Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZR 25/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1515

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 23. September 2004 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 166, 170, 171, 129 ff

Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Feststellungskostenpauschale entgangen (Fortführung von [X.], Urt. v. 20. November 2003 - [X.], [X.], 42 ff).

[X.], Urteil vom 23. September 2004 - [X.] - LG Köln

AG Köln - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004 durch [X.] [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 28. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. März 2001 eröffneten [X.] über das Vermögen der A. S.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).

Die Schuldnerin hatte der [X.]n mehrere PKW's zur Sicherheit übereignet. Nach Ziffer 10 des mit der Schuldnerin geschlossenen Rahmenver-trages vom 16. Februar/24. Mai 1995 war die [X.] befugt, die Herausgabe des Sicherungsgutes zu verlangen, wenn Umstände vorlagen, die sie zur frist-losen Darlehenskündigung berechtigten. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2000 teilte die Schuldnerin der [X.]n mit, daß sie zahlungsunfähig sei, und bat um Abholung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge. Am 2. Januar 2001 - 3 - beantragte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die [X.] kündigte mit Schreiben vom 3. Januar 2001 die Finanzierungsverträge und verwertete am 22. Januar und 5. Februar 2001 die PKW's.

Mit Schreiben vom 9. April 2001 hat der Kläger die Inbesitznahme der Fahrzeuge mit der Begründung angefochten, daß er diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 166 [X.] hätte verwerten und zumindest gemäß § 171 Abs. 1 [X.] einen Kostenbeitrag in Höhe von 4 % des [X.] erzielen können. Er hat daher von der [X.]n auf der Grundlage des an-gegebenen Bruttoerlöses in Höhe von 149.600 DM die Zahlung von 3.059,57 • nebst Zinsen verlangt.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

[X.]
Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung auf folgende Erwägungen gestützt:
- 4 - Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der inkongruenten Deckung nach § 131 Abs. 1 [X.] scheide aus, weil die Schuldnerin mit der [X.] auf die [X.] nur den fälligen Herausgabeanspruch nach Ziffer 10 des Rahmenvertrages vom 16. Februar/24. Mai 1995 erfüllt habe. Der Anfech-tungstatbestand der kongruenten Deckung nach § 130 Abs. 1 [X.] liege [X.] nicht vor, weil die [X.] in ihrer besonderen Rechtsstellung als Inhabe-rin eines auf Sicherungseigentum gestützten [X.] nicht In-solvenzgläubigerin sei. Trotz Kenntnis der [X.]n von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit habe der Kläger auch kein Anfechtungsrecht nach § 132 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 132 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Allein daraus, daß die Herausgabe des Sicherungsgutes an die [X.] die Entstehung des Verwertungsrechts des Klägers und damit die Belastung der [X.]n mit Feststellungs- und eventuell auch Verwertungskosten nach den §§ 170, 171 [X.] verhindert habe, ergebe sich keine mit dieser Rechtshandlung verbundene unmittelbare Be-nachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 132 [X.]. Für eine An-fechtung nach § 133 [X.] habe der Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetra-gen.

I[X.]
Die gegen diese Erwägungen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch; dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

Dem Kläger steht wegen der vor Insolvenzeröffnung verwerteten Fahr-zeuge kein aus Insolvenzanfechtung herrührender Schadensersatzanspruch - 5 - gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB zu.

1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. November 2003 - [X.], [X.], 42 ff entschieden, daß die nach Aufdeckung der Abtretung vor Insolvenzeröffnung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger vorge-nommene Einziehung einer Forderung nicht mit der Begründung angefochten werden kann, der Masse sei die [X.] entgangen. Zur Be-gründung hat der Senat darauf verwiesen, daß es keine insolvenzrechtliche - insbesondere keine anfechtungsrechtliche - Norm gibt, die den [X.] bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Ausübung seiner Rechte hindert. Deshalb sind insoweit Ansprüche der Masse auf eine [X.] oder [X.] zu verneinen (vgl. [X.] 154, 72). Diese Ausgestaltung der Rechte des Sicherungsnehmers in der Insolvenz des [X.] schließt es aus, vor der Eröffnung des Verfahrens Forderungsein-ziehungen, die auch aus insolvenzrechtlicher Betrachtung rechtmäßig vorge-nommen worden sind, mit Blick auf die nur für die Verwertung nach Verfah-renseröffnung geltenden Regeln der §§ 170, 171 [X.] den Anfechtungsregeln der §§ 129 ff [X.] zu unterwerfen.

Darüber hinaus hat der Senat die Anwendung der Anfechtungsregeln auch deshalb abgelehnt, weil der Umstand, daß der Masse durch die [X.] der Forderungen im Eröffnungsverfahren der Anspruch auf die Verwer-tungspauschale entgeht, keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 [X.] darstellt. Dies folgt aus dem - in einer früheren Entscheidung (vgl. [X.], Urt. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2372) - bereits im [X.] dargestellten Kostenerstattungsprinzip. - 6 -

2. Diese Überlegungen gelten auch für den Streitfall, wenn - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - der Gläubiger vom Schuldner die Herausgabe der sicherungsübereigneten Fahrzeuge zum Zwecke der Verwer-tung verlangen kann und diese vor Insolvenzeröffnung verwertet, obwohl hier Gegenstand des Absonderungsrechts keine Forderung ist und es um die Feststellungs- und nicht um die [X.] geht. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind indes nicht ersichtlich. Die Erwägungen des Se-nats in seiner Entscheidung vom 20. November 2003 finden ihren Ausgangs-punkt nicht in den Unterschieden zwischen Verwertungs- und Feststellungs-pauschale oder zwischen [X.] an Forderungen und bewegli-chen Gegenständen, sondern in dem Verwertungszeitpunkt der vom Absonde-rungsrecht betroffenen Gegenstände und dem Fehlen einer Gläubigerbenach-teiligung im Sinne des § 129 [X.]. Hierfür ist die Art der Pauschale bzw. der Gegenstand des Absonderungsrechts ohne Bedeutung.

[X.] Raebel

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 25/03

23.09.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZR 25/03 (REWIS RS 2004, 1515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1515

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