Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 318/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1569

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 318/02 Verkündet am: 20. September 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] und die Anschlußrevision des [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Herausgabeansprüche bezüglich eines Pkw [X.], sowie um die Verpflichtung des [X.], Nutzungsentschädi-gung an den Kläger zu zahlen. Beide Parteien behaupten, Eigentümer des Pkw zu sein. - 3 - Der Beklagte hat am 29. Februar 2000 einer [X.]., die als [X.] des Pkw in dem Kfz-Brief eingetragen war, ein Darlehen über 3.000,00 DM gewährt. Er erhielt von [X.]. am selben Tag einen von ihr geschrie- benen und unterschriebenen Schuldschein, in dem zum einen erwähnt ist, daß Frau [X.] 3.000,00 DM schuldet und dieser als Sicherheit den Kfz-Brief und einen Schlüssel des Fahrzeugs erhält. Weiter heißt es sodann: "Die Rückzahlung beginnt im März 2000 und ist bis Ende Mai 2000 abgeschlossen. Bei Nichteinhaltung des Rückzahlungstermins und Schuld-summe geht das Kfz ... in Eigentum und Besitz des Schuldscheininhabers über. Der Kfz-Brief und der Zweitschlüssel vom Kfz werden dem Schuldscheininhaber bei Unterzeichnung ausgehändigt".
Der Schlüssel wurde dem [X.] am selben Tag ausgehändigt, der Kfz-Brief verblieb entgegen der Absprache in der Folgezeit bei [X.]..
Nachdem die Rückzahlung des Darlehens nicht erfolgte, brachte der [X.] am 13. Juni 2000 den Pkw am Arbeitsplatz des [X.] mit Hilfe des [X.] in seinen Besitz.
Der Kläger, der am 31. Mai 2000 als Halter in den Kfz-Brief eingetragen wurde, behauptet, [X.]. habe ihm ca. eine Woche vor dem 31. Mai 2000 den Pkw übereignet. Er begehrt mit der Klage Herausgabe des Pkw, [X.] einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.903,02 • für die [X.] vom 13. Juni bis 31. Juli 2000, sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm gegenüber zur Zahlung von Nutzungsentschädigung ab dem 1. August 2000 bis zur Herausgabe des Pkw verpflichtet ist. - 4 - Das [X.] hat der [X.] stattgegeben und die auf [X.] gerichteten Klageanträge abgewiesen. Beide Parteien haben dagegen Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre erstinstanzlich ab-gewiesenen Anträge weiterverfolgen; der Beklagte hat zusätzlich Eventualwi-derklage erhoben auf Feststellung, daß er Eigentümer des Pkw sei.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] die [X.] abgewiesen und die [X.] zugesprochen. Auf die Be-rufung des [X.] hat es den [X.] zur Zahlung der beantragten Nutzungsentschädigung verurteilt und den auf zukünftige Nutzungsentschädi-gung gerichteten Feststellungsantrag zugesprochen.
Der Beklagte begehrt mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision die Abweisung der Klageanträge bezüglich der Nutzungsentschädigung. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußrevision die Herausgabe des Pkw sowie die Abwei-sung der [X.]. Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] und die Anschlußrevision des [X.] sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:
Der Kläger habe keinen Herausgabeanspruch gegen den [X.] ge-mäß § 861 [X.]. Zwar liege eine verbotene Eigenmacht des [X.] i.S. des - 5 - § 858 [X.] vor. Der Anspruch aus § 861 [X.] sei jedoch gemäß § 864 Abs. 2 [X.] erloschen, da auf die [X.] des [X.] dessen Eigentum festgestellt werde. Einen eigenen Eigentumserwerb habe der Kläger nicht bewiesen. Zugunsten des [X.] spreche die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die zugunsten des [X.] sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 2 [X.] habe der Beklagte widerlegt, indem er durch die Vorlage des Schuldscheins vom 29. Februar 2000 dargetan und bewiesen habe, daß er (Sicherungs-)Eigentümer des Pkw geworden sei. Da der Kläger jedoch bis zur rechtskräftigen Feststellung des Eigentums des [X.] aus § 861 [X.] be-sitzberechtigt gewesen sei, stehe ihm gegen den [X.] ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 1007 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V.m. §§ 987 ff. [X.] zu.
I[X.] Die Revision des [X.] ist begründet. Ist, wovon das Berufungs-gericht ausgeht, der Beklagte Eigentümer des Pkw geworden und geblieben, hat der Kläger gegen den [X.] keinen Anspruch auf Nutzungsentschädi-gung. Die Voraussetzungen des § 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 989 ff. [X.] sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Dem ursprüngli-chen Besitzer steht gegen den (zum Besitz berechtigten) Eigentümer auch dann kein Anspruch aus §§ 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 989 ff. [X.] zu, wenn der unmittelbare Eigenbesitz des Eigentümers durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde. Zwar formt § 1007 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Regelungen über das Eigen-tümer-Besitzer-Verhältnis dergestalt um, daß bei einer Vindikationslage der ur-sprüngliche Besitzer an die Stelle des Eigentümers tritt. Einem Anspruch aus § 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 989 ff. [X.] steht jedoch entgegen, daß ihm ge-genüber, wie die Verweisung auf § 986 [X.] zeigt, petitorische Einwendungen erheblich sind ([X.], [X.]. v. 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 305, 312 ff. - 6 - m.w.[X.]; [X.].[X.].[X.]/Medicus, 4. Aufl. § 1007 Rdn. 7; [X.]/ [X.], [X.] [1999] § 1007 Rdn. 1, 18, 36 jeweils m.w.[X.]).
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Eigentümer des Pkw ge-blieben ist (s.u. III).
II[X.] Die Anschlußrevision des [X.] ist ebenfalls begründet.
1. Im Ergebnis zutreffend, wenn auch nicht frei von [X.], sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Erwerb des [X.].
Das Berufungsgericht hat die für einen Eigentumsübergang auf den [X.]n neben der Einigung erforderliche Übergabe des Fahrzeugs gemäß § 929 [X.] nicht fehlerfrei festgestellt. Der von dem Berufungsgericht ange-nommene unmittelbare Besitzerwerb im [X.]punkt des Eintritts der Bedingung, den es darin begründet sehen will, daß dem [X.] durch die Aushändigung des [X.] die Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw eröffnet war, reicht zur Begründung eines Besitzübergangs i.S. des § 929 [X.] nicht aus ([X.], [X.]. v. 10. Januar 1979 - [X.], NJW 1979, 714 m.w.[X.]; [X.].[X.]. [X.]/[X.], 4. Aufl. § 929 Rdn. 111, 115 ff.; [X.], [X.] 11. Aufl. § 929 Rdn. 10). Die gemäß §§ 133, 157 [X.] an den Parteiinteressen auszu-richtende Auslegung des Schuldscheins ergibt jedoch, daß der Beklagte am 29. Februar 2000 durch Einigung gemäß § 929 [X.] und Vereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 [X.] [X.] an dem Pkw erworben hat. Der [X.] kann die Auslegung selbst vornehmen, da die dazu erforderli-chen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und weitere - 7 - Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 1990 - [X.], NJW 1991, 1180; [X.]. v. 12. Dezember 1997 - [X.], [X.], 1219). Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision scheitert die Annahme des [X.] nicht daran, daß sich aus der Vereinbarung der Parteien keine konkreten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem [X.] ergeben. Zur Annahme eines [X.] ge-nügt im Ergebnis jedes [X.] Rechtsverhältnis. Nach der Recht-sprechung des [X.] (siehe nur [X.], [X.]. v. 2. Mai 1979 - [X.], NJW 1979, 2308 f.), der die überwiegende Literaturmeinung folgt (siehe die Nachw. bei [X.]/[X.], [X.] [1995[X.]. zu §§ 929-931 Rdn. 87), wird das gemäß § 930 [X.] erforderliche Besitzmittlungs-verhältnis aus der Sicherungsabrede (stillschweigend) abgeleitet, auch wenn diese keine ausdrückliche Regelungen über Rechte und Pflichten enthält. Die Vereinbarung kann entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch nicht im Sinne einer bedingten Übereignung ausgelegt werden. Zwar ist grund-sätzlich die Begründung von [X.] auch durch eine bedingte Übereignung möglich. Eine solche ist im Rahmen der Begründung von [X.] jedoch im allgemeinen nicht anzunehmen, vielmehr muß hierfür ein Anhaltspunkt in dem Parteivorbringen gegeben sein ([X.], [X.]. v. 2. Febru-ar 1984 - IX ZR 8/83, NJW 1984, 1184; [X.]. v. 30. Oktober 1990 - [X.], NJW 1991, 353, 354). Dies folgt daraus, daß eine bedingte Übereignung den Sicherungsinteressen des Sicherungsnehmers nicht ausreichend gerecht wird, so daß es der Feststellung besonderer Umstände in den Parteierklärungen [X.], wonach der Sicherungsnehmer - ausnahmsweise - auf seine relativ unan-greifbare Sicherung für den Fall der Nichterfüllung der Forderung verzichtet. - 8 -
Anhaltspunkte dafür, daß [X.]. und der Beklagte hier von dem Normalfall der Sicherungsübereignung abweichen wollten, ergeben sich weder aus dem Inhalt ihrer Vereinbarung noch aus dem sonstigen Parteivorbringen. Insbesondere reicht dafür nicht aus, daß die Nichteinhaltung der Rückzah-lungsverpflichtung als Bedingungseintritt für den Eigentumserwerb genannt wird. Dies ist bei der Vereinbarung von [X.] mittels [X.] durchaus üblich und besagt lediglich, daß sich mit Eintritt des Sicherungs-falls das Treuhandeigentum in vollwertiges (Verwertungs-)Eigentum umwandelt.
2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Vermutungswirkung aus § 1006 Abs. 2 [X.] für das Eigentum des [X.] spricht und diese Vermu-tung durch den Nachweis des Erwerbs des [X.]s des Beklag-ten nicht widerlegt ist.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger am 13. Juni 2000, als der Beklagte den Pkw eigenmächtig an sich gebracht hat, Besitzer des Pkw gemäß § 854 [X.]. Diesen Besitz hat er durch die [X.] des [X.] unfreiwillig verloren, so daß für den Kläger die Vermutung des § 1006 Abs. 2 [X.] streitet. Infolgedessen wird zu seinen Gunsten ohne weiteres vermutet, daß er von Beginn seiner Besitzzeit an [X.] ist und daß er mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentümer geworden ist (st.Rspr., s. nur [X.], [X.]. v. 23. April 1975 - [X.], LM [X.] § 1006 Nr. 14; [X.]. v. 30. November 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 651, 652). Diese Vermutung kann der Beklagte nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtum-ständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen ([X.], [X.]. v. 4. Februar 2002 - [X.], NJW 2002, 2101, 2102 m.w.[X.]). Der Beklagte - 9 - muß folglich beweisen, daß der vermutungsbegünstigte Kläger nie Eigentümer geworden ist ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2247, 2250; [X.]/[X.], [X.] [1999] § 1006 Rdn. 38; [X.], Handbuch der Beweislast, [X.], 2. Aufl. § 1006 Rdn. 18 m.w.[X.]). Er hat daher entweder den Nachweis zu erbringen, daß es zwischen [X.]. und dem Kläger keine Einigung über einen Eigentumsübergang auf den Kläger gegeben hat, oder daß der Kläger im [X.]punkt des Erwerbs bösgläubig war. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen, da die [X.] durch die Besitzmittlerin M. nicht zu einem Abhandenkommen des Pkw gemäß § 935 [X.] auf seiten des [X.] geführt hat ([X.], [X.]. v. 16. April 1969 - [X.], [X.], 656, 657) und der Kfz-Brief, dessen Fehlen bei der Übereignung den guten Glauben des [X.] ausgeschlossen hätte ([X.], [X.]. v. 8. Mai 1978 - [X.], NJW 1978, 1854; [X.], [X.]. v. 13. April 1994 - [X.], NJW 1994, 2022, 2023; [X.], [X.]. v. 13. Mai 1996 - [X.], [X.], 1384, 1385), ebenfalls übergeben wurde.
b) Da somit aufgrund der bisherigen Feststellungen die zugunsten des [X.] sprechende Eigentumsvermutung nicht widerlegt ist, war das [X.]eil auf-zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) konnte der [X.] nicht treffen, da die Frage, ob die Eigentumsvermutung zugunsten des [X.] Bestand hat, weiterer Sachaufklärung bedarf. Die sich aus § 1006 Abs. 2 [X.] ergebenden Folgerungen sind bislang von allen Prozeßbeteiligten verkannt worden, so daß den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, hierzu weiter vorzutragen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter [X.] 10 - heit, den Vortrag der Parteien darauf zu überprüfen, ob der Beklagte mögli-cherweise schon die [X.], nämlich den Eigenbesitz des [X.], widerlegt hat (s. dazu [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO Rdn. 9 m.w.[X.]). Wird die Eigenbesitzvermutung gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt, streitet § 1006 Abs. 2 [X.] nicht zugunsten des [X.] ([X.], [X.]. v. 21. Februar 1979 - [X.], [X.]Z 73, 355, 361; [X.]/[X.] aaO Rdn. 7 m.w.[X.]). Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, daß die Höhe einer eventuell zu zahlenden Nutzungsentschädigung begrenzt ist durch den Wert des Pkw im [X.]punkt der Wegnahme.
[X.] Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum 10. Juni 2004 auf [X.] •, danach auf 35.394,01 • festgesetzt.

Röhricht Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZR 318/02

20.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 318/02 (REWIS RS 2004, 1569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1569

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