Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2021, Az. 6 AZR 268/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 1834

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Gegenstand

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 4. November 2019 - 10 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung und die Berücksichtigung förderlicher Beschäftigungszeiten im Rahmen der [X.] bei Einstellung der Klägerin.

2

Die Klägerin war von September 1998 bis März 2015 unterbrochen durch eine dreijährige Elternzeit bei verschiedenen Kindertagesstätten in kirchlicher und kommunaler Trägerschaft als Erzieherin beschäftigt. Während dieser Tätigkeit betreute sie nur vereinzelt Kinder mit Beeinträchtigungen. Vom 21. März 2015 bis zum 29. Juli 2015 und vom 15. September 2015 bis zum 30. Januar 2016 war sie beim beklagten Land als Vertretungslehrerin an der [X.], einer sonderpädagogischen Bildungseinrichtung mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, bzw. an der [X.], einer Schule für geistig Behinderte, eingesetzt. In diesen Arbeitsverhältnissen erhielt sie eine Vergütung nach [X.] 9 Stufe 3 [X.] Von Februar 2016 bis Juli 2017 absolvierte sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen für geistig Behinderte - Abteilung Sonderpädagogik. Seit dem 8. September 2017 ist sie als Lehrkraft für allgemeine Unterrichtstätigkeiten beim beklagten Land abermals an der [X.] angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

3

Hinsichtlich der [X.] bei Einstellung sieht § 16 TV-L idF der Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 44 Nr. 2a TV-L iVm. § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] - soweit vorliegend von Belang - folgende Regelungen vor:

        

§ 16 

Stufen der Entgelttabelle

        

…       

        
        

(2)     

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die [X.] unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.

                 

Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L gilt:

                 

Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden … Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten [X.], zusammengerechnet. Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt.

                 

3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. …

                 

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

                 

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

                 

…       

        
                 

3.    

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; …“

4

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bestimmt:

        

„Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt:

        

1Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. …“

5

Die Klägerin erhielt ab ihrer Einstellung zum 8. September 2017 zunächst Vergütung nach [X.] 9 Stufe 1 [X.] [X.] berücksichtigte auf ihren Antrag vom 8. Januar 2018 die tariflich vorgesehenen sechs Monate für den Vorbereitungsdienst sowie ihre Beschäftigungszeiten als Vertretungslehrerin als einschlägige Berufserfahrung und ordnete sie rückwirkend auf den Tag ihrer Einstellung der Stufe 2 der [X.] 9 TV-L zu. Die Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin erkannte das beklagte Land bei der [X.] nicht an. Aufgrund des [X.] Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ([X.]) vom 2. März 2019 wurde die [X.] 9 TV-L zum 1. Januar 2019 in die [X.]n 9a und 9b TV-L aufgespalten. Seitdem ist die Klägerin in die [X.] 9a TV-L eingruppiert und seit November 2019 der Stufe 3 zugeordnet.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei bereits seit ihrer Einstellung am 8. September 2017 der Stufe 3 der [X.] 9 TV-L zuzuordnen gewesen. Bei ihrer jetzigen Tätigkeit handele es sich aufgrund der erheblichen geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen der Kinder eher um eine Erzieher- als um eine Lehrertätigkeit. Sie greife beständig auf die Materialien und Erfahrungen aus ihrer Arbeit als Erzieherin zurück. Diese Zeiten seien daher bei der [X.] als einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen. Ihr Anspruch auf Vergütung nach Stufe 3 der [X.] 9 TV-L ab diesem Zeitpunkt begründe sich zudem daraus, dass der Personalbedarf an der [X.] - wie sich aus der „schulscharfen“ Stellenausschreibung und der schriftlichen Äußerung der Rektorin vom 16. April 2018, die Zuweisung des Lehrdeputats der Klägerin sei für die Deckung des Personalbedarfs an der Schule erforderlich, ergebe - weder quantitativ noch qualitativ anderweitig habe gedeckt werden können. Eines ausdrücklichen Verlangens, förderliche Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, habe es nicht bedurft.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.139,97 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 1. September 2019 nach der [X.] 9a Stufe 3 TV-L zu vergüten.

8

[X.] hat Klageabweisung beantragt. Die Klägerin habe während ihrer vorherigen Beschäftigungen als Erzieherin keine einschlägige Berufserfahrung für ihre jetzige Tätigkeit erworben. Die Aufgabeninhalte von Erziehern und Lehrern unterschieden sich erheblich. Die Tätigkeiten seien zudem nicht gleichwertig. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung förderlicher Beschäftigungszeiten als Erzieherin lägen ebenfalls nicht vor. Bei der Einstellung der Klägerin hätten keine Schwierigkeiten bestanden, den Personalbedarf zu decken.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihrer rechtlichen Argumentation ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, bereits ab ihrer Einstellung am 8. September 2017 nach Stufe 3 der [X.] 9 [X.] vergütet zu werden.

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Für den Feststellungsantrag besteht sowohl der von § 256 Abs. 1 ZP[X.] verlangte Gegenwartsbezug als auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. [X.] 27. Juli 2017 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings nicht bereits daran, dass zwischen ihrer Einstellung zum 8. September 2017 beim beklagten [X.] und dem Ende ihres letzten Arbeitsverhältnisses mit der [X.] Kirchengemeinde [X.] am 20. März 2015 eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten lag (zur Anwendbarkeit der Protokollerklärung auf vorherige Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] siehe [X.] 29. April 2021 - 6 [X.] - Rn. 12 mwN; 18. [X.]ktober 2018 - 6 [X.] (A) - Rn. 17 mwN, [X.]E 164, 64). Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Vorbereitungsdienstes und der Zeiten, in denen die Klägerin vor dessen Ableistung als Vertretungslehrerin an der [X.] und an der [X.] eingesetzt war, haben nie Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten zwischen Arbeitsverhältnissen vorgelegen, in denen die Klägerin einschlägige Berufserfahrung erworben haben will.

2. Das beklagte [X.] hat die Klägerin jedoch richtigerweise nicht bereits mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses am 8. September 2017 der Stufe 3 der [X.] 9 [X.] zugeordnet.

a) Die Klägerin hat während ihrer Tätigkeiten als Erzieherin in kirchlichen und kommunalen Kindertagesstätten keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] erworben.

aa) Die Bewertung des Berufungsgerichts, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das [X.] den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände in sich widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. zum Kontrollmaßstab [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 41).

bb) Die Würdigung des [X.]s, die Klägerin habe keine einschlägige Berufserfahrung erworben, ist nach diesen Grundsätzen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 [X.] ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt. Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des [X.] stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. [X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] - Rn. 18).

(2) Zwar kann, wie der Senat mit dem Wort „grundsätzlich“ klargestellt hat, einschlägige Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern auch in Tätigkeiten erworben werden, die einem von den Bewertungsgrundsätzen des [X.] abweichenden Entgeltsystem unterfallen, sofern die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und de[X.]alb einschlägig ist (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 22). Haben dieselben Tarifvertragsparteien jedoch für bestimmte Tätigkeiten - wie beispielsweise die von [X.] und Lehrern - grundlegend unterschiedliche Eingruppierungsvoraussetzungen geschaffen und diese in verschiedene Eingruppierungsregelungen eingebettet, haben sie hierdurch ihre Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass sich die jeweiligen Tätigkeiten bezogen auf ihre Anforderungen und ihre Inhalte so maßgeblich unterscheiden, dass keine Einschlägigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 [X.] vorliegt. Das Vorbringen der Klägerin, ihre Arbeit als Lehrerin an der [X.] unterscheide sich nicht von ihrer Tätigkeit als Erzieherin in den Kindertagesstätten, ist vor diesem tariflichen Hintergrund unerheblich.

b) Die Klägerin kann die begehrte Zuordnung zur Stufe 3 der [X.] 9 [X.] seit dem 8. September 2017 auch nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] herleiten. Sie hat keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens durch das beklagte [X.] dahin, dass sie mit Beginn ihrer Einstellung der Stufe 3 ihrer [X.] zugeordnet war.

aa) Die Entscheidung des beklagten [X.]es über die Berücksichtigung von Zeiten einer förderlichen Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs steht in seinem Ermessen (ausführlich hierzu [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 1008/12 - Rn. 21 mwN, [X.]E 148, 217). Nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null, dh., wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, kann das Gericht das beklagte [X.] verpflichten, die abgelehnte Entscheidung zu treffen (vgl. [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] 433/15 - Rn. 27 mwN).

bb) Die Klägerin hat weder dargelegt, dass dem beklagten [X.] bei seiner Entscheidung über die Berücksichtigung förderlicher Beschäftigungszeiten kein Ermessensspielraum geblieben ist, noch hat sich das beklagte [X.] aufgrund der [X.]en der Klägerin während ihrer Einsätze als Vertretungslehrerin selbst gebunden.

(1) Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, ergeben sich weder aus dem Schreiben der Rektorin der [X.] vom 16. April 2018 noch aus der „schulscharfen“ Ausschreibung der Stelle für diese Schule. Beide Faktoren rechtfertigen nicht den Schluss, es habe einen quantitativen oder qualitativen Bewerbermangel gegeben. Sie dokumentieren lediglich einen konkreten Personalbedarf an der [X.] zu diesem Zeitpunkt. Ein solcher Bedarf ist aber nur Voraussetzung für eine Stellenausschreibung und besagt noch nicht, dass [X.] vorliegen (vgl. [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] 23/12 - Rn. 47 mwN).

(2) Das beklagte [X.] hat sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht selbst gebunden, weil es die Klägerin während ihrer Tätigkeiten als Vertretungslehrerin von März 2015 bis Juli 2015 und von September 2015 bis Januar 2016 der Stufe 3 der [X.] 9 [X.] zugeordnet und sie entsprechend vergütet hat. Die Anerkennung förderlicher Zeiten gilt nur für das jeweils begründete Arbeitsverhältnis. Bei jeder Einstellung ist eine (erneute) [X.] nach § 16 Abs. 2 [X.] erforderlich (ausführlich hierzu [X.] 24. [X.]ktober 2013 - 6 [X.] 964/11 - Rn. 15 ff.). Damit sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] vom Arbeitgeber anhand der aktuellen [X.] jeweils neu zu prüfen. Darüber hinausgehende besondere Umstände, die vor dem Hintergrund der damaligen [X.] einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens dahin, die entsprechenden Zeiten zu berücksichtigen, geben könnten ([X.]. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] 174/09 - Rn. 18 f. mwN), sind weder vom [X.] festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden.

cc) Weil keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist, käme - ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin keine Ermessensfehler bei der Entscheidung des beklagten [X.]es über die [X.] ab dem 8. September 2017 aufgezeigt hat - regelmäßig nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht, mit dem das Gericht die Behörde verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abermals zu bescheiden (vgl. [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] 433/15 - Rn. 27). Eine solche Neubescheidung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

c) Nach alledem konnte offenbleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] erfüllt sind (siehe dazu [X.] 15. [X.]ktober 2021 - 6 [X.] 254/20 - Rn. 18 ff. mwN).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZP[X.].

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer     

        

        

        

    Stein     

        

    Uwe Zabel     

                 

Meta

6 AZR 268/20

15.10.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 30. Januar 2019, Az: 10 Ca 136/18, Urteil

§ 16 Abs 2 S 3 TV-L, § 16 Abs 2 S 4 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2021, Az. 6 AZR 268/20 (REWIS RS 2021, 1834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1834

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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