Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZR 198/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1492

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[X.] ZR 198/02vom25. September 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 25. September 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 18. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz wird auf94.895,77 Gründe:Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erforderndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Frage, ob sich die Verrechnung der Ansprüche auf Zahlung aus [X.] Verwertung nach § 168 Abs. 3 [X.] und auf Auskehr des Erlöses gemäߧ 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Wege der Aufrechnung oder der Anrechnung [X.], stellt sich nicht. Der Beklagte hat die Massegegenstände nicht gemäߧ 168 Abs. 3 [X.] "selbst übernommen"; vielmehr sind diese durch den [X.] veräußert, also gemäß § 166 Abs. 1 [X.] verwertet [X.] 3 -Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz rechtlichen [X.] verstoßen. Es hat den Standpunkt des Beklagten, er habe dem [X.] unterfallende Schadensersatzansprüche und ihm seien außer-dem die [X.] übereignet, zugrunde gelegt.Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, wonach die Berufung auf ein [X.] ist, wenn die sich gegenüberstehenden Forderungen [X.] sind ([X.], Urt. v. 15. Februar 1978 - [X.], [X.], 620, 621;v. 17. Februar 1986 - [X.], NJW 1986, 1757). Es hat vielmehr [X.] des Beklagten als "streitig" angesehen. Das mag hin-sichtlich des [X.] unrichtig gewesen sein, weil insofern [X.] zu entscheiden war. Indes war die Sache entscheidungsreifzu Lasten des Beklagten, weil das Sicherungseigentum nicht wirksam bestelltwurde (vgl. [X.]Z 21, 52, 55).[X.][X.] Ganter[X.]Vill

Meta

IX ZR 198/02

25.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZR 198/02 (REWIS RS 2003, 1492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1492

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