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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESTEILURTEILII ZR 41/00Verkündet am:14. Januar [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das U[X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerinnen, die [X.] an der "[X.] (im folgenden: [X.]) erworben hatten, [X.] den Beklagten im Wege des Schadensersatzes, ihnen die geleisteten [X.] zu [X.] 3 -Die "[X.] mbH & Co."erwarb ein in [X.] gelegenes [X.],um darauf eine Rehaklinik [X.] Kinder und Jugendliche mit einer Kapazitt von150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit der"[X.]." G[X.] einen entsprechenden [X.] und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Ve[X.]rag vom [X.] an den [X.], [X.] folgenden: [X.]). Dieser schloß ebenfalls am 29. April 1994mit der "[X.]" mbH i.G. (im folgenden: [X.]) einen Untermietve[X.]rag.Die Beklagten zu 3 bis 5 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtre-tungsve[X.]rag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen smtliche Komman-ditanteile an der "[X.]" [X.], diester zur [X.] umfirmie[X.]e. Gleichzeitig trat die "[X.], an der die Beklagten zu 3 bis 5 jeweils einenAnteil von 12.000,-- DM hielten, als Komplementrin in die [X.] ein. [X.] die Beklagte zu 6 u.a. damit, einen Verkaufsprospekt zu erstellen.Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. Mrz 1995 herausgegeben. Die [X.] zu 1 und 2 beteiligten sich im Jahre 1995 an der [X.] mit einemKommanditanteil in Höhe von je 100.000,-- DM, [X.] den sie mit [X.] zahlten. Grundlage der Beteiligung war neben dem [X.] ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Gescftsbesor-gungs- und Treuhandve[X.]rag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion [X.] zu 3, ein als Pa[X.]nerschaft organisie[X.]er Zusammenschluûvon [X.], wurden durch Ve[X.]rag vom 13. Oktober 1997 [X.] abgetreten, die [X.] E. gegen die [X.] zustehensollen. Diese hatte sich auf der Grundlage der ersten Auflage des Prospekts [X.] mit einer Einlage in Höhe von 100.000,-- DM (mit [X.]) an der [X.] beteiligt.Die Realisierung des Bauvorhabens verzöge[X.]e sich. Der [X.] kigteam 5. August 1996 den Mietve[X.]rag [X.]istlos, weil der als "stester Beginn" vor-gesehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der [X.] am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997aufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den [X.].Mit der Begr, wesentliche Angaben in dem Prospekt seien unzu-treffend und den versprochenen We[X.] des Anlageprospekts habe es nicht ge-geben, verlangen die [X.] - Zug um Zug gegen [X.] ihrerGescftsanteile - Rckerstattung der von ihnen gezahlten Betr. [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat ihr im [X.] stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.] bis 6.Das Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist unterbrochen (§ 240 ZPO).Entscheidungsgr:- 5 -Die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 [X.] zur Aufhebung des [X.] U[X.]eils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.[X.] 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] verjren die im Wege [X.] entwickelten [X.] in sechs [X.] Kenntnis des [X.] und [X.] [X.] der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile ([X.], 222, 224 ff.). [X.] - wie der [X.] inzwischen klargestellt hat - auch [X.] Prospekthaftungsan-sprche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben(U[X.]. v. 18. Dezember 2000 - [X.], [X.], 369).2. [X.] zu 1 und 2 sind dem Fonds im Jahre 1995, [X.]E. ist dem Fonds am 18. Dezember 1994 beigetreten. Die [X.]s[X.]ist[X.] den Anspruch von [X.] E. ist am 28. Dezember 1997 abgelaufen.Die Klage ist erst danach, mlich im Jahre 1998 erhoben worden. Die [X.] [X.] wrde demnach an sich durchgreifen. [X.] sind die[X.] der [X.] zu 1 und 2 an sich noch nicht verj[X.].Die Beklagten haben indes unter Beweisantritt vorgetragen, [X.] diestreiterheblichen Tatsachen den [X.] und [X.] E. bereits in derersten Gesellschafterversammlung der [X.] bekannt geworden seien. [X.] richtig, so wren die [X.] bereits seit Mitte 1997 verj[X.]. [X.] die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 [X.], wonach sie auf die Einrede der [X.] verzichten. Diese Erklrungenstehen aber unter dem Vorbehalt, [X.] die [X.] nicht schon im Zeitpunktihrer Abgabe eingetreten ist. Das wre der Fall, wenn der Vo[X.]rag der [X.] -tr die Kenntnis der Klr zutrfe. Insoweit fehlen die erforderlichenFeststellungen.3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht,[X.] die Beklagten zu 3 bis 5 als Grsmitglieder oder das Managementbildende Initiatoren des Fonds, die besonderen [X.] aus Mitver-antwo[X.]ung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverant-wo[X.]liche aus Verschulden bei [X.] (vgl. dazu [X.], 337, 341 f.;[X.].U[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852) ist [X.] gegenw[X.]igen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.I[X.] Die Revision der Beklagten zu 5 [X.] aus einem weiteren Grund [X.] haben.Die Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Ga-rantenstellung [X.] die Richtigkeit zugleich aller rigen, die nicht steuerlichenGesichtspun[X.] betreffenden Angaben des Prospekts rnommen. [X.] Rechtsprechung des [X.] (vgl. dazu nur [X.]Z 84,141, 144; [X.], U[X.]. v. 1. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1025) [X.] aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger alsihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diesr alle [X.] Pun[X.], insbesondere auch die regelwidrigen [X.] Anlage,aufzuklren, die ihr bekannt waren oder bei [X.] Prfung bekannt sein[X.]ten und die [X.] die von den Anlegern zrnehmenden mittelbaren Be-teiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungensind dem Berufungsu[X.]eil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Be-- 7 -klagten zu 5 als Treuhandkommanditistit, keine Feststellungen zuentnehmen.Die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrundegelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt da[X.], [X.] sichdie Beklagte zu 5 bei dem [X.] und damit auchder Erfllung ihrer Aufklrungspflicht von der Gesellschaft hat ve[X.]reten [X.] deshalb [X.] deren Unterlassen nach § 278 BGB einzusttte.Diese Feststellungen werden nach der Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu derÜberzeugung gelangen, [X.] die Beklagte zu 5 in [X.] ihre Verpflichtung [X.] hat, [X.] sich die Beklagte zu 5 als un-mittelbare Ve[X.]ragspa[X.]nerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjh-rungs[X.]ist berufen, die nur [X.] die auf typisie[X.]em Ve[X.]rauen beruhenden [X.] aus Prospekthaftung gilt.II[X.] Die weiteren [X.] geben zu folgenden [X.] Das Berufungsgericht gelangt in einer [X.] die Revision nicht angreif-baren Weise zu dem Ergebnis, der maûgebende Prospekt enthalte unrichtigeAngaben.a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-grundstzen, die an ein typisie[X.]es Ve[X.]rauen des Anlegers auf die Richtigkeitund [X.] der von den Prospektverantwo[X.]lichen gemachten Angaben- 8 -ankfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage [X.] den [X.] des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zu-treffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. [X.], [X.] smtliche Umst, die [X.] die Entschlieûung der mit dem Pro-spekt angesprochenen [X.] von Bedeutung sind oder [X.], richtig und vollstig dargestellt werden. Ändern sich diese [X.] nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwo[X.]lichen davondurch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei [X.] Mitteilung zu machen ([X.]Z 123, 106, 109 [X.]) Das Berufungsgericht geht davon aus, [X.] durch falsche Angabender Eindruck eines ffentlich-rechtlichen und gemeitzigen Chara[X.]rs unddamit der Anschein der Seriositt und Absicherung des Vorhabens erzeugtwurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.aa) Der Prospekt [X.] falsche Angaben zum Betreiber der Anlage.[X.] wurde der [X.] als lang[X.]istiger Mieter des Objekts. Damit ver-kft die Verkehrsanschauung die Erwa[X.]ung, der kompetente Mieter werdedie Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospekts die Mlichkeiteiner Untervermietung durch den [X.] erwt wird, ist darauf hinzuweisen,[X.] zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietver-trag bereits geschlossen worden war. Diese unvollstige und falsche Aussa-ge kann nicht durch einen verstec[X.]n Hinweis im Dokumententeil kompensie[X.]werden, der [X.] braucht in diesem Teil keine wesentlich neuenAngaben zu [X.]) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, [X.] der Pro-spekt in bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO [X.], [X.], [X.] die Tatsache, [X.] das Projekt nicht ffentlich-rechtlich, sondern vonder S.B.bank finanzie[X.] wurde, in das Verfahren einge[X.] war.c) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die "Einbindung" des Sozialmi-nisteriums des Landes M. angeht. Der Tatrichter hatden Begriff "Einbindung" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem [X.] gemeint als [X.] den Stand der Planung. Der [X.] den Eindruck, das Projekt werde von seiten des Landes be[X.]wo[X.]etund ge[X.]de[X.]. Die damit verbundene Sicherstellung der kassrztlichen Zu-lassung ist [X.] eine solche Spezialklinik wi[X.]schaftlicrlebenswichtig.2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschrkung auf Vorsatz und grobe[X.] ist wegen [X.] gegen § 9 [X.] unwirksam. Da der Pro-spekt die einzige Grundlage [X.] den steren [X.] ist, ist es [X.] denAnleger regelmûig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und Pflichten aus [X.] an dem Immobilienfonds [X.] haben. Der Schaden ist [X.] durch den Prospekt veranlaûten Beitritts zu den Immobilienfonds entstan-den. Die Aufklrungspflicht der Prospekthaftung ist daher [X.] den Schutz desInvestors von grundlegender Bedeutung. Auch ein [X.] [X.]leichte [X.] widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellenAnleger verlûlich, umfassend und wahrheitsgemû zu informieren (Sei-bel/[X.], [X.] 1998, 169, 173).- 10 -3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal [X.] die Anlageentschei-dung der Anleger. Es entspricht nach der stigen Rechtsprechung des Se-nats der Lebenserfahrung, [X.] ein Prospektfehler [X.] die Anlageentscheidungurschlich geworden ist. [X.] gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern [X.] ge[X.] hat, ist nicht erforderlich ([X.].U[X.]. v. 29. Mai 2000- II ZR 280/98, [X.], 1297, 1298 m.w.[X.] Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden jedes Klrsbetrage 105.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber [X.]) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vo[X.]eilhafte Umst, diemit dem scigenden Ereignis in einem qualifizie[X.]en Zusammenhang stehen,zu bercksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Scha-densersatzes entspricht und weder den Gescigten unzumutbar belastetnoch den [X.] unbillig entlastet ([X.]Z 109, 380, 392 m.w.[X.]). Es soll eingerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden In-teressen herbeige[X.] werden. Der Gescigte darf nicht besser gestelltwerden, als er ohne das scigende Ereignis st. Andererseits sind nichtalle durch das Schadensereignis beg[X.]en Vo[X.]eile auf den [X.] anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit demjeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs reinstimmt ([X.]Z 136, 52, 54m.w.[X.]; [X.].U[X.]. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).b) Steuervo[X.]eile sind auch dann nicht zu bercksichtigen, wenn dieSchadensersatzleistung [X.] den Klr ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KGEinnahmen aus Gewerbebetrieb gemû § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch- 11 -[X.] die Kommanditisten, so [X.] alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kom-manditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch [X.]Z 74, 103, 114 ff.).- 12 -IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit esdie noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyMke
Meta
14.01.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2002, Az. II ZR 41/00 (REWIS RS 2002, 5077)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5077
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 40/00 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 127/00 (Bundesgerichtshof)
II ZR 88/02 (Bundesgerichtshof)
X ZR 154/00 (Bundesgerichtshof)
II ZR 118/10 (Bundesgerichtshof)
Prospekthaftung im weiteren Sinne: Mangelhaftigkeit des Beteiligungsprospekts für einen geschlossenen Immobilienfonds wegen unzutreffender Angaben über …
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