Bundespatentgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. 1 Ni 36/12 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2013, 1534

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 976 174 ([X.] 598 02 904)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 durch die Präsidentin [X.] sowie [X.], [X.]. [X.], [X.] und [X.] (Univ.) [X.]. Arnoldi

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent EP 0 976 174 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] mit der Maßgabe für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

dadurch gekennzeichnet,

daß die [X.] (2) in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der [X.] (6) angeordneten Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der [X.] (6) angeordneten Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

dadurch gekennzeichnet,

daß die [X.] (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung gegenüber ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung dicker ausgeführt ist.

dadurch gekennzeichnet,

daß die Breite der [X.] (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung gegenüber denjenigen Bereichen mit niedrigerer Federspannung vergrößert ist.

dadurch gekennzeichnet,

daß zusätzlich zur Verstärkung der [X.] (2) der E-Modul des [X.] erhöht ist.

5. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 -4, dadurch gekennzeichnet,

daß in dem Bereich der [X.] (2) mit niedrigerer Federspannung der E-Modul des [X.] partiell erniedrigt ist.

 6. Zugfederklemme nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß der E-Modul des [X.] der [X.] (2) in deren geschwächtem Bereich durch Wärme- oder Strahlenbehandlung erniedrigt ist.

7. Zugfederklemme nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß als Federblattmaterial für die [X.] (2) Bänder verwendet sind, die aus aneinander angereihten, miteinander verschweißten Abschnitten von unterschiedlicher [X.] bestehen.

8. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 - 7, dadurch gekennzeichnet,

daß die [X.] (2) in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung im Querschnitt relativ zu ihren übrigen Bereichen geschwächt ist.

9. Zugfederklemme nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,

daß im Bereich der Querschnittschwächung der [X.] (2) aus dem Federblattmaterial fensterartige Aussparungen (18) ausgestanzt sind.

        

10. Zugfederklemme nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet,

daß die Querschnittsschwächung des [X.] der [X.] (2) zu den Bereichen mit höherer Federspannung hin kontinuierlich abnimmt.

11. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 8-10, dadurch gekennzeichnet,

daß die [X.] (2) lediglich in ihrem zur [X.] (6) hin liegenden [X.] (5) im Querschnitt relativ zu ihrem übrigen Bereich geschwächt ist.

12. Federkraftklemme nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,

daß die Querschnittsschwächung der [X.] (2) zur [X.] (6) hin zunimmt.

13. Federkraftklemme nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,

daß die [X.] (2) im [X.] (5) mit der Querschnittsschwächung eine gegenüber ihrer Ausgangsbreite (B) im übrigen [X.] (4) durch eine ein- oder beidseitige Einbuchtung (11) verringerte Breite (b) hat.

14. Federkraftklemme nach einem der Ansprüche 10 -13, dadurch gekennzeichnet,

daß die [X.] (2) über ihren gesamten [X.] (4, 5) hinweg etwa die Form eines Viertelkreises hat.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

II[X.] Das Urteil ist für beide Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 0 976 174 [X.] ([X.]), das am 16. April 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 197 15 971 vom 17. April 1997 angemeldet worden ist. Das [X.] ist in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 598 02 904 geführt. Es betrifft eine Zugfederklemme mit einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder und umfasst in der erteilten Fassung 16 Ansprüche, die in vollem Umfang angegriffen sind. Anspruch 1 der erteilten Fassung lautet wie folgt:

2

dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

3

Wegen der weiteren, mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 wird auf die [X.]schrift EP 0 976 174 [X.] Bezug genommen.

4

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Anspruchs 2 des [X.]s in der erteilten Fassung sei unzureichend offenbart und im Übrigen sei das Patent weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung der behaupteten fehlenden Patentfähigkeit beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:

5

[X.]: [X.] 196 46 103 C1

6

NK5: [X.] 295 14 509 U1

7

NK6: [X.] et al: „Handbuch Federn", [X.], [X.], 1988, Seiten 1-19, Seiten 76-77, 94-97 und Seiten 108-229.

8

[X.]: [X.] „Berechnung, Gestaltung und Herstellung von Formfedern aus [X.] und Band", in [X.] 22 (1971) 6, Seiten 376-381.

9

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 0 976 174 [X.] in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] die Fassung der Ansprüche 1 bis 15 gemäß Schriftsatz vom 8. Juli 2013 erhält (Hauptantrag),

hilfsweise mit der Maßgabe, dass das [X.] die Fassung der Ansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 zum Schriftsatz vom 8. Juli 2013 erhält (Hilfsantrag 1),

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass das [X.] die Fassung der Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhält (Hilfsantrag 2),

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass das [X.] die Fassung der Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhält (Hilfsantrag 3).

Die Beklagte, die die erteilte Fassung des [X.]s nicht mehr verteidigt, hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, Patentanspruch 15 des [X.] auch nicht mehr zu verteidigen. Im Übrigen hält sie den Gegenstand des [X.]s wenigstens in einer der verteidigten Fassung für patentfähig.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

NK5) neuheitsschädlich vorweggenommen, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 52 EPÜ, da alle Merkmale des Streitpatentgegenstands bereits aus dieser Entgegenhaltung bekannt sind.

Ohne Erfolg bleibt die Klage aber hinsichtlich der verteidigten Fassung des [X.], denn hier ist der Gegenstand des [X.] gegenüber den in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ.

Auf die weiteren Hilfsanträge braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

[X.]

1. Der Gegenstand des [X.] betrifft eine Zugfederklemme mit einer aus einem Federblatt gebogenen [X.].

Bei solchen an sich bekannten Zugfederklemmen ist die aus einem Federblatt aus Stahl gebogene [X.] über den gesamten Biegebereich hinweg gleich breit und gleich dick. Dadurch wird der nahe der [X.] liegenden Bereich der [X.], an der ein Ende der [X.] fest eingespannt ist, stärker beansprucht als die zum beweglichen Ende der [X.] hin liegenden Bereiche. Daher wurden bei den bekannten Zugfederklemmen die Federblätter auf ihre Belastung an der [X.] hin dimensioniert. Dies hat zur Folge, dass die Federblätter in ihren übrigen Bereich überdimensioniert und damit die Klemmen in ihrem Volumen insgesamt größer sind, als es zur Aufbringung der Klemmkraft eigentlich erforderlich wäre.

Als objektive Aufgabe der Erfindung ist es daher anzusehen, die [X.] des zur Verfügung stehenden Materials besser auszunutzen, um dadurch die klemmkraftbedingte Baugröße der Klemme zu verringern.

Demzufolge ist mit Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) Folgendes beansprucht ([X.] hinzugefügt): eine

a Zugfederklemme mit

b einer Stromschiene (1) und

1 einer aus einem Federblatt gebogenen [X.] (2),

11 mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und

2 die von einer Stütz- oder [X.] (3) bis zu einer [X.] (6),

21 an der

22 an der [X.] (2) ein

12  den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes

23 Klemmstück (7) angeordnet ist,

3 mit stetigen Krümmungen verläuft.

dadurch gekennzeichnet, daß

4 die [X.] (2)

41 in ihren Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt

und/oder

42 in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt ([X.] hinzugefügt):

a Zugfederklemme mit

b einer Stromschiene (1) und

1 einer aus einem Federblatt gebogenen [X.] (2),

11 mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und

2 die von einer Stütz- oder [X.] (3) bis zu einer [X.] (6),

21 an der

22  an der [X.] (2) ein

12   den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes

23  Klemmstück (7) angeordnet ist,

3 mit stetigen Krümmungen verläuft,

e wobei das [X.] (7) ein Fenster (8) mit einer Klemmkante (9) aufweist und

1 wobei [X.]ableitungsstelle (6) zwischen der Stütz- und [X.] (3) und dem Fenster (8) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß

4 die [X.] (2)

2 in ihren zwischen der Stütz- oder [X.] (3) und der [X.] (6) angeordneten

41 Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt

und/oder

2 in ihren zwischen der Stütz- oder [X.] (3) und der [X.] (6) angeordneten

42 Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

I[X.]

1. Der einschlägige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik, der mehrjährige Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen Kontaktteilen hat.

2. Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis des Wortlauts der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 zugrunde:

2.1 Unter dem Begriff „Federspannung“ ist die Biegespannung zu verstehen, wie sie in der von der Klägerin eingereichten Anlage [X.]: (Handbuch [X.] et al.) beschrieben ist.

2.2 Da zu den Angabenpaaren „verstärkt“ und „geschwächt“, sowie „höhere Federspannung“ und „niedrigere Federspannung“ keine Bezugsgrößen angegeben sind, ist diesen nicht mehr Inhalt beizumessen, als dass die [X.] einen ersten Bereich hat, in dem sie zu irgendeinem Zeitpunkt unter einer höhere Biegespannung steht als in einem zweiten Bereich, der relativ zum ersten unter einer niedrigeren Biegespannung steht. Die [X.] soll in dem ersten Bereich relativ zum zweiten Bereich stärker sein, d. h. ein größeres Widerstandsmoment haben. Dies ist gleichbedeutend mit der Aussage, dass die [X.] im zweiten Bereich relativ zum ersten schwächer sein soll. Anders als die Klägerin meint, führt diese Unbestimmtheit nicht dazu, dass die Erfindung für den Fachmann nicht so deutlich und vollständig offenbart wäre, dass er sie ausführen kann (Artikel 100c EPÜ). Vielmehr zeigt auch der diesbezügliche, in der mündlichen Verhandlung durch Diagramme veranschaulichte Vortrag der Klägerin, dass der Fachmann in der Lage ist, sinnvolle Bezugsgrößen zu wählen. Allerdings ist der Patentanspruch 1 in einer Allgemeinheit formuliert, der sich offenbar auch die Patentinhaberin nicht bewusst war.

2.3 Der Begriff „[X.]“ gibt lediglich an, dass die in der [X.] wirksame Biegespannung an dieser Stelle in ein anderes Bauteil abgeleitet wird. Da aber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht zu entnehmen ist, wo die [X.] endet und das Klemmstück beginnt, und [X.] auch ausschließlich in das Klemmstück abgeleitet werden kann, ist die Nennung dieser beiden Einzelheiten nicht geeignet, eine bestimmte Stelle im Verlauf des gebogenen [X.] als [X.] zu definieren, zumal [X.] und Klemmstück einstückig ineinander übergehen können.

Somit sind bei der Betrachtung, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, alle Stellen als [X.] in Betracht zu ziehen, an denen aus einem Teil der Zugfederklemme Kräfte in einen anderen abgeleitet werden könnten.

Die Argumentation der [X.], man müsse die Patentschrift als ihr eigenes Lexikon betrachten und daher den Patentanspruch vorrangig anhand der Zeichnung und der dazugehörenden Beschreibung auslegen, geht hier fehl. Maßgebend ist vielmehr der [X.] der Patentansprüche und lediglich ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der [X.] der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat ([X.], [X.], 909).

2.4 Eine im mathematischen Sinn stetige Funktion hat keine Sprünge. Die Angabe „stetige Krümmung“ bedeutet daher, dass die [X.] keinen Knick hat.

3. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1  (Hauptantrag)  nicht  neu  und  damit  nicht  patentfähig (Art. 54 EPÜ, Art 52 Abs. 1 EPÜ).

Abbildung

NK5) ist nämlich Folgendes bekannt: eine

a Zugfederklemme mit

b einer Stromschiene 3 und

1 einer aus einem Federblatt gebogenen [X.] 1 (Seite 3, Zeile 6: „Zugfeder“),

1 mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene 3 unter Kontaktierung verspannbar ist (Seite 3, Zeilen 13 bis 16), und

2 die von einer Stütz- oder [X.] 4 bis zu einer [X.] ([X.] 7; an dieser Stelle wird die aufgrund der Biegespannung der [X.] 1 wirkende Kraft in die Stromschiene 3 bzw. in einen bestimmungsgemäß dort eingeklemmten Leiter abgeleitet),

21 an der

22 an der [X.] 1 ein

12 den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene 3 verspannendes

23 Klemmstück (freies Ende des Schenkels 2 unterhalb des [X.]) angeordnet ist,

3 mit stetigen Krümmungen verläuft (Seite 3, Zeile 6: „schlaufenförmig gebogen“).

wobei

4 die [X.] 1

41 in ihren Bereichen 6 mit (aufgrund der Hebelwirkung) höherer Federspannung (relativ zum Fenster 5) verstärkt

und

42 in ihren Bereichen 2 mit (aufgrund der zur Stromschiene 3 nahezu senkrechten Ausrichtung) niedrigerer Federspannung (durch das Fenster 5) geschwächt ist.

NK5) vorweggenommen. Somit war der Hauptantrag der [X.] abzuweisen.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu (Art. 54 EPÜ): Gegenüber dem Hauptantrag ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dahingehend konkretisiert, dass

das [X.] (7) das Fenster (8) einschließlich der Klemmkante (9) umfasst (Merkmal e); und

1).

41 sowie c42 genannten Bereiche durch das Merkmal f2 auf solche beschränkt, die zwischen der Stütz- oder [X.] (3) und der [X.] (6) gemäß Merkmal f1 angeordnet sind.

NK 5) noch gemäß [X.] 46 103 C1 ([X.]) ist vorgesehen, die Biegesteifigkeit der dortigen [X.]n zwischen den Stützstellen und den Fenstern gezielt in Abhängigkeit von der auftretenden Federspannung zu verändern.

Weiteren Stand der Technik hat die Klägerin nicht genannt, der aus ihrer Sicht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ):

NK 5) sowie [X.] 46 103 C1 ([X.]) ist zwar jeweils eine Zugfederklemme bekannt, die alle im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Merkmale aufweisen, wobei die grundsätzliche Bauart der darin gezeigten Käfigzugfeder nach Kenntnis des Senats ohnehin seit dem Jahr 1978 ([X.]) bekannt ist und bereits zum Grundwissen des Fachmanns zu zählen ist.

Abbildung

[X.]) belegt hat, waren schon vorher schraubenlose Zugfederklemmen bekannt, bei denen ein zu kontaktierender elektrischer Leiter durch eine aus einem Federblatt gebogene [X.] gegen eine Stromschiene gezogen wird. Außerdem hatte der Fachmann zu diesem Zeitpunkt bereits das Problem erkannt, dass derartige Verbindungsklemmen eine verhältnismäßig große Bauweise und dennoch einen unzureichenden spezifischen Kontaktdruck aufweisen (vgl. [X.], Seite 2, Absatz 3).

NK 6) „Handbuch Federn“ (dort insbesondere Seite 121, Bild 5.15) sowie in der ([X.]) „Berechnung, Gestaltung und Herstellung von Formfedern aus Draht und Band“ (dort in Absatz 2.2) dokumentiert ist, wonach bei einer einseitig eingespannten [X.] durch einen veränderlichen Querschnitt eine konstante Biegespannung über die Längserstreckung der [X.] erzielt werden kann. Dies geht zu ihren Lasten.

Die beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vorliegende Übertragung an sich bekannten Fachwissens auf einen Gegenstand, der über den beträchtlichen Zeitraum von der Bekanntmachung der ([X.]) [X.] 68 02 185 U am 27. März 1969 bis zum Prioritätsdatum des [X.] 17. April 1997 in seiner grundsätzlichen Konstruktion nicht verändert wurde, obwohl dem Fachmann die damit verbundenen Probleme bewusst waren, ist daher nach Erkenntnis des Senats als erfinderische Tätigkeit zu werten. Da auch die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 direkt oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 den an sie zu stellenden Anforderungen genügen, war dem Hilfsantrag 1 der [X.] statt zu geben.

6. [X.] beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 36/12 (EP)

30.10.2013

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. 1 Ni 36/12 (EP) (REWIS RS 2013, 1534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1534

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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