Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. II ZR 88/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4351

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:1. März 2004VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder [X.]eschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaB[X.]B §§ 195, 276 Abs. 1 Fb, 278 a.F.; H[X.]B § 161 Abs. 1; ZPO §§ 253 Abs. 2,270 Abs. 3, 207 a.[X.])Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen [X.] allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermie-tung oder Verpachtung des [X.], so ist in dem Anlageprospektdeutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehen-de Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken [X.])Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersendernicht zu vertretenden [X.]ründen unterbrochen und werden die fehlenden [X.] noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem [X.]erichteine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor,auch wenn in der Folge die beiden [X.]dungen nicht zusammengeführt wer-den.[X.], Urteil vom 1. März 2004 - [X.]/02 -KammergerichtL[X.] Berlin- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. März 2004 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] erkannt:1.Auf die Revision des [X.] zu 1 wird das Urteil [X.] vom 18. Januar 2002 [X.] und insoweit aufgehoben, als die Klage des[X.] zu 1 gegen den [X.] zu 1 abgewiesen worden [X.] die Berufung des [X.] zu 1 wird unter [X.] weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der [X.] vom 9. August 2000 wie folgt [X.]:a)Der [X.] zu 1 wird verurteilt, an den Kläger zu 142.130,45 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem17. Januar 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertra-gung des vom Kläger zu 1 gehaltenen Anteils an der [X.] [X.].b)Es wird festgestellt, daß sich der [X.] zu 1 mit derRücknahme des vom Kläger gehaltenen Anteils an derB. [X.]rundstücksverwaltungs [X.]mbH [X.] im Verzug der Annahme [X.] -3.Von den [X.]erichtskosten des [X.] tragen der [X.] 1 31,4 %, der Kläger zu 2 56 % und der [X.] zu 16,3 %. Im übrigen bleibt bzgl. der [X.]erichtskosten wegen [X.] des Verfahrens gegenüber der [X.] zu 3 einespätere Entscheidung vorbehalten.Von den [X.]erichtskosten des 2. und [X.] tragen [X.] zu 1 83,4 % und der [X.] zu 1 16,6 %.Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 im1. Rechtszug trägt der [X.] zu 1 14,3 %.Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 im1. Rechtszug trägt der Kläger zu 2 56 %.Von den außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2, 4, 5, 6und 7 im 1. Rechtszug trägt der Kläger zu 1 44 % und der Klä-ger zu 2 56 %.Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 im [X.] Rechtszug trägt der [X.] zu 1 16,6 %.Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2, 4, 5, 6 und 7im 2. und 3. Rechtszug trägt der Kläger zu 1.Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen [X.] -Hinsichtlich der [X.] zu 3 bleibt wegen des Ruhens desVerfahrens ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosteneiner späteren Entscheidung vorbehalten.Von Rechts [X.]:Der Kläger zu 1, der sich ebenso wie der Kläger zu 2 an einem ge-schlossenen Immobilienfonds beteiligt hat, hat von den [X.] zu 1 bis [X.] aus typisierter Prospekthaftung, aus Verschulden bei Vertrags-verhandlungen sowie wegen Verletzung von Auskunftspflichten bei der [X.] in Höhe seiner Kommanditeinlage verlangt, Zug um Zug gegenRückübertragung seines [X.]. Am Revisionsverfahren ist nurnoch der Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger) und der [X.] zu 1 (im [X.]: [X.]r) beteiligt.Mit [X.] von jeweils 50.000,00 DM gründeten der [X.] sowie der ehemalige [X.] zu 2 und die [X.] als persönlich haftende [X.]esellschafterin, deren [X.]eschäftsführerder [X.] war, die [X.] mbH & Co.[X.] K[X.] (im folgenden: Fonds K[X.]) mit dem Zweck des [X.] der Verpachtung jeweils einer [X.]iorenresidenz in [X.] und [X.]..Die beiden Investitionsobjekte sollten von der [X.] [X.]rundstücksgesell-schaft & Co. In.- und B. K[X.], deren persönlich haftende [X.]e-- 5 -sellschafterin ebenfalls die [X.] mbH war, er-richtet werden.Mit Beitrittserklärung vom 18. Dezember 1996, angenommen durch [X.] zu 3, eine Steuerberatungsgesellschaft, welche ebenfalls mit einerEinlage an der Fonds K[X.] beteiligt und zur Aufnahme weiterer [X.]esellschafterdurch Abschluß schriftlicher [X.] ermächtigt war, erklärte der [X.]eine Beteiligung als Kommanditist an der Fonds K[X.] in Höhe von80.000,00 DM mit einem zusätzlichen [X.] von 3 %. [X.]rundlage des Beitrittsdes [X.] war ein von der Fonds K[X.] (später umfirmiert in B. [X.]rund-stücksverwaltungs [X.]mbH & Co. D. [X.] K[X.]) im [X.] sowie eine unter dem Briefkopf der [X.]zu 3 gefertigte Leistungsbilanz der [X.] mbH &Co. In.- und B. K[X.] mit Angaben über die von dieser in [X.] 1992 - 1995 betreuten Immobilienfonds und als Bauträger errichtetenObjekte. In dem Prospekt werden neben den beiden Projekten des Fonds diebeteiligten Partner und ausdrücklich auch die Firmengruppe des [X.] vor-gestellt. Hinsichtlich der Rentabilität der angebotenen Beteiligungen wird [X.] ausgeführt:"Die Pachteinnahmen führen zu Überschüssen der [X.]. Der voraussichtliche Überschuß beträgt im [X.] 1998 3 %, ab 1999 6,25 % p.a.; prognostizierte [X.] 10 % p.a. in 2019. ...Die Vorgesellschaft hat für beide [X.]iorenresidenzen zwanzig-jährige Pachtverträge mit Betriebsgesellschaften der [X.]. Be.Unternehmensgruppe mit zweimal fünf Jahren [X.] abgeschlossen. ...- 6 -Die Pachtzahlung der Betriebsgesellschaften wird durch 5jährigePachtgarantien der [X.] und [X.] abgesichert, die mit [X.] DM 1.200.000,- ([X.]iorenresidenz [X.]) [X.] 650.000,- ([X.]iorenresidenz [X.].) unterlegt sind."Im Prospekt befindet sich auch eine Aufstellung "Investitionsplan [X.]", aus der sich ergibt, daß bei [X.]esamtprojektkosten von63,6 Mio. DM u.a. auf [X.] ohne nähere Spezifizierung ca.6,7 Mio. DM, auf [X.] und [X.] 4,5 Mio. DM, auf [X.] Mio. DM, auf Vermittlung von Fremdfinanzierung 0,7 Mio. DM, auf Fremd-kapitalnebenkosten und Zinsgarantie ca. 0,4 Mio. DM sowie auf Vergütungenfür Komplementär- und [X.]eschäftsführung 2,2 Mio. DM Ausgaben entfallen, sodaß den eigentlichen Erwerbs- und Baukosten für die [X.]iorenresidenzen über25 % der [X.]esamtsumme für andere Ausgaben gegenüberstehen.Des weiteren findet sich unter der Überschrift "[X.]" u.a.folgende [X.] vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzan-sprüche des Anlegers gegen die vorgenannten Personen oder[X.]esellschaften, insbesondere aus Verschulden bei [X.], positiver Vertragsverletzung oder konkludentem [X.], verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder ver-traglicher Fristen spätestens nach drei Jahren seit seinem Beitrittzur [X.]esellschaft."- 7 -Die [X.]eschäfte der Fonds K[X.] entwickelten sich nicht wie erwartet. Die[X.]ebäude wurden nicht innerhalb der geplanten [X.] fertiggestellt. Die für [X.] November 1997 vorgesehene Übergabe der [X.]iorenresidenz in [X.]. andie Pächterin erfolgte erst am 15. Juni 1998, die Residenz [X.] wurde stattam 1. Januar 1998 erst am 18. Februar 1999 übergeben. Im Oktober 1999 wa-ren im Objekt [X.] nur 22 von 86 Wohnungen vermietet, im Objekt [X.].nur 36 von 72 Wohnungen. Für das Objekt [X.] waren bis dahin keinerleiPachtzahlungen, für das Objekt in [X.]. nur ein Teil der Pacht entrichtet [X.], weshalb die Pachtverträge fristlos gekündigt wurden. Die nach dem Pro-spekt vorgesehenen Bankbürgschaften zur teilweisen Absicherung der [X.] wurden zwar erbracht, mußten jedoch in der Folge zur Besicherungeines Hypothekendarlehens an die finanzierende Bank abgetreten werden, weilsich die Fonds K[X.] mit den auf dieses Darlehen geschuldeten Rückzahlungenseit April 1999 im Rückstand befand. Die fünfjährigen Pachtgarantien [X.] sich als wertlos, weil die ebenfalls mit der Unternehmensgruppe des[X.] zusammenhängende [X.] und [X.] (im folgenden: [X.]) nicht mehr zahlungsfähig war. [X.] der Prognoserechnung im Prospekt erwarteten Ausschüttungen im [X.] und 1999 erfolgten dementsprechend nicht.Über das Vermögen der ursprünglichen Komplementärin der Fonds K[X.]sowie weiterer Firmen des [X.] wurde in diesem Zusammenhang das In-solvenzverfahren eröffnet.Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiede-nen Punkten fehlerhaft und unvollständig sei. Insbesondere seien die der Wirt-schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Jahrespachten von Anfang annicht realisierbar gewesen, weil die jeweils zugrunde gelegte Miete die ortsübli-- 8 -che Miete für vergleichbare Objekte um 100 % überstiegen habe, was [X.] der Fonds K[X.] bewußt gewesen sei. Es sei auch nicht ausreichendauf die wirtschaftliche Verflechtung der Projektbeteiligten und die damit einher-gehenden Risiken hingewiesen worden; so sei u.a. der [X.] bereits zum[X.]punkt der Prospektierung an der [X.] beteiligt gewesen, welche die Pacht-garantie übernommen hatte. Zudem seien die Pachtgarantien bei beiden Ob-jekten nur zur Hälfte des [X.] durch Pachtbürgschaften gesichertund die hierfür aufgewendeten Kosten mit 66 % der verbürgten Summe viel zuhoch gewesen. Schließlich seien die Anleger im Prospekt nicht darauf [X.] worden, welche Risiken die im Investitionsplan veranschlagten [X.] Kosten" mit sich brächten; zumindest hätten die [X.], den Umfang und die Kriterien der Bewertung der erbrachtenLeistungen begründen und im Prospekt darstellen müssen.Der [X.] ist demgegenüber der Auffassung, die Prospektangabenseien hinreichend und zutreffend. Er wendet ein, daß er keine Verantwortungfür die Kalkulation trage, welche der [X.] der Pächter zugrunde liege.Da die Fonds K[X.] nicht den Betrieb der [X.]iorenresidenzen übernommen habe,liege nicht bei ihr das Ertragsrisiko, so daß sich der Prospekt nicht damit habebefassen müssen, welche Mietpreise für eine Rentabilität des Betriebes erfor-derlich seien. Im übrigen wird die Einrede der Verjährung erhoben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der Prospekt - zum[X.]punkt des Beitritts des [X.] - weder unrichtige Angaben enthalte nochhinsichtlich aufklärungsbedürftiger Punkte unvollständig sei. Im übrigen [X.] aus Prospekthaftung im engeren Sinn verjährt. Die dreijährige Ver-jährungsfrist habe mit Ablauf des 20. Dezember 1999 geendet, während [X.] erst am 21. Dezember 1999 eingereicht worden sei. Eine [X.] nach § 209 Abs. 1 B[X.]B a.F. i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.[X.] eingetreten.Dem lag zugrunde, daß die insgesamt 47 Seiten umfassende [X.] am 20. Dezember 1999 durch das Büropersonal des Prozeßbevollmäch-tigten des [X.] per Telefax in der [X.] von 15.43 Uhr bis 15.56 Uhr an das[X.] gesendet wurde. Nach einem Abbruch des [X.]devorgangs, des-sen Ursache nicht feststeht, ergab eine telefonische Rückfrage beim [X.], daß dort noch die Seiten 1 und 2 sowie die Seite 35 fehlten. [X.] am selben Tag um 16.18 Uhr vom Büro des Prozeßbevollmächtigtendes [X.] an das [X.] jedenfalls drei Seiten per Telefax gesendet,gelangten jedoch in der Folge nicht zu den Akten.Das Berufungsgericht hat dem [X.]runde nach einen Anspruch des [X.]aus typisierter Prospekthaftung bejaht, diesen jedoch als verjährt angesehen,weil durch die unvollständige Übersendung des [X.] das Erfordernis [X.] einer Klageschrift i.S. von § 253 ZPO nicht gewahrt gewesen sei,und hat demgemäß die Berufung des [X.] zurückgewiesen.Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter. [X.] hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als es sich gegen dieAbweisung der Klage gegen den [X.] zu 1 richtet.Das Verfahren gegen die [X.] zu 3 ruht derzeit, nachdem über [X.] am 11. April 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des [X.] zur Verurteilung des [X.].[X.] Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit des [X.]n als Initiator und [X.]ründungskommanditist der Fonds K[X.] für den Inhaltdes Beteiligungsprospekts angenommen (st.Rspr. vgl. [X.]Z 83, 223; 115, 214,218; zuletzt [X.].Urt. v. 15. Dezember 2003 - [X.], [X.], 312, 313).I[X.] [X.] hat das Berufungsgericht Fehler des [X.] festgestellt, für welche der [X.] haftet.1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher im [X.] die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressen-ten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umständezu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind ([X.]Z79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; [X.].Urt. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 296, 297). Die angesprochenen Interessenten dürfen sich daher auf [X.] und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlas-sen und davon ausgehen, daß die insoweit unmittelbar Verantwortlichen [X.] mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und daß darin über alleUmstände aufgeklärt wird, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu [X.], von wesentlicher Bedeutung sind ([X.]Z 71, 284, 287 f.).2. Diesen Anforderungen wird der Prospekt nicht [X.] 11 -a) Angesichts des Umstandes, daß der Erfolg einer [X.]eldanlage bezüg-lich der beiden [X.]iorenresidenzen allein auf einer langjährigen gesichertenPachtzahlung beruhte und nur so die erwarteten Ausschüttungen an die betei-ligten [X.]esellschafter zu erwirtschaften waren, war es für die [X.]ründer und In-itiatoren des Fonds nicht ausreichend, nur langjährige Pachtverträge abzu-schließen; vielmehr war bei dieser Sachlage auch die konkrete Möglichkeit [X.] der zugesagten Pachtzahlungen einer eigenen Prüfung [X.] [X.]ründungsgesellschafter zu unterziehen. Dies gilt um so mehr, als die [X.] gestellte Bankbürgschaft für die Pachtgarantien nur eine halbeJahrespacht je Objekt ausmachte und zudem im [X.]egenzug hierfür Aufwendun-gen in Höhe von jeweils 66 % der [X.]arantiesumme an die [X.]arantiegeberin ausdem Fondsvermögen zu erbringen waren und damit der reale Wert der [X.] gerade noch je zwei Monatspachten entsprach. Aus diesen [X.]rün-den stand und fiel der wirtschaftliche Erfolg des Fonds allein mit der Frage derlangfristigen Erzielbarkeit der angesetzten Mieterlöse, weil nur in diesem Falldie Pächterin der [X.]iorenresidenzen die von ihr eingegangenen [X.] Dauer erfüllen konnte. Hierzu hat das Berufungsgericht in [X.] festgestellt, daß die für eine Zahlung der jeweiligen Monatspacht erfor-derlichen Mieten in den [X.]iorenresidenzen teilweise um bis zu 100 % überden ortsüblichen [X.] für "betreutes Wohnen" im Jahr 1996 lagenund daher nicht erzielbar waren. Hieraus ergibt sich, daß der [X.] oder dieanderen [X.]ründer und Initiatoren des Fonds entweder die hier erforderlichePlausibilitätsprüfung nicht durchgeführt haben oder aber auf das aus der [X.] zwischen den für die [X.]iorenresidenzen zugrunde gelegten [X.] der ortsüblichen Vergleichsmiete sich ergebende Anlegerrisiko nicht hinrei-chend im Prospekt aufmerksam gemacht haben. Ebenso gilt dies für die nurgeringe Werthaltigkeit der zur Absicherung angeführten Bankbürgschaften.- 12 -b) Unvollständig und damit fehlerhaft ist der Prospekt zusätzlich deswe-gen, weil potentielle Anleger nicht in der erforderlichen Klarheit über die soge-nannten "weichen Kosten" des Anlageprojekts in Kenntnis gesetzt wurden.Zwar sind in der Aufstellung "Investitionsplan und Finanzierung" die Kosten,Vergütungen und Honorare tabellenartig aufgeführt, jedoch so unübersichtlichund unstrukturiert, daß jedenfalls ein durchschnittlicher Anleger daraus kaumerkennen konnte, daß beispielsweise allein die Vorausfinanzierung mit erhebli-chen Zusatzkosten, wie Vermittlungskosten, einer Zwischenfinanzierungsbürg-schaft sowie Fremdkapitalnebenkosten und Zinsgarantie, belastet ist, [X.] einmal über 65 % der erforderlichen Zinsaufwendungen ausmachen. [X.] gilt dies für die nicht näher spezifizierten Kosten für "Schlie-ßungsgarantie", "Treuhandschaft", "[X.]", "Sonstige Ko-sten" und "Liquiditätsreserve", welche zusammen über 1,2 Mio. DM betragen,deren Entstehung und Verwendung letztlich unklar bleibt und wodurch [X.] auf eine mögliche Rentabilität der [X.]eldanlage zusätzlich gemindertwird (vgl. hierzu [X.].Urt. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1296, 1298).II[X.] Nach der ständigen Rechtsprechung, an welcher der [X.]at festhält,entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die [X.] ursächlich geworden ist ([X.]Z 79, 337, 346; [X.]Z 84, 141, 148;[X.].Urt. v. 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651, 1653). Entscheidendist insoweit, daß durch unzutreffende oder unvollständige Informationen [X.] in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Ent-scheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in [X.] investieren will oder nicht ([X.].Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, S. 1297;[X.].Urt. v. 15. Dezember 2003 - [X.], [X.], 312, 313). [X.] dafür, daß der Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für [X.] entschieden hätte, sind von dem [X.] nicht vorgetragen worden- 13 -und auch sonst nicht ersichtlich, so daß die weiteren Einwendungen des [X.] gegen den [X.] dahinstehen können.[X.] Entgegen der Ansicht des Kammergerichts ist der Schadensersatz-anspruch des [X.] nicht verjährt, weil mit der Übermittlung der Klageschriftper Telefax am 20. Dezember 1999 an das [X.] die Verjährung gemäߧ 209 Abs. 1 B[X.]B a.F. i.V.m. §§ 270 Abs. 3, 207 ZPO a.F. rechtzeitig unterbro-chen worden ist, so daß dahinstehen kann, ob der [X.] nicht nur aus typi-sierter Prospekthaftung, sondern auch wegen Verschulden bei [X.] haftet. Aus denselben [X.]ründen kann offen bleiben, ob die gemäߧ 195 B[X.]B a.F. noch geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren für [X.] Verschulden bei Vertragsschluss ([X.].Urt., [X.]Z 88, 222, 227) hier nachden Bedingungen des Anlageprospekts wirksam auf drei Jahre verkürzt werdenkonnte (vgl. hierzu [X.], Urt. v. 11. Dezember 2003 - [X.]/03).1. Unabhängig davon, ob gemäß der Klausel der Beitrittserklärung, wo-nach ein Beitritt erst mit Zahlung der ersten Rate nebst [X.] wirksam wird, [X.] erst später erfolgt ist - das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungengetroffen - begann die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus typisierterProspekthaftung ([X.].Urt. v. 18. Dezember 2000 - [X.], [X.], 369;[X.].Urt. v. 7. Juli 2003 - [X.], [X.], 1536, 1537) frühestens mit derAnnahme der Beitrittserklärung am 19. Dezember 1996 und lief dann zumindestbis zum 20. Dezember 1999 (§§ 188 Abs. 2, 193 B[X.]B).2. [X.] wurde durch die am 20. Dezember 1999 beim [X.] in zwei Teilen als Telefax eingegangene Klageschrift in Verbindung mit [X.] erfolgten Zustellung (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) rechtszeitig unterbro-chen.- 14 -Zwar lag nach der unvollständigen "Erstsendung", begonnen [X.] Uhr, dem [X.]ericht zunächst keine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPOerfüllende Klageschrift vor, weil diese ohne die Seiten 1 und 2 übertragen [X.] ist, auf denen sich die Parteibezeichnungen und die Anträge befinden. [X.] steht aufgrund der inhaltlich zusammenpassenden [X.]de- und [X.] fest, daß aus dem Büro des Prozeßbevollmächtigten des [X.] am 20. Dezember 1999 um 16.18 Uhr drei Seiten an dasselbe Faxgerätdes [X.]s wie die Erstsendung übermittelt worden sind. Daß es sich beider ersten übermittelten Seite um die Seite 1 der Klageschrift handelt, geht ausder auf dem [X.]deprotokoll verkleinert abgedruckten Kopie eindeutig hervor.Nach alledem kann es, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen, wasder [X.]at auch selber entscheiden kann, nach dessen Überzeugung nichtzweifelhaft sein, daß es sich bei der zweiten Faxsendung insgesamt um diefehlenden Seiten der Erstsendung handelte.Nach Eingang der "Zweitsendung" lag dem [X.] die [X.] vor. Das hier verwirklichte Risiko, daß die beiden Teile des Schrift-satzes - obgleich alle Seiten der Klageschrift in der Fußzeile den Aufdruck auf-wiesen: "Klage gegen [X.] u.a. wegen [X.]. und [X.]1.rtf" - offen-sichtlich infolge von zehn weiteren, zwischenzeitlich eingegangenen Faxsen-dungen und möglicherweise aufgrund des dazwischen liegenden Dienstendesan diesem Arbeitstag auch in der Folge nicht zusammengefügt worden sind unddie "Zweitsendung" danach sogar unauffindbar blieb, darf entgegen der [X.] Berufungsgerichts nicht auf den Nutzer des Mediums Telefax abgewälztwerden. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache in der Sphäre des [X.]e-richts und ist nicht vom Kläger zu vertreten (vgl. BVerf[X.], [X.]. v. 14. Mai1985 - 1 BvR 370/84, NJW 1986, 244, 245); denn immerhin befanden sich- 15 -sämtliche Teile der Klageschrift spätestens am 20. Dezember 1999, etwa [X.] Uhr, wenn auch nach [X.], im [X.]ewahrsam des [X.]sB.. Wenn das Berufungsgericht diesbezüglich allein darauf abstellt, daß diebeiden [X.] nicht das Erfordernis der Einreichung einer [X.] erfüllt hätten, ist dies ein bloß formaler Standpunkt, der sich zudem ver-bietet, wenn Verzögerungen bei der Entgegennahme der [X.]dung auf Störun-gen beruhen können, die der Sphäre des [X.]erichts zuzurechnen sind (BVerf[X.],[X.]. v. 1. August 1996 - I BvR 121/95, NJW 1996, 2857). Erst recht erfordertder Begriff der Einreichung der Klage nicht die Entgegennahme durch einenzuständigen Beamten der [X.]eschäftsstelle (BVerf[X.], [X.]. v. 3. Oktober 1979- 1 BvR 726/78, [X.], 580).Röhricht[X.]oette[X.][X.]rafStrohn

Meta

II ZR 88/02

01.03.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. II ZR 88/02 (REWIS RS 2004, 4351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4351

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Wird zitiert von

27 U 105/07

8 U 161/07

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