Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. X ZR 3/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6429

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816BXZR3.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 3/14
vom
23. August 2016
in der
Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. August 2016
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr. Grabinski
und Hoffmann
sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Von den Kosten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens tra-gen die Klägerin 80
% und die Beklagte 20
%. Die Kosten des Be-rufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 400.000
Euro festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 976
174 (Streitpatents), das am 16. April 1998 unter Inanspruchnahme der Prio-rität der [X.] Patentanmeldung 197
15
971 vom 17. April 1997 internatio-nal angemeldet wurde und 16
Ansprüche umfasst. Patentanspruch
1 lautet in der [X.]
(in Klammern und Fettdruck die Merkmale, um die der Anspruch in
der durch das patentgerichtliche
Urteil erhaltenen Fassung ergänzt ist
[im Folgenden nur: Patentanspruch
1]):
"1.
Zugfederklemme mit einer Stromschiene (1) und einer aus ei-nem Federblatt gebogenen [X.] (2), mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontak-tierung verspannbar ist und die von einer Stütz-
oder [X.] (3) bis zu einer [X.] (6), an der an der [X.] (2) ein den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes Klemmstück (7) angeordnet 1
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3
-
ist, mit stetigen Krümmungen verläuft, (wobei das Klemm-stück
(7) ein Fenster
(8) mit einer Klemmkante
(9) aufweist
und wobei die [X.]
(6) zwischen der Stütz-
und [X.]
(3)
und dem Fenster
(8)
angeord-net ist,)
dadurch gekennzeichnet,
dass
die [X.] (2) in ihren (zwischen der Stütz-
oder [X.] und der [X.] angeordneten)
Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist."
Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Linie in der erteilten Fassung
verteidigt,
jedoch ohne Anspruch
2, den sie fallengelassen
hat, und hilfsweise mit einem weiter beschränkten Anspruchssatz mit Patentanspruch
1 in der vorstehend wiedergegebenen Fassung.
Das Patentgericht hat das Streitpatent nur insoweit für nichtig erklärt, als es über die Fassung gemäß Hilfsantrag
I
hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung
hat die Klägerin zunächst ihren Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt; nachdem das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit mit widerstreitenden Kostenanträgen über-einstimmend für erledigt erklärt.

II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 121 Abs. 2 [X.] in Verbin-dung mit §
91a ZPO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Parteivorbringens über die Kosten des Rechtsstreits zu [X.] ([X.], Beschluss vom 28. Mai 2009

[X.], juris Rn. 9). Die Kosten sind einer Seite aufzuerlegen, soweit sie absehbar unterlegen wäre. Nachdem die Beklagte das patentgerichtliche Urteil nicht angegriffen hat, ent-spricht es der Billigkeit, es hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bei der pa-2
3
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4
-
tentgerichtlichen Kostenentscheidung zu belassen und die Kosten des [X.] der Klägerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Zugfederklemme mit einer aus einem Federblatt gebogenen [X.].
Seiner Beschreibung zufolge ist eine solche Feder bei den im Stand der Technik bekannten Zugfederklemmen über den gesamten Biegebereich hinweg gleich breit und gleich dick. Daraus ergebe sich in dem die [X.] bildenden Federblatt entlang des [X.] ein un-gleichmäßiger Spannungsverlauf. Vornehmlich werde der nahe der [X.] liegende Bereich der Feder, an der eines
ihrer Enden
fest einge-spannt sei, stärker beansprucht als die zur [X.]
hin liegenden Bereiche. Die Bereiche höherer Beanspruchung mit entsprechend höherer Fe-derspannung trügen hauptsächlich zur Aufbringung der Federkraft bei, während die Bereiche geringerer Federspannung daran gar nicht oder nur in geringem Maße beteiligt seien. Dementsprechend hätten bei den bekannten Zugfeder-klemmen die [X.]n bezogen auf ihre Baugröße keine optimale Feder-kapazität. Sie seien größer dimensioniert als nötig; außerdem ergebe sich in den stark beanspruchten Bereichen eine größere Auslenkung, durch die sich partielle Materialermüdungen zeigen könnten. Das Streitpatent
betrifft vor die-sem Hintergrund das technische Problem, die [X.]n von Zugfeder-klemmen zu verbessern. Die mit Patentanspruch
1 vorgeschlagene technische Lösung lässt sich in Anlehnung an die Merkmalszuordnung im angefochtenen Urteil wie folgt gliedern:
5
-
5
-
a
Zugfederklemme mit
b
einer Stromschiene
1
c1
und einer aus einem Federblatt gebogenen [X.]
2,
d11
mittels deren
ein elektrischer Leiter unter Kontaktierung gegen die
Strom-schiene
1 verspannbar ist und
c2-c3
die von einer Stütz-
oder [X.]
3 zu einer Kraftablei-tungsstelle
6 mit stetigen Krümmun-gen verläuft;
d12, d21-d23
an der [X.]
6 ist an der Klemmfe-der
2 ein den elektrischen Leiter gegen die Strom-schiene
1 verspannendes Klemmstück
7 angeordnet,
e
das ein Fenster
8
mit einer Klemmkante
9 aufweist,
f1
die [X.]
6 ist zwischen der Stütz-
und [X.]
3 und dem Fenster
8 ange-ordnet;
c4, [X.]
die [X.]
2 ist in ihren zwischen der Stütz-

oder [X.]
3 und der Kraftableitungs-stelle
6 angeordneten Bereichen
c41
mit höherer Federspannung verstärkt, und/oder
c42
mit niedrigerer Federspannung geschwächt.

2.
Patentanspruch
1 ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht des-halb unzulässig erweitert, weil die Beklagte bei Beschränkung der Lokalisierung der [X.] auf den Bereich zwischen Stütz-
oder Befestigungs-stelle und Fenster keine weiteren, von der Klägerin als wesentlich bezeichnete Merkmale des aus Figur
6 ersichtlichen Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufgenommen hat. Die Beklagte hat den Anspruch wie geschehen beschränkt, 6
-
6
-
um den Bedenken des Patentgerichts gegen die Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch
1 in der erteilten Fassung Rechnung zu tragen. Ob diese aus der Auslegung des Merkmalselements "[X.]" herrührenden Be-denken gerechtfertigt waren und die Fensterkante
7 im Gebrauchsmuster 295 14 509 ([X.])
als [X.] im Sinne
des Patentanspruchs bewertet werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls konnte die Beklagte ihnen zulässig dadurch Rechnung tragen, dass sie die Anordnung dieser Kraftablei-tungsstelle wie geschehen eingrenzte. Des Rückgriffs auf Figur
6 bedurfte es dafür nicht. Abgesehen davon sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] Verallgemeinerungen in der Weise zugelassen, dass von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen werden müssen, solange die daraus resultierende Ausführung noch ursprungsoffenbart ist ([X.], Urteil vom 11. Februar 2014

[X.], [X.]Z 200, 63 Rn. 23 -
Kommuni-kationskanal). Dafür ist das von der Klägerin angeführte
Kriterium der Wesent-lichkeit
nicht maßgeblich.
3.
Die Angriffe der Klägerin gegen die vom Patentgericht bejahte Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre hätten
voraussichtlich ebenfalls nicht durchgegriffen.
a)
Dies gilt zunächst für den Gegenstand des Patentanspruchs
1. Der Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents ungeachtet der bei isolierter Betrachtung möglicherweise missverständlichen Formulierung der Merkmale c41
und c42
dahin, dass die Feder zu dem Bereich hin, wo die Federspannung bei einer Biegefeder am größten ist, also zu der Stelle hin, wo sie eingespannt ist (Stütz-
bzw. [X.]), im Verhältnis zu den davon entfernteren Stel-len stärker sein
soll, verstärkte und geschwächte Bereiche also mehr oder min-der gleitend aufeinander folgen bzw. ineinander übergehen.
7
8
-
7
-
Die Anweisung in den Merkmalen [X.], c41
und c42, die Feder in ihren zwi-schen der Stütz-
oder [X.]
3 und der [X.]
6 an-geordneten Bereichen mit höherer Federspannung zu verstärken und/oder in den Bereichen mit niedrigerer Federspannung
zu schwächen, bezeichnet ledig-lich die konkreten Bereiche, die verstärkt oder geschwächt sein sollen. Dem Anspruch ist aus der maßgeblichen fachmännischen Sicht aber nicht zu [X.], dass (bereits) verstärkte Bereiche nochmals verstärkt und (bereits) geschwächte Bereiche nochmals geschwächt werden sollen oder Ähnliches. Deshalb bedurfte
es auch nicht des
von der Berufung vermissten Bezugspunkts oder einer
dritten
Bezugskategorie.
b)
Aus dem in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen knappen erstinstanzlichen
Vorbringen zur geltend gemachten mangelnden Aus-führbarkeit von Anspruch 8 hätte die mangelnde Rechtsbeständigkeit
dieses Anspruchs nicht hergeleitet werden können. Durch Rückbezug auf den erteilten Anspruch 6 ist klar, dass es um einen höheren oder niedrigeren Elastizitätsmo-dul des einzusetzenden Materials geht. Wenn Federmaterial gemäß dem erteil-ten Anspruch
8 verwendet wird, soll
eine Abfolge von Metallabschnitten mit un-terschiedlichem E-Modul ([X.]) gewählt werden.
4.
Die Angriffe gegen die Patentfähigkeit des Gegenstands des Pa-tentanspruchs
1 hätten der Berufung voraussichtlich ebenso wenig
zum
Erfolg verholfen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der mit einer Erfindung beschrittene Lösungsweg nahegelegt, wenn hinreichend konkrete Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstige Anlässe dafür gegeben sind, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.], Urteil vom 30. April 2009

[X.]/05,
[X.]Z 182, 1

Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Beim gegebenen Sach-
und Streitstand lässt sich nicht die Wertung treffen, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 dem Fach-mann durch den Stand der Technik nahegelegt war.
9
10
11
-
8
-
a)
Das Streitpatent will sich vom Stand der Technik dadurch abhe-ben, dass die Federkraft zumindest im Wesentlichen nur in dem Bereich zwi-schen Stütz-
oder Befestigungs-
und [X.] nach Maßgabe der Merkmale
c41-c42
aufgebracht wird. Nach seiner Lehre ist das Klemmstück
7 nicht oder nur in vernachlässigbarer Weise an der Aufbringung der Klemmkraft beteiligt (Beschreibung Abs.
18). Es gehört also trotz einstückiger Ausgestal-tung nicht zu den Bereichen mit höherer oder zumindest niedrigerer Feder-spannung im Sinne der Merkmale c41-c42. Einen für die Verneinung der erfinde-rischen Tätigkeit hinreichend konkreten Anlass oder eine Anregung für eine sol-che Gestaltung der [X.] vermag die Berufung nicht aufzuzeigen.
Der Hinweis auf das aus dem Handbuch "Federn"
von [X.]/[X.] (NK6)
und der Arbeit von Geisel ([X.] 1971, 376, NK7)
ersichtliche allgemeine Fachwissen reicht dafür nicht aus. Daraus ist zwar bekannt, dass die [X.] Biegebeanspruchung einer Feder über deren gesamte Länge hinweg durch konische Formgebung in der Breite oder Dicke gefördert werden kann ([X.] unter 2.2). Darauf lässt sich die Lehre des Streitpatents aber nicht reduzieren. Sie ist nicht darauf beschränkt, der Zugfeder insgesamt eine koni-sche Form zu verleihen. Während [X.] eine Feder in rechteckiger Form zeigt, bei der die Federwirkung über die gesamte Länge des Federkörpers erzeugt und eine Schwächung in Bereichen mit niedrigerer Federspannung nur durch die für die Klemmfunktion notwendige Ausstanzung des Fensters erreicht wird, gestaltet das Streitpatent die Feder grundlegend
um und sieht einen Federbe-reich mit zunehmender Schwächung der Federspannung vor, der integral in einen Bereich ohne (spürbare) Federspannung übergeht.
b)
Beim gegebenen Sach-
und Streitstand kann die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch
1 auch nicht mit der Begründung ver-neint werden, die gefundene Lösung habe
ihrer Art nach als generelles Mittel zum allgemeinen fachmännischen Wissen gehört
und Anlass für die Heranzie-12
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9
-
hung dieser Lösung habe bereits deshalb bestanden, weil die Nutzung im [X.] Zusammenhang funktional objektiv zweckmäßig sei und aus fachlicher Sicht nichts gegen eine Anwendung im konkreten Fall spreche ([X.], Urteil vom 11.
März 2014

[X.], [X.], 647

Farbversorgungssys-tem).

c)
Dass das Patentgericht nicht die Wertung zu treffen vermocht hat, der Gegenstand des beschränkten Patentanspruchs
1 sei
dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen, wird auch dadurch gestützt, dass die vorbekannte, in allen Bereichen gleiche
Form der Federn nach den getroffenen Feststellungen im Stand der Technik über Jahrzehnte hinweg nicht wesentlich infrage gestellt worden ist. Nach den gesamten Umständen stützt dieses Indiz (Hilfskriterium) die Annahme, dass der Gegenstand von Patentan-spruch
1 dem Fachmann nicht
durch den Stand der Technik nahegelegt war (vgl. [X.], Urteil
vom 29. Juni 2010
-
X ZR 49/09, [X.], 992 -
Ziehma-schinenzugeinheit II).
15
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10
-
5.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte Patentanspruch
1 wie geschehen beschränken musste, um sich vom
Stand der Technik abzu-grenzen. Jedenfalls ist das Verhältnis des
Obsiegens
der Klägerin zu ihrem Un-terliegen mit eins
zu
vier
angemessen bewertet.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Hoffmann
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2013 -
1 Ni 36/12 (EP) -

16

Meta

X ZR 3/14

23.08.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. X ZR 3/14 (REWIS RS 2016, 6429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6429

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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