Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. II ZR 202/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2336

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/02Verkündet am:14. Juli 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 195, 276 Abs. 1 a.F.; HGB § 161 Abs. 1Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu beitretenden [X.] obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über [X.] steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.[X.], Urteil vom 14. Juli 2003 - II [X.]/02 - [X.] OLGLG Saarbrücken- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Juli 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats [X.] vom 8. Mai 2002 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger (Alleinerben) [X.] für den Verlust einer Kapitalanlage in Anspruch.Der Vater der Beklagten, [X.]. [X.], und die weiteren Gesellschafter,[X.] und [X.]., waren mit einer Einlage von je 500.000,00 [X.] der [X.] (im folgenden: [X.]), einer Publi-kums- und Abschreibungsgesellschaft, welche nach Anmeldung im [X.] am 20. Januar 1972 ins Handelsregister eingetragen worden war. Kom-plementärin dieser Gesellschaft war die am 25. November 1971 errichtete undam 23. Dezember 1971 ins Handelsregister eingetragene [X.] (im folgenden: T.-GmbH). Grün-dungsgesellschafter der T.-GmbH und bis zum 24. April 1972 auch [X.] waren ebenfalls der Vater der Beklagten sowie [X.] und[X.]..Das Geschäftsmodell der [X.] als Publikums- und Abschreibungsge-sellschaft beruhte auf den durch das [X.] 1968 zu-gelassenen Möglichkeiten, für Kapitalanlagen in sog. Entwicklungsländern, zudenen damals [X.] mit den [X.] zählte, den steuerpflichtigenGewinn mindernde [X.] vorzunehmen und Rücklagen zu [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.] 1968). Allerdings war der ursprünglich bis zum31. Dezember 1972 reichende Begünstigungszeitraum durch das [X.] vom 10. August 1971 ([X.] I 1971, S. 1272)dahingehend eingeschränkt worden, daß Maßnahmen nicht zur Entstehungoder Erhöhung eines Verlustes führen durften, es sei denn sie erfolgten "[X.] in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember 1970 bestehendenrechtsverbindlichen Verpflichtung" (§ 1 Abs. 7, § 11 Abs. 2 [X.] i.d.[X.] Steuerrechtsänderungsgesetzes 1971).Zur Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten hatten der Vater [X.], sowie S., [X.]. und der in [X.] ansässige [X.] Ph.M. bereits im Juli 1970 die [X.] (im fol-genden: [X.]) gegründet und durch diese Gesellschaft mit notariellem Ver-trag vom 27. Juli 1970 für umgerechnet etwa 500.000,00 DM ein Grundstückauf der [X.] erworben. Die Gesellschafter beabsichtigten, aufdiesem Grundstück ein großes Touristikzentrum mit Fünf-Sterne-Hotel [X.] zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen und unter-zeichneten sie mit einem [X.] Architekten einen schriftlichen [X.] 4 -tenvertrag mit einem Auftragswert von umgerechnet ca. 1,8 Mio. DM für [X.]. Den daraufhin vom Architekten erstellten "UrbanisationsplanNr. 1" genehmigte die Gemeinde [X.] am 14. Dezember 1970. Ein schriftli-cher Generalunternehmervertrag über das geplante Touristikzentrum zwischendem (1972 verstorbenen) [X.] Architekten und den für die [X.] i.Gr.auftretenden Gesellschaftern [X.], S. und [X.]. mit einer Gesamtinve-stitionssumme von 46 Mio. DM wurde erst am 22. September 1971 abge-schlossen, war jedoch auf den 24. November 1970 rückdatiert worden.Der Kläger hatte zunächst die Absicht gehabt, sich an einem anderenAbschreibungsobjekt zu beteiligen. Weil aber in dem Zeitraum der [X.] am Jahresende 1971 weder er selbst noch die für das ursprünglichausgewählte Objekt zuständige Bank für eine zusätzliche Auskunft erreichbarwaren, vermittelte die vom Kläger beauftragte [X.] (im folgenden: N.) nach fernmündlicher Rück-sprache mit dem [X.] des [X.] eine Beteiligung an der [X.]. Die N.war im Besitz eines von der [X.] zu [X.] "Kurzprospekt Dez. 71", dem eine Beitrittserklärung ent-nommen und für den Kläger über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 [X.] Kommanditist abgegeben wurde. Die von der Gesellschaft am 6. [X.] angenommene Beitrittserklärung sah darüber hinaus eine stille Beteili-gung in Höhe von 160.000,00 DM vor, wobei vom Kläger zusätzlich ein [X.]von 3 % auf den Gesamtbetrag zu entrichten war. Aufgrund ihres [X.] hatte die N. dem Kläger allerdings die Möglichkeit einge-räumt, die Beteiligung bis zum 20. Januar 1972 wieder rückgängig zu machen.Diesem Schreiben war ein Exemplar des Emissionsprospektes beigefügt. Vonder Möglichkeit des Austritts machte der Kläger jedoch keinen [X.] 5 -In dem der N. für die Beitrittserklärung vorliegenden und [X.] übersandten "Kurzprospekt Dez. 71" mit der Überschrift "[X.], Eigentumswohnungen mit Steuervorteil 182 %" wurde mit Verlustzu-weisungen auf den eingezahlten Betrag von 180 % für 1971 und 183 % für1972 geworben. Unter dem Stichwort "Beteiligung an der [X.] die Initiatoren des Projekts, u.a. der Vater der Beklagten, [X.]. [X.],Fabrikant, [X.], als Gründungskommanditisten vorgestellt, und auf dievon ihm und den anderen erbrachte Einlage von jeweils 500.000,00 [X.] - unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß die Einlagen der Gründungs-kommanditisten "an andere Gesellschafter nicht abtretbar" seien. Unter [X.] "Von grundsätzlichem Interesse" und "Steuervorteil ohne Ein-schränkung" war ausgeführt, daß "die Steuervorteile auf den gesetzlichen Vor-schriften des Entwicklungssteuerhilfegesetzes von 1968" basieren und dieseBeteiligung "von den Einschränkungen des [X.] vom17. Dezember 1970 nicht berührt" werde. Es wurde insbesondere hervorgeho-ben, daß die [X.] "bereits am 5. Juli 1970 begründet" worden sei und"nachweislich vor dem 1. Januar 1971 Bauaufträge vergeben, [X.] Verträge unterzeichnet und Zahlungen geleistet" worden seien. Dieser Pro-spekt war von der mit der Anlegerwerbung beauftragten [X.] (im folgenden: [X.]) konzipiert und vonden Initiatoren der [X.] inhaltlich gebilligt worden.Für die Jahre 1971 und 1972 erkannte das für die Veranlagung der[X.] zuständige Betriebsstättenfinanzamt verlusterhöhende Rücklagen nachdem [X.] in einer Größenordnung von insgesamt etwa 23 Mio. DM an, wasnach Mitteilungen an die [X.] der einzelnen Kommanditisten,darunter auch des [X.], zu Minderungen der Einkommensteuerschuld führ-te. Noch vor Fertigstellung des Touristikzentrums geriet die [X.] in Vermö-- 6 -gensverfall, wodurch nach Ablehnung der Eröffnung des [X.] Masse die Kapitaleinlagen des [X.] sowie einer Vielzahl andererAnleger verloren gingen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten [X.] wurde mit Prüfungs-bericht vom 15. Juli 1979 die von der [X.] vorgenommene Bildung [X.] für unzulässig erklärt, weil der das Datum vom 24. November 1970tragende schriftliche Generalunternehmervertrag offensichtlich nicht ernst ge-meint und (vermutlich) rückdatiert gewesen sei, weshalb hieraus keine rechts-verbindliche Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 [X.] hergeleitet werdenkönne. In einem daraufhin u.a. gegen die Initiatoren der [X.] geführtenStrafverfahren wegen in den Jahren 1971 und 1972 begangener [X.] wurde der Vater der Beklagten auf der Grundlage einer sog. "Überein-kunft im Strafverfahren", in welchem er einräumte, daß der [X.] [X.] November 1970 nur mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes [X.] worden sei und ein mündlich geschlossener Generalunternehmerver-trag im Jahre 1970 nicht existiert habe, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahrund acht Monaten auf Bewährung verurteilt. - Der Kläger selbst wurde mit [X.] des Finanzamtes Ha. vom 28. November 1988 zur [X.] von [X.] in Höhe von [X.] im [X.] der eingegangenen Beteiligung an der [X.] herangezogen.Das [X.] hat der Klage mit der Einschränkung entsprochen, [X.] lediglich aus dem Nachlaß des [X.] der Beklagten zu leisten sind.Die Berufung der Beklagten wurde bis auf eine Korrektur der erstinstanzlichenKostenentscheidung durch das [X.] zurückgewiesen.Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren [X.] 7 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Entgegen der Ansicht der Revision schulden die Beklagten als Allein-erben und Rechtsnachfolger (§§ 1967, 2058 BGB) ihres verstorbenen [X.][X.]. [X.] nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung Schadensersatzwegen Verlustes der vom Kläger eingegangenen Kapitalanlage.1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater [X.] als Gründungskommanditist der [X.] sowie als Gründungsgesell-schafter und Mitgeschäftsführer der T.-GmbH als Komplementärin der [X.] Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter war. Die aus [X.] von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen [X.] Vater der Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben indem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für [X.] Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungs-bereich (vgl. [X.].Urt. v. 14. Januar 1985 - [X.], [X.], 533, 534;[X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 2192; [X.].Urt. v. 11 März1991 - [X.], NJW-RR 1991, 804). Dies gilt nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] auch dann, wenn über den Beitritt zu einemFonds unter Verwendung von [X.] verhandelt wird ([X.]Z 83, 222, 227;[X.].Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, [X.], 1529; [X.].Urt. [X.] Januar 2002 - [X.]/00, NJW 2002, 1711).2. Das Berufungsgericht hat die Angaben in dem Kurzprospekt in bezugauf mehrere, für die Inanspruchnahme der angestrebten Steuervorteile rele-- 8 -vante Punkte für unrichtig oder zumindest irreführend und unvollständig gehal-ten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.a) Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintre-tenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und voll-ständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko ([X.]Z 79,337, 343), worunter insbesondere auch Risiken der steuerlichen Anerken-nungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells fallen. Bei der auf den Eingangs-seiten des Kurzprospektes gemachten Aussage, daß "nachweislich vor [X.] Januar 1971 – rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet" worden seien,handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um eine "miß-verständliche Prospektangabe", sondern um eine falsche Aussage und darüberhinaus um ein Kriterium, an dem ein Anleger die Nachweisbarkeit der [X.] Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden und damit die steuer-rechtliche Wirksamkeit der Kapitalanlage bemißt. Daß das Bestehen einer wirk-samen mündlichen Vertragsvereinbarung in dem genannten Auftragsvolumeneher Zweifeln begegnet, liegt mehr als nahe und findet die Bestätigung in derspäteren negativen steuerlichen Behandlung des [X.]) [X.] ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Revision,auch bei zutreffenden Angaben im Prospekt hätten die Anleger keine höhereSicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuervorteilen erhalten [X.], weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Grün-dungsmodalitäten und Vertragsvereinbarungen zur Anerkennungsfähigkeit er-forderlich waren. Gerade angesichts der steuerrechtlichen Unsicherheiten [X.] war eine umfassende Aufklärung auch über negative Umstände,die den Vertragszweck vereiteln konnten ([X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO,S. 2193; [X.].Urt. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 3346), unverzicht-- 9 -bar und von den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus der positiven Be-urteilung des Anlageprojekts durch die [X.] [X.] vom25. Oktober 1971 keine Bestätigung der Prospektangaben herleiten, weil derStellungnahme der [X.] ebenfalls die falschen Angaben überdas Gründungsdatum der [X.] und das Vorhandensein schriftlicher Verein-barungen über vor dem Stichtag 31. Dezember 1970 eingegangene [X.] zugrunde lagen.3. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß derfehlerhafte Kurzprospekt für den Beitrittsentschluß des [X.] ursächlich war.Zwar lag bei Abgabe der Beitrittserklärung der Prospekt unstreitig weder [X.] selbst noch dessen [X.] vor. Jedoch ist nach den bindenden Feststel-lungen des [X.]s davon auszugehen, daß die N. im Be-sitz mehrerer solcher Kurzprospekte war, welche ihr von der Vertriebsbeauf-tragten [X.] der [X.] zur Anwerbung von Anlegern überlassen worden [X.]. Außerdem wurde die Beitrittserklärung des [X.] auf einem Vordruckabgegeben, welcher dem Prospekt entnommen war. Die N. hatte da-bei keine Kenntnis von den Prospektmängeln, was auch von der Revision [X.] gezogen wird. Das gleiche gilt für den Kläger nach Erhalt des Pro-spekts. Deshalb sah er auch keinen Anlaß, von dem ihm eingeräumten [X.] Gebrauch zu machen.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats entspricht es der Le-benserfahrung, daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidungursächlich geworden ist ([X.]Z 79, 337,346; [X.]Z 84, 141, 148; [X.].Urt. [X.] -28. September 1992 - [X.], [X.], 3296; [X.].Urt. v. 29. Mai 2000- [X.], [X.], 1296, 1298). Daß gerade dieser Prospektfehler zumScheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der [X.] des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung dar-stellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der [X.] Anlage gegeneinander abgewogen worden sind ([X.]Z 123, 106, 111 ff.).Entscheidend ist vielmehr, daß durch unzutreffende Informationen des Pro-spekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entschei-dung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das [X.] investieren will oder nicht ([X.].Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Nur dann, wennder Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken derAnerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv ge-troffen hätte, würde es am erforderlichen [X.] Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später [X.] der Anlage fehlen ([X.]Z 123, 106, 114). Die Revision vermag [X.] gegen diese Grundsätze aufzuzeigen. Die Feststellungen des [X.], wonach der Kläger bei sachgerechter Aufklärung entweder ein anderesAnlageprojekt gewählt oder aber für das [X.] auf den erstrebten Steuer-vorteil verzichtet hätte, entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist nicht ersicht-lich, daß das Berufungsgericht dabei allgemeine [X.] verletzt hätte.b) Anhaltspunkte, daß sich der Kläger oder die für ihn handelnde N.in der seinerzeit gegebenen Situation anders verhalten hätte, werdenvon den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. [X.] Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem von den Beklagten ge-stellten Antrag auf Parteivernehmung des [X.] nicht zu [X.] 11 -4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurchentstanden ist, daß der Vater der Beklagten den ihm obliegenden [X.] schuldhaft nicht nachgekommen ist, d.h. er kann verlangen, [X.] zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht [X.] wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und dieVorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielenkönnen, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug ge-gen Ausgleich seines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu über-lassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat ([X.]Z 79, 337, 346; [X.].Urt. v.2. Dezember 1991 - [X.], [X.], 1223, 1224). Da vorliegend [X.] des [X.] unstreitig wertlos geworden ist, besteht der zuersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital von 200.000,00 DM nebstentrichtetem [X.] in Höhe von 3 %. Unter diesem Blickwinkel wenden sich [X.] auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht vom Kläger erlangtesteuerliche Vorteile nicht im Wege der [X.] für anrechenbar ange-sehen hat. Eine solche Anrechnung käme aber nur dann in Betracht, wenn fest-stünde, daß der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihmendgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, daßes unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (vgl. [X.], Urt. [X.] - [X.], [X.], 517, 520; [X.].Urt. v. 9. Oktober1989 - II ZR 257/88, NJW-RR 1990, 229, 230), was allerdings von den [X.] darzulegen gewesen wäre (vgl. [X.], Urt. v. 12. Februar 1986 aaO; [X.]Z84, 141, 149). Einerseits fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vor-trag der Beklagten, andererseits weisen die Abwägungen des [X.] zu anderen Anlagemöglichkeiten des verloren gegangenen [X.] und der in Anrechnung zu bringenden, vom Kläger zu tragenden, [X.] keine revisiblen Rechtsfehler auf. Auch die von der [X.] Behauptung, daß der Kläger zum Jahresende 1971 keine andere- 12 -vergleichbare Anlagemöglichkeit mehr hätte finden können, betrifft nur den [X.] 1971 und nicht die Folgejahre, so daß auch hieraus keineandere Beurteilung der Anrechenbarkeit folgt.I[X.] [X.] den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils keinen Erfolg.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf

Meta

II ZR 202/02

14.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. II ZR 202/02 (REWIS RS 2003, 2336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2336

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8 U 51/07

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