Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. X ZR 128/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6889

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BUNDE[X.]GERICHT[X.]HO[X.]
IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.]
URTEIL
X ZR 128/12
Verkündet am:

20. März 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der [X.]atentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
März 2014 durch [X.], Dr.
Bacher, [X.] und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.
Juni
2012 verkünde-te Urteil des 10. [X.]enats (Juristischen Beschwerdesenats und Nich-tigkeitssenats) des [X.] abgeändert.
Das [X.] [X.]atent 1
084
317
wird mit Wirkung für die [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass [X.] um sämtliche Merkmale von [X.]atentanspruch 2 er-gänzt wird, dass [X.]atentanspruch 2 entfällt und dass sich die übrigen [X.]atentansprüche auf die so geänderte [X.]assung rückbeziehen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerinnen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n [X.]atents 1
084
317 ([X.]treitpatents), das am 31.
Mai
1999 unter Inanspruchnahme einer [X.] [X.]riorität vom 3.
Juni
1998 angemeldet worden ist und ein Arretiersystem zum mechanischen Verbinden von Bodenplatten und mit einem solchen Arretiersystem versehene Bodenplatten betrifft. Das [X.]treitpatent ist im Einspruchsverfahren in geänderter [X.]assung mit 16 [X.]atentansprüchen aufrechterhalten worden. Danach lauten die einander nebengeordneten [X.]atentansprüche 1 und 15 in der [X.] wie folgt:
"1.
A locking system for mechanical joining of floorboards (1), [X.] comprising a tongue-and-groove joint (36, 38), [X.] (36) and tongue (38) of which have cooperating upper [X.] (43, 49) and cooperating lower abutment surfaces (45, 52) for vertical locking of two joint edges (4a, 4b) of two adjacent floorboards
(1, 1'), [X.] (43, 49; 45, 52) being essentially parallel with the principal plane of the floorboards (1), [X.], for horizontal mechanical joining of the joint edges (4a, 4b)
perpendicular to the same, a locking groove (14) formed in [X.] in the underside (3) of a first one of the joint edges
(4b) and extended in parallel [X.], and a portion ([X.]) [X.] (4a) and integrated with a body (30, 32, 34) of the floorboard (1), [X.] ([X.]) support-ing, at a distance from the joint edge (4a), a locking element (8) co-operating with the locking groove (14), [X.] (38) is anglable into [X.] (36), and wherein the locking element (8) is insertable into the locking groove (14) by mutual angular motion of the boards (1, 1') about upper portions (41, 48) of the joint edges
(4a, 4b), characterised in
1
-
4
-
that, in [X.], [X.] surfaces
(43, 49) are limited horizontally inwards from the joint edge and horizontal-ly outwards to the joint edge by an inner vertical plane ([X.]) and an outer vertical plane (O[X.]), respectively;
that the tongue-and-groove joint is so designed that there is in [X.] (45), in [X.], [X.] plane ([X.]) and the outer vertical plane (O[X.]) and below the tongue (38), a space ([X.]) which extends horizontally from the inner vertical plane ([X.]) and at least halfway to the outer vertical plane (O[X.]);
that the tongue-and-groove joint is further so designed that the boards, during a final phase of the inwards [X.] is inserted into the locking groove, [X.] ([X.]) in [X.] (36) [X.] vertical plane ([X.], O[X.]) and below the tongue (38);
that the lower abutment surfaces (45, 52) are positioned essentially outside the outer vertical plane (O[X.]), and that the projecting portion ([X.]) is at least partially made in one piece with a body (30, 32, 34) of the floorboard (1).

15.
A floorboard (1) provided along one or more sides with a locking sys-tem as claimed in any one of the preceding claims."
Wegen der übrigen Ansprüche, die auf einen dieser Ansprüche rückbezo-gen
sind, wird auf die neue [X.]treitpatentschrift (E[X.] 1
084
317 [X.]) verwiesen.
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des [X.]treitpa-tents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das [X.]treitpatent in der im Ein-spruchsverfahren aufrecht erhaltenen [X.]assung und mit sechs Hilfsanträgen ver-teidigt.
Das [X.]atentgericht hat das [X.]treitpatent für nichtig erklärt, soweit sein [X.] über die mit Hilfsantrag
V
verteidigte [X.]assung hinausgeht, der [X.]a-2
3
4
-
5
-
tentanspruch
1 um
die Merkmale der [X.], 4 und 5 ergänzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich beide [X.]arteien mit der Berufung. Die Klägerin begehrt weiterhin eine vollständige Nichtigerklärung des [X.]treitpatents. Die Beklagte erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage und ver-teidigt das
[X.]treitpatent mit acht Hilfsanträgen, von denen die [X.] bis IV mit den erstinstanzlichen [X.] bis IV übereinstimmen. Hilfsantrag
V
ergänzt [X.]atentanspruch
1 nunmehr
lediglich um sämtliche
Merkmale von Un-teranspruch
2, während Hilfsantrag VI dem erstinstanzlichen Hilfsantrag
V
ent-spricht.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die zulässi-ge Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das [X.]treitpatent betrifft ein Arretiersystem zum mechanischen [X.] von Bodenplatten und mit einem solchen Arretiersystem versehene [X.].
1.
Nach der [X.]treitpatentschrift ist zwischen herkömmlichen Bodenplat-ten, die üblicherweise mit Hilfe verleimter [X.]-
und [X.]eder-Verbindungen entlang ihren langen und kurzen [X.]eiten verbunden werden ([X.]. Abs.
4) und sol-chen Bodenplatten zu unterscheiden, die ausschließlich mechanisch und damit ohne Leim verbunden werden können ([X.]. Abs.
5). Die nach dem [X.]tand der Technik bekannten mechanisch verbindbaren Bodenplatten werden nach den Erläuterungen in der [X.]treitpatentschrift in der Weise verbunden, dass sie im Regelfall zuerst nach unten an der langen [X.]eite abgewinkelt werden, und dann, wenn die lange [X.]eite arretiert ist, die kurzen [X.]eiten durch [X.] entlang der langen [X.]eite zusammengeschnappt werden. Dabei kön-5
6
7
-
6
-
nen die [X.]latten in der umgekehrten Reihenfolge wieder aufgenommen und, oh-ne die Verbindung zu beschädigen, erneut verlegt werden ([X.]. Abs.
12). Die [X.]treitpatentschrift verweist insoweit beispielhaft u.a. auf die internationale [X.]atentanmeldung WO
94/26999
([X.]).
Nach den Angaben in der [X.]treitpatentschrift weisen die nach dem [X.]tand der Technik bekannten mechanischen Arretiersysteme im Vergleich zu den herkömmlichen verleimten Böden zwar beträchtliche Vorteile auf, sind jedoch in Bezug auf Herstellung, Handhabung beim Verlegen und die Eigenschaften des verbundenen Bodens verbesserungsfähig ([X.]. Abs.
17 bis 20). Ein Nachteil liege darin, dass die Herstellung der dafür vorausgesetzten abgewinkelten Oberflächen eine äußerst genaue Einstellung der Holzbearbeitungswerkzeuge erfordere. [X.]erner bestehe die [X.]chwierigkeit, die [X.]eder optimal in die [X.] einzu-führen ([X.], [X.]) und gleichzeitig eine gute [X.]assung zwischen [X.] und [X.]eder im
verbundenen Zustand zu erzielen. Nachteilig an den [X.] mechanischen Arretiersystemen sei schließlich, dass sich verbundene [X.] über die horizontale [X.]osition hinaus nicht nur nach oben, sondern auch nach unten um die [X.]n drehen
ließen (Rückwärtsbiegung oder Überbiegung). Dies könne beim Verlegen der [X.]latten zu einer [X.] oder Verschiebung des vorspringenden Abschnitts führen.
Das [X.]treitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische [X.]roblem, ein mechanisches Arretiersystem zur Verfügung zu stellen, das ein [X.] der Bodenplatten von oben ermöglicht, einer Rückwärtsbiegung (Überbiegung) der Bodenplatten um die [X.]n entgegenwirkt und für eine exakte [X.]assung zwischen [X.]eder und [X.] sorgt. Gleichzeitig soll durch die Erfindung die Herstellung der Bodenplatten in Bezug auf Genauigkeit, Anzahl an kriti-schen [X.]arametern und Materialkosten optimiert werden ([X.].
Abs.
22, 32).
2.
Zur Lösung dieses [X.]roblems schlägt [X.]atentanspruch 1 ein Arretier-system zum mechanischen Verbinden von Bodenplatten
vor, dessen Merkmale 8
9
10
-
7
-
sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung des [X.]atentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben):
1.
Das Arretiersystem zum mechanischen Verbinden von [X.] (1) [1] umfasst
1.1
eine [X.]eder-
und [X.]-Verbindung (36, 38) [1],

1.1.1
deren [X.] (36) und [X.]eder (38) zum vertikalen [X.] von zwei [X.]n (4a, 4b) zweier angrenzender Bodenplatten (1, 1') aufwei-sen [2]:

1.1.2
zusammenwirkende obere [X.]
(43, 49) [2] und

1.1.3
zusammenwirkende untere [X.] (45, 52) [2],
1.2
eine [X.] (14) [3],

1.2.1
senkrecht zu den [X.]n (4a, 4b) zu deren horizontalen mechanischen Verbindung [3],

1.2.2
die aus dem Körper der Bodenplatte und in der Unterseite (3) einer ersten der [X.]n (4b) ausgebildet ist [3.1] und

1.2.3
sich parallel dazu erstreckt [3.2],
1.3
einen Abschnitt ([X.]) [4], der

1.3.1
von der zweiten [X.] (4a) vorsteht [4],

1.3.2
mit einem Körper (30, 32, 34) der Bodenplatte (1) vereinigt ist [4],
-
8
-

1.3.3
wenigstens teilweise einstückig mit einem Körper (30, 32, 34) der Bodenplatte (1) gefertigt ist [9],

1.3.4
in einem Abstand zu der [X.] (4a) ein [X.] (8) trägt [4.1].
2.
Die zusammenwirkenden oberen [X.] (43, 49) sind
2.1
im Wesentlichen parallel zu der Hauptebene der [X.] (1) [2.1],
2.2
im verbundenen Zustand horizontal nach innen von der [X.] weg und horizontal nach außen zu der [X.] hin durch [X.] ([X.]) bzw. [X.] (O[X.]) begrenzt [5].
3.
Die unteren [X.] (45, 52)
3.1
sind im Wesentlichen parallel zu der Hauptebene der [X.] (1) [2.1],
3.2
befinden sich im Wesentlichen außerhalb [X.] (O[X.]) [8].
4.
Das [X.] wirkt mit der [X.] (14) zusammen [4.2],
4.1
wobei die [X.]eder (38) in die [X.] (36) hineingewinkelt [X.]n kann [4.3] und
4.2
wobei das [X.] (8) durch gegenseitige Winkel-bewegung der [X.]latten (1,
1') um obere Abschnitte (41, 48) der [X.]n (4a, 4b) in die [X.] (14) eingeführt werden kann [4.4].
-
9
-
5.
Die [X.]-
und [X.]eder-Verbindung ist so ausgeführt, dass

5.1
in der [X.] (45) im verbundenen Zustand zwischen der in-neren [X.] ([X.]) und [X.] (O[X.]) und unterhalb der [X.]eder (38) ein Raum ([X.]) vorhanden ist [6].
5.1.1
Der Raum ([X.]) erstreckt sich von [X.] ([X.]) horizontal und wenigstens halb zu [X.] (O[X.]) [6.1].

5.2
die [X.]latten während einer abschließenden [X.]hase des [X.] beim Einführen des [X.]s in die [X.] eine [X.]osition einnehmen können, in der ein Raum ([X.]) in der [X.] (36) zwischen der inneren und [X.] ([X.], O[X.]) und unterhalb der [X.] (38) vorhanden ist [7].
[X.]atentanspruch 15 enthält in der [X.]ache dieselbe technische Lehre in der [X.]orm eines Erzeugnisanspruchs.
3.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:
a)
Mit dem Begriff "zusammenwirkende [X.]"
im [X.]inne der Merkmale 1.1.2 und 1.1.3 sind nach der [X.]treitpatentschrift Oberflächen von [X.] und [X.] gemeint, die bei Bodenplatten im verbundenen Zustand entweder direkt in vertikaler Richtung ineinandergreifen, oder zumindest so in unmittelba-rer Nähe zueinander angeordnet sind, dass sie in Kontakt kommen können, um zu verhindern, dass sich die [X.]latten in vertikaler Richtung verschieben ([X.]. Abs.
26).
11
12
13
-
10
-
b)
Die in Merkmal 2.2 und in der [X.] erwähnte innere [X.] [X.] wird durch die innere Begrenzungslinie der oberen [X.], 49 festgelegt. Demgegenüber wird die äußere [X.] O[X.], die außer in Merkmal 2.2 und der [X.] auch in Merkmal 3.2 [X.] wird, durch die äußere Begrenzungslinie der oberen [X.], 49 festgelegt ([X.]. Abs.
55).
c)
Während nach Darstellung der [X.]treitpatentschrift bei einer herkömm-lichen [X.]-
und [X.]eder-Verbindung sowohl die oberen als auch die unteren [X.] in der Regel im inneren Teil der [X.] angeordnet sind und damit eben übereinanderliegen,
befinden sich die unteren [X.], 52 nach Merkmal 3.2 horizontal versetzt im Wesentlichen außerhalb [X.] (O[X.]).
Damit soll gegenüber dem [X.]tand der Technik das [X.] der [X.]latten erleichtert und ihrer Rückwärtsbiegung entgegengesteuert werden.
d)
Dem ungehinderten [X.] der [X.]eder dient auch Merkmal 5.1,
wonach [X.] und [X.]eder so ausgeführt sind, dass in der [X.] (45) im verbundenen Zustand zwischen [X.] ([X.]) und [X.] (O[X.]) und unterhalb der [X.]eder (38) ein Raum ([X.]) vorhanden ist. Diese
Ausgestaltung soll ferner eine exakte Vertikalpassung zwischen den [X.]latten und eine Herstellung mit günstigeren Anforderungen
an Toleranzen für die Ver-tikalpassung ermöglichen, als bei Bodenplatten
mit gekrümmten Oberflächen in der [X.]-
und
[X.]eder-Verbindung ([X.]. Abs.
28 und 30).
e)
Was das Verhältnis der
Merkmale 3.2 und 5.1.1 zueinander betrifft, erstreckt sich der Raum ([X.]) nach dem letzteren von der inneren vertikalen Ebe-ne ([X.]) horizontal und wenigstens halb zu [X.] (O[X.]); die unteren [X.] schließen sich unmittelbar in
Richtung nach außen an den Raum ([X.]) an. Insbesondere dann, wenn dieser sich von [X.] ([X.]) entsprechend dem unteren von Merkmal 5.1.1 zugelassenen 14
15
16
17
-
11
-
Limit nur halb oder nur geringfügig mehr zu [X.] (O[X.]) hin ausdehnt, erstrecken sich
die unteren [X.] zwangsläufig über die Hälfte oder nahezu die Hälfte des Bereichs zwischen [X.].
Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium "im [X.] außerhalb"
in Merkmal 3.2 nicht dahin zu verstehen, dass die unteren [X.] sich allenfalls
nur über einen unwesentlichen Teil des Bereichs zwischen [X.] erstrecken dürfen. Eine solche Auslegung des Merkmals 3.2 hätte zur
[X.]olge, dass Merkmal 5.1.1 trotz seines weitergehenden Wortlauts faktisch auf den [X.]all reduziert wäre, dass sich der Raum ([X.]) quasi über den gesamten Bereich zwischen der inneren und äu-ßeren [X.] erstreckt. Gegen ein solches Verständnis des Merkmals 3.2 in [X.]atentanspruch
1 spricht ferner
der erteilte [X.]atentanspruch 2, der die Variante
zum Gegenstand hat, dass sich im Wesentlichen kein Teil der unteren [X.] innerhalb [X.] befindet.
Vielmehr bedeutet "im Wesentlichen außerhalb"
im [X.]inne des Merkmals 3.2, dass die unteren [X.] bezogen auf ihre Gesamtlänge mit ihrem wesentli-chen, d.h. mit ihrem größeren
Teil außerhalb [X.] lie-gen, unabhängig davon, wie weit sie

begrenzt durch die Vorgaben des Merk-mals 5.1.1 -
in den Bereich zwischen [X.] hineinragen. Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der erteilten [X.]assung ist damit nicht nur eine Konstruktion, bei der die oberen und unteren
Anschlagflä-chen so angeordnet sind, dass sie sich nicht überlappen. Vielmehr
erfasst [X.] in der erteilten [X.]assung Gestaltungen, bei der sich die
oberen und unteren [X.] mehr oder weniger
überschneiden.
[X.].
Das [X.]atentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 sei dem [X.]achmann, einem Dip-lomingenieur mit [X.]achhochschulausbildung in der [X.]achrichtung Holz-
und Bau-18
19
-
12
-
technik mit Erfahrung in der Konstruktion und [X.]ertigung von Bodenplatten, wie Holz-
oder Kunststoffpaneelen, durch den [X.]tand der Technik nahegelegt gewe-sen.
In der [X.] Offenlegungsschrift 29
40
945 ([X.]) sei ein Arretiersys-tem offenbart, das nahezu alle in [X.]atentanspruch
1 vorgesehenen Merkmale aufweise. Insbesondere sei der Entgegenhaltung [X.] auch ein Raum [X.] zu ent-nehmen, der im [X.]inne der Merkmale 5.1 und 5.2 in der [X.] 36 im verbundenen Zustand zwischen [X.] [X.] und [X.] O[X.] und unterhalb der [X.] ausgebildet sei. Die [X.]iguren 11 und 12 der [X.] ließen erkennen, dass der der [X.] entsprechende Vorsprung (un-terhalb des [X.]') gerundet oder abgeschrägt, jedenfalls aber nicht rechteckig ausgeführt sei und daher beim Einfügen in die offensichtlich rechteckig ausgeführte [X.] (neben dem Bezugszeichen 30') zwangsläufig einen [X.]reiraum unterhalb des gekrümmten bzw. abgeschrägten Bereichs der [X.]eder belasse. Der Einwand der Beklagten, der Abbildung könne wegen ihres ledig-lich skizzenhaften Charakters das Vorhandensein eines solchen Raumes nicht entnommen werden, greife nicht durch, da es den Anforderungen an die Offen-barung genüge, dass der [X.]achmann dieses Merkmal aufgrund seines Ver-ständnisses ohne weiteres entnehmen könne, was hier der [X.]all sei. Zwar sei die relative Lage des Raumes [X.] zu den Bezugsebenen [X.] und O[X.] entspre-chend Merkmal 5.1.1 in der [X.] nicht offenbart. Der nach den [X.]iguren 11 und 12 der [X.] offensichtlich vorhandene Raum solle wie der Gegenstand des [X.]treitpa-tents das [X.] der [X.]latten über die [X.]-
und [X.]eder-Verbindung [X.]. Der [X.]achmann erkenne ohne weiteres, dass es hierbei entscheidend auf die relative Lage des Raums [X.] zu den Ebenen [X.] und O[X.] ankomme, so dass er im Zuge seiner stetigen Bemühungen um eine weitere Verbesserung des Arre-tiersystems diesen [X.]arameter so weit variieren werde, bis er eine optimale Lö-sung gefunden habe. Der Gegenstand des [X.]atentanspruchs
1 ergebe sich [X.]
-
13
-
mit für den [X.]achmann in naheliegender Weise unter Einbeziehung seines [X.]achwissens aus der [X.].
Der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der [X.]assung des [X.]
I, mit dem die Merkmale des erteilten Unteranspruchs
4 in den [X.]atentanspruch
1 aufgenommen werden sollen, sei dem [X.]achmann ebenfalls durch die [X.] und sein [X.]achwissen nahegelegt. Da die [X.]latte an der mit der [X.]eder versehenen [X.]eite bereichsweise stirnseitig an einer korrespondierenden [X.]läche der anderen [X.]latte ([X.]) möglichst plan anliegen solle, verbleibe für ein [X.]piel zum Auffangen von Maßabweichungen zwangsläufig nur der Bereich zwi-schen [X.] und [X.]grund. [X.]ür den [X.]achmann liege es daher auf der Hand, den Toleranzausgleich

entsprechend den zusätzlichen Merkmalen nach dem ersten Hilfsantrag -
an dieser [X.]telle vorzusehen und dazu die Länge der [X.]eder zu verringern und/oder die Tiefe der [X.] zu vergrößern. Hierzu könne beispielhaft auf die U[X.]-[X.]atentschrift 25
430
200 ([X.]) verwiesen werden, wo in der [X.]igur
2 ein derartiges [X.]piel zwischen dem [X.]grund 6 und der [X.] beim Bezugszeichen 19 erkennbar sei.
Ebenso wenig beruhe der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der [X.] des [X.]
[X.], mit dem die Merkmale des erteilten Unteranspruchs
5 in den [X.]atentanspruch
1 aufgenommen werden sollen, auf erfinderischer Tätig-keit. Das danach zusätzlich aufzunehmende Merkmal sei nach der [X.]igur 9 und den Erläuterungen in der [X.]treitpatentschrift dahingehend zu verstehen, dass die obere [X.] zwischen [X.]eder-
und [X.]oberseite, bezogen auf die Richtung vom [X.]grund nach außen, mit einem Abstand vor der vertikalen [X.] ende und damit innerhalb der [X.]lächen [X.] und [X.] liege. Die An-regung zu der über den durch die [X.] nahegelegten Gegenstand des [X.]atentan-spruchs
1 in der erteilten [X.]assung hinausgehenden [X.]ormgebung der [X.]-
und [X.]eder-Verbindung entnehme der [X.]achmann der [X.], die in den [X.]iguren 2 und 3 erkennbar eine Abschrägung 14 der oberen [X.]kante 9 zeige, die der mit dem 21
22
-
14
-
zweiten Hilfsantrag beanspruchten Lage [X.] O[X.] rela-tiv zu der vertikalen [X.] entspreche. Auch bei dem in der [X.] offenbarten [X.]ystem sei die obere [X.] im Verhältnis zur vertikalen [X.] vergleichbar wie in der [X.] angeordnet, wie sich aus der [X.]i-gur 2c und der dort dargestellten Abschrägung 70 ergebe. Der [X.]achmann [X.] daher auch durch die [X.] zu der mit Hilfsantrag
[X.] beanspruchten, vorteilhaf-ten Ausgestaltung der [X.]-
und [X.]eder-Verbindung veranlasst.
Auch der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der [X.]assung des [X.] sei nicht patentfähig. Als Kombination der Hilfsanträge
I und [X.] sei diese [X.]assung aus den dort dargelegten Gründen durch die [X.] in Kombination mit der [X.] oder der [X.] nahegelegt.
[X.]chließlich beruhe auch der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der [X.]assung des [X.]
IV, der die [X.]atentansprüche 1, 4, 5 und 11 der erteil-ten [X.]assung miteinander kombiniert, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Er-gänzung des [X.]atentanspruchs 1 mit den Merkmalen der erteilten [X.] 4 und 5 sei entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag
[X.]I bereits durch die [X.] in Kombination mit der [X.] oder der [X.] nahegelegt. Das darüber hinaus-gehende, [X.]atentanspruch 11 entnommene Merkmal, das eine zum [X.] der [X.]n der [X.]latten alternative Verbindungsmethode durch [X.] von [X.]eder und [X.] bzw. von [X.] und [X.] betreffe, werde dem [X.]achmann durch die [X.] nahegelegt. Der [X.]achmann erkenne in den [X.]iguren 3a bis 3c eine Alternative zu der in den [X.]igu-ren 2a bis 2c dargestellten Methode des [X.]s und entnehme der [X.] oh-ne weiteres die hierzu erforderlichen konstruktiven Mittel. Die [X.]rage, ob die Aufnahme dieses Merkmals in [X.]atentanspruch
1 in Widerspruch zu der dort offenbarten Lehre des [X.]s stehe, könne daher offen bleiben.
Der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der [X.]assung des [X.]
V mit der [X.]atentanspruch 1 mit den [X.] 2, 4 und 5 kombiniert wird, 23
24
25
-
15
-
sei hingegen patentfähig. Ein Arretiersystem, bei dem der Raum in der [X.] un-terhalb der [X.]eder im verbundenen Zustand so ausgebildet sei, dass er sich in [X.] im Wesentlichen über den gesamten Bereich von der äuße-ren [X.] zu der inneren [X.] erstrecke, so dass sich im [X.] kein Teil der unteren [X.],
52 innerhalb [X.] O[X.] befinde, sei durch den [X.]tand der Technik nicht nahege-legt. Vielmehr führten die [X.], [X.] und [X.] den [X.]achmann eher dahin, den Raum
[X.] klein zu halten, um eine gute Lastabtragung über die [X.]-
und [X.]eder-Kontaktflächen und damit eine hohe [X.]tabilität der Verbindung zu erreichen. Diese bekannte Maßnahme zugunsten einer optimalen Einwinkelbarkeit aufzu-geben, habe für den [X.]achmann nicht nahegelegen.
[X.]I.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in ei-nem [X.]unkt nicht stand.
1.
Zu Recht hat das [X.]atentgericht den Gegenstand von [X.]atentan-spruch
1 in der erteilten [X.]assung als nicht patentfähig angesehen.
a)
Der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 ist zwar entgegen der [X.] der Klägerinnen neu (Art.
54 Abs.
1 und 2 E[X.]Ü).
aa)
Die [X.] betrifft [X.]latten, die sich zu einer [X.]pielfläche, wie etwa einer Kegelbahn, zusammensetzen lassen, sowie ein entsprechendes Verfahren zum Zusammensetzen dieser [X.]latten.
Nicht offenbart ist in dem Dokument Merkmal 2.2. Denn sowohl bei der in den [X.]iguren 8 bis 10 gezeigten Ausführungsform als auch bei der Abwandlung hiervon in den [X.]iguren 11 und 12 der [X.] fällt [X.] mit der [X.] zusammen, da diese Ausführungsformen anders als das [X.]treitpatent keine Abschrägung oberhalb der [X.] aufweisen. Merkmal 2.2 [X.] demgegenüber insoweit, dass die oberen [X.] horizontal nach 26
27
28
29
30
-
16
-
außen zu der [X.] hin durch [X.] O[X.] be-grenzt sind, was voraussetzt, dass diese sich nicht auf der gleichen Höhe wie die [X.] befindet.
Ebenso wenig ist Merkmal 5.1.1
offenbart. [X.]iguren 11 und 12 zeigen mit der Abschrägung an der Unterseite des freien Endes der [X.]eder und der recht-winklig ausgebildeten [X.] zwar einen
Raum zwischen der [X.]eder und der [X.]. Dieser ist, wie die
Beklagte zu Recht geltend macht, nur schematisch und nicht maßstabsgerecht dargestellt und lässt deswegen [X.]chlüsse auf
das Vorliegen des Merkmals 5.1.1 und damit auch des nach ihrer Auffassung damit in techni-schem [X.] stehenden Merkmals
3.2, bei dem es wie bei Merkmal 5.1.1 im Wesentlichen auf die Größenverhältnisse ankommt, nicht zu. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise
in [X.]atentschriften zu finden sind, regelmäßig nur das [X.]rinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen (Benkard/Melullis, [X.]atentgesetz, 10.
Aufl., §
3 [X.]atG Rn.
27; Benkard/[X.]charen, §
14 [X.]atG Rn.
29; Busse/Keukenschrijver, [X.]a-tentgesetz, 7.
Aufl., §
14 [X.]atG Rn.
47; [X.]/Moufang, [X.]atentgesetz, 9.
Aufl., §
34 [X.]atG Rn.
309; [X.],
Beschluss vom 16.
Oktober
2012

X
ZB
10/11, [X.], 1242 Rn.
9

[X.]teckverbindung). Damit lässt sich den [X.]iguren 11 und 12 der [X.] zwar entnehmen, dass die [X.]eder gewölbt ist und deswegen ein Raum in der [X.] unterhalb der [X.]eder vorhanden ist und somit die Merkmale 5.1 und 5.2 offenbart sind. Dass die [X.]eibung insoweit an einer [X.]telle im Zu-sammenhang mit der [X.]childerung der einzelnen [X.]iguren besagt, dass der [X.] bei dieser abgewandelten Ausführungsform praktisch rechtwinklig ausgebildet sei ([X.].
8 Abs.
2), ist demgegenüber entgegen der Auffassung der Beklagten unschädlich. [X.]o ist bereits an dieser [X.]telle auch das die Aussparung bezeichnende Bezugszeichen 26 genannt. [X.]erner ist weiter oben in der [X.], in der die in den [X.]iguren 11 und 12 dargestellte Ausführungsform ohne Bezugnahme auf die
bildliche Darstellung erläutert wird, ausgeführt, dass 31
-
17
-
die Aussparung, in die die andere [X.]latte eingreift, rechtwinklig ist, während der Vorsprung mit dem auf eine Wölbung im vorderen Bereich hindeutenden Begriff Nase
bezeichnet wird ([X.].
[X.].
4 Abs.
3). Da die [X.]iguren 11 und 12 der [X.] nicht maßstabsgerecht sind und die [X.]eibung der [X.] mangels entspre-chender Angaben ebenfalls keine Rückschlüsse in Bezug auf die Ausdehnung des Raumes unterhalb der [X.]eder zulässt, ist die Lage dieses Raums innerhalb der
inneren und äußeren [X.] allerdings nicht eindeutig und unmit-telbar im [X.]inne des Merkmals 5.1.1 definiert. Ob damit gleichzeitig, wie die [X.] meint, feststeht, dass auch Merkmal 3.2 nicht offenbart ist, kann letztlich offen bleiben. Denn der Gegenstand von [X.]atentanspruch 1 ist jedenfalls auf-grund des [X.]ehlens der Merkmale 2.2 und 5.1.1 neu gegenüber der [X.].
bb)
Das vorstehend Ausgeführte gilt sinngemäß auch für [X.], die zwar auch einen Raum im [X.]inne der Merkmale 5.1 und 5.2 in der [X.] unterhalb der [X.]eder
offenbart, die aber weder in ihrer [X.]eibung noch in den [X.]iguren [X.] über die Lage die Erstreckung dieses Raumes innerhalb [X.] im [X.]inne des Merkmals 5.1.1
enthält.
b)
Der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 war dem [X.]achmann, gegen dessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die [X.]arteien keine [X.] erhoben haben, jedoch durch den [X.]tand der Technik nahe gelegt (Art.
56 E[X.]Ü).
Der
[X.]achmann, der sich vor die Aufgabe gestellt sah, ein mechanisches Arretiersystem zu entwickeln, das nicht nur ein leichteres [X.] der [X.]latten von oben ermöglicht, sondern auch einer Rückwärtsbiegung (Überbiegung) der Bodenplatten um die [X.]n entgegenwirkt sowie eine exakte [X.]as-sung zwischen [X.]eder und [X.] gewährleistet und gleichzeitig präzise und wirt-schaftlich hergestellt werden kann, wurde sowohl durch die [X.] als auch die [X.] veranlasst, die dort gezeigten [X.] auf der Grundlage der dort offenbarten Lösungen für die bei einem mechanischen Arretiersystem auftre-32
33
34
-
18
-
tenden [X.]robleme weiter im [X.]inne der erfindungsgemäßen Lösung zu optimie-ren.
aa)
Die [X.] stellt sich die Aufgabe, [X.]latten zur Verfügung zu stellen, die sich ohne zusätzliche [X.]pannmittel verbinden lassen, und schlägt hierfür neben einer Ausführungsform, die sich durch entsprechende Gestaltung von [X.] und [X.]eder für die [X.]tabilität der Verbindung die Keilwirkung zu [X.]ze macht (vgl. [X.]. [X.].
4 Abs.
2, [X.].
6 Abs.
2 bis
[X.].
7 und [X.]iguren 1 bis 6), eine Ausführungs-form vor, bei der die Aussparung rechtwinklig und der Vorsprung [X.] ausgestaltet ist (vgl. [X.].
[X.].
4 Abs.
3, [X.].
8 Abs.
2 und [X.]iguren 11 und 12). Als besonderer Vorteil dieser Ausführungsform wird neben dem möglichen Ver-zicht auf [X.]pannmittel genannt, dass geringfügige Abweichungen von der vorge-sehenen [X.]orm der Kantenbildung das Zusammensetzen der [X.]latten nicht [X.]
([X.]. [X.].
4 Abs.
2 [X.]). Insbesondere im Zusammenhang mit der dritten in der [X.] offenbarten Ausführungsform wird das erleichterte [X.] der [X.]latten als Vorteil genannt, der dadurch erreicht werde, dass die eine der zu verbindenden [X.]latten einen gewölbten Vorsprung und die andere eine entsprechend gewölbte Ausnehmung aufweise (vgl. [X.].
[X.].
9 und [X.]iguren 14 bis 16).
Wie schon das [X.]atentgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, gibt die [X.] dem [X.]achmann Anlass, die [X.]eder so auszugestalten, dass sie sich nicht formschlüssig in die [X.] einfügt, sondern unterhalb der [X.]eder im [X.]grund ein freier Raum entsteht und so das [X.] der
[X.]latten erleichtert wird.
Der Einwand der Beklagten, dass sich bei der [X.] die oberen und unteren [X.] überlappten und diese Entgegenhaltung dem [X.]achmann daher keine Anregung dazu gebe, die oberen und unteren [X.] zu sepa-rieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie oben dargelegt, lehrt [X.]atentan-spruch
1 des [X.]treitpatents nicht die völlige [X.]eparierung der oberen und unteren [X.], sondern erfasst auch Gestaltungen, bei denen sich diese [X.] mehr oder weniger überlappen.
35
36
-
19
-
bb)
Die Aufgabe der in der [X.] gezeigten Erfindung
besteht
darin, ein u.a. auch für Bodenplatten geeignetes Arretiersystem zur Verfügung zu
stellen, das eine standardisierte einfache [X.]truktur aufweist, die ein rasches und dennoch ordnungsgemäßes Zusammenfügen und damit eine stabile Verbindung der
[X.]latten ermöglicht ([X.]p.
1 Z.
2 bis 30 = [X.].
1 bis
[X.].
2 Z.
5 der [X.].). Damit ent-spricht die Aufgabenstellung der [X.] weitgehend derjenigen des [X.]treitpatents, so dass für den [X.]achmann auch
Anlass besteht, von dieser Entgegenhaltung auszugehen.
Bei der [X.]rüfung, ob der [X.]tand der Technik ausgehend von einer Entge-genhaltung dem [X.]achmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den [X.]achmann unmittelbar und
ein-deutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der [X.]achmann kraft seines [X.]achwissens aus ihr ableiten kann ([X.], Urteil vom 12.
Dezember
2012

X
ZR
134/11, [X.], 363 Rn.
27 -
[X.]olymerzusam-mensetzung).
Um das [X.]roblem des [X.]s zu lösen, sieht das Arretiersystem nach der [X.] eine abgeschrägte [X.] 14 über der [X.] vor, die nach den Ausführungen der [X.]eibung ein problemloses Eintreten der [X.]eder in die [X.] gestattet ([X.]p.
3 Z.
5 bis 7 = [X.].
4 Z.
27 bis 30 der [X.]. sowie [X.]iguren 2 und 3). Der [X.]achmann wird aufgrund seines [X.]achwissens darüber hinaus er-kennen, dass auch die Abschrägung der [X.]eder an der oberen Kante ([X.] der [X.]iguren 2 und 3) das [X.] der [X.]latten erleichtert, auch wenn in der [X.]eibung nur die Abschrägung der [X.]eder als solche, nicht aber ihr Zweck erwähnt wird ([X.]p.
2 Z.
24
f. = [X.]. [X.].
3 Z.
26
f.). Die abgeschrägte Kante 14 und die Abschrägung 19 an der [X.]eder bewirken, dass die oberen und unteren [X.] nicht mehr übereinander und weitgehend in der [X.] liegen, sondern die unteren [X.] vielmehr horizontal weg von den oberen [X.] und in Richtung [X.] verschoben werden. 37
38
39
-
20
-
Dem [X.]achmann wird damit offenbart, dass die Versetzung der unteren [X.] nicht nur keine nachteiligen Auswirkungen auf die [X.]tabilität der Verbindung hat, sondern dass eine solche Verbindung auch Zug-
und Druckbe-lastungen zu widerstehen vermag ([X.]p.
3 Z.
12 bis 15 = [X.]. [X.].
4 Z.
35 bis
[X.].
5 Z.
2). [X.]ür den [X.]achmann ergab sich daher das Grundprinzip der erfin-dungsgemäßen Lösung aus der [X.], so dass ihm dadurch auch die Ausgestal-tung und insbesondere die [X.]ositionierung des Raums [X.] in der [X.] unterhalb der [X.]eder im [X.]inne des Merkmals 5.1.1 nahegelegt war.
Der Einwand der Beklagten, die [X.] lehre

wie schon die [X.] -
nicht die [X.]eparierung der oberen und unteren [X.], führt aus den gleichen Gründen wie bei der [X.] nicht zu einer anderen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.
2.
Das [X.]atentgericht hat ebenfalls zu Recht entschieden, dass der [X.] von [X.]atentanspruch
1 in der [X.]assung des [X.]
I nicht patent-fähig ist.
Nach Hilfsantrag
I sollen [X.]atentanspruch
1 folgende, in [X.] enthaltene Merkmale hinzugefügt werden:
-
"wobei die [X.] (36) im verbundenen Zustand eine obere und eine untere horizontale [X.]läche aufweist, die nach innen gerichtete Ver-längerungen der oberen [X.] (43) bzw. der unteren [X.] (45) der [X.] (36) bilden, und
-
wobei im verbundenen Zustand ein horiischen dem [X.]grund (36) und der [X.]pitze der [X.]eder (38) vorhanden ist."
Nach der [X.]treitpatentschrift soll mit dem horizontalen [X.]piel

zwischen dem [X.]grund und der [X.]pitze der [X.]eder ein Toleranzausgleich für horizontale Maßabweichungen der [X.]lattenkante erreicht werden, während gleichzeitig eine 40
41
42
43
-
21
-
exakte vertikale [X.]assung und ein ungehindertes [X.] möglich bleiben sollen (vgl. [X.]treitpatentschrift Abs.
36). Der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in dieser [X.]assung ist dem [X.]achmann bereits durch die [X.]
nahegelegt.
Bei der dort als zweite Ausführungsform beschriebenen Variante ist der Vorsprung an der einzuwinkelnden [X.]latte [X.] und die Aussparung, in die der [X.] eingeführt werden soll, rechtwinklig ausgestaltet (vgl. [X.].
[X.].
4 Abs.
3, [X.].
8 Abs.
2 und [X.]iguren 11 und 12). Der Vorteil dieser Ausführungsform besteht nach der [X.]eibung insbesondere darin, dass
geringfügige Abwei-chungen von der vorgesehenen [X.]orm der Kantenbildung das Zusammensetzen der [X.]latten nicht beeinträchtigen und die [X.]latten dennoch ohne den Einsatz besonderer [X.]pannteile miteinander verbunden werden können
([X.]. [X.].
4 Abs.
2 [X.]).
Dies legte es dem [X.]achmann, der mit der Aufgabe befasst war, [X.] zu entwickeln, die sich auch bei Maßabweichungen leicht und stabil verbinden lassen, nahe, auch bei der erfindungsgemäßen Bodenplatte ein [X.]piel zwischen [X.]eder und [X.]grund vorzusehen.
3.
Zu Recht hat das [X.]atentgericht auch den Gegenstand von [X.]atentan-spruch
1 in der [X.]assung des [X.]
[X.] für nicht patentfähig erachtet. [X.] soll der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 um folgendes, in Unteran-spruch
5 enthaltendes Merkmal ergänzt werden:
"wobei [X.] (O[X.]) in einem horizontalen [X.] innerhalb einer vertikalen [X.] ([X.])
angeordnet ist, die durch aneinandergrenzende obere Abschnitte (41, 48) der verbundenen [X.]n (4a, 4b) der zwei [X.]latten (1, 1') ge-bildet wird."
[X.]oweit die Beklagte geltend macht, die technische Lehre dieser [X.] erschöpfe sich entgegen der Auffassung des [X.]atentgerichts nicht in der Ausbildung einer Abschrägung an der [X.] oberhalb der [X.], kann dem nicht beigetreten werden. Die Beklagte will das mit Hilfsan-44
45
-
22
-
trag
[X.] zusätzlich eingefügte Merkmal dahingehend verstanden wissen, dass es lehre, dass die patentgemäßen Wirkungen, das [X.] zu erleichtern und eine Überbiegung der [X.]aneele zu vermeiden, auch bei einem geringeren Raum
[X.] erreicht werden könnten, wenn [X.] weiter in den [X.]grund versetzt werde. Dafür
gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Insoweit weisen die Klägerinnen zutreffend darauf hin, dass das mit Hilfsantrag
[X.] hinzugefügte Merkmal keinerlei Angaben über die Größenverhältnisse zwischen der Ab-schrägung der [X.] und damit der Verschiebung [X.] weg von der vertikalen [X.] einerseits und der Größe des Raums [X.] unterhalb der [X.]eder im [X.]grund andererseits enthält. Die Anregung die [X.] oberhalb der [X.] anzuschrägen, mit der [X.]olge, dass sich dadurch [X.] von der vertikalen [X.] weiter nach innen verschiebt, ergibt sich für den [X.]ach-mann daher ohne weiteres aus der [X.].
4.
Ebenso wenig ist der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der [X.] des [X.]
[X.]I, mit dem [X.]atentanspruch
1 die weiteren Merkmale in den [X.]assungen der [X.] und [X.] in Kombination hinzugefügt werden, patentfähig.
Das [X.]atentgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass mit der Kombi-nation dieser Merkmale kein über die Einzelwirkungen hinausgehender Ge-samteffekt eintritt. Die Beklagte hat auch in ihrer Berufungsbegründung einen solchen Gesamteffekt nicht dargetan.
5.
Auch der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der [X.]assung des [X.]
IV ist nicht patentfähig.
Dieser fügt [X.]atentanspruch
1 folgende, in Unteranspruch
11 enthaltene Merkmale hinzu:
46
47
48
-
23
-
-
"wobei durch gegenseitige horizontale Verbindung der [X.] (5a, 5b) der [X.]latten die [X.]eder (38) in die [X.] (36) eingeführt werden kann und
-
das [X.] (8) in die [X.] (14) eingeführt werden kann."
Das [X.]atentgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass dieses -
aufgrund der Bezeichnung der [X.]n mit den Bezugszeichen 5a und 5b (anstatt der ansonsten für die [X.]n verwendeten [X.] und 4b)

offenbar lediglich die Verbindung der [X.]chmalseiten betref-fende Merkmal die [X.]atentfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen vermag. Dieses Merkmal betrifft eine gegenüber dem [X.] andere Art der Verbindung der Bodenplatten, bei der die [X.]latten horizontal aufeinander zubewegt werden. Das [X.]atentgericht hat zutreffend angenommen, dass dem [X.]achmann diese Art der Verbindung durch die auch in der [X.]treitpatentschrift ausführlich diskutierte in-ternationale Anmeldung WO
94/26999
([X.]) nahegelegt wurde. Dort ist dieses [X.] als Alternative zu dem Verlegeverfahren des [X.]s dargestellt (vgl. [X.].
16 Z.
23
ff. = [X.]. [X.].
20 Z.
1 ff.).
IV.
Demgegenüber war der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der im
Berufungsverfahren mit
Hilfsantrag V verteidigten [X.]assung durch den [X.]tand der Technik nicht nahegelegt.
In der [X.]assung dieses [X.] soll [X.]atentanspruch
1 um folgendes, in [X.] enthaltenes
Merkmal ergänzt werden:
"wobei sich der Raum ([X.]) im verbundenen Zustand horizontal unter-halb der [X.]eder (38) im Wesentlichen über die gesamte [X.]trecke von [X.] ([X.]) zu [X.] (O[X.]) erstreckt, so dass sich im Wesentlichen kein Teil der unteren 49
50
51
-
24
-
[X.] (45, 52) innerhalb [X.] (O[X.]) befindet."
1.
Hilfsantrag V in dieser [X.]orm ist, worauf der [X.]enat
bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, zulässig. Zwar hat die Beklagte die-sen konkreten Hilfsantrag erst im Berufungsverfahren gestellt. Nachdem sich
dieser Antrag
von dem bisherigen Hilfsantrag
V nur dadurch
unterscheidet, dass [X.]atentanspruch
1 ausschließlich um die Merkmale von [X.] ergänzt ist und nicht zusätzlich
durch die Merkmale der [X.] 4 und 5, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§
116 Abs.
2, 117 [X.]atG in Verbindung mit §
531 Abs.
2 Z[X.]O vor.
2.
[X.]atentanspruch
1 in der nunmehr mit Hilfsantrag
V verteidigten [X.] betrifft im Unterschied zur erteilten [X.]assung nur noch ein Arretiersystem, bei dem sich die oberen und unteren [X.]
nicht oder allenfalls nur unwesentlich überlappen, da der Raum in der [X.] unterhalb der [X.]eder im [X.] Zustand so ausgebildet ist, dass er sich in [X.] im [X.] über den gesamten Bereich zwischen der inneren und äußeren Ver-tikalebene erstreckt
(vgl. oben I
3
e). Eine solche Ausgestaltung ist dem [X.]ach-mann durch keine der [X.] nahegelegt. [X.]owohl bei den [X.]latten nach der [X.] als auch bei den Arretiersystemen
nach der [X.] und [X.] sowie bei dem in der internationalen Anmeldung WO
97/47834 ([X.]) gezeigten [X.]ußbo-denbelag überlappen sich die oberen und unteren [X.] mehr oder weniger. Wie das [X.]atentgericht in Bezug auf das
dem [X.] ent-nommene Merkmal zutreffend ausgeführt hat, führen diese [X.] den [X.]achmann eher dahin, den Raum [X.] klein zu halten, damit sich die unteren [X.] mit den oberen zu einem gewissen Grad zu überschneiden, weil damit auf jeden [X.]all eine gute Lastabtragung über die [X.]-
und [X.]eder-Kontaktflächen und damit
auch eine hohe [X.]tabilität der Verbindung [X.] werden kann. Die
komplette [X.]eparierung der oberen und unteren An-52
53
-
25
-
schlagflächen, um
das [X.] der Bodenplatten weiter zu erleichtern, stellt vor
diesem Hintergrund keine rein handwerkliche Maßnahme dar, die dem [X.]achmann ohne weiteres nahegelegt war.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.]atG in Verbindung mit § 97 Abs.
1 Z[X.]O und § 92 Abs.
1 [X.]atz
1 Z[X.]O.
[X.]
Dr. Bacher
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
10 Ni 24/10 ([X.]) -

54

Meta

X ZR 128/12

20.03.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. X ZR 128/12 (REWIS RS 2014, 6889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6889

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-2 U 132/01 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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