Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. X ZR 10/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2920

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BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

25. September 2012

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle

in der Patentni[X.]htigkeitssa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Kniehebelklemmvorri[X.]htung
EPÜ Art. 56; [X.] § 4
Besteht aus fa[X.]hmännis[X.]her Si[X.]ht Anlass, im Rahmen der te[X.]hnis[X.]hen Weiterent-wi[X.]klung einer Vorri[X.]htung eine bestimmte Konstruktion in Erwägung zu ziehen, und bedarf es deshalb hierfür keiner erfinderis[X.]hen Tätigkeit, führt allein das Verharren bei dieser Konstruktion au[X.]h dann ni[X.]ht zu einer anderen Bewertung, wenn erkenn-bare Na[X.]hteile der erwogenen Konstruktion dem Fa[X.]hmann eine konkrete Anregung geben könnten, bei dieser ni[X.]ht stehen zu bleiben.
[X.], Urteil vom 25. September 2012 -
X [X.] -
Bundespatentgeri[X.]ht

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 25.
September
2012 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Meier-Be[X.]k, die Ri[X.]hterin [X.], die
Ri[X.]hter Dr.
Grabinski
und
[X.]offmann und die Ri[X.]hterin S[X.]huster

für Re[X.]ht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] vom 10.
September 2009 wird auf Kos-ten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Februar 1998 in der Verfahrensspra[X.]he Englis[X.]h angemeldeten
und mit Wirkung für die [X.] erteilten
europäis[X.]hen Patents 862
970 ([X.]), für das die Prioritäten japanis[X.]her
Patentanmeldungen vom 5.
März 1997
und vom 27.
Juni 1997
in Anspru[X.]h genommen worden
sind. Das [X.] umfasst neun Patentansprü[X.]he, von denen Anspru[X.]h 1 folgenden Wortlaut
hat:
"[X.]:
a body (14, 14a, 14b) having a parallelepiped shape with a width whi[X.]h is small [X.]ompared to the height and the depth;
an arm (22) [X.]apable of [X.]lamping a workpie[X.]e (w);
a [X.]ylinder unit (18) [X.] (14, 14a, 14b), [X.] (28) whi[X.]h is re[X.]ipro-[X.]atable along a [X.]ylinder [X.]hamber (38, 38a) [X.] (18);
a toggle link me[X.]hanism (60), [X.] (14, 14a, 14b), [X.] linear motion of a piston rod (40) [X.]onne[X.]ted to said piston (28) into rotational motion of said arm (22);
said arm (22, 22a to 22[X.]) being [X.]onne[X.]ted to said toggle link me[X.]hanism (60), for making rotation within a predetermined angle in rea[X.]tion to a driving stroke of said piston (28) [X.] (18);
a rea[X.]tion for[X.]e-absorbing member (106a, 106b) disposed in [X.] (14, 14a, 14b) for absorbing the rea[X.]tion for[X.]e ([X.]) from said toggle link me[X.]hanism (60) applied when in use a workpie[X.]e (W) is [X.]lamped to the rotatable arm (22),
[X.]hara[X.]terized in that said rea[X.]tion for[X.]e-absorbing member is [X.]onstituted by a rea[X.]tion for[X.]e-re[X.]eiving plate (106a, 106b) [X.] fastened by fastening means to an upper portion in an opening (12a, 12b) of [X.] (14, 14a, 14b), and in that said rea[X.]tion for[X.]e-re[X.]eiving plate (106a, 106b) is provided to engage 1
-
4
-
with a roller (66a, 66b) [X.] (40) not atta[X.]hed to the piston (28), said rea[X.]tion for[X.]e-re[X.]eiving plate engaging [X.] (66a, 66b) only during a [X.]lamping state of said arm (22, 22a, to 22[X.])."
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend
gema[X.]ht, der Gegenstand des [X.]s
sei ni[X.]ht patentfähig, da er
weder neu sei no[X.]h auf erfinderis[X.]her Tätigkeit beruhe. Sie
behauptet, sie habe viele Jahre vor den Prioritätsdaten des [X.]s in der [X.], [X.] und in [X.] ([X.]) offen ver-trieben, die sämtli[X.]he Merkmale des Gegenstands des [X.]s gemäß Anspru[X.]h
1 vorweggenommen hätten.
Das Patentgeri[X.]ht hat das [X.] mit Wirkung für die [X.] für ni[X.]htig erklärt. [X.]iergegen ri[X.]htet si[X.]h die Berufung der [X.],
mit der sie im [X.]auptantrag das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.
Mit drei [X.]ilfsanträgen verteidigt die Beklagte das [X.] in jeweils bes[X.]hränkten Fassungen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurü[X.]kzuweisen.
Als geri[X.]htli[X.]her Sa[X.]hverständiger hat Prof. Dr.-Ing. J.
F.

, Te[X.]h-
nis[X.]he [X.]o[X.]hs[X.]hule A.

, ein s[X.]hriftli[X.]hes Guta[X.]hten erstattet, das er in der
mündli[X.]hen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das [X.] betrifft eine Kniehebelklemmvorri[X.]htung, mit der dur[X.]h ein Dru[X.]kmittel (z.B. Dru[X.]kluft oder [X.]ydrauliköl),
über einen Kolben
(28)
angetrieben, ein Arm
(22)
aus der in der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Figur
5 2
3
4
5
6
7
-
5
-
des [X.]s in die in Figur
6 gezeigte Position zur Klemmung eines [X.]
(W)
ges[X.]hwenkt wird.

1.
Na[X.]h der Bes[X.]hreibung des [X.]s gab es im Stand der Te[X.]hnik [X.], mit denen eine lineare Bewegung eines Kolbens in eine Drehbewegung eines Arms zum Klemmen eines Werkstü[X.]ks umgewandelt werden konnte. Dabei sieht die [X.] Patentanmeldung 2
340
798
(Anlage
[X.])
eine längli[X.]he [X.] vor, die eine am Ende der Kolbenstange gelagerte Walze
während der gesamten [X.]in-
und [X.]erbewegung im ungeklemmten wie im geklemmten Zustand stützt. Um diese [X.] auszutaus[X.]hen, muss die gesamte Klemmvorri[X.]htung zerlegt werden.
Dem [X.] liegt dana[X.]h das Problem zugrunde, eine Aufnahme der insbesondere bei der Klemmung auftretenden Kräfte
dur[X.]h Elemente zu 8
9
-
6
-
bewirken, die mit nur wenig Aufwand diese Funktion dauerhaft erfüllen, und damit dauerhaft ein stabiles Klemmen gewährleisten.
2.
Zur
Lösung dieses Problems zeigt Patentanspru[X.]h
1 eine [X.] mit folgenden Merkmalen
(kursiv die zusätzli[X.]hen Merkmale gemäß [X.]ilfs-antrag
I, in e[X.]kigen Klammern die abwei[X.]hende Gliederung des Patentsge-ri[X.]hts):
Die Kniehebelklemmvorri[X.]htung hat
1.
einen Grundkörper
(14, 14a, 14b), der
1.1
eine parallelepipedförmige Gestalt
mit einer Breite, die im Verglei[X.]h zu der [X.]öhe und der Tiefe klein ist, aufweist
[1]
und
1.2
ges[X.]hlossen ist, um das Eintreten von [X.]
oder der-glei[X.]hen zu verhindern
[1.1];
2.
einen
Arm
(22), mit dem ein Werkstü[X.]k (W) geklemmt [X.]n kann;
3.
eine Zylindereinheit
(18), die mit einem Ende des [X.] (14, 14a, 14b) verbunden ist, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist;
4.
einen Gelenkstangenme[X.]hanismus
(60),
4.1
der im Inneren
des Grundkörpers (14, 14a, 14b) [X.] ist, [4]
10
11
-
7
-
4.2
um eine Linearbewegung der Kolbenstange
(40), die mit dem Kolben (28) verbunden ist, in eine Drehbewe-gung des Armes
(22)
umzuwandeln; [4]
4.3.
wobei der Arm
(22, 22a bis 22[X.])
4.3.1
über Lagerabs[X.]hnitte
des Gelenkstangenme[X.]ha-nismus, die von einer Seitenflä[X.]he des [X.] na[X.]h außen vorstehen, [5.1]
4.3.2
mit dem Gelenkstangenme[X.]hanismus (60) [X.] ist, um si[X.]h in Reaktion auf einen An-triebshub
des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Winkel zu drehen; [5]
5.
ein
[X.]absorptionselement
(106a, 106b), [6]
5.1
das im Grundkörper
(14, 14a, 14b) angeordnet ist, [6]
5.2
um die [X.]
([X.]) von dem Gelenkstangen-me[X.]hanismus (60) zu absorbieren, die aufgebra[X.]ht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkstü[X.]k (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird, und [6]
5.3.
das dur[X.]h eine [X.]aufnahmeplatte
(106a, 106b) gebildet wird, [7]
5.3.1
die dur[X.]h Befestigungsmittel
lösbar an einem oberen Berei[X.]h in einer Öffnung
(12a, 12b)
des Grundkörpers befestigt ist, [7]
5.3.2
die vorgesehen ist, um mit einer
Walze
(66a, 66b) in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolben-stange
(40), wel[X.]hes ni[X.]ht an dem Kolben (28) be-festigt ist, vorgesehen ist, und
[8]
-
8
-
5.3.3
die an der Walze (66a, 66b) ledigli[X.]h während ei-nes [X.]
des Armes
(22, 22a bis 22[X.])
angreift,
[9]

6.
an
in einem Paar von Ausnehmungen vorgesehenes mit ei-nem [X.] in Eingriff tretendes Paar von Platten
als [X.]absorptionselement
[7.2.].
3.
Einige Merkmale
bedürfen näherer Erläuterung.
a)
Für die Anordnung
des Gelenkstangenme[X.]hanismus im Inneren des Grundkörpers gemäß Merkmal
4.1 rei[X.]ht es aus, wenn si[X.]h der Me[X.]hanis-mus innerhalb der äußeren Kanten des Grundkörpers befindet. Dieses
Merkmal trifft keine Aussage darüber, wie der Grundkörper selbst gestaltet ist,
insbeson-dere ob er na[X.]h außen zum S[X.]hutz vor [X.] und anderen Einwirkungen [X.] gebaut ist.
b)
Die Begrenzung des Kontakts zwis[X.]hen der Walze und der [X.] auf "ledigli[X.]h"
den [X.] des Armes im Sinne des Merkmals
5.3.3 bedeutet ni[X.]ht, dass dieser Kontakt sofort na[X.]h dem Ende des [X.] unterbro[X.]hen sein muss. Wie es die Figur
6 des
Streitpa-tents
zeigt,
rei[X.]ht es hierfür aus, wenn dieser Kontakt auf dem Weg des [X.] vom [X.] aus erst kurz na[X.]h diesem Zustand ni[X.]ht mehr vor-liegt.
II.
Das Patentgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung wie folgt begründet:
Dem [X.] liege die Aufgabe zugrunde, eine Kniehebelklemmvor-ri[X.]htung zu bes[X.]hreiben, bei der im Falle der Einklemmung eines Werkstü[X.]ks jegli[X.]hes Spiel, das aus der dabei auftretenden [X.] resultiere, und eine damit verbundene Klemmkraftverringerung vermieden werde.
12
13
14
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16
-
9
-
Der Gegenstand des [X.]s na[X.]h Anspru[X.]h
1 sei dem Fa[X.]hmann dur[X.]h die [X.] Patents[X.]hrift
1
523
565 (Anlage [X.]) in Verbindung mit
sei-nem Fa[X.]hwissen nahegelegt und damit ni[X.]ht patentfähig gewesen. Die darin offenbarte Kniehebelklemmvorri[X.]htung
habe einen Grundkörper,
einen Arm,
eine Zylindereinheit und einen Gelenkstangenme[X.]hanismus entspre[X.]hend den Merkmalen
1, 1.1, 2
bis 4.3
und 4.3.2.
Mit der langgestre[X.]kten Platte
15, wie sie in
Figur
1 der [X.] gezeigt [X.], werde au[X.]h ein [X.]absorptionselement im Sinne der Merkmale 5.1, 5.2 und 5.3.2
offenbart, denn diese sei ausgelegt, die Kräfte aufzunehmen, die dur[X.]h den Arm
6 und die Kolbenstange
4 auf die Rollen
14 übertragen [X.]n.
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 des [X.]s unters[X.]heide si[X.]h von der [X.] allein darin, dass es zusätzli[X.]h die [X.] (lösbar dur[X.]h Befestigungsmittel) und 5.3.3 (Angreifen der [X.] ledigli[X.]h während des [X.])
aufweise.
Aus der [X.] sei aber bekannt gewesen, dass bei einem Sperrme[X.]ha-nismus starker Dru[X.]k auf die Kolbenstange zu Deformationen führen könne, die mit der für die Sperrwirkung erforderli[X.]hen
Präzision ni[X.]ht zu vereinbaren sei. Die Lösung bestehe offensi[X.]htli[X.]h darin, die Platte
15 so auszulegen, dass sie die Kräfte aufnehmen könne, die dur[X.]h den Arm und die Kolbenstange auf jede Rolle übertragen würden. Offensi[X.]htli[X.]h sei au[X.]h, dass der Sperrme[X.]hanismus nur in der Phase wirke, in der das Werkstü[X.]k eingeklemmt werde, denn na[X.]h der [X.] solle
verhindert werden, dass si[X.]h die Klemmung löse, wenn der Dru[X.]k des Fluids im Kolben sinke. Damit seien bei [X.] be-reits Kraft aufnehmende Platten bekannt, an denen Walzen während eines [X.] angreifen. Dem Fa[X.]hmann sei aus seinem Fa[X.]hwissen geläu-17
18
19
20
-
10
-
fig, dass bei sol[X.]hen Vorri[X.]htungen die größten Kräfte im Berei[X.]h des oberen [X.] aufträten und die erforderli[X.]he Präzision zum Klemmen des [X.] dur[X.]h Deformation leiden könne. Um dem zu begegnen, bestehe die nä[X.]hstliegende
Lösung darin, die Platte, an der die Deformationen auftreten könnten, austaus[X.]hbar zu gestalten. Aus Kostengründen werde der Fa[X.]hmann eine austaus[X.]hbare Platte nur an den Stellen vorsehen, wo die größten Kräfte auftreten, mithin im oberen Berei[X.]h, wo die Walzen während des [X.] an der Platte angreifen.
Dass die aus der [X.] bekannte Platte langgestre[X.]kt sei, stehe dem ni[X.]ht entgegen.
Denn dort erfordere die besondere Form der lösbaren Verbindung zwis[X.]hen der Kolbenstange und dem Gelenkstangenme[X.]hanismus eine Füh-rung für den hierfür verwendeten Gleitblo[X.]k. Der Fa[X.]hmann erkenne jedo[X.]h sofort, dass die Platte im unteren Berei[X.]h keine nennenswerten Kräfte aufneh-men müsse und deshalb bei einer anderen Art der Befestigung der Kolbenstan-ge
eine Führung dur[X.]h eine Platte ni[X.]ht notwendig sei. Daher liege es für den Fa[X.]hmann auf der [X.]and, die Platte nur im oberen Berei[X.]h austaus[X.]hbar zu [X.]. Es habe daher keiner erfinderis[X.]hen Tätigkeit bedurft, die Reaktions-aufnahmeplatte dur[X.]h Befestigungsmittel ledigli[X.]h im oberen Berei[X.]h in einer Öffnung des Grundkörpers lösbar im Sinne der Merkmale 5.3.1 und 5.3.3 zu befestigen.
III.
Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
1.
Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h
1 des [X.]s ist ni[X.]ht patentfähig,
da
er ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit
beruht.
a)
Ausgehend von der [X.], die wie die [X.] Offenlegungss[X.]hrift 27
04
911 auf der Priorität der in der [X.]s[X.]hrift genannten [X.] (Anlage [X.]) beruht, war dem Fa[X.]hmann, den das Patentgeri[X.]ht zutreffend als einen 21
22
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-
11
-
Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Mas[X.]hinenbau mit langjähriger Er-fahrung auf dem Gebiet der Spannte[X.]hnik definiert, eine Kniehebelklemmvor-ri[X.]htung bekannt, die einen Grundkörper, einen Arm, eine Zylindereinheit, einen Gelenkstangenme[X.]hanismus und ein [X.]absorptionselement ent-spre[X.]hend den Merkmalen
1, 1.1, 2, 3, 4.2, 4.3.2
bis 5.2 und 5.3.2 aufweist. Dies wird insoweit von den Parteien ni[X.]ht in Zweifel gezogen.
b)
Der Gelenkme[X.]hanismus befindet si[X.]h entspre[X.]hend dem [X.] 4.1 im Inneren des Grundkörpers. Na[X.]h
der Figur
1 zur [X.] ist der Me[X.]ha-nismus vollständig innerhalb der Außenkanten des Grundkörpers angeordnet, so dass au[X.]h dieses Merkmal dem Fa[X.]hmann aus der [X.] bekannt war.
[X.])
Die [X.] zeigt
zwar eine [X.]
(15)
im oberen Berei[X.]h in einer Öffnung des Grundkörpers,
jedo[X.]h ni[X.]ht, wie diese Platte an dem Grund-körper befestigt ist. Für den Fa[X.]hmann lag es indessen nahe, hierfür au[X.]h an eine lösbare Verbindung zu denken
und diese vorzusehen.

Für diese Verbindung standen dem Fa[X.]hmann vers[X.]hiedene Befesti-gungsmögli[X.]hkeiten zur Wahl, die si[X.]h in lösbare wie z.B. S[X.]hrauben und ni[X.]ht lösbare wie z.B. Verklebungen und Verlötungen unters[X.]heiden lassen. Sol[X.]he Verbindungen eins[X.]hließli[X.]h der damit jeweils verbundenen Vor-
und Na[X.]hteile waren dem Fa[X.]hmann sämtli[X.]h
aufgrund seines allgemeinen und spezifis[X.]hen Fa[X.]hwissens
bekannt. Da es si[X.]h bei der [X.]
(15)
um ein Element handelt, das die vom Arm
(6)
und der Kolbenstange
(4)
ausgehenden Kräfte aufnehmen soll ([X.] S.
2 Z.
49-52), wusste er au[X.]h, dass diese Platte einem erhöhten Vers[X.]hleiß unterliegen kann
(SV-Guta[X.]hten S.
65 Nr.
5). Um die Funktion dieser Platte dauerhaft zu gewährleisten, war von ihm deshalb zu er-warten, die Platte entspre[X.]hend dem Merkmal 5.3.1 (s[X.]hnell) lösbar zu [X.], weil jede zeitraubende Reparatur zu einem betriebswirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht ver-25
26
27
-
12
-
tretbaren Stillstand der Mas[X.]hinen führen würde, in dem die Kniehebelklemm-vorri[X.]htung eingesetzt wird.
Insoweit ist weniger von Bedeutung, mit wel[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit und mit wel[X.]hem Zeithorizont die [X.] (15) ver-s[X.]hleißen würde. Wie der Sa[X.]hverständige in der mündli[X.]hen Verhandlung überzeugend erläutert hat, war eine lösbare Verbindung, die einen s[X.]hnellen Austaus[X.]h ermögli[X.]ht, für den
Fa[X.]hmann allein aus Vorsi[X.]ht geboten.
d)
S[X.]hließli[X.]h lag es für den Fa[X.]hmann au[X.]h nahe, die [X.] so auszugestalten, dass die die Kräfte auf sie [X.] Walze im Sinne des Merkmals 5.3.3 ledigli[X.]h während des [X.] des Armes mit ihr in Kontakt steht, indem er diese Platte so verkürzte, dass der Kontakt mit der Walze im Wesentli[X.]hen nur während dieses Zustands besteht.
Die nebenstehende Figur
1 der [X.] zeigt eine [X.], deren Länge
si[X.]h fast über den gesamten [X.]ub der Kolbenstange erstre[X.]kt. Wie das Patentgeri[X.]ht zutreffend erkannt hat, ist dies dem Umstand ges[X.]huldet, dass in dieser Dru[X.]ks[X.]hrift das obere Ende der Kolbenstange ni[X.]ht unmittelbar,
sondern lösbar über einen Gleitkopf
12 mit dem Gelenkstangenme[X.]hanismus verbunden ist und damit eine Trennung zwis[X.]hen diesem Me[X.]hanismus und dem Kolben ermögli[X.]ht. Der Kontakt dieses Gleit-kopfs mit der Innenwand des [X.] könnte zu einer Reibung und damit au[X.]h im unteren Berei[X.]h des Kolben-stangenhubs zu einem gewissen [X.] führen, dem eine längere Reak-28
29
-
13
-
tionsplatte vorbeugen
soll. Der Sa[X.]hverständige hat hierzu jedo[X.]h überzeugend ergänzt, dass die Länge der [X.] eher eine Vorsi[X.]htsmaßnahme
in dieser Ri[X.]htung offenbare, als dass ein sol[X.]her Vers[X.]hleiß au[X.]h bei der beson-deren Gestaltung gemäß der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h zu befür[X.]hten wäre.
Aus fa[X.]hmännis[X.]her Si[X.]ht war erkennbar, dass es bei Verzi[X.]ht auf einen sol[X.]hen Gleitkopf und die
Trennbarkeit des Gelenkstangenme[X.]hanismus vom Kolben, wie er beispielsweise aus der [X.]n Ausleges[X.]hrift 22
22
686 ([X.]) bekannt
war
und au[X.]h dem
Gegenstand des [X.]s
zugrunde liegt, keinen Grund gibt, die [X.] über eine größere Flä[X.]he zu erstre[X.]ken als es für die Aufnahme der vom Arm in der Phase des [X.] ausge-henden Kräfte erforderli[X.]h ist.
Für die Frage des Naheliegens einer te[X.]hnis[X.]hen Weiterentwi[X.]klung sind zwar in erster Linie die dru[X.]ks[X.]hriftli[X.]hen [X.]inweise und Anregungen aus dem Stand der Te[X.]hnik zu betra[X.]hten. Daneben sind indessen au[X.]h die si[X.]h aus der Ausbildung und der übli[X.]hen Vorgehensweise des [X.] ergebende Si[X.]htweise und sein allgemeines und fa[X.]hgebietstypis[X.]hes Fa[X.]hwissen zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20.
Dezember 2011 -
X
ZB
6/10, [X.], 378 Rn.
17 -
Installiereinri[X.]htung
II; Urteil vom 26.
April 2012 -
X
ZR
72/11, juris Rn.
33). [X.]ierzu gehört, dass der Fa[X.]hmann mit der Ausbildung eines [X.] -
wie es der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige ans[X.]hauli[X.]h verdeutli[X.]hte
-
in den Funktionen
denkt, die das von ihm zu konstruierende Bauteil erfüllen muss. S[X.]hon weil er dabei au[X.]h [X.] den Kostenaufwand im Bli[X.]k haben muss, wird er bei Neukonstruktionen darauf a[X.]hten, ni[X.]ht über das hinaus zu gehen, was mit Bli[X.]k auf die zu erfül-lenden Funktionen erforderli[X.]h ist.
Demna[X.]h war vom Fa[X.]hmann zu erwarten, dass er den bes[X.]hränkten Bedarf für eine [X.] allein für den Berei[X.]h erkannte, in dem si[X.]h der Arm im [X.] befindet. Dies entspri[X.]ht im Wesentli[X.]hen dem oberen 30
31
-
14
-
Totpunkt des Gelenkme[X.]hanismus. Darüber hinaus war insbesondere bei [X.] auf einen Gleitkopf zwis[X.]hen Kolbenstange und Gelenk entspre[X.]hend der [X.] ein Vers[X.]hleiß dur[X.]h das Angreifen der Walzen an dem Grundkörper ni[X.]ht zu befür[X.]hten. Die insoweit auftretenden Querkräfte sind verna[X.]hlässigbar klein. Eine Verlängerung der [X.] au[X.]h in diesen Berei[X.]h hinein [X.] keine Funktion erfüllt, so dass vom Fa[X.]hmann zu erwarten war, die Platte ni[X.]ht au[X.]h in diesen Berei[X.]h zu erstre[X.]ken,
sondern ledigli[X.]h im Berei[X.]h des [X.] des Armes vorzusehen (Merkmal
5.3.3).
e)
Au[X.]h bei einer Gesamtbetra[X.]htung der Abwei[X.]hungen des Ge-genstands des [X.]s von demjenigen der [X.] waren diese Weiterent-wi[X.]klungen naheliegend und beruhten ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit.
2.
Der Gegenstand der Patentansprü[X.]he in der Fassung na[X.]h dem
[X.]ilfsantrag
I beruht ebenfalls ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit.
a)
Mit [X.]ilfsantrag
I sollen dem Patentanspru[X.]h
1 die Merkmale 1.2 (ges[X.]hlossener Grundkörper), 4.3.1
(na[X.]h außen vorstehende Lagerabs[X.]hnitte am Gelenkstangenme[X.]hanismus) und 6
(ein Paar Ausnehmungen) sowie die paarweise Anordnung von
Walzen und
[X.]aufnahmeplatten hinzuge-fügt werden.
b)
Die Bes[X.]hränkung des Patentanspru[X.]hs dur[X.]h diese Merkmale ist zulässig. Wie das Patentgeri[X.]ht zutreffend festgestellt hat, sind sie sämtli[X.]h in den ursprüngli[X.]hen Anmeldeunterlagen und in der Patents[X.]hrift offenbart.
[X.])
Indessen war
der Gegenstand des [X.]s
au[X.]h mit diesen
Merkmalen
dem Fa[X.]hmann dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahegelegt.
(1)
Eine ges[X.]hlossene Bauweise des Grundkörpers (Merkmal
1.2) war aus der Figur
3 der [X.] bekannt.
32
33
34
35
36
37
-
15
-
(2)
Die [X.] offenbart au[X.]h eine Welle des Gelenkstangenme[X.]hanis-mus, die aus einer Seitenflä[X.]he des Grundkörpers herausragt, und die Befesti-gung des Arms zum Klemmen des Werkstü[X.]ks hieran (Merkmal
4.3.1).
(3)
Weiterhin bes[X.]hreibt die [X.], dass der Gelenkstangenme[X.]hanis-mus "zwei Walzen"
(two rollers) enthalten kann ([X.] S.
2 Z.
53-54). In diesem Fall sollen die Kräfte von jeder Walze von einer [X.] auf-genommen werden ([X.] S.
2 Z.
49-52).
(4)
Für diese Platte war jeweils eine Ausnehmung vorzusehen, denn wenn der Fa[X.]hmann eine [X.] ledigli[X.]h für den Berei[X.]h vorsehen
wollte, in dem die Walzen si[X.]h im [X.] befinden und die si[X.]h daraus ergebenden Kräfte übertragen, bedingte
dies für ein glei[X.]hmäßiges
Rollen der Walzen, dass sie in dem weiteren, dem Kolbenhub folgenden Be-rei[X.]h ni[X.]ht auf Kanten der Platten stoßen,
sondern weiterhin am Grundkörper bündig ablaufen können, au[X.]h wenn hier kaum no[X.]h Kräfte auf diesen zu [X.] sind. Demna[X.]h war es konsequent in diesem Berei[X.]h die Flä[X.]he des Grundkörpers in annähernd derselben Flu[X.]ht anzuordnen, wie die für den [X.] vorgesehenen Flä[X.]he der [X.]. Um eine sol-[X.]he annähernd glei[X.]he Flu[X.]ht dieser Flä[X.]he herzustellen, kennt der Fa[X.]hmann die Konstruktion von Ausnehmungen, in die die [X.]n
ein-gefügt werden, weshalb von ihm zu erwarten
war, mit [X.]ilfe einer sol[X.]hen
Aus-nehmung
eine annähernd glei[X.]he Flu[X.]ht zwis[X.]hen der Kontaktflä[X.]he der [X.] und der weiteren [X.] auf dem Grundkörper herzu-stellen.
(5)
Au[X.]h das Vorsehen von paarweisen Ausnehmungen, in die jeweils eine [X.]
eingefügt wird, war im Rahmen der vom [X.] zu erwartenden Überlegungen nahegelegt und beruht
ni[X.]ht auf erfinderi-38
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16
-
s[X.]her Tätigkeit. Entspre[X.]hend der funktionalen Si[X.]htweise, die von einem Ma-s[X.]hinenbauingenieur für die Konstruktion sol[X.]her Bauteile zu erwarten war, ist es aus
der
Si[X.]ht des Fa[X.]hmanns zunä[X.]hst konsequent, die Platten bei einer Verwendung von zwei Walzen nur dort vorzusehen, wo die Walzen angreifen. Da si[X.]h dies insbesondere bei einer symmetris[X.]hen Bauweise, die mit einer sol[X.]hen Anordnung implizit verfolgt wird, in getrennten Berei[X.]hen des [X.] vollzieht, führt deshalb die funktionale Si[X.]htweise zunä[X.]hst au[X.]h dazu, die [X.]n getrennt mithin paarweise vorzusehen und in ein Paar von Ausnehmungen
einzufügen.
Der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige hat allerdings hierzu in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert, dass eine sol[X.]he Konstruktion zu einer te[X.]hnis[X.]h unvor-teilhaften Doppelpassung und einem erhöhten Montageaufwand führen würde, weshalb der Fa[X.]hmann Anlass gehabt haben könnte, von einer sol[X.]hen Kon-struktion wieder Abstand zu nehmen und stattdessen für die beiden Walzen nur eine gemeinsame [X.] vorzusehen.
Diese weitergehenden Überlegungen führen indessen ni[X.]ht dazu, die im [X.]ilfsantrag
I vorgesehene Trennung der [X.] in zwei [X.] als auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhend anzusehen. [X.]at der Fa[X.]hmann Anlass oder gibt es Anregungen oder [X.]inweise,
im Rahmen einer te[X.]hnis[X.]hen Weiterentwi[X.]klung eine bestimmte Konstruktion in Erwägung zu ziehen und ist
deshalb
hierfür keine erfinderis[X.]he Tätigkeit erforderli[X.]h, führt
allein
das Verharren bei dieser Konstruktion ni[X.]ht zu einer anderen Bewertung. Dies gilt
au[X.]h dann, wenn es aus dem Stand der Te[X.]hnik, dem Fa[X.]hwissen,
dem fa[X.]htypis[X.]hen Vorgehen oder sonstigen Umständen hinrei[X.]henden Anlass, [X.]inweise oder Anregungen gab, bei dieser Konstruktion ni[X.]ht stehen zu blei-ben, und deshalb vom Fa[X.]hmann eigentli[X.]h zu erwarten war, den Gegenstand mit anderen Merkmalen zu konstruieren.
Die te[X.]hnis[X.]hen Gründe, die eine
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-
Trennung der [X.] in zwei Platten na[X.]h den Ausführungen des Sa[X.]hverständigen als unvorteilhaft ers[X.]heinen lassen könnten, führen deshalb ni[X.]ht dazu, das Verharren bei zwei Platten als auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhend anzusehen, denn die zu dieser [X.] führenden Überle-gungen des Fa[X.]hmanns gehören sämtli[X.]h zu seinem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Fa[X.]h-können.
(6)
Das Merkmal
6 und damit insgesamt ein Gegenstand, wie er si[X.]h aus der Zusammenfassung der gemäß [X.]ilfsantrag
I kombinierten Merkmale ergibt, waren
deshalb dem Fa[X.]hmann ebenfalls nahegelegt.
3.
Weiterhin ist au[X.]h ein Gegenstand des [X.]s entspre[X.]hend den Fassungen der [X.]ilfsanträge
II und
III ni[X.]ht patentfähig.
a)
Mit [X.]ilfsantrag
II soll der dem [X.]ilfsantrag
I entspre[X.]hende
[X.] zusätzli[X.]h um das Merkmal bes[X.]hränkt
werden, dass die Ausneh-mungen gemäß Merkmal
6
"dur[X.]h jeweils vier Wandflä[X.]hen gebildet"
sind.
Gemäß [X.]ilfsantrag
III soll der dem [X.]ilfsantrag
I entspre[X.]hende [X.] um das folgende Merkmal ergänzt werden:
"die Ausnehmungen (104) bilden jeweils einen parallelepipedför-migen Raum, wobei zwei aneinandergrenzende Flä[X.]hen der [X.] (104) offen sind und dann, wenn die Reaktionsauf-nahmeplatten (106a, 106b) in den Ausnehmungen (104) ange-bra[X.]ht sind, die Walzen (66a, 66b) jeweils an einer Flä[X.]he einer [X.]aufnahmeplatte (106a, 106b) anliegt, wel[X.]he an [X.] der Ausnehmung (104) exponiert ist, und wobei eine andere Flä[X.]he der [X.]n (106a, 44
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-
106b) innerhalb des Körpers an der anderen offenen Flä[X.]he der Ausnehmung (104) exponiert ist."
b)
Es kann offenbleiben, ob diese
[X.]ilfsanträge
zulässig sind und die weiteren
Merkmale
in den ursprüngli[X.]hen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sind.
[X.])
Jedenfalls war es naheliegend, die Ausnehmungen gemäß Arti-kel
6 jeweils mit vier Wandflä[X.]hen zu bilden
und im Übrigen die Reaktionsplat-ten mit zwei Seiten offen im Grundkörper zu "exponieren".
Unter
Exponieren ist im Sinne dieser [X.]ilfsanträge ledigli[X.]h zu verstehen, dass die parallelepipedför-migen [X.]n mit der jeweiligen Seite ni[X.]ht in Kontakt zu einer Flä[X.]he des Grundkörpers stehen,
sondern insoweit dem Luftraum "expo-niert"
sind.
Für die [X.]n ist die nä[X.]hstliegende Form ein Qua-der, weil damit die Platten mit re[X.]htwinkligen Kanten kostensparend gefertigt werden können.
Damit war ein parallelepipedförmiger Raum für die Ausneh-mungen vorgegeben.
Um einen sol[X.]hen Quader forms[X.]hlüssig mit dem Grundkörper verbinden zu können, muss eine seiner se[X.]hs Seiten offenbleiben, damit die Walze auf der Platte eine Stütze finden kann, wie es [X.]ilfsantrag
III bes[X.]hreibt. Um die Platten s[X.]hnell austaus[X.]hen und die Ausnehmungen
für die Platten mit einem mögli[X.]hst geringen Fertigungsaufwand herstellen zu können, kann der Quader nur mit vier Seiten im Kontakt mit dem Grundkörper stehen. Ein fünfseitiges Ums[X.]hließen des Quaders wäre aufwendig herzustellen und würde den Aus-taus[X.]h ers[X.]hweren. Dies war dem Fa[X.]hmann dur[X.]h sein Fa[X.]hwissen hinrei-[X.]hend bekannt, weshalb von ihm zu erwarten war, die Ausnehmungen für qua-derförmige [X.]n mit genau vier Wandflä[X.]hen
entspre[X.]hend dem 48
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50
51
-
19
-
[X.]ilfsantrag
II
zu fertigen.
Mit zwei Seiten mussten die Platten dann offen dem Luftraum zu gewandt sein, woraus si[X.]h eine Exposition im Sinne des [X.]ilfsan-trags
III als naheliegend ergibt.
4.
[X.]insi[X.]htli[X.]h der Gegenstände der Unteransprü[X.]he ist eine eigene erfinderis[X.]he Leistung weder geltend gema[X.]ht no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h ([X.], Ur-teil vom 29.
September 2011 -
X
ZR
109/08, [X.], 149 -
Sensoranord-nung).
III.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Be[X.]k
[X.]
Grabinski

[X.]offmann
S[X.]huster
Vorinstanz:
Bundespatentgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung vom 10.09.2009 -
2 Ni 48/07 ([X.]) -

52
53

Meta

X ZR 10/10

25.09.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. X ZR 10/10 (REWIS RS 2012, 2920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2920

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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