährten [X.] 9 -che aus [X.] beschränkte. Das Urteil des [X.]swar in diesem Umfang aufzuheben und die Klagen abzuweisen.I[X.] Das [X.] wird nunmehr sowohl über die Höhe der [X.] dem Grunde nach erfolgreichen Kläger als auch über die gesamten [X.] Verfahrens zu entscheiden haben.IV. Abweichend von der Streitwertfestsetzung im [X.] vom24. Februar 2003 wird der Streitwert bis zur Annahmeentscheidung auf664.679,45 RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf

Meta

II ZR 18/01

07.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2003, Az. II ZR 18/01 (REWIS RS 2003, 2466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2466

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