Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. 7 AZR 408/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 11949

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Gegenstand

Befristung - Zustimmung des Personalrats - Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung


Tenor

Die Revisionen der Klägerin und des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2016 - 7 [X.] 759/15 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben das beklagte [X.] 40 % und die Klägerin 60 % zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 24. [X.]ezember 2014 geendet hat, und über die zutreffende [X.] der [X.]lägerin.

2

[X.]ie [X.]lägerin ist [X.]iplom-Sportlehrerin. Sie war bei dem beklagten Land in der [X.] vom 9. August 2006 bis zum 24. [X.]ezember 2014 aufgrund von 27 befristeten Arbeitsverträgen als Lehrerin beschäftigt. Nach dem ersten, zum 31. Januar 2007 befristeten Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2006 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung. In dem für die [X.] vom 1. Februar 2007 bis zum 20. Juni 2007 geschlossenen Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2007 vereinbarten die Parteien - ebenso wie in den folgenden Arbeitsverträgen -, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst der Länder ([X.]), den besonderen Regelungen für Lehrkräfte ([X.] - besonderer Teil Lehrkräfte), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) soweit einschlägig und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung bestimmt. [X.]ie [X.] regelte § 16 [X.] in der bis zum 31. [X.]ezember 2014 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

        

§ 16

        

Stufen der Entgelttabelle

        

(1) 1[X.]ie [X.]n 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die [X.]n 2 bis 8 sechs Stufen. 2[X.]ie Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.

        

(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die [X.] unter Anrechnung der [X.]en der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur [X.]eckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

                 

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

                 

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

                 

2.    

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

                 

3.    

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein [X.]raum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der [X.] 13 verlängert sich der [X.]raum auf längstens zwölf Monate.

        

…       

                 
        

(3) 1[X.]ie Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

        

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

        

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

        

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den [X.]n 2 bis 8.

        

…“    

        

3

[X.]ie [X.]lägerin wurde in die [X.] 10 eingruppiert und zunächst der Stufe 3 zugeordnet. In der [X.] vom 26. Juni 2008 bis zum 10. August 2008 bestand kein Arbeitsverhältnis der Parteien. Mit Schreiben vom 7. August 2009 teilte die [X.] der [X.]lägerin mit, dass sie rückwirkend ab dem 1. August 2008 der Stufe 4 der [X.] 10 zugeordnet werde. [X.]ie Tätigkeitszeiten der [X.]lägerin im Fitnessclub P vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 1999, bei [X.] vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Oktober 2001, in der [X.] Grundschule [X.] vom 11. November 2004 bis zum 11. Mai 2005, der [X.] vom 9. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 und der [X.] Grundschule [X.] vom 1. Februar 2007 bis zum 25. Juni 2008 würden als „förderliche [X.]en“ im Sinne des [X.]asses des [X.] des [X.] vom 23. Februar 2008 anerkannt.

4

Nachdem die [X.]lägerin am 31. Januar 2014 aufgrund Befristung ausgeschieden war, wurde sie am 30. April 2014 erneut befristet bis zum 8. Juli 2014 eingestellt und der Stufe 4 der [X.] 10 [X.] zugeordnet. [X.]abei erkannte das beklagte Land eine einschlägige Berufserfahrung von 7 Jahren, 2 Monaten und 7 Tagen aus den vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnissen der Parteien an. [X.]ie Tätigkeitszeiten der [X.]lägerin vom 1. Januar 1996 bis Mai 2005 wurden - anders als zuvor - nicht mehr als „förderliche [X.]en“ berücksichtigt. In dem [X.]ass des [X.] des [X.] vom 28. März 2014 heißt es auszugsweise:

        

Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen [X.]ienst der Länder ([X.]) auf Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis; [X.] gemäß § 16 [X.]

        

Rd. [X.]. vom 23.02.2008 - [X.]: wie oben -

        

Mit [X.] wurden aus Anlass der Einstellung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis für die [X.] ermessensbindende Vorgaben im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] gemacht. [X.]ieser Rd.[X.]. ist durch [X.]ablauf zum 31.12.2013 außer [X.] getreten.

        

Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung bei der personellen Bedarfsdeckung im Bereich der Lehrkräfte ist eine Verlängerung der Geltungsdauer in unveränderter Form nicht gerechtfertigt.

        

Ab sofort bitte ich, die bisherigen Regelungen zur Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] (Runderlasse vom 23.02.2008 und 23.07.2009 - [X.]: wie oben) bei Neueinstellungen von Lehrkräften in folgenden Fallkonstellationen anzuwenden:

        

…       

        
        

4.    

Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach zunächst erfolgloser Stellenausschreibung.

                 

Anmerkung:

                 

Für den Fall, dass eine Stellenausschreibung erfolglos blieb, ist die zweite Ausschreibung mit identischem Fächer- und Anforderungsprofil mit dem Hinweis auf die Anrechnung beruflicher Vorerfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] bei der [X.] vorzunehmen.

        

5.    

Regelung für vorhandene Lehrkräfte:

                 

Für derzeit beschäftigte Lehrkräfte bleibt die [X.] unverändert.

                 

Bei erneuter befristeter - oder anschließender [X.]auerbeschäftigung - bleibt die frühere [X.] erhalten, sofern die Unterbrechung zwischen den Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als einen Monat beträgt. Eine Unterbrechung durch die Sommerferien ist ebenfalls unschädlich.

        

Für erstmalig oder nach längerer Unterbrechung erneut befristet eingestellte Lehrkräfte findet § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] keine Anwendung. Es ist aber zu prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] vorliegt.“

5

Am 14./19. August 2014 schlossen die Parteien für die [X.] vom 20. August 2014 bis zum 24. [X.]ezember 2014 einen Arbeitsvertrag zur Elternzeitvertretung der Lehrerin [X.] Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte das beklagte Land den Personalrat mit Antragsformular vom 30. Juli 2014 um Zustimmung zur Einstellung der [X.]lägerin gebeten. [X.]as Antragsformular sieht unter der Rubrik „Stellungnahme des Personalrats“ die Alternativen „stimmt zu“, „verzichtet auf Stellungnahme“, „stimmt nicht zu“ und „hat Bedenken und bittet um Erörterung“ zum Ankreuzen vor. Auf dem Antragsformular, das dem Personalrat laut Eingangsstempel am 12. August 2014 zuging, ist „verzichtet auf Stellungnahme“ angekreuzt. [X.]arunter befinden sich das handschriftlich eingesetzte [X.]atum „14.8.14“ und eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.“.

6

Mit ihrer am 22. [X.]ezember 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 15. Januar 2015 zugestellten [X.]lage hat sich die [X.]lägerin gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 24. [X.]ezember 2014 gewandt. Mit der [X.]lageerweiterung vom 12. Januar 2015, die dem beklagten Land ebenfalls am 15. Januar 2015 zugestellt worden ist, hat sie Vergütung nach der Stufe 5 der [X.] 10 [X.] für die [X.] ab Juli 2014 geltend gemacht. Nach [X.]lageerhebung schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die [X.] vom 12. August 2015 bis zum 31. Januar 2016.

7

[X.]ie [X.]lägerin hat die Auffassung vertreten, die zum 24. [X.]ezember 2014 vereinbarte Befristung sei unwirksam, da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei. Jedenfalls könne sich das beklagte Land aufgrund der langjährigen [X.]auer ihrer Beschäftigung und der Anzahl der abgeschlossenen befristeten Verträge nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht auf einen Sachgrund für die Befristung berufen. In der Berufungsinstanz hat die [X.]lägerin erstmals geltend gemacht, die Befristung sei auch deshalb unwirksam, weil die Zustimmung des Personalrats zu der Befristung bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 14./19. August 2014 nicht vorgelegen habe.

8

[X.]as beklagte Land sei verpflichtet, ihr ab dem 1. Juli 2014 Vergütung nach [X.] 10, Stufe 5 [X.] zu zahlen. Sie habe aufgrund der Zuordnung zur Stufe 4 ab dem 1. August 2008 mit Wirkung ab 1. August 2012 die Stufe 5 der [X.] 10 [X.] erreicht. Für die [X.] sei von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. [X.]as beklagte Land sei an die Anerkennung der förderlichen [X.]en durch die [X.] mit Schreiben vom 7. August 2009 gebunden.

9

[X.]ie [X.]lägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der [X.] in dem Arbeitsvertrag vom 19. August 2014 mit Ablauf des 24. [X.]ezember 2014 sein Ende gefunden hat,

        

für den Fall des Obsiegens mit dem [X.]lageantrag zu 1.,

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, sie als Lehrkraft mit 28 von 28 [X.] pro Woche an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule S über den 24. [X.]ezember 2014 hinaus weiter zu beschäftigen,

                 

hilfsweise:

                 

das beklagte Land zu verurteilen, sie als Lehrkraft mit 28 von 28 [X.] über den 24. [X.]ezember 2014 hinaus weiter zu beschäftigen,

        

3.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie rückwirkend ab Juli 2014 eine Vergütung aus der [X.] 10 Stufe 5 iHv. 4.006,76 Euro (brutto) und die [X.]ifferenz zwischen dieser Vergütung und der bisher gezahlten Vergütung aus der [X.] 10 Stufe 4 von monatlich 3.562,42 Euro (brutto), insgesamt also 2.666,04 Euro (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 444,34 Euro (brutto) ab dem jeweils letzten Tag eines Monats, beginnend mit dem 30. Juli 2014 zu zahlen,

        

4.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für das [X.] eine erhöhte Sonderzuwendung gemäß § 20 TVö[X.] iHv. 80 % von 4.006,76 Euro (brutto), mithin 3.205,41 Euro (brutto), und die [X.]ifferenz zu der bisher gezahlten Sonderzahlung iHv. 2.849,94 Euro (brutto), mithin 355,53 Euro (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. [X.]ezember 2014 zu zahlen.

[X.]as beklagte Land hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 14./19. August 2014 vereinbarten Befristung am 24. [X.]ezember 2014 geendet. [X.]ie Befristung sei insbesondere nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. [X.]er Personalrat habe der Befristung durch den Verzicht auf eine Stellungnahme zumindest konkludent zugestimmt. Im Übrigen könne sich die [X.]lägerin auf Fehler im Rahmen der Personalratsbeteiligung anlässlich der Befristung nicht berufen, da sie dies erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe. [X.]a die [X.]lägerin in der ersten Instanz gewerkschaftlich vertreten gewesen sei, habe eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 [X.]SchG nicht bestanden.

[X.]ie Zahlungsanträge seien unbegründet. [X.]ie [X.]lägerin sei zutreffend der Stufe 4 der [X.] 10 [X.] zugeordnet worden. [X.]ie Voraussetzungen für die Anerkennung „förderlicher [X.]en“ lägen nach dem [X.]ass des [X.] des [X.] vom 28. März 2014 nicht vor. Aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage bestehe keine Bindung an die Anerkennung „förderlicher [X.]en“ durch die [X.].

[X.]as Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. [X.]as [X.] hat der Befristungskontrollklage sowie dem Hilfsantrag zum Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben und die [X.]lage im Übrigen abgewiesen. [X.]ie [X.]lägerin verfolgt mit ihrer Revision die Anträge zu 3. und zu 4. weiter, das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der [X.]lage.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen des beklagten [X.] und der Klägerin haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Das [X.]arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 14./19. August 2014 vereinbarten Befristung am 24. Dezember 2014 geendet. Die Befristung ist unwirksam, da die erforderliche Zustimmung des Personalrats im [X.]punkt der Vereinbarung der Befristung nicht vorlag und nicht als erteilt galt.

1. Die Befristung des Arbeitsvertrags vom 14./19. August 2014 unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die [X.] vom 12. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 geschlossen haben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des [X.] abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln ([X.]., vgl. etwa [X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] - Rn. 14 [X.]).

b) Die Würdigung des [X.]arbeitsgerichts, die Parteien hätten bei Abschluss des [X.] einen solchen Vorbehalt vereinbart, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Parteien haben den zum 31. Januar 2016 befristeten Arbeitsvertrag nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Befristungskontrollklage geschlossen. In diesen Fällen ist regelmäßig von der Vereinbarung eines konkludenten Vorbehalts auszugehen. Der Arbeitnehmer als der Empfänger eines Angebots des Arbeitgebers, einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, darf der ausdrücklichen Erklärung den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien ist. Etwas anderes muss der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers nur entnehmen, wenn dieses Hinweise für die ansonsten regelmäßig eintretende Rechtsfolge der Aufhebung des vorangegangenen Vertrags enthält. Gibt es sie nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte [X.] besteht ([X.] 10. März 2004 - 7 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 110, 38). So verhält es sich hier.

2. Die Befristung zum 24. Dezember 2014 ist nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 des [X.]personalvertretungsgesetzes für das [X.] in der hier maßgeblichen, vom 10. Februar 2012 bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung ([X.] NW) unwirksam. Dies hat das [X.]arbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Mit dieser Vorschrift hat der [X.]gesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa [X.] 15. Februar 2006 - 7 [X.]/05 - Rn. 16; 20. Februar 2002 - 7 [X.] der Gründe, [X.]E 100, 311) über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt ([X.] 15. Februar 2006 - 7 [X.]/05 - Rn. 16; 9. Juni 1999 - 7 [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.]E 92, 36 zu § 63 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.]). Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] NW führt zur Unwirksamkeit der Befristung ([X.] 14. Juni 2017 - 7 [X.] - Rn. 38 [X.]).

Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Der Leiter der Dienststelle hat den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 [X.] NW). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 [X.] NW innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. Beabsichtigt der Personalrat, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 66 Abs. 2 Satz 5 [X.] NW).

b) [X.] hat das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] NW bei der Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung verletzt. Es hat diese Befristung ohne Zustimmung des Personalrats und vor Eintritt der [X.] des § 66 Abs. 2 Satz 5 [X.] NW vereinbart.

aa) Der Personalrat hat der Befristung weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Dabei kann zugunsten des beklagten [X.] unterstellt werden, dass der laut Formular am 14. August 2014 erklärte Verzicht auf Stellungnahme auf einem wirksamen Personalratsbeschluss beruhte und unter Verwendung des Kürzels „i.A.“ wirksam für ihn erklärt wurde. In der Mitteilung eines Verzichts auf eine Stellungnahme liegt keine Zustimmung iSd. § 66 Abs. 1 [X.] NW.

[X.]) Die Zustimmung des Personalrats galt bei Vertragsschluss auch nicht als erteilt.

(1) Die zweiwöchige Frist für den Eintritt der [X.] war bei Vertragsschluss am 14./19. August 2014 noch nicht abgelaufen. Dabei kann die Behauptung des beklagten [X.], der Zustimmungsantrag vom 30. Juli 2014 sei dem Personalrat bereits am 11. August 2014 zugegangen, zu seinen Gunsten als wahr unterstellt werden. Die Äußerungsfrist des Personalrats lief damit frühestens am 25. August 2014 ab.

(2) Der Verzicht auf Stellungnahme führte nicht zum vorzeitigen Eintritt der Fiktion.

(a) Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 2 Satz 5 [X.] NW gilt die Maßnahme erst nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt und nicht schon mit Zugang einer Erklärung des Personalrats, er verzichte auf eine Stellungnahme (vgl. [X.] 28. Januar 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 17 ff. [X.]; 19. November 2009 - 6 [X.] - Rn. 14 [X.], [X.]E 132, 277). Eine Abkürzung der Äußerungsfrist durch den Personalrat und einen darauf beruhenden vorzeitigen Eintritt der [X.] lässt das Gesetz nicht zu. Für dringende Fälle ist in § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 [X.] NW vorgesehen, dass die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche verkürzen kann. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

(b) Die vom beklagten Land herangezogene Rechtsprechung des [X.], nach der der Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 [X.] kündigen kann, wenn der Betriebsrat abschließend zur Kündigungsabsicht Stellung genommen hat (vgl. [X.] 25. Mai 2016 - 2 [X.] - Rn. 23 ff. [X.], [X.]E 155, 181), kann wegen der Unterschiedlichkeit der Beteiligungsrechte nicht auf das Mitbestimmungsverfahren bei einer Befristung nach § 66 Abs. 2 [X.] NW übertragen werden. Dies verstieße gegen das im [X.] NW normierte positive Konsensprinzip (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 69 Rn. 13). Der Personalrat besitzt bei der Vereinbarung einer Befristung nicht nur ein Anhörungsrecht wie der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 [X.] vor Ausspruch einer Kündigung, sondern nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] NW ein Mitbestimmungsrecht. Die Befristung von Arbeitsverträgen bedarf daher seiner vorherigen Zustimmung. Diese muss in jedem Fall vor Vereinbarung der Befristung vorliegen. Auch wenn der Personalrat - wie hier - innerhalb der Äußerungsfrist erklärt, er verzichte auf eine Stellungnahme, verkürzt sich die gesetzliche Frist für den Eintritt der [X.] nicht (vgl. [X.] 28. Januar 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 17 ff. [X.]; 19. November 2009 - 6 [X.] - Rn. 14 [X.], [X.]E 132, 277).

3. Die Klägerin war nicht daran gehindert, diesen [X.] erstmals in der Berufungsinstanz geltend zu machen.

a) Nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 Satz 1 [X.] kann sich der Arbeitnehmer zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er innerhalb dieser Frist Befristungskontrollklage erhoben hat. Darauf hat ihn das Arbeitsgericht nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 [X.] hinzuweisen. § 6 Satz 1 [X.] ist eine Präklusionsvorschrift ([X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 138, 9; für die Kündigungsschutzklage [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 35; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 140, 261). Die Präklusionswirkung nach § 6 Satz 1 [X.] tritt nur ein, wenn das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 [X.] nachgekommen ist. Hat das Arbeitsgericht dagegen einen Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 6 Satz 1 [X.] der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. [X.] 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 27; 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.]E 138, 9).

b) Danach konnte die Klägerin den [X.] der fehlenden Zustimmung des Personalrats noch im Berufungsverfahren geltend machen. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin keinen Hinweis nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 [X.] erteilt. Ein solcher Hinweis war entgegen der Ansicht des beklagten [X.] nicht entbehrlich.

aa) Der Hinweis konnte nicht deshalb unterbleiben, weil es nach dem Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Befristung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen gab. Das Bestehen und der Inhalt der Hinweispflicht hängt nicht davon ab, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls andere Unwirksamkeitsgründe in Betracht kommen ([X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 140, 261).

[X.]) Der Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin in erster Instanz durch den „[X.] und [X.]“ vertreten war. Das Arbeitsgericht ist auch dann nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 [X.] verpflichtet, den Arbeitnehmer auf den Regelungsgehalt des § 6 Satz 1 [X.] hinzuweisen, wenn dieser anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten ist.

Dafür spricht schon der Gesetzeswortlaut. Nach § 6 Satz 2 [X.] soll das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer auf seine Rechte nach § 6 Satz 1 [X.] hinweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten ist oder nicht. Zwar ist § 6 Satz 2 [X.] eine Sollvorschrift. Da aber aus verfassungsrechtlichen Gründen ein zwingender Hinweis auf den Inhalt des § 6 Satz 1 [X.] geboten ist, wenn der Arbeitnehmer weder anwaltlich noch gewerkschaftlich vertreten ist (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 140, 261) und der Gesetzgeber die Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 [X.] nicht ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt hat, ist davon auszugehen, dass die Hinweispflicht auch gegenüber anwaltlich oder gewerkschaftlich vertretenen Arbeitnehmern bestehen soll. Diese enge Auslegung der Bestimmung trägt auch ihrem Ausnahmecharakter als Präklusionsvorschrift Rechnung (vgl. dazu [X.] 30. Januar 1985 - 1 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 69, 126).

Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Präklusionsvorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 6 Satz 1 [X.] dem „meist nicht rechtskundigen“ Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnen, auch nach Ablauf der Frist des § 4 [X.] noch andere Unwirksamkeitsgründe in den Prozess einzuführen, auf die er sich zunächst nicht berufen hat. Zugleich wollte er diese Rügemöglichkeit auf die [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz beschränken, um dem Arbeitgeber alsbald Klarheit über den Bestand oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen ([X.]. 15/1204 S. 13). Dieses Interesse des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten ist oder nicht.

Schließlich sprechen auch Gründe der Praktikabilität für dieses Verständnis. [X.] die Hinweispflicht des § 6 Satz 2 [X.] nur bei weder anwaltlich noch gewerkschaftlich vertretenen Arbeitnehmern, wäre unklar, ob und ggf. wann ein Hinweis zu erteilen ist, wenn die Vertretung des Arbeitnehmers nicht während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens andauert.

II. Der Klageantrag zu 2. und der dazu gestellte Hilfsantrag fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die Anträge sind erkennbar auf vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Gegen dieses auch vom [X.]arbeitsgericht zugrunde gelegte [X.] hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Die Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig.

B. Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Das [X.]arbeitsgericht hat die Klageanträge zu 3. und zu 4. zu Recht abgewiesen. Die Anträge sind in der gebotenen Auslegung zulässig, aber unbegründet.

I. Die Anträge zu 3. und zu 4. bedürfen der Auslegung.

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind [X.] dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 14 [X.]).

2. Danach ist der Antrag zu 3. auf die Feststellung gerichtet, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab Juli 2014 nach [X.] 10 Stufe 5 [X.] zu vergüten. Der Antrag zu 4. ist als Leistungsantrag auszulegen, mit dem die Klägerin die Zahlung von 355,53 [X.] brutto als restliche Sonderzahlung für das [X.] verlangt.

a) Der Antrag zu 3. ist zwar nach seinem Wortlaut im ersten Antragsteil auf die rückwirkende Zahlung des monatlichen Entgelts aus der [X.] 10 Stufe 5 [X.] iHv. 4.006,76 [X.] (brutto) ab Juli 2014 und im zweiten Antragsteil auf die Zahlung der Differenz zwischen dieser Vergütung und der bisher gezahlten Vergütung aus der [X.] 10 Stufe 4 [X.] für die [X.] von Juli 2014 bis Dezember 2014 iHv. insgesamt 2.666,04 [X.] (brutto) nebst Zinsen gerichtet. Dieser Antrag wäre als [X.] nicht hinreichend bestimmt, da unklar ist, ob für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 die Zahlung der vollen monatlichen Vergütung nach [X.] 10 Stufe 5 [X.] begehrt wird oder die Zahlung eines [X.] oder beides. Aus der Klagebegründung ergibt sich allerdings, dass es der Klägerin um die Klärung der zwischen den Parteien streitigen [X.] geht. Die angestrebte Klärung der zutreffenden [X.] kann durch eine Feststellungsklage erreicht werden. Daher ist der Antrag auf die Feststellung gerichtet, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab Juli 2014 eine Vergütung nach [X.] 10 Stufe 5 [X.] zu zahlen. Die Parteien streiten weder über die Berechnung des monatlichen Entgelts noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land sich nicht an eine rechtskräftige Feststellung der das Land treffenden Leistungsverpflichtung halten würde. Dieser Auslegung des Antrags durch den Senat hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung zugestimmt.

b) Der Antrag zu 4. ist nach seinem Wortlaut im ersten Antragsteil auf die Zahlung einer erhöhten Sonderzahlung gemäß § 20 [X.] für das [X.] iHv. 80 % von 4.006,76 [X.] (brutto), mithin 3.205,41 [X.] (brutto), und im zweiten Antragsteil auf die Zahlung der Differenz zu der bisher gezahlten Sonderzahlung iHv. 2.849,94 [X.] (brutto), mithin 355,53 [X.] (brutto) nebst Zinsen gerichtet. Nach der Antragsbegründung geht es der Klägerin um die Zahlung des [X.] zwischen der Sonderzahlung, errechnet nach dem Gehalt aus der [X.] 10 Stufe 5 [X.], und der bereits gezahlten Sonderzahlung, errechnet nach der [X.] 10 Stufe 4 [X.] Daher ist der erste Antragsteil lediglich als Begründungselement für den zweiten Teil des Antrags zu verstehen, mit dem die Klägerin die Zahlung des [X.] iHv. 355,53 [X.] (brutto) nebst Zinsen begehrt. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

II. Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 3. Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. [X.] stellt die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nach [X.] 10 Stufe 5 [X.] in Abrede. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die [X.] beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 19).

III. Die Klageanträge zu 3. und zu 4. sind unbegründet. Die Klägerin hat für die [X.] von Juli 2014 bis Dezember 2014 keinen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 5 der [X.] 10 [X.] Die Klägerin wies in dieser [X.] nicht die erforderliche Tätigkeitszeit von zehn Jahren innerhalb der [X.] 10 auf (§ 16 Abs. 3 [X.]). [X.] hat die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer in den früheren Arbeitsverhältnissen der Parteien erworbenen Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] der Stufe 4 der [X.] 10 zugeordnet. Es war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, ihre Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern in der [X.] von 1996 bis Mai 2005 als förderliche [X.]en iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] bei der [X.] zu berücksichtigen.

1. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Mit der Regelung soll Flexibilität bei [X.] geschaffen werden (vgl. [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 148, 217).

a) Eine Anerkennung förderlicher [X.]en kommt nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] nur in Betracht, wenn die Tatbestandsmerkmale der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit erfüllt sind. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber eine Ermessenentscheidung zu treffen, ob die förderlichen [X.]en für die [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 148, 217).

b) Die Ermessensentscheidung über die Anerkennung förderlicher [X.]en unterliegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass jedoch die zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen könnten (vgl. [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 27). Ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens in einer bestimmten Weise kommt nur im Fall einer sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ in Betracht, dh. in den Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 19).

2. [X.] war nicht verpflichtet, das ihm durch § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] eröffnete Ermessen bei den Einstellungen der Klägerin zum 30. April 2014 und zum 20. August 2014 zu ihren Gunsten auszuüben und die Klägerin der Stufe 5 der [X.] 10 [X.] zuzuordnen.

a) Bei der Begründung der Arbeitsverhältnisse der Parteien zum 30. April 2014 und zum 20. August 2014 handelt es sich jeweils um Einstellungen iSv. § 16 Abs. 2 [X.] Die früheren Arbeitsverhältnisse hatten mit dem 31. Januar 2014 und dem 8. Juli 2014 aufgrund Befristung geendet. Der Begriff der Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 [X.] erfasst auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden ([X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 11; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 15 ff.; 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 8 ff., [X.]E 144, 263). [X.] hatte daher bei diesen Einstellungen [X.]en vorzunehmen.

b) [X.] war nicht verpflichtet, bei diesen [X.]en die bei anderen Arbeitgebern in der [X.] von 1996 bis Mai 2005 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als „förderliche [X.]en“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] hinsichtlich der vorherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt sind. Es liegen keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer die Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre.

aa) [X.] hatte das ihm durch § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] eröffnete Ermessen nicht aufgrund des [X.] des [X.] Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2014 zugunsten der Klägerin auszuüben und die Klägerin der Stufe 5 zuzuordnen.

(1) Der Runderlass des [X.] des [X.] Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2014 enthält Vorgaben für eine nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu treffende Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen dieses Erlasses für die Berücksichtigung „förderlicher [X.]en“ bei der [X.] vor, steht dem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch zu.

(2) Nach diesem Runderlass, der bei der [X.] der Klägerin anlässlich ihrer Einstellungen am 30. April 2014 und am 20. August 2014 galt, nachdem der frühere Erlass vom 23. Februar 2008 am 31. Dezember 2013 außer [X.] getreten war, kann die Klägerin die Berücksichtigung „förderlicher [X.]en“ nicht beanspruchen. Die berufliche Vorerfahrung der Klägerin ist nicht nach Ziffer 4 dieses Erlasses anzurechnen, da die Klägerin unstreitig nicht aufgrund einer zweiten Ausschreibung nach zunächst erfolgloser Stellenausschreibung eingestellt wurde. Auch die Voraussetzungen für die Beibehaltung der [X.] nach Ziffer 5 dieses Erlasses sind nicht erfüllt. Danach bleibt die [X.] vorhandener Lehrkräfte bei erneuter befristeter oder anschließender Dauerbeschäftigung erhalten, sofern die Unterbrechung zwischen den Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als einen Monat beträgt. Eine Unterbrechung durch die Sommerferien ist ebenfalls unschädlich. Dagegen findet - wie sich aus dem [X.] ergibt - für erstmalig oder nach längerer Unterbrechung erneut befristet eingestellte Lehrkräfte § 16 Abs. 2 Nr. 4 [X.] keine Anwendung. Danach war die [X.] der Klägerin bei ihrer Wiedereinstellung am 30. April 2014 nicht beizubehalten. Das vorangegangene Arbeitsverhältnis hatte am 31. Januar 2014 geendet. Damit war das Arbeitsverhältnis der Klägerin länger als einen Monat außerhalb der Sommerferien unterbrochen.

[X.]) Die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten Vordienstzeiten müssen auch nicht deshalb berücksichtigt werden, weil die Klägerin bei der [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] unter Berücksichtigung der Vorgaben des [X.] des [X.] Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2014 als befristet beschäftigte Arbeitnehmerin gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern entgegen § 4 Abs. 2 [X.] benachteiligt worden wäre. Das ist nicht der Fall.

(1) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben [X.]en wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen abhängen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] und stellt klar, dass ua. bei [X.], die von [X.] abhängen, für befristet Beschäftigte dieselben [X.]en wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind ([X.]. 14/4374 S. 16). Beschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleich langen [X.]raum hinweg erbringen und dabei dieselbe Berufserfahrung erwerben, dürfen nicht abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhalten. Für die Frage, ob eine Berufserfahrung vorliegt, die dem Arbeitgeber auch im aktuellen Arbeitsverhältnis weiter zugutekommt, spielt es keine Rolle, ob die Erfahrung in einem oder mehreren - sei es auch befristeten - Arbeitsverhältnissen erworben worden ist ([X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.]E 144, 263).

(2) Die Klägerin wird nicht wegen der Befristung ihrer früheren Arbeitsverhältnisse bei der [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] iVm. Ziffer 5 des [X.] des [X.] Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2014 schlechter behandelt als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer.

(a) Die [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] knüpft nicht an die Befristung des Arbeitsverhältnisses an. Sie gilt für die Begründung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen gleichermaßen. Da § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] auf der Tatbestandsebene die bezweckte Deckung eines Personalbedarfs voraussetzt, kann sich eine Veränderung der Arbeitsmarktlage auf die [X.] bei der Wiedereinstellung eines befristet Beschäftigten auswirken. Das kann für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, wenn aufgrund der Entstehung eines Personalbedarfs zunächst nicht anerkannte förderliche [X.]en bei einer späteren ([X.] anerkannt werden. Ebenso können sich Nachteile ergeben, wenn bislang berücksichtigte [X.]en wegen fehlenden Personalbedarfs nicht mehr anerkannt werden.

(b) Die Klägerin wird bei der [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht ungünstiger behandelt als eine vergleichbare unbefristet beschäftigte Lehrkraft.

(aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind als Vergleichsgruppe nicht solche Arbeitnehmer heranzuziehen, deren Arbeitsverhältnisse während der Geltungsdauer des Erlasses des [X.] des [X.] Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2008 begründet wurden. Bei der Festlegung der Vergleichsgruppe in Bezug auf die Berücksichtigung förderlicher [X.]en bei der [X.] ist grundsätzlich auf den [X.]punkt der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit beim beklagten Land abzustellen. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der [X.] bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin am 9. August 2006 noch nicht galt. Dieser ist erst mit Wirkung zum 1. November 2006 in [X.] getreten. Da eine Entscheidung über die Anrechnung förderlicher [X.]en erst ab Inkrafttreten des [X.] zu treffen war, ist vorliegend auf den [X.]punkt der ersten Wiedereinstellung der Klägerin nach Inkrafttreten des [X.] und damit auf den 1. Februar 2007 abzustellen.

([X.]) Die Klägerin steht bei der [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht schlechter als eine zeitgleich mit der Klägerin am 1. Februar 2007 unbefristet eingestellte Lehrkraft. Am 1. Februar 2007 war der Erlass des [X.] des [X.] Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2008 noch nicht in [X.]. Bei einer zu diesem [X.]punkt unbefristet eingestellten Lehrkraft wären „förderliche [X.]en“ bei der [X.] daher ebenfalls nicht berücksichtigt worden.

cc) Die Klägerin durfte auch nicht aufgrund des Schreibens der [X.] vom 7. August 2009 darauf vertrauen, dass das beklagte Land die in diesem Schreiben als förderliche [X.]en anerkannten Tätigkeitszeiten auch bei künftigen Einstellungen unabhängig von den Voraussetzungen des jeweils gültigen Erlasses bei der [X.] als förderliche [X.]en berücksichtigen werde. Da bei jeder Einstellung eine [X.] vorzunehmen ist und die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu prüfen sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anerkennung förderlicher [X.]en nur für das jeweils begründete Arbeitsverhältnis gelten soll. Von einer Zusicherung, die Anerkennung förderlicher [X.]en solle auch für [X.]en bei etwaigen späteren Einstellungen maßgebend sein, kann der Arbeitnehmer allenfalls dann ausgehen, wenn es dafür konkrete Anhaltspunkte gibt. Daran fehlt es hier. Das Schreiben der [X.] vom 7. August 2009 bezieht sich vielmehr auf das am 11. August 2008 begründete „aktuelle Beschäftigungsverhältnis“. Selbst wenn dieses Schreiben eine Zusicherung enthielte, wäre das beklagte Land an diese Zusicherung nur bei [X.]en nach dem Erlass des [X.] des [X.] Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2008 gebunden. Die Tätigkeitszeiten der Klägerin wurden nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens der [X.] vom 7. August 2009 „als förderliche [X.]en im Sinne des Erlasses des [X.] des [X.] Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2008 anerkannt“. Eine etwaige Zusicherung wäre daher für die [X.]en der Klägerin anlässlich ihrer Einstellungen zum 30. April 2014 und zum 20. August 2014 nicht mehr von Bedeutung. Der Erlass vom 23. Februar 2008 galt zum [X.]punkt dieser Einstellungen nicht mehr. Er war am 31. Dezember 2013 außer [X.] getreten. Eine etwaige Zusicherung wäre damit gegenstandslos geworden.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Merten    

                 

Meta

7 AZR 408/16

21.03.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 28. Mai 2015, Az: 1 Ca 3578/14, Urteil

§ 66 Abs 1 PersVG NW 1974, § 66 Abs 2 S 5 PersVG NW 1974, § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 PersVG NW 1974, § 66 Abs 2 S 3 Halbs 2 PersVG NW 1974, § 17 S 2 TzBfG, § 6 Abs 1 KSchG, § 17 S 1 TzBfG, § 6 Abs 2 KSchG, § 16 Abs 2 S 4 TV-L, Art 20 Abs 2 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. 7 AZR 408/16 (REWIS RS 2018, 11949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11949


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 408/16

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 408/16, 21.03.2018.


Az. 1 Ca 3578/14

Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 3578/14, 28.05.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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