Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZR 67/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6849

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 67/09

Verkündet am:

26. April 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 Abs. 1

Veräußert ein Schuldner mit Zustimmung seiner Bank ein in deren Sicherungsei-gentum stehendes Warenlager mit der treuhänderischen Vereinbarung, dass der Kaufpreis auf das bei dieser Bank im Soll geführte Kontokorrentkonto des [X.] zu zahlen ist, so benachteiligt die Verrechnung der Gutschriften aus den Kaufpreisen mit Gegenforderungen der Bank die Gläubiger in Höhe des Wertes des aufgegebenen [X.] nicht; der
Wert
des
[X.]
ist
mit
dem
für
den
Warenbestand
erzielten
Kaufpreis
zu
bemessen,
wenn
dieser
hin-ter
dem
Einkaufswert
zurückbleibt.

[X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX ZR 67/09 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2012 durch [X.] Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nebst Zinsen zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die weiter-gehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. Dezember 2007 wird [X.], soweit die [X.] hinaus zur Zahlung von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. [X.] 2004 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 10. März 2004
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen
der
A.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), welche in zahlreichen Einzelhandelsgeschäften mit Schuhen handelte. Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten
Bank ein Kon-tokorrentkonto. Zur Sicherung der eingeräumten Kreditlinie war die Übereig-nung näher bezeichneter Warenlager an die [X.] vereinbart.

Gegen Ende des Jahres 2003 wurde im Auftrag der Schuldnerin ein so-genanntes Restrukturierungskonzept erstellt, welches vorsah, 15 rentable Fili-algeschäfte auf andere Gesellschaften zu übertragen. Dieses Konzept sollte bis zum 1. Januar 2004 umgesetzt werden. Jedenfalls seit dem 1. Januar 2004 war die Schuldnerin zahlungsunfähig, wobei der [X.] Umstände bekannt [X.], welche zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen.
Im März 2004 verkaufte die Schuldnerin 15 Filialgeschäfte zum Preis von insgesamt

an zwei Gesellschaften, welche zu diesem Zweck vom Gesell-schafter und Geschäftsführer der Schuldnerin erworben worden waren.
[X.] der [X.] wurde bei der Bemessung des Kaufpreises auf den Warenbestand ein Teilwertabschlag von 35 vom Hundert
und sodann ein weite-rer Abschlag in Höhe von 20 vom Hundert
vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurde der zum 31. Dezember 2003
vorhandene Warenbestand der verkauften Filialen in den [X.]n miwertet. Die Kauf-verträge sahen vor, dass die
Kaufpreise
an die [X.] abgetreten und auf das Konto der Schuldnerin bei der [X.]
gezahlt werden sollten. Ferner enthiel-ten die Verträge folgende Bestimmung:

1
2
-
4
-
"Den Parteien ist bekannt, dass die Vorräte (...) an die finanzierende Hausbank sicherungsübereignet sind.

Die Übertragung erfolgt bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt. Die Käuferin ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs die Vorräte zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass die Erlöse daraus an die finanzierende Hausbank

Der Kontokorrentkredit der Schuldnerin bei der [X.] war unter Be-rücksichtigung aller Verrechnungsposten am 10. Februar 2004 in Höhe von nd am
19. Februar 2004 in Höhe von

März 2004 gingen die Kaufpreise aus dem Verkauf der Filialen auf dem Konto ein. Ob die Kaufpreisansprüche zuvor an die [X.] abgetreten worden waren, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Kündigung des [X.] durch die [X.] am 12.
März 2004 schloss diese das Konto am 23. März 2004 mit einem negativen Schlusssaldo in Höhe von

Der Kläger verlangt die Zahlung von

als
Differenzbetrag zwischen dem Saldo des [X.] vom 19. Februar 2004 und [X.] vom 23. März 2004. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung im Umfang von 601.371,91

i-ner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstel-lung
des landgerichtlichen Urteils.

3
4
-
5
-
Entscheidungsgründe:

Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt,
soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe
von mehr als ,
zur
Aufhebung des Berufungsurteils.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verringerung des [X.] sei jedenfalls als kongruente Deckung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 [X.] anfechtbar. Die Insolvenzanfechtung komme jedoch nur insoweit in Betracht, als der Saldo des [X.] im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag sowie nach Antragstellung zurückgeführt worden sei, während nicht auf den Zeitraum seit dem 19.
Februar 2004 abgestellt werden könne. Aus diesem Grunde habe das [X.] dem Kläger einen Betrag in Höhe von Kredit zwischen dem 10. Februar und dem 19. Februar 2004 ausgeweitet [X.] sei.

Von der Saldoreduzierung im damit maßgeblichen Zeitraum nach dem 10. Februar 2004 i-gentums der [X.] an den Warenlagern abzuziehen. Indem die [X.] der Veräußerung der Waren nur mit der Maßgabe zugestimmt habe, dass der Kaufpreis an sie gelange, sei mit der Zahlung des Kaufpreises das [X.] abgelöst worden. In Höhe des Werts der abgelösten Sicherheit fehle es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Dabei sei un-erheblich, ob die Kaufpreisansprüche vor der Zahlung des Kaufpreises an die 5
6
7
-
6
-
[X.] abgetreten worden seien. Bei Abzug des objektiven Verkehrswerts
der Waren, welche am 5. März 2004 in den verkauften [X.] gewesen seien,
in Höhe von 874.425

o-reduzierung in Höhe von 601.371,91

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1.
Die vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen tragen nicht dessen Auffassung, die [X.] könne den Auszahlungsanspruch des [X.] anfechtungsfrei mit einem

a)
Die Erteilung von Gutschriften stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der
Bank dar, aus welchem der Begünstigte unmittel-bar einen Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages erwirbt ([X.], Urteil vom 25. Januar 1988 -
II ZR 320/87, [X.]Z 103, 143, 146; vom 7.
Dezember 2004 -
XI ZR 361/03, [X.]Z 161, 273, 278
f; vom 23. November 2010 -
XI ZR 26/10, [X.]Z 187, 327 Rn. 18). In der Insolvenz des Bankkunden kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch gegen die Bank
geltend machen, soweit nicht die
Bank die Verrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses
oder andere Gegenrechte wie etwa ein vereinbartes Pfandrecht an der Gutschrift (§ 14 Abs.
1 Satz 2 AGB-Banken, § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) einwenden
kann. Soweit die Verrechnung mit [X.] der Bank im Kontokorrentverhältnis der Insolvenzanfechtung unterliegt, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung 8
9
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-
7
-
gemäß § 96 Abs.
1 Nr. 3 [X.] berufen und den Anspruch aus der Gutschrift uneingeschränkt geltend machen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 -
IX ZR 148/07, Z[X.] 2008,
913 Rn.
8 f; [X.] in Festschrift [X.], 2008, [X.], 38).

Liegen die Voraussetzungen der Anfechtung von Verrechnungen im [X.] vor, so kann auch die Verrechnung von Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus solchen Belastungsbuchungen,
die im Anfechtungsraum vorgenommen worden sind, gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unwirksam sein. Kongruente
Verrechnungen sind jedoch insolvenzrechtlich wirksam, wenn die Voraussetzungen eines [X.] (§ 142 [X.]) gegeben sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX
ZR 223/01, [X.]Z 150, 122, 130 ff). Die vom Berufungsgericht für maßgeblich er-achtete Frage, auf welchen Zeitraum für die Rückführung des Kredits abzustel-len sei (vgl. dazu [X.], Urteil vom
15.
November 2007 -
IX ZR 212/06, Z[X.] 2008, 159 Rn. 16 f; vom 7. Juli 2011 -
IX ZR 100/10, Z[X.] 2011, 1500 Rn.
6, 8
f), stellt sich daher nur dann, wenn im Hinblick auf den [X.] aus Zahlungsausgängen
der Einwand des [X.] durchgreift und damit im Ergebnis nur
inkongruente
Verrechnungen
von Zah-lungseingängen
mit dem offenen [X.] der Anfechtung unterliegt.

b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den [X.]-einwand im Hinblick auf die zwischen dem 10. Februar und dem 19. Februar 2004 zugelassenen Belastungsbuchungen nicht.

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-
8
-

aa) Ein unanfechtbares Bargeschäft setzt voraus, dass die Bank ihrem
Kunden gestattet, den durch Zahlungseingänge
eröffneten Liquiditätsspielraum wieder auszuschöpfen, indem
die vereinbarte Kreditlinie offen gehalten
und vom Kunden nach eigenem Ermessen erteilte Zahlungsaufträge ausgeführt
werden
(vgl. [X.] in Festschrift [X.], 2008, S.
267, 277).
Setzt die Bank auf diese Weise
den [X.] fort, so handelt sie kongruent, wodurch die Möglichkeit des [X.]einwands gemäß §
142 [X.] eröffnet wird ([X.], Urteil vom 7. März 2002, aaO S.
129
f; vom 17.
Juni 2004 -
IX
ZR 124/03, Z[X.] 2004, 856, 857; vom 11.
Oktober 2007 -
IX [X.], Z[X.] 2008, 163 Rn.
6,
9; vom 7.
Juli 2011 -
IX ZR 100/10, Z[X.] 2011, 1500 Rn. 6, 8). Voraussetzung des [X.] ist dabei ein enger zeitlicher Zusammen-hang zwischen Zahlungseingängen und -ausgängen, während es
auf deren
Reihenfolge nicht ankommt ([X.], Urteil vom 7. März
2002, aaO S.
131, vom 11.
Oktober 2007, aaO Rn.
5). Ein unanfechtbares Bargeschäft kann auch dann vorliegen, wenn die Bank nur noch einzelne Belastungsverfügungen des Schuldners ausführt, sofern dessen eigenes Bestimmungsrecht gewahrt wird
und Verrechnungen nicht gegen seinen Willen stattfinden ([X.], Urteil vom 1.
Oktober 2002 -
IX [X.], Z[X.] 2002, 1136, 1138; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., § 142 Rn. 10). Hingegen kommt ein Bargeschäft nicht in Betracht, so-weit
durch [X.] unmittelbar oder mittelbar Forderungen der konto-führenden Bank getilgt
werden ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 -
IX ZR 124/03, Z[X.] 2004, 856, 857; vom 11.
Oktober 2007 -
IX [X.], Z[X.] 2008, 163 Rn. 9; vom 7. Mai 2009 -
IX ZR 140/08, Z[X.] 2009, 1054 Rn. 12).

bb) Zwischen der [X.] und der Schuldnerin war von den erwarteten Kaufpreiszahlungen aus dem Verkauf der Filialen unstreitig vereinbart
worden, nach dem Eingang dieser Zahlungen die vereinbarte Kreditlinie zu vermindern, was sodann auch absprachegemäß erfolgt ist. Die Kaufpreiserlöse
sollten da-13
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-
9
-
her nicht dazu verwendet werden, neue Belastungsbuchungen der Schuldnerin zu ermöglichen. Da es auf die Reihenfolge von Ein-
und Auszahlungen nicht ankommt, kann
ein Bargeschäft zwar auch dann in Betracht
kommen, wenn die [X.] der Schuldnerin vor dem Eingang der Kaufpreiszahlungen gestattet hat, die vereinbarte Kreditlinie nach eigenem Ermessen durch Belastungsverfü-gungen zu Gunsten Dritter wieder in Anspruch zu nehmen. Ob die Vorausset-zungen eines [X.] im Hinblick auf die zwischen dem 10. Februar und dem 19.
Februar 2004 vorgenommenen Belastungsbuchungen vorliegen, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.

Wie die Revision aufzeigt, betreffen die in
diesem Zeitraum vorgenom-menen [X.] überwiegend
Zahlungsvorgänge innerhalb der [X.], welcher die Schuldnerin angehörte (P.

). [X.] der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Übersicht der Kontobe-wegungen sind
in diesem Zeitraum
erhebliche Zahlungen an andere Unterneh-men der P.

erfolgt, namentlich an die P.

GmbH am 11.
Februar

Februar 2004 in Höhe von 184.452,52

Belastungsbuchungen
zu Gunsten von Zahlungsempfängern au-ßerhalb der P.

hat es
hingegen in diesem Zeitraum nur noch zu Gunsten weniger Zahlungsempfänger in jeweils geringer Höhe gegeben. Die monatlichen Daueraufträge wie Miet-
und Gehaltszahlungen wurden nicht mehr ausgeführt.

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen war die vereinbar-
r-zogen, indem das streitgegenständliche Kontokorrentkonto (Nr.

...

)

ebenfalls in die Kreditlinie einzu-stellendes weiteres Konto der Schuldnerin (Nr.

...

) einen [X.] 15
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-
10
-

aufwies.
Die [X.] konnte folglich vor dem 19. Februar 2004 nicht mehr sämtliche Zahlungsaufträge der Schuldnerin ausführen, ohne dass dies zu einer Überschreitung des vereinbarten Kreditlimits geführt hätte. Nach welchem Maßstab die [X.] diejenigen Zahlungsaufträge ausgewählt hat, welche innerhalb des vereinbarten Kreditrahmens noch ausgeführt wurden, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es ist daher offen, ob die [X.] das eigene Bestimmungsrecht der Schuldnerin
über die Verwendung der eingeräumten Kreditlinie gewahrt hat. Aufgrund der fehlenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist es auch
möglich, dass durch die Zahlungen an [X.] Unternehmen der P.

zugleich deren Kredit bei der [X.] worden ist, wodurch der [X.]einwand
insoweit
ausge-schlossen wäre. Das Berufungsurteil kann daher in
diesem Punkt keinen [X.] haben.

2.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung auch insoweit nicht in vollem Umfang stand, als das Berufungsgericht angenommenen hat, die ange-fochtene Verrechnung bedeute im Umfang von 874.425

keine objektive Gläu-bigerbenachteiligung. Zwar hat eine Ablösung eines insolvenzfesten [X.] der [X.] stattgefunden, hierdurch wird eine objektive Gläubi-gerbenachteiligung jedoch nur im Umfan

a)
Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund des Sicherungsver-trages vom 17. April 2003 hätten die Schuhe in den Lagern der Schuldnerin, welche mit dem Verkauf der Filialen veräußert worden seien, im Sicherungsei-gentum der [X.] gestanden. Dabei sei der Erwerb des [X.] insoweit nicht anfechtbar, als die Schuhe vor dem 1. Januar 2004 in die Warenlager eingebracht worden seien. Diese Annahmen lassen 17
18
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-
keinen Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Revision nicht in Frage
gestellt.

b) [X.] der Revision, die Zahlung der Kaufpreise habe keine Ablö-sung des Sicherungsrechts der [X.] an den Warenlagern dargestellt, weshalb die Verrechnung in vollem Umfang eine objektive Gläubigerbenachtei-ligung bedeute, greift nicht durch.

aa) Allein aus dem Umstand, dass nach den [X.]n über die [X.] die [X.] an die [X.] abgetreten werden sollten, ergibt sich allerdings nicht, dass die Verrechnung der Kaufpreiserlöse mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der [X.] keine objektive Gläubigerbe-nachteiligung darstellte. Zwar benachteiligt die Verrechnung im Kontokorrent-verhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der [X.] abgetreten worden waren ([X.], Urteil vom 29. November 2007
-
IX ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn.
13; vom 26. Juni 2008 -
IX ZR 47/05, Z[X.] 2008, 803 Rn. 20; vom 26. Juni 2008 -
IX ZR 144/05, Z[X.] 2008, 801 Rn.
14
f; vom 17.
März 2011 -
IX ZR 63/10, [X.]Z 189, 1 Rn.
32). Ein solcher Sachver-halt ist jedoch nicht festgestellt, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die beabsichtigte Abtretung der [X.] an die [X.] tat-sächlich erfolgt ist.

bb) Gleichwohl benachteiligt die Verrechnung der eingegangenen [X.] mit den Gegenforderungen der [X.] die Gläubiger der Schuld-nerin nicht in voller Höhe, weil das Sicherungseigentum der [X.] an den im Rahmen des Filialverkaufs veräußerten Schuhen durch die Zahlung der 19
20
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-
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-
Kaufpreise abgelöst worden ist und die [X.] bereits zuvor [X.] treuhänderischen Bindung zu Gunsten der [X.] unterlegen haben.

(1) Eine Befriedigung, die ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten [X.] erlangt, benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht ([X.], Urteil vom 22. Januar 2004 -
IX ZR 39/03, [X.]Z 157, 350, 353; vom 10.
Februar 2005 -
IX ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 156;
vom 9. Oktober 2008
-
IX ZR 138/06, [X.]Z 178, 171 Rn. 22). Eine objektive Gläubigerbenachteili-gung liegt daher nicht vor, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zahlung des Betrags ablöst, den der Absonderungsberechtigte durch Verwer-tung des [X.] hätte erzielen können ([X.], Urteil vom 17. Juni
2004 -
IX
ZR 124/03, Z[X.] 2004, 856, 858; vom 13. Januar 2005 -
IX ZR 457/00, Z[X.] 2005, 373, 375; vom 6. April 2006 -
IX
ZR 185/04, Z[X.] 2006, 544 Rn.
20
f; Beschluss vom 19. März 2009 -
IX ZR 39/08, Z[X.] 2009, 828 Rn.
13). Einer Zahlung des Schuldners zum Zwecke der Ablösung des [X.] steht dabei der Fall gleich, dass der Käufer des belasteten [X.] den Kaufpreis unmittelbar an den Absonderungsberechtigten zahlt, so-weit die Zahlung dem Wert des [X.] entspricht ([X.], [X.] vom 19. März 2009, aaO Rn. 14 f). Ebenso ist der Fall zu beurteilen, dass der Käufer die Zahlung zur Ablösung des Sicherungsrechts auf ein im Soll befindliches Kontokorrentkonto leistet, das der Schuldner bei der [X.] führt,
wodurch dieser die Befriedigung aus dem [X.] im Wege der Verrechnung ermöglicht wird.

(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass durch die Zahlung auf das bei der [X.] geführte Konto der Schuldnerin das Absonderungs-recht der [X.] an den zur Sicherheit übereigneten Waren abgelöst worden ist.
22
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-
13
-

Zwar bedeutet die Aufgabe eines Sicherungsrechts zu Gunsten eines anderen Rechts kein anfechtungsrechtlich neutrales Tauschgeschäft, wenn das eine Recht erloschen ist, bevor das
andere Recht begründet worden ist, so dass dem Schuldner in der Zwischenzeit ein dinglich unbelastetes Recht zuge-standen hat, auf welches Gläubiger hätten zugreifen können ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006 -
IX ZR 154/03, Z[X.] 2006, 493 Rn.
14 ff; vom 24.
Mai 2007
-
IX ZR 105/05, Z[X.] 2007, 658 Rn. 21). Die angefochtene Verrechnung führte daher in vollem Umfang zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, wenn die [X.] ihr Sicherungseigentum aufgegeben und im Gegenzug hierfür [X.] lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Schuldnerin erhal-ten hätte, nach welchem der Erlös aus dem Verkauf der Filialen auf ein bei ihr geführtes Konto hätte entrichtet werden
müssen. Eine solche Zeitspanne, in welcher die [X.] weder eine Verrechnungsmöglichkeit noch eine sonstige Sicherheit besaß, hat es jedoch nicht gegeben.

Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der Zahlung des [X.] auf das bei der [X.] geführte Konto hätten die Käufer der Filialen das Eigentum an den zur Sicherheit
übereigneten Waren erhalten. Wie diese [X.] des [X.] an den Waren auf die Käufer mit der [X.]zahlung rechtlich umgesetzt worden ist, führt das Berufungsurteil nicht aus. Die Fassung der [X.] über die Filialen legt die Auslegung nahe, dass die Schuldnerin die im Eigentum der [X.] stehenden Waren als Nichtbe-rechtigte an die Käufer der Filialen übereignet hat, aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises auf das bei der [X.] geführte Konto (§§ 929, 158 Abs. 1 BGB), wobei die [X.] als Berechtigte in diese Verfügung
mit Eingang der Zahlungen
eingewilligt hat (§ 185 Abs. 1 BGB). Bei einer solchen Auslegung der Vereinbarungen mit den Käufern der Filialen hätte die [X.] 24
25
-
14
-
ihr Sicherungseigentum erst zu dem
Zeitpunkt verloren, als die Kaufpreise auf dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto der Schuldnerin eingingen und die [X.] damit eine Verrechnungsmöglichkeit erworben hatte.

Ob die Übereignung der Waren an die Erwerber der Filialen in diesem Sinne
aufschiebend bedingt
war, kann aber letztlich dahinstehen. Soll durch die Zahlung des Kaufpreises ein an der [X.] bestehendes Recht der [X.] abgelöst werden, so unterliegt die Kaufpreisforderung einer treuhänderischen Bindung, wenn der
Kaufpreis nach der vertraglichen [X.] nur auf das bei der betreffenden Bank im Soll geführte Konto des [X.] gezahlt werden darf; diese treuhänderische Bindung müssen auch die Gläubiger des Verkäufers gegen sich gelten lassen ([X.], Urteil vom
17.
Juni 2004 -
IX ZR 124/03, Z[X.] 2004, 856, 857; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. No-vember 1997 -
IX ZR 152/96, [X.], 40, 43; vom 16.
Dezember 1999
-
IX ZR 270/98, [X.], 264, 266). Durch die Vereinbarung, dass der [X.] auf das bei der [X.] geführte Konto zu zahlen sei, war die [X.] daher gegen den Zugriff anderer Gläubiger der Schuldnerin auf die Kaufpreis-forderung geschützt. Hat die [X.] im Gegenzug für diese Treuhandbindung ihr Sicherungseigentum an den verkauften Waren aufgegeben, so liegt im [X.] des Werts des aufgegebenen Sicherungsrechts ein Sicherheitentausch vor, der die Gläubiger nicht benachteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2007 -
IX ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn.
13; vom 17. September 2009 -
IX ZR 106/08, [X.]Z 182, 264 Rn. 16; vom 17. März 2011 -
IX
ZR 63/10, [X.]Z 189, 1 Rn.
32).

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15
-

cc) Die Revision meint im [X.] an eine im Schrifttum vertretene Auffassung (MK-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 109a), eine objektive Gläubi-gerbenachteiligung liege auch dann vor, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger durch rechtswidriges oder potentiell anfechtbares Zusammenwirken mit dem Schuldner die eigene Verwertung des [X.] ermögliche. Hierdurch werde das Entstehen der Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 [X.] als Massevermögen verhindert und das Schuldnervermögen vor Eröffnung des [X.] auseinandergerissen. Dieser Fall liege hier vor, weil das Konzept zur Ausgliederung der Filialen nach dem Vortrag des [X.] in enger Abstimmung mit der [X.]
entworfen und umgesetzt worden sei. Dieses Vorbringen begründet eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht.

(1) Zwar stellt das Verwertungsrecht des Verwalters an mit [X.] belasteten Gegenständen gemäß § 166 [X.] einen selbständi-gen,
im [X.] geschützten Vermögenswert der Insolvenzmasse dar ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2003 -
IX ZR 28/03, Z[X.] 2003, 1101, 1102 f; vom 29. März 2007 -
IX
ZR 27/06, Z[X.] 2007, 605 Rn. 26; vom 29. September 2011 -
IX ZR 74/09, Z[X.] 2011, 1979 Rn. 8; zur Konkursordnung vgl. [X.], Urteil vom 5.
April 2001 -
IX ZR 216/98, [X.]Z 147, 233, 239). Das bloße Entfallen von Kostenbeiträgen gemäß §§ 170, 171 [X.] bedeutet aber keine objektive Gläu-bigerbenachteiligung, weil die Kostenbeiträge lediglich die Mehrkosten ausglei-chen sollen, die durch die Bearbeitung von [X.] innerhalb des Insolvenzverfahrens anfallen ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2003, aaO; vom 20.
November 2003 -
IX [X.], Z[X.] 2004, 1137, 1138; vom 22. Juli 2004 -
IX
ZR 270/03, Z[X.] 2004, 1028, 1030; vom 23. September 2004 -
IX ZR 25/03, Z[X.] 2005, 148, 149; vom 29. März 2007, aaO).

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16
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(2) Die getroffene Ablösungsvereinbarung stellt auch nicht deshalb eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar, weil durch diese Vereinbarung die [X.] der Filialen und damit das Ausscheiden des [X.] aus dem Be-sitz der Schuldnerin ermöglicht worden sind.

Die Gläubiger können daran interessiert sein, vor der Eröffnung des [X.] die Einheit des Schuldnervermögens zu erhalten,
um die Fortführung oder Veräußerung eines vom Schuldner geführten Unternehmens zu erleichtern (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.]). Es kann hier offen bleiben, ob sich wegen dieses Interesses eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar-aus ergeben kann, dass eine Rechtshandlung zum Ausscheiden eines [X.] aus dem Schuldnervermögen geführt hat, welcher wegen des bestehen-den [X.] zwar für sich genommen wertlos ist, dem jedoch für die Unternehmensfortführung betriebliche Bedeutung zukommt (vgl. HK-[X.]/
Kreft, aaO § 129 Rn.
60; FK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn.
40). Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Schuhe, welche durch die Veräuße-rung der Filialen aus dem Vermögen der Schuldnerin ausgeschieden sind, für die Möglichkeit einer Betriebsfortführung der verbliebenen Schuhgeschäfte von erheblicher Bedeutung waren; dies läge auch fern.

c) Die Ablösung des [X.] der [X.] an den [X.] schließt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine objektive Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtenen Verrechnungen nicht in
Höhe von 874.425

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17
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aa) Löst der Schuldner das Absonderungsrecht eines Gläubigers ab, so benachteiligt die Zahlung die Gläubiger in Höhe
des Betrages nicht, den der Absonderungsberechtigte durch Verwertung des [X.] hätte erzielen können ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 -
IX
ZR 124/03, Z[X.] 2004, 856, 858; vom 13. Januar 2005 -
IX ZR 457/00, Z[X.] 2005, 373, 375; vom 6. April 2006
-
IX ZR 185/04, Z[X.] 2006, 544 Rn. 20 f; Beschluss vom 19. März 2009
-
IX ZR 39/08, Z[X.] 2009, 828 Rn. 13). Im Umfang des hypothetischen
Ver-wertungserlöses liegt ein für die Masse neutrales Tauschgeschäft vor, weil die-ser Erlös bei einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter an den absonde-rungsberechtigten Gläubiger auszukehren gewesen wäre (§
50 Abs. 1, § 51 Nr.
1, § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Auf den hypothetischen Verwertungserlös kommt es hingegen dann nicht an, wenn der Schuldner aus der Veräußerung des [X.] tatsächlich einen Erlös erzielt hat.

Hat der Schuldner Waren unter Eigentumsvorbehalt erworben, die er an seine Kunden weiterveräußern darf, sofern er die daraus erzielten Kaufpreisfor-derungen an den Vorbehaltsverkäufer abtritt
(verlängerter Eigentumsvorbehalt), so stellt die Abtretung der [X.] in Höhe des vom Vorbehalts-käufer für die jeweilige Ware an den Vorbehaltsverkäufer zu zahlenden [X.]es einen masseneutralen Sicherheitentausch dar. Sichert die [X.] aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen des Vorbehaltsverkäufers und tritt der Vorbehalts-käufer diesem die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Waren in [X.] ab (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt), so liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, soweit die Vorausabtretung die vom Schuldner aus dem Weiterverkauf verdiente [X.] betrifft ([X.], Urteil vom 6.
April 2000 -
IX ZR 122/99, [X.], 1072, 1074; vom 17.
März 2011 -
IX ZR 63/10, [X.]Z 189, 1 Rn. 32 f; vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Mai 1975 -
VIII ZR 32
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18
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254/73, [X.]Z 64, 312, 315 f; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl., §
129 Rn.
155; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., § 129 Rn. 120; HK-[X.]/Kreft, aaO §
129 Rn. 59). Denn die Kaufpreisforderung, die der Vorbehaltskäufer durch den Weiterverkauf erworben hat, beruht im Umfang des Einkaufswerts der [X.] Ware auf deren Sachwert und löst insoweit den Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers ab. Die Handelsspanne, die der Vorbehaltskäufer durch den Weiterverkauf der Ware verdient hat, ist hingegen durch den [X.] und die weiteren betrieblichen Aufwendungen des [X.] erwirtschaftet worden. Im Hinblick auf diese Aufwendungen hat der Eigentums-vorbehalt dem Vorbehaltsverkäufer keine Sicherheit verschafft, welche durch die Forderungsabtretung abgelöst worden wäre.

Diese Grundsätze sind auf den Fall übertragbar, dass der Sicherungsge-ber den
zur Sicherheit übereigneten Warenbestand
mit Zustimmung des Siche-rungsnehmers veräußert. Wird das Sicherungseigentum abgelöst, indem die Kaufpreisansprüche aus dem Weiterverkauf an den Sicherungsnehmer [X.] oder zu dessen Gunsten treuhänderisch gebunden werden, so liegt keine Gläubigerbenachteiligung vor, soweit die Kaufpreisansprüche den verkehrsübli-chen Einkaufspreisen der Waren (Wiederbeschaffungskosten) entsprechen.

bb) Der Wert des von der Schuldnerin abgelösten [X.] ist danach nicht nach den
Einkaufspreisen
der Waren zu bemessen, weil diese Preise bei der Veräußerung der Waren im Rahmen der Filialverkäufe tatsäch-lich nicht erzielt worden sind.

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(1) Die
für die Filialen bezahlten
[X.]
in Höhe von insge-samt n
nicht allein die Gegenleistung für die im [X.] der [X.] stehenden Waren dar, sondern deckten
weitere Vermögenswerte ab. Der zum Stichtag 31. Dezember 2003 vorhandene [X.] wurde bei der Bestimmung der [X.] mit 5bemessen. Da das Sicherungseigentum der [X.] mit ihrer Zustimmung zu diesen Bedingungen abgelöst worden ist, kann die [X.] nicht geltend ma-chen, die Waren hätten tatsächlich einen höheren Wert besessen. Wenn die [X.] gemeint haben sollte, durch die Verwertung ihres [X.] einen höheren Erlös erzielen zu können, hätte sie die Ablösung des Si-cherungsrechts verweigern und dessen Verwertung selbst betreiben müssen. An ihrer Entscheidung, der Ablösung des Rechts zu den vereinbarten Bedin-gungen zuzustimmen, muss sie sich festhalten lassen. Der Wert des [X.]s der [X.], welches durch die kaufvertragliche Vereinba-rung abgelöst worden ist, ist daher im Ausgangspunkt mit dem auf diese Waren entfallenden Kaufpreisanteil in Höhe von 587.112,93

zu bemessen.

(2) Eine Ablösung des Sicherungsrechts durch die Kaufpreiszahlungen hat jedoch nur insoweit stattgefunden, als das Sicherungseigentum der [X.]n zum Zeitpunkt der Ablösung noch vorhanden
gewesen ist.

Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 17. April 2003 enthielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Vorausabtretung der Forde-rungen, welche die Schuldnerin aus dem Verkauf des [X.] erzielte. Soweit bis zum Abschluss der [X.] über die Filialen im März 2004 Schuhe aus den Warenlagern an Endkunden verkauft worden sind, ist das Si-cherungseigentum der [X.] daher ersatzlos untergegangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erlöse aus dem Verkauf der Schuhe durch die 36
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Schuldnerin vereinnahmt worden sind oder -
wie der Kläger vorgetragen hat
-
die Erwerber der Filialen das operative Geschäft bereits im Januar 2004 und damit vor Unterzeichnung der [X.] übernommen und auf diese Weise auch die Erlöse aus den [X.] vereinnahmt haben. In jedem Fall hat die treuhänderische Bindung des [X.] aus den Filialverkäufen in-soweit nicht das Sicherungseigentum der [X.] abgelöst, weil die Endkun-den zumindest gutgläubig (§
929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentum an den verkauften Schuhen erworben haben und das Sicherungseigentum der [X.] damit untergegangen ist.

der Filialverkäufe für die Waren angesetzt worden
ist, ist
folglich der Anteil zu ermitteln, der
auf diejenigen Waren entfällt, an welchen die [X.] ihr
[X.] bis zum Abschluss der [X.] nicht verloren hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich dabei um Waren mit ist
nach der Kalkulation des [X.]s in den [X.]n ein Abschlag in Höhe von
35 vom Hundert
und sodann ein weiterer Abschlag in Höhe von 20 vom Hundert
vorgenommen
worden,
woraus sich ein auf die Ablösung des Siche-

III.

1. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es die Verrechnung mit den zwischen dem 10. Februar und dem 19. Februar erachtet und ferner eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Umfang von insoweit
abgewiesen hat. Soweit das 39
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Berufungsgericht

i-ist die Be-rufung der [X.] zurückzuweisen
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf den verbleibenden Teil der Klageforderung in Höhe

zur Endentscheidung reif und daher an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache prü-fen müssen, ob im Hinblick auf die von der [X.] eingewandten Belas-h-tungsfesten [X.] vorgelegen haben. Dabei ist zu klären, ob die [X.] der Schuldnerin das Bestimmungsrecht über die vorzunehmenden [X.] belassen hat und durch die vorgenommenen Vermögensumschich-tungen innerhalb der P.

auch nicht mittelbar Kreditforderungen der [X.] zurückgeführt worden sind. Die Darlegungs-
und Beweislast für den [X.]einwand trifft die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn.
42; vom 21. Januar 2010 -
IX ZR 65/09, [X.]Z 184, 101 Rn. 15).

Das Berufungsgericht wird sich ferner mit dem Einwand des [X.] zu befassen haben, der [X.]einwand sei der [X.] schon deshalb verwehrt, weil sie die streitgegenständlichen Zahlungseingänge aus einer ge-mäß § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbaren [X.] erlangt habe.

Der [X.]einwand kommt gemäß § 142 [X.] nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 [X.]) vorlie-gen. Eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 [X.] ist dabei auch dann gegeben, wenn eine andere Person die Handlung im einver-41
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-
ständlichen Zusammenwirken mit dem Schuldner vornimmt ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2007 -
IX ZR 256/06, [X.]Z 173, 129 Rn.
50 mwN). Nach diesem Maß-stab beruht der Eingang der Kaufpreise aus dem Verkauf der Filialen in Höhe

März 2004 auf dem Kontokorrentkonto auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin, weil sie mit den Erwerbern vereinbart hatte, die Zahlungen seien auf das bei der [X.] geführte Konto zu leisten. Da ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, regelmäßig mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs.
1 [X.] handelt ([X.], Urteil vom 27. Mai 2003 -
IX ZR 169/02, [X.]Z 155, 75, 83
f; vom 3.
April 2006 -
IX ZR 158/05, [X.]Z 167, 191 Rn. 14; vom 5. März 2009 -
IX ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn. 10), liegt die Annahme nahe, die Schuldnerin habe mit dem Vorsatz
gehandelt, die Gesamtheit ihrer Gläubiger zu benachteiligen, indem sie der [X.]n im Wege der Verrechnung den Zugriff auf die erlösten Kaufpreise eröff-nete.

Im Hinblick auf die weiteren Gutschriften, welche der Schuldnerin nach dem 19. Februar 2004 erteilt worden sind, fehlen jedoch bislang tragfähige [X.] für die Annahme, diese Zahlungseingänge beruhten auf einer mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommenen Rechtshandlung der Schuldnerin.
Dies gilt entgegen der Auffassung das [X.] auch im Hinblick auf die zwischen dem 5. März und dem 9. März 2004 eingegangenen Zahlun-ge. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollten hiermit
solche Zahlungen rückabgewickelt werden, welche die Schuldne-rin zuvor zur Tilgung von Gesellschafterdarlehen geleistet hatte. Dass die Schuldnerin die Rückzahlung gerade auf ein bei der [X.] geführtes Konto verlangt hätte, ist [X.] nicht festgestellt. Andere Anhaltspunkte, aus welchen auf den Vorsatz der Schuldnerin geschlossen werden könnte, diese Zahlungseingänge dem Zugriff ihrer übrigen Gläubiger zu entziehen, sind eben-44
-
23
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falls nicht festgestellt. Damit bleibt die Frage des [X.], die weiterer [X.] Feststellungen zu ihrer Klärung bedarf, im Umfang der Zurückwei-sung entscheidungserheblich.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2007 -
3 [X.]/06 -

O[X.], Entscheidung vom 04.03.2009 -
2 U 15/08 -

Meta

IX ZR 67/09

26.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZR 67/09 (REWIS RS 2012, 6849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6849

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 26/10

IX ZR 100/10

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IX ZR 65/09

2 U 15/08

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