Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2002, Az. II ZR 41/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5077

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESTEILURTEILII ZR 41/00Verkündet am:14. Januar [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das U[X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerinnen, die [X.] an der "[X.] (im folgenden: [X.]) erworben hatten, [X.] den Beklagten im Wege des Schadensersatzes, ihnen die geleisteten [X.] zu [X.] 3 -Die "[X.] mbH & Co."erwarb ein in [X.] gelegenes [X.],um darauf eine Rehaklinik [X.] Kinder und Jugendliche mit einer Kapazitt von150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit der"[X.]." G[X.] einen entsprechenden [X.] und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Ve[X.]rag vom [X.] an den [X.], [X.] folgenden: [X.]). Dieser schloß ebenfalls am 29. April 1994mit der "[X.]" mbH i.G. (im folgenden: [X.]) einen Untermietve[X.]rag.Die Beklagten zu 3 bis 5 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtre-tungsve[X.]rag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen smtliche Komman-ditanteile an der "[X.]" [X.], diester zur [X.] umfirmie[X.]e. Gleichzeitig trat die "[X.], an der die Beklagten zu 3 bis 5 jeweils einenAnteil von 12.000,-- DM hielten, als Komplementrin in die [X.] ein. [X.] die Beklagte zu 6 u.a. damit, einen Verkaufsprospekt zu erstellen.Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. Mrz 1995 herausgegeben. Die [X.] zu 1 und 2 beteiligten sich im Jahre 1995 an der [X.] mit einemKommanditanteil in Höhe von je 100.000,-- DM, [X.] den sie mit [X.] zahlten. Grundlage der Beteiligung war neben dem [X.] ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Gescftsbesor-gungs- und Treuhandve[X.]rag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion [X.] zu 3, ein als Pa[X.]nerschaft organisie[X.]er Zusammenschluûvon [X.], wurden durch Ve[X.]rag vom 13. Oktober 1997 [X.] abgetreten, die [X.] E. gegen die [X.] zustehensollen. Diese hatte sich auf der Grundlage der ersten Auflage des Prospekts [X.] mit einer Einlage in Höhe von 100.000,-- DM (mit [X.]) an der [X.] beteiligt.Die Realisierung des Bauvorhabens verzöge[X.]e sich. Der [X.] kigteam 5. August 1996 den Mietve[X.]rag [X.]istlos, weil der als "stester Beginn" vor-gesehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der [X.] am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997aufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den [X.].Mit der Begr, wesentliche Angaben in dem Prospekt seien unzu-treffend und den versprochenen We[X.] des Anlageprospekts habe es nicht ge-geben, verlangen die [X.] - Zug um Zug gegen [X.] ihrerGescftsanteile - Rckerstattung der von ihnen gezahlten Betr. [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat ihr im [X.] stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.] bis 6.Das Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist unterbrochen (§ 240 ZPO).Entscheidungsgr:- 5 -Die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 [X.] zur Aufhebung des [X.] U[X.]eils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.[X.] 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] verjren die im Wege [X.] entwickelten [X.] in sechs [X.] Kenntnis des [X.] und [X.] [X.] der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile ([X.], 222, 224 ff.). [X.] - wie der [X.] inzwischen klargestellt hat - auch [X.] Prospekthaftungsan-sprche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben(U[X.]. v. 18. Dezember 2000 - [X.], [X.], 369).2. [X.] zu 1 und 2 sind dem Fonds im Jahre 1995, [X.]E. ist dem Fonds am 18. Dezember 1994 beigetreten. Die [X.]s[X.]ist[X.] den Anspruch von [X.] E. ist am 28. Dezember 1997 abgelaufen.Die Klage ist erst danach, mlich im Jahre 1998 erhoben worden. Die [X.] [X.] wrde demnach an sich durchgreifen. [X.] sind die[X.] der [X.] zu 1 und 2 an sich noch nicht verj[X.].Die Beklagten haben indes unter Beweisantritt vorgetragen, [X.] diestreiterheblichen Tatsachen den [X.] und [X.] E. bereits in derersten Gesellschafterversammlung der [X.] bekannt geworden seien. [X.] richtig, so wren die [X.] bereits seit Mitte 1997 verj[X.]. [X.] die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 [X.], wonach sie auf die Einrede der [X.] verzichten. Diese Erklrungenstehen aber unter dem Vorbehalt, [X.] die [X.] nicht schon im Zeitpunktihrer Abgabe eingetreten ist. Das wre der Fall, wenn der Vo[X.]rag der [X.] -tr die Kenntnis der Klr zutrfe. Insoweit fehlen die erforderlichenFeststellungen.3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht,[X.] die Beklagten zu 3 bis 5 als Grsmitglieder oder das Managementbildende Initiatoren des Fonds, die besonderen [X.] aus Mitver-antwo[X.]ung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverant-wo[X.]liche aus Verschulden bei [X.] (vgl. dazu [X.], 337, 341 f.;[X.].U[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852) ist [X.] gegenw[X.]igen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.I[X.] Die Revision der Beklagten zu 5 [X.] aus einem weiteren Grund [X.] haben.Die Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Ga-rantenstellung [X.] die Richtigkeit zugleich aller rigen, die nicht steuerlichenGesichtspun[X.] betreffenden Angaben des Prospekts rnommen. [X.] Rechtsprechung des [X.] (vgl. dazu nur [X.]Z 84,141, 144; [X.], U[X.]. v. 1. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1025) [X.] aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger alsihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diesr alle [X.] Pun[X.], insbesondere auch die regelwidrigen [X.] Anlage,aufzuklren, die ihr bekannt waren oder bei [X.] Prfung bekannt sein[X.]ten und die [X.] die von den Anlegern zrnehmenden mittelbaren Be-teiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungensind dem Berufungsu[X.]eil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Be-- 7 -klagten zu 5 als Treuhandkommanditistit, keine Feststellungen zuentnehmen.Die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrundegelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt da[X.], [X.] sichdie Beklagte zu 5 bei dem [X.] und damit auchder Erfllung ihrer Aufklrungspflicht von der Gesellschaft hat ve[X.]reten [X.] deshalb [X.] deren Unterlassen nach § 278 BGB einzusttte.Diese Feststellungen werden nach der Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu derÜberzeugung gelangen, [X.] die Beklagte zu 5 in [X.] ihre Verpflichtung [X.] hat, [X.] sich die Beklagte zu 5 als un-mittelbare Ve[X.]ragspa[X.]nerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjh-rungs[X.]ist berufen, die nur [X.] die auf typisie[X.]em Ve[X.]rauen beruhenden [X.] aus Prospekthaftung gilt.II[X.] Die weiteren [X.] geben zu folgenden [X.] Das Berufungsgericht gelangt in einer [X.] die Revision nicht angreif-baren Weise zu dem Ergebnis, der maûgebende Prospekt enthalte unrichtigeAngaben.a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-grundstzen, die an ein typisie[X.]es Ve[X.]rauen des Anlegers auf die Richtigkeitund [X.] der von den Prospektverantwo[X.]lichen gemachten Angaben- 8 -ankfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage [X.] den [X.] des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zu-treffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. [X.], [X.] smtliche Umst, die [X.] die Entschlieûung der mit dem Pro-spekt angesprochenen [X.] von Bedeutung sind oder [X.], richtig und vollstig dargestellt werden. Ändern sich diese [X.] nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwo[X.]lichen davondurch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei [X.] Mitteilung zu machen ([X.]Z 123, 106, 109 [X.]) Das Berufungsgericht geht davon aus, [X.] durch falsche Angabender Eindruck eines ffentlich-rechtlichen und gemeitzigen Chara[X.]rs unddamit der Anschein der Seriositt und Absicherung des Vorhabens erzeugtwurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.aa) Der Prospekt [X.] falsche Angaben zum Betreiber der Anlage.[X.] wurde der [X.] als lang[X.]istiger Mieter des Objekts. Damit ver-kft die Verkehrsanschauung die Erwa[X.]ung, der kompetente Mieter werdedie Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospekts die Mlichkeiteiner Untervermietung durch den [X.] erwt wird, ist darauf hinzuweisen,[X.] zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietver-trag bereits geschlossen worden war. Diese unvollstige und falsche Aussa-ge kann nicht durch einen verstec[X.]n Hinweis im Dokumententeil kompensie[X.]werden, der [X.] braucht in diesem Teil keine wesentlich neuenAngaben zu [X.]) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, [X.] der Pro-spekt in bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO [X.], [X.], [X.] die Tatsache, [X.] das Projekt nicht ffentlich-rechtlich, sondern vonder S.B.bank finanzie[X.] wurde, in das Verfahren einge[X.] war.c) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die "Einbindung" des Sozialmi-nisteriums des Landes M. angeht. Der Tatrichter hatden Begriff "Einbindung" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem [X.] gemeint als [X.] den Stand der Planung. Der [X.] den Eindruck, das Projekt werde von seiten des Landes be[X.]wo[X.]etund ge[X.]de[X.]. Die damit verbundene Sicherstellung der kassrztlichen Zu-lassung ist [X.] eine solche Spezialklinik wi[X.]schaftlicrlebenswichtig.2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschrkung auf Vorsatz und grobe[X.] ist wegen [X.] gegen § 9 [X.] unwirksam. Da der Pro-spekt die einzige Grundlage [X.] den steren [X.] ist, ist es [X.] denAnleger regelmûig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und Pflichten aus [X.] an dem Immobilienfonds [X.] haben. Der Schaden ist [X.] durch den Prospekt veranlaûten Beitritts zu den Immobilienfonds entstan-den. Die Aufklrungspflicht der Prospekthaftung ist daher [X.] den Schutz desInvestors von grundlegender Bedeutung. Auch ein [X.] [X.]leichte [X.] widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellenAnleger verlûlich, umfassend und wahrheitsgemû zu informieren (Sei-bel/[X.], [X.] 1998, 169, 173).- 10 -3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal [X.] die Anlageentschei-dung der Anleger. Es entspricht nach der stigen Rechtsprechung des Se-nats der Lebenserfahrung, [X.] ein Prospektfehler [X.] die Anlageentscheidungurschlich geworden ist. [X.] gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern [X.] ge[X.] hat, ist nicht erforderlich ([X.].U[X.]. v. 29. Mai 2000- II ZR 280/98, [X.], 1297, 1298 m.w.[X.] Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden jedes Klrsbetrage 105.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber [X.]) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vo[X.]eilhafte Umst, diemit dem scigenden Ereignis in einem qualifizie[X.]en Zusammenhang stehen,zu bercksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Scha-densersatzes entspricht und weder den Gescigten unzumutbar belastetnoch den [X.] unbillig entlastet ([X.]Z 109, 380, 392 m.w.[X.]). Es soll eingerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden In-teressen herbeige[X.] werden. Der Gescigte darf nicht besser gestelltwerden, als er ohne das scigende Ereignis st. Andererseits sind nichtalle durch das Schadensereignis beg[X.]en Vo[X.]eile auf den [X.] anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit demjeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs reinstimmt ([X.]Z 136, 52, 54m.w.[X.]; [X.].U[X.]. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).b) Steuervo[X.]eile sind auch dann nicht zu bercksichtigen, wenn dieSchadensersatzleistung [X.] den Klr ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KGEinnahmen aus Gewerbebetrieb gemû § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch- 11 -[X.] die Kommanditisten, so [X.] alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kom-manditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch [X.]Z 74, 103, 114 ff.).- 12 -IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit esdie noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyMke

Meta

II ZR 41/00

14.01.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2002, Az. II ZR 41/00 (REWIS RS 2002, 5077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5077

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 40/00 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 127/00 (Bundesgerichtshof)


II ZR 88/02 (Bundesgerichtshof)


X ZR 154/00 (Bundesgerichtshof)


II ZR 118/10 (Bundesgerichtshof)

Prospekthaftung im weiteren Sinne: Mangelhaftigkeit des Beteiligungsprospekts für einen geschlossenen Immobilienfonds wegen unzutreffender Angaben über …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.