Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2022, Az. 5 AZR 412/21

5. Senat | REWIS RS 2022, 4694

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Gegenstand

Stufenzuordnung einer Lehrerin (TV-L)


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2021 - 19 Sa 1625/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2020 - 60 Ca 1152/20 - auch für die [X.] ab 1. August 2021 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine [X.].

2

Die Klägerin, die in den Jahren 2001 bis 2014 beim [X.] als Lehrerin tätig war, ist seit 20. August 2014 beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt und in [X.] 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) eingruppiert.

3

Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien finden neben dem [X.] ua. die Richtlinien des [X.] über die eingruppierungsmäßige Behandlung der unter den [X.] fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (iF [X.]), Anwendung. Teil A der [X.] betrifft diejenigen Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, sog. [X.]. Die Klägerin ist eine solche [X.]in.

4

Die Parteien haben eine [X.] zum Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin der Stufe 1 ihrer [X.] zugeordnet und der Unterschiedsbetrag zur Stufe 5 als übertarifliche Zulage gezahlt wird. Der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe soll sich hiervon unabhängig vollziehen, wobei sich die Zulage um den Aufstiegsgewinn reduzieren und von dem Zeitpunkt an entfallen soll, an dem die Stufe 5 regulär erreicht wird. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen handelte es sich bei der Stufe 5 um die höchste erreichbare in [X.] 13.

5

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 teilte das beklagte Land der Klägerin ua. mit:

        

„Sie erhalten … Entgelt der [X.] 13 Lehr [X.], Stufe 3. Daneben erhalten Sie gemäß [X.] zum Arbeitsvertrag als übertarifliche Zulage den Differenzbetrag zur Stufe 5. …

        

Für Lehrkräfte, deren eingruppierungsmäßige Behandlung sich nach Teil A der [X.] regelt, wird die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] aufgrund der übertariflichen Vorweggewährung der Stufe 5 bis zu deren Wegfall ausgesetzt mit der Maßgabe, dass aufgrund des § 16 Abs. 2a [X.] bei einem Wechsel der/des Beschäftigten zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine Stufenfestsetzung unter Berücksichtigung der dazu erlassenen Grundsätze erfolgt.“

6

Das beklagte Land schließt seit dem [X.] Vereinbarungen mit Lehrkräften ab, die [X.] sind. Diese sehen - wie die Vereinbarung mit der Klägerin - eine übertarifliche Zulage mit einer Differenzzahlung zur Stufe 5 vor.

7

Ein Schreiben der Senatsverwaltung vom 31. März 2015 an die Schulleitungen der öffentlichen Schulen legt Grundsätze zur Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] ([X.]) fest und beinhaltet ua.:

        

„…    

        

im Rahmen des von den [X.] eröffneten Ermessens und unter Berücksichtigung des von [X.] zu § 16 [X.] bereit gestellten Arbeitsmaterials sowie der Regelung, dass die Dienststellen befristet bis zum 28.02.2018 in eigener Zuständigkeit und Verantwortung in zwingend notwendigen Einzelfällen über die Anerkennung von förderlichen Zeiten für die [X.] entscheiden können, wurden Grundsätze zur Anerkennung förderlicher Zeiten für Lehrkräfte festgelegt. Diesen Grundsätzen hat der Hauptpersonalrat … zugestimmt.

        

Die Regelung gilt ab dem 01.01.2012 … für alle Entscheidungen, in denen das Verfahren nicht bereits abgeschlossen ist. …

        

Der Anwendungsbereich der Grundsätze erstreckt sich sowohl auf die Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Teil A der [X.]), als auch auf die sog. ‚Nichtlaufbahnbewerber‘ (Teil B der [X.]).

        

Die Regelung wird für Lehrkräfte nach Teil A der [X.] für die Dauer der übertariflichen Vorweggewährung der Stufe 5 mit der Maßgabe ausgesetzt, dass aufgrund des § 16 Abs. 2a [X.] bei einem Wechsel der/des Beschäftigten eine [X.] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze erfolgt:

        

1. Allgemeines zur Berücksichtigung von ‚Förderlichen Zeiten‘ i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.]

        

…       

        

2. Personalmangel

        

Das Vorliegen des Personalmangels ist in jedem Einzelfall durch die zuständige Schulaufsicht oder den/die Schulleiter/-in zu bestätigen.

        

Protokollerklärung:

        

Der Personalmangel wird für Lehrkräfte nach Teil A der [X.] für die Dauer der übertariflichen Vorweggewährung der Stufe 5 vorausgesetzt, sodass sich bis dahin eine diesbezügliche Bestätigung erübrigt.

        

3. Förderliche Zeiten

        

…       

        

8. Geltungsdauer

        

Diese Regelung gilt für Einstellungen ab dem 01.01.2012 für den Zeitraum, in dem die Dienststelle von der Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt ist, in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Anwendung der Regelung zu entscheiden.“

8

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 haben sich die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die [X.] 13 auf die Einführung einer Stufe 6 geeinigt.

9

Mit Schreiben von 27. Juli 2017 forderte das beklagte Land die Klägerin auf, ggf. förderliche Vorbeschäftigungen mitzuteilen, damit über Beginn und Ablauf der Stufenlaufzeit zur Stufe 6 entschieden werden könne. Die Klägerin kam dem nach, wurde jedoch mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 vom beklagten Land darüber informiert, es halte seine fehlerhafte Rechtsauffassung im Schreiben vom Juli 2017 nicht aufrecht.

Mit ihrer im Januar 2020 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, das beklagte Land sei verpflichtet, sie seit dem 1. August 2019 nach [X.] 13 Stufe 6 [X.] zu vergüten. Sie hat gemeint, nach der Verwaltungsvorschrift sei die Aussetzung wie eine Aufschiebung der Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten auf einen späteren Zeitpunkt zu verstehen. Die Ermessensausübung sei nachzuholen, der Ermessensspielraum habe sich auf Null reduziert. Es liege auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, weil das beklagte Land entgegen seinem Schreiben vom Juli 2017 förderliche Zeiten nicht mehr anerkennen wolle. Im Verhältnis zu den sog. [X.] liege ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit 1. August 2019 nach [X.] 13 Stufe 6 [X.] zu vergüten und die monatlichen Differenzbruttobeträge zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach [X.] 13 Stufe 6 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag zu verzinsen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, für die Anerkennung förderlicher Zeiten käme es auf den Zeitpunkt der Einstellung an. Die Vereinbarung einer übertariflichen Zulage schließe eine Anerkennung aus. Hieran habe sich durch die Einführung der Stufe 6 nichts geändert.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Für den [X.]raum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 hat das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zutreffend zurückgewiesen. Für die [X.] ab dem 1. August 2021 hat die Revision dagegen Erfolg. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Berufung der Klägerin insoweit nicht zurückgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin für die [X.] ab dem 1. August 2021 Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 6 [X.] hat. Das führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.], § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.]E 159, 214). Dies gilt auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. [X.] 25. November 2021 - 6 [X.] - Rn. 13). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dem steht der Vorrang der Leistungsklage für die Vergangenheit nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (vgl. [X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] - Rn. 15 [X.]). Es besteht lediglich Streit über die [X.], nicht über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz.

II. Die Feststellungsklage ist für die [X.] vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 unbegründet und die Revision der Klägerin insoweit zurückzuweisen. Für diesen [X.]raum hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 6 [X.] Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Ein Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 6 [X.] folgt nicht aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. den arbeitsvertraglichen Regelungen und Abs. 3 Satz 1 der [X.]. Ein Entgelt nach Stufe 6 haben die Parteien nicht vereinbart. Zunächst haben die Parteien eine Einstufung in Stufe 1 verabredet. Sodann hat das beklagte [X.] mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 ein - auch rückwirkendes - Angebot auf Einstufung in Stufe 3 der [X.] 13 [X.] unterbreitet. Die Klägerin hat dieses Änderungsangebot durch widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit stillschweigend angenommen (§ 151 BGB; vgl. zu den Anforderungen [X.] 17. August 2021 - 1 [X.] - Rn. 23).

2. Ein Anspruch auf die begehrte Stufe 6 folgt nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] iVm. den Regelungen des Arbeitsvertrags. Nach dem aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] kann der Arbeitgeber unabhängig von den Regeln zur [X.] nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 [X.] bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs sog. förderliche [X.]en bei einem anderen Arbeitgeber bei der [X.] ganz oder teilweise berücksichtigen. Während § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Begriff der Einstellung verwendet, mithin nicht zwischen Neueinstellung und Wiedereinstellung differenziert, verlangt § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] eine Neueinstellung. Ausgehend vom Wortsinn liegt eine solche nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (vgl. zum Begriff der Einstellung [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 17; [X.] [X.]/Felix Stand 1. März 2022 [X.] § 16 Rn. 54). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten [X.] wurde im August 2014 begründet. Damit lag weder zum [X.]punkt des Inkrafttretens der Regelung zur begehrten Stufe 6 der [X.] 13 [X.] am 1. Januar 2018 noch zu einem späteren [X.]punkt seit dem im Antrag genannten Datum des 1. August 2019 eine Neueinstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] vor.

3. Ein Anspruch auf eine [X.] zur Stufe 6 der [X.] 13 [X.] folgt nicht aus der [X.] iVm. § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] Für die Dauer der Vorweggewährung der Stufe 5 ist die Ermessensausübung in Bezug auf die Anerkennung förderlicher [X.]en ausgesetzt.

a) Bei den von der [X.]sverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des beklagten [X.] erlassenen Regelungen vom 31. März 2015, die mit „Grundsätze zur Anerkennung förderlicher [X.]en nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.]“ überschrieben sind, handelt es sich um eine [X.], die regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung hat (vgl. [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] 822/12 - Rn. 32, [X.]E 148, 381; 23. September 2010 - 6 [X.] 174/09 - Rn. 20). Mit [X.]en richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt der normative Charakter. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu [X.] - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die [X.]en sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (vgl. [X.] 10. Juli 2013 - 10 [X.] 915/12 - Rn. 48 [X.], [X.]E 145, 341). Eine solche Bindungswirkung der [X.] vom 31. März 2015 ist in Bezug auf die Arbeitnehmer zu bejahen. Für die von den Regelungen erfassten Lehrkräfte werden Rechte im Rahmen der Anerkennung förderlicher [X.]en begründet, die auf Basis der geregelten inhaltlichen Details das Verwaltungshandeln bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] lenken sollen. Diese Details umfassen Anforderungen an die Tätigkeit, ihre Art und den Umfang ebenso wie an zeitliche Aspekte.

b) Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich der [X.], der in Abs. 3 geregelt ist. Sie ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) eine [X.]in. Damit handelt es sich bei ihr um eine Lehrkraft nach Teil A der LehrerRL.

c) Die Klägerin wird vom zeitlichen Geltungsbereich der [X.] erfasst, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten [X.] schon am 20. August 2014 begonnen hat und die [X.] erst unter dem Datum des 31. März 2015 von der [X.]sverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erlassen wurde. Die Regelungen gelten nach ihrem Abs. 2 bereits ab dem 1. Januar 2012. Die Einschränkung, dass sie - lediglich - für die Entscheidungen gelten sollen, in denen das Verfahren nicht bereits abgeschlossen ist, schließt die Anwendung auf die Klägerin nicht aus, denn bei ihr war das Verfahren der [X.] nicht abgeschlossen. Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses im August 2014 und bei Abschluss der [X.] vom Dezember 2014 war das Handeln des beklagten [X.] durch die Verwaltungspraxis bestimmt, die im Schreiben vom 2. Dezember 2014 zum Ausdruck kommt. Damit wurde der Klägerin der Differenzbetrag zur Stufe 5 als übertarifliche Zulage zugesagt und ihr mitgeteilt, dass die Anerkennung förderlicher [X.]en nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] aufgrund der übertariflichen Vorweggewährung der Stufe 5 bis zu deren Wegfall ausgesetzt wird. Unter dem Aussetzen von etwas wird allgemein verstanden, dass etwas vorübergehend unterbrochen bzw. vorübergehend nicht weitergeführt wird (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „aussetzen“). Damit handelt es sich im Fall der Klägerin noch um kein abgeschlossenes Verfahren iSd. Abs. 2 der [X.].

d) Auch wenn die Klägerin vom Geltungsbereich der zu § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] ergangenen [X.] erfasst wird, hat sie entgegen der Auffassung der Revision keinen Anspruch auf Anerkennung förderlicher [X.]en für den [X.]raum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Förderliche [X.]en iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] finden bei der [X.] der Klägerin bis zum 31. Juli 2021 keine Berücksichtigung, denn Abs. 4 der [X.] bestimmt, dass die [X.] für die [X.] für die Dauer der übertariflichen Vorweggewährung der Stufe 5 ausgesetzt wird. Ein Fall der Rückausnahme von Abs. 4 der [X.] liegt nicht vor. Die Klägerin ist keine Lehrkraft, die unmittelbar von einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein anderes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst iSd. § 16 Abs. 2a [X.]. 1 [X.] gewechselt hat. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]s war sie vor Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten [X.] beim [X.] lehrend tätig. Damit war die [X.] im Fall der Klägerin vorübergehend nicht anwendbar. Eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung förderlicher [X.]en war somit - zeitlich begrenzt bis zum regulären Erreichen der Stufe 5 - vom beklagten [X.] nicht zu treffen.

bb) Die Entscheidung des beklagten [X.] zur Aussetzung der Ermessensentscheidung über die Anerkennung förderlicher [X.]en ist wirksam, sie hält einer gerichtlichen Kontrolle stand.

(1) Grundsätzlich ist die [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] auf der Tatbestandsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen. Erst wenn diese einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der [X.] Ermessen eröffnet (vgl. [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 1008/12 - Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, [X.]E 148, 217). Die Ausübung des Ermessens durch den öffentlichen Arbeitgeber unterliegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass jedoch die zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen könnten. Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich nur auf das Ergebnis der Ermessensausübung (vgl. [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] 822/12 - Rn. 32, [X.]E 148, 381). Nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null, dh., wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, kann das Gericht das beklagte [X.] verpflichten, die begehrte Entscheidung zu treffen (vgl. [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] 268/20 - Rn. 21; 1. Juni 2017 - 6 [X.] 433/15 - Rn. 27 [X.]).

(2) [X.] hat zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin eine Ermessensentscheidung getroffen. Es hat entschieden, ihr eine Vergütung nach Stufe 3 der [X.] 13 [X.] sowie eine übertarifliche Zulage in Höhe des [X.] zur Stufe 5 zu zahlen und eine Entscheidung über die Anerkennung förderlicher [X.]en bis zum regulären Erreichen der Stufe 5 zurückzustellen. Hiervon ausgehend hat die Klägerin in Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 1 [X.] die Stufe 5 tarifgemäß zum 1. August 2021 erreicht. Mit dieser Maßnahme hat das beklagte [X.] sein Ermessen ausgeübt, indem es die Aussetzungsregelung des Abs. 4 der [X.] umgesetzt hat. Auch wenn sich die entscheidende Stelle an den Vorgaben einer [X.] orientiert, trifft sie eine eigene Ermessensentscheidung, denn [X.]en entfalten als verwaltungsinterne öffentlich-rechtliche Vorgaben keine unmittelbare Wirkung im Arbeitsverhältnis (vgl. [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] 822/12 - Rn. 32, [X.]E 148, 381), sondern bedürfen der Umsetzung im Einzelfall.

(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] auf der [X.] dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffnet (in diesem Sinne [X.]/[X.] in HaKo-TVöD/[X.] 3. Aufl. § 16 Rn. 12; für die Vorweggewährung von [X.] zur Deckung des Personalbedarfs in § 27 Abschnitt [X.] vgl. [X.] 31. Januar 2002 - 6 [X.] 508/01 - [X.] § 27 [X.] Abschnitt [X.] Nr. 7) oder ob dieser bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Entscheidung frei ist, bei Neueinstellungen von § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 [X.] abweichende [X.]en vorzunehmen (dazu BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 39; [X.] 16. Januar 2009 - 7 [X.]/08 -). Diese Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 1008/12 - Rn. 21, [X.]E 148, 217; 23. September 2010 - 6 [X.] 174/09 - Rn. 17), sie kann auch im Streitfall offenbleiben, weil das beklagte [X.] in jedem Fall die Entscheidung treffen durfte, etwaige förderliche [X.]en nicht anzuerkennen und stattdessen von Beginn des Arbeitsverhältnisses an der Klägerin eine übertarifliche Zulage in Höhe des [X.] zur Stufe 5 zu zahlen. Die Anerkennung förderlicher [X.]en wäre nicht die einzig ermessenfehlerfreie Entscheidung gewesen. Nach den Feststellungen des [X.]s hat das beklagte [X.] seine Entscheidung damit begründet, für die Gruppe der [X.] einen besonderen Anreiz schaffen zu wollen, in die Dienste des beklagten [X.] einzutreten. Dabei handelt es sich um ein nachvollziehbares Verwaltungshandeln, sieht sich das beklagte [X.] doch mangels Übernahme von Lehrkräften ins Beamtenverhältnis trotz Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen in einer schwächeren Position im Konkurrenzwettstreit der Bundesländer um qualifiziertes Lehrpersonal. Angesichts des finanziellen Vorteils, direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Vergütung nach Stufe 5 der [X.] zu erhalten, liegt zumindest auch eine Kompensation des Nachteils der mangelnden Anerkennung förderlicher [X.]en bei der [X.] vor. Überdies ist die ausgesetzte Anerkennung zeitlich begrenzt. Damit ist im Ergebnis nach jedem Prüfungsmaßstab die Annahme des beklagten [X.] nicht zu beanstanden, seine Interessen überwögen die der Klägerin.

4. Ein Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 6 [X.] folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, diese Gruppen mit anderen Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleichbehandelt. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. [X.] 8. September 2021 - 10 [X.] 322/19 - Rn. 75 [X.]). Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 27. April 2016 - 5 [X.] 311/15 - Rn. 35).

b) Danach liegt keine sachfremde Gruppenbildung vor. Die Differenzierung zwischen der Gruppe der [X.] und der Gruppe der Nichterfüller beruht nach den Feststellungen des [X.]s auf dem Anliegen des beklagten [X.], den [X.]n einen speziellen Anreiz bieten zu können, in seine Dienste einzutreten, obwohl keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt. Dieser Anreiz liegt darin, den Bewerbern bereits vorab eine Vergütung nach Stufe 5 der jeweiligen [X.] zu zahlen, auch wenn gemessen an den regulären Stufenlaufzeiten des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] hierauf zum [X.]punkt der Einstellung und im weiteren Verlauf zunächst noch kein Anspruch besteht. Die Differenzierung zwischen den Gruppen dient dem anzuerkennenden Ziel, möglichst vollständig ausgebildetes, qualifiziertes Lehrpersonal zu gewinnen. Zum maßgeblichen [X.]punkt des Abschlusses der [X.] im Jahr 2014 konnte das beklagte [X.] auch nicht voraussehen, dass der [X.] in der Zukunft um eine weitere Entgeltstufe erweitert würde.

c) Eine Ungleichbehandlung liegt auch nicht innerhalb der Gruppe der [X.] vor. Diejenigen [X.], die eine [X.] zur Aussetzung der Anerkennung förderlicher [X.]en abgeschlossen haben, werden im Vergleich zu den [X.]n, die eine solche Vereinbarung nicht getroffen haben, nicht aus sachfremden Gründen ungleich behandelt. Mit dem Abschluss der Vereinbarung haben diese [X.], um den finanziellen Vorteil einer Entlohnung in Höhe der Stufe 5 zu erhalten, der - zeitweisen - Aussetzung der Anerkennung förderlicher [X.]en zugestimmt.

5. Diesem Ergebnis kann auch nicht der Inhalt des Schreibens des beklagten [X.] vom 27. Juli 2017 entgegengehalten werden. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) von Seiten des beklagten [X.] ist nicht zu erkennen. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass durch das Schreiben, mit dem der Klägerin Gelegenheit geboten wurde, berücksichtigungsfähige [X.]en mitzuteilen, kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, etwaige förderliche [X.]en in jedem Fall anzuerkennen. Eine Entscheidung über eine solche Anerkennung ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.

III. Für die [X.] ab dem 1. August 2021 ist die Revision begründet. Das [X.] konnte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen. Das Berufungsurteil ist daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Für eine Entscheidung des [X.]s bezogen auf diese [X.] fehlt es an erforderlichen Feststellungen. Daher ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Rechtsfehlerhaft hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere [X.] für die gesamte, auch künftige [X.] ab dem 1. August 2021 abgelehnt und sich dabei darauf gestützt, dass nach Abs. 4 der [X.] für die Dauer der Vorweggewährung der Stufe 5 iVm. der [X.] die Möglichkeit der Anerkennung förderlicher [X.]en nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] jedenfalls zum [X.]punkt der Entscheidung des Berufungsgerichts am 15. Juni 2021 noch ausgesetzt sei. Mit dieser Begründung kann der Feststellungsantrag indes nicht abgewiesen werden.

a) Der Antrag der Klägerin, mit dem sie die Feststellung einer Vergütungspflicht nach [X.] 13 Stufe 6 [X.] seit dem 1. August 2019 erreichen will, ist nicht nur vergangenheits- und gegenwartsbezogen, sondern auch - unbegrenzt - in die Zukunft gerichtet. Damit hat seine Prüfung als Minus auch in ihm enthaltene [X.]abschnitte zu umfassen. Besteht ein entsprechender Anspruch auf eine höhere [X.] für einen im Antrag enthaltenen [X.]abschnitt, hätte das [X.] ihn als ein Weniger nach § 308 Abs. 1 ZPO unter Klageabweisung im Übrigen zuerkennen müssen (vgl. [X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] 563/18 - Rn. 12, [X.]E 169, 163; 19. Mai 2015 - 3 [X.] 771/13 - Rn. 19 ff., [X.]E 151, 343; [X.] 11. April 2006 - [X.]/03 - Rn. 9 ff., [X.]Z 167, 166). Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch entsteht monatlich neu, so dass eine Teilung nach [X.]abschnitten möglich ist.

b) Die nach Verkündung des Berufungsurteils neu entstandene Tatsache des regulären Erreichens der Stufe 5 durch die Klägerin mit dem 1. August 2021 ist bei der Entscheidung über die Revision zu berücksichtigen. Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur das Parteivorbringen der Beurteilung des [X.], das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Berücksichtigung materiell-rechtlich bedeutsamer Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind, ist daher regelmäßig ausgeschlossen. Aus Gründen der [X.] gilt das jedoch dann nicht, wenn die neu entstandenen Tatsachen unstreitig sind und schützenswerte Belange der anderen Beteiligten nicht entgegenstehen (vgl. für das Rechtsbeschwerdeverfahren [X.] 2. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 16). Das reguläre Erreichen der Stufe 5 mit dem 1. August 2021 ist zwischen den Parteien unstreitig. Einer Berücksichtigung in der Revision stehen mit Blick auf die [X.] keine schützenswerten Belange des beklagten [X.] entgegen.

2. [X.] hat für die [X.] ab dem 1. August 2021 das ihm obliegende Ermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] zur Anerkennung förderlicher [X.]en nicht ausgeübt. Der [X.] kann in der Sache nicht endentscheiden, ob der Klägerin daraus ein Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 6 [X.] erwächst. Es fehlt an Feststellungen dazu, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Daher ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das [X.] wird zu prüfen haben, ob die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens durch das beklagte [X.] dahin hat, dass sie nach dem Auslaufen der Aussetzung nach Abs. 4 der [X.] der Stufe 6 ihrer [X.] zuzuordnen ist.

a) Mit Ablauf des 31. Juli 2021 hat die in der [X.] vereinbarte Vorweggewährung der Stufe 5 der [X.] 13 [X.] geendet. Nach Abs. 3 Satz 1 der [X.] vollzieht sich der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe unabhängig von der übertariflichen Zulagenzahlung. Die Klägerin wurde zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage des konkludent angenommenen Änderungsangebots des beklagten [X.] vom 2. Dezember 2014 in die Stufe 3 der [X.] 13 [X.] eingestuft. Sie erreichte somit die Stufe 5 regulär mit dem 1. August 2021 (§ 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 1 [X.]).

b) Mit dem Ende der Vorweggewährung der Stufe 5 endete die Aussetzung der Anwendbarkeit der [X.] gemäß deren Abs. 4. Mit dem 1. August 2021 hätte das beklagte [X.] daher sein Ermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] dazu ausüben müssen, ob etwaige förderliche [X.]en aus vorheriger beruflicher Tätigkeit der Klägerin für die [X.] zu ihren Gunsten anzuerkennen sind. Die erfolgte Aussetzung der Ermessensausübung bewirkt eine lediglich vorübergehende Nichtanwendung der [X.] zur Anerkennung förderlicher [X.]en, nicht jedoch deren dauerhafte Unanwendbarkeit.

c) [X.] hat sein Ermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] zum 1. August 2021 nicht ausgeübt. Das [X.] hätte daher prüfen müssen, ob das beklagte [X.] aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null die Klägerin ab diesem [X.]punkt der Stufe 6 zuzuordnen hatte. Eine solche Prüfung hat das [X.] nicht vorgenommen, darin liegt der Rechtsfehler bei der Beurteilung des klägerischen Begehrens für die [X.] ab 1. August 2021. Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:

aa) Die Entscheidung des beklagten [X.] über die Berücksichtigung von [X.]en einer förderlichen Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs steht grundsätzlich in seinem Ermessen (ausführlich hierzu [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 1008/12 - Rn. 21 [X.], [X.]E 148, 217). Nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null, dh., wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, kann das Gericht das beklagte [X.] verpflichten, die abgelehnte Entscheidung zu treffen (vgl. [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] 268/20 - Rn. 21; 1. Juni 2017 - 6 [X.] 433/15 - Rn. 27 [X.]).

bb) Wenn keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist, kommt regelmäßig nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht, mit dem das Gericht die Behörde verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abermals zu bescheiden (vgl. [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] 268/20 - Rn. 25; 1. Juni 2017 - 6 [X.] 433/15 - Rn. 27). Eine solche Neubescheidung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Hier wäre durch das [X.] ein Hinweis auf eine - sachdienliche - Klageänderung erforderlich, um der Klägerin eine entsprechende Antragstellung zu ermöglichen. [X.] es beim bisherigen Feststellungsantrag, wäre die Klage dagegen unbegründet.

cc) Das [X.] wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die [X.]en der vorherigen Berufstätigkeit der Klägerin als förderlich iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] unter Berücksichtigung der [X.] anzuerkennen sind. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Es wird unter Berücksichtigung des zu erwartenden weiteren Vortrags der Parteien auch zu prüfen haben, ob die Klägerin dargelegt hat, dass dem beklagten [X.] bei seiner Entscheidung über die Berücksichtigung förderlicher Beschäftigungszeiten kein Ermessensspielraum geblieben ist, oder ob es sich in anderer Weise in Bezug auf die Gewährung der Stufe 6 selbst gebunden hat (vgl. [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] 268/20 - Rn. 22). Nur wenn dies der Fall ist, kann offenbleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] erfüllt sind (vgl. [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] 268/20 - Rn. 26; zu den Tatbestandsvoraussetzungen vgl. [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] 254/20 - Rn. 18 ff. [X.]). Für ein Verbescheidungsurteil wäre auch die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen.

        

    Linck    

        

    Bubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Raabe    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Meta

5 AZR 412/21

13.07.2022

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 7. Oktober 2020, Az: 60 Ca 1152/20, Urteil

§ 611a Abs 2 BGB, § 16 Abs 2 S 4 TV-L, § 308 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2022, Az. 5 AZR 412/21 (REWIS RS 2022, 4694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4694

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