Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2006, Az. II ZR 329/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5182

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/04 Verkündet am: 6. Februar 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 276 Fa, 249 Fb in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung a) Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn "weiche" Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, son-dern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskos-ten verwendet werden. b) Wenn der [X.] in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass für geplante Stellplätze noch ein dem [X.]sgrundstück benach-bartes Flurstück erworben werden muss, handelt es sich ebenfalls um einen Prospektmangel; das gilt auch, wenn feststeht, dass die [X.] durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird. c) Für die Frage, ob der Anleger sich auf seinen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, kommt es auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der [X.] entwickelt hätte. Allein die generelle Annahme, im Regelfall hätte der Geschädigte eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt, kann die Nicht-anrechnung der Vorteile nicht rechtfertigen ([X.] an [X.], [X.]. v. 17. November 2005 - [X.], [X.], 174). [X.], Versäumnisurteil vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2006 durch [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 26. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 10. Mai 2004 wird auf Kosten des [X.]n zurückge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Fliesenlegermeister, beteiligte sich im [X.] 1999 an dem vom [X.]n initiierten Immobilienfonds "[X.]". Das Projekt scheiterte, weil sich nicht genügend Anleger fanden. Nachdem der Klä-ger hiervon durch Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, zeichnete er am 8. August 1999 [X.] in Höhe von 250.000,00 DM und 200.000,00 DM an der "[X.] 20 [X.]", einem ebenfalls von dem [X.]n initiierten Immobilienfonds. Der [X.] ist geschäftsführender Kommanditist und Geschäftsführer der persönlich haftenden [X.]erin, der [X.] [X.]szweck ist die - inzwischen er-folgte - Errichtung eines aus Gewerbeflächen, einer Wohnung sowie 55 Pkw-Stellplätzen bestehenden "[X.]" auf dem gesellschaftseigenen 1 - 3 - Grundstück [X.] 20 und die anschließende Bewirtschaftung des Objekts. 2 Der Kläger ist der Auffassung, der von der [X.] sei insbesondere hinsichtlich der Angaben über die soge-nannten weichen Kosten und die Errichtung der Stellplätze fehlerhaft und irre-führend, weshalb er von dem [X.]n Schadensersatz verlangen könne. Mit der Klage nimmt er den [X.]n auf Zahlung von 227.780,53 • Zug um Zug gegen Abtretung der von ihm gehaltenen [X.] in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage in Höhe von 210.556,38 • nebst Zinsen stattgege-ben. Auf den in zweiter Instanz zusätzlich erhobenen Antrag des [X.] hat es festgestellt, dass der [X.] sich mit der Annahme der [X.] in Verzug befinde. Mit seiner vom [X.]at zugelassenen Revision will der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils erreichen. Entscheidungsgründe: Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-kanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des [X.]n durch [X.] zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung ([X.] 37, 79, 82). 3 Die Revision ist nicht begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht meint, der [X.] schulde als Initiator und Gründer des Fonds dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung Schadensersatz. Der Prospekt sei inhaltlich unvollständig und unklar. Er lasse nicht eindeutig erkennen, welche Aufwendungen dem Anlageobjekt unmittelbar 5 - 4 - zufließen sollten und wie hoch die "weichen" Kosten sind, die für Dritte be-stimmt, aber kein Teil der eigentlichen Investition sind. Der Prospekt kläre den [X.]en zudem in Bezug auf die Stellplätze nicht hinreichend auf. Er mache nicht deutlich, dass die Realisierung des Gesamtprojekts den Erwerb weiterer Grundflächen erfordert habe und die von der [X.] bereits erworbene Fläche nicht identisch mit dem [X.] sei. Bei einer Ge-samtwürdigung sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Information sich an der [X.] nicht beteiligt hätte, so dass der [X.] ihm die geleistete Einlage nebst Agio (472.500,00 DM) zurückzuzahlen habe. Im Wege des [X.] müsse der Kläger sich die erhaltenen [X.] (54.000,00 DM) und die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) anrech-nen lassen. [X.] Steuervorteile dagegen brauche er sich nicht anrechnen zu lassen, weil der mit dem Rückerhalt des [X.] verbundene Wer-bungskostenrückfluss von ihm [X.] werden müsse. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung [X.] im Ergebnis stand. 6 1. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Pros-pekthaftung für gegeben. Danach hat ein Prospekt den Beteiligungsinteressen-ten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Entspricht der Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage gewor-bene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer [X.] Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden [X.] Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st.Rspr., vgl. [X.]at, 7 - 5 - [X.] 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; [X.]. v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 928, 929 f.). 8 a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Prospekt den Anleger in zweifacher Hinsicht unzureichend informiert. 9 [X.]) Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehler-frei festgestellt hat, kann der Anleger dem Prospekt den für seine [X.] wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der [X.] und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen. Unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan wird der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben. Tatsächlich macht er 25,3 % aus. Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfor-dert zunächst den Abgleich verschiedener Prospektangaben über die [X.] und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengän-gen. Das ist mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren. [X.]) Ein weiterer [X.] liegt in dem fehlenden Hinweis darauf, dass es für die geplanten Stellplätze noch des Erwerbs eines dem Fondsgrund-stück benachbarten Flurstücks bedurfte. Selbst wenn feststand, dass dieser Erwerb die [X.] im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Kosten be-lasten würde, war der Hinweis mit Rücksicht auf die notwendige [X.] und vollständige Information des Anlegers nicht entbehrlich. Denn der Erwerb einer weiteren Fläche erforderte auf jeden Fall Verhandlungen, so dass deshalb zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung des [X.] nicht auszuschließen waren. 10 - 6 - b) Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die [X.] ursächlich für die Anlageentscheidung des [X.] waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein [X.] für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist ([X.] 79, 337, 346; 84, 141, 148; [X.]. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1296, 1298). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, jedoch reicht hierfür entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass es dem Kläger nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des [X.]n auf die Erzielung der kurz-fristig nutzbaren Steuervorteile in der [X.] "- auch - maßgeblich" ankam. Danach beruhte der Beteiligungsentschluss des [X.] nämlich nicht allein auf steuerlichen Überlegungen. 11 c) Der [X.] als Initiator und Gründungsgesellschafter der [X.], Geschäftsführer der Komplementärin der [X.] und geschäftsführender Kommanditist ist [X.] im Sinne der [X.]atsrechtsprechung ([X.] 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340). 12 d) Den [X.]n trifft ein Verschulden. 13 Nach der [X.]atsrechtsprechung ist im Falle eines Prospektmangels von einem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen. Umstände, die ein Verschulden hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 14 2. Mit Recht geht das Berufungsgericht danach davon aus, dass der [X.] um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung von dem [X.]n Rück-zahlung des aufgewendeten [X.] nebst Agio verlangen kann. So-weit die Revision dies unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass [X.] nach dem Prospekt nicht garantiert seien, verkennt sie, dass der [X.] zur wahrheitsgemä-ßen vollständigen und richtigen Aufklärung des [X.]en als solche die Prospekthaftung auslöst, weil die unbeeinflusste Willensbildung des Anle-gers Schutz genießen muss; deswegen kommt es nicht darauf an, ob die die Ausschüttungen betreffenden Prospektangaben eingehalten worden sind oder nicht. 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs erweisen sich zwar nicht in allen Teilen der Begründung, aber doch im Ergebnis als zutreffend. 16 a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind im Rahmen der Scha-densberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet ([X.].[X.]. v. 14. Januar 2002 - [X.]/00, [X.], 813 m.w.Nachw.). Zu [X.] auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat ([X.] 53, 132, 134; 74, 103, 114), wobei im Gegenzug mögliche steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadens-ersatzleistung, zu berücksichtigen sind. 17 b) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht die an den Kläger geflos-senen Ausschüttungen des Fonds (54.000,00 DM) ebenso wie die [X.] (6.687,51 DM) bei der Berechnung des ihm zustehenden Ersatzanspruchs berücksichtigt. 18 - 8 - c) Nicht frei von [X.] ist jedoch seine Auffassung, der Kläger müsse sich im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangte Steuervorteile nicht anrechnen lassen, weil er den mit der Aufgabe seiner [X.]erstellung verbundenen Werbungskostenrückfluss nachzuversteuern habe. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfall ([X.], [X.]. v. 25. Februar 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 788, 789) geht es hier nicht darum, dass der Kläger Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht hätte und diese Aufwendungen durch nachträgliche Ersatzleistung weggefallen wären mit der Folge, dass wirtschaftlich gesehen ein - zu versteu-ernder - Werbungskostenrückfluss vorläge. Die Beträge, die der Kläger für den Erwerb der Beteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten, nicht abzugsfähige Werbungskosten ([X.], 176 = BStBl. II 1986, 747; [X.]/[X.], EStG § 9 [X.]. 135 ff.; [X.] in [X.], EStG § 9 [X.]. 9; [X.]/[X.], EStG 24. Aufl. § 9 [X.]. 24; [X.], Rück-fluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, S. 17 f.). [X.] Anschaffungskosten können daher nicht als "negative Werbungskosten" der Einkommensteuer unterworfen sein ([X.], 425 = BStBl. II 2002, 796). 19 d) Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet hier jedoch aus einem anderen Grund aus. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes, der der [X.]at folgt, gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, dass der [X.] seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte ([X.]. v. 17. November 2005 - [X.], [X.], 174). Vielmehr kommt es auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögens-anlage entwickelt hätte. 20 - 9 - Hier ist nach dem unstreitigen Sachverhalt anzunehmen, dass sich der Kläger an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er ordnungsgemäß von dem [X.]n unterrichtet worden wäre. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s hatte sich der Kläger zunächst an dem ebenfalls von dem [X.] initiierten Immobilienfonds "[X.]" beteiligt. Als er mit Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, dass dieser Fonds mangels aus-reichender Interessenten nicht geschlossen werden konnte, trat er unmittelbar anschließend, nämlich am 8. August 1999 der "[X.] 20 [X.]" bei. Dieses Verhalten zwingt zu dem Schluss, dass der Kläger in Kenntnis der Prospektfeh-ler eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben Steuervorteile verschafft hätte. 21 [X.] [X.] [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.03.2003 - 14 O 570/02 - [X.] Berlin, Entscheidung vom 10.05.2004 - 26 U 112/03 -

Meta

II ZR 329/04

06.02.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2006, Az. II ZR 329/04 (REWIS RS 2006, 5182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5182

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13 U 149/13 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

IV R 20/18

IV R 23/18

IV R 22/18

IV R 21/18

IV R 24/18

8 U 161/07

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