Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 273/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 107

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[X.][X.] 273/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 18. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. Oktober 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das [X.] nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist unter keinem in Betracht kommenden Ge-sichtspunkt statthaft. Soweit das [X.] mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 über die Gehörsrüge des Schuldners vom 14. Oktober 2008 entschieden hat, ergibt sich die fehlende Anfechtungsmöglichkeit bereits [X.] - 3 - telbar aus dem Gesetz. Gemäß § 4 [X.], § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Be-schluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar. Soweit das [X.] über die Gegenvorstellungen des Schuldners vom 29. Januar und 20. August 2008 entschieden hat, ist der Beschluss gleich-falls nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht geregelter, aber allgemein anerkannter außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie zielt aus-schließlich auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch das [X.] selbst, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Funkti-on ergibt sich, dass die Entscheidung über die Gegenvorstellung ihrerseits nicht durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz überprüfbar ist (vgl. nur Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl. § 567 Rn. 28; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 567 Rn. 28). 3 - 4 - Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 - [X.], Entscheidung vom 20.10.2008 - 4 T 2/07 -

Meta

IX ZB 273/08

18.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 273/08 (REWIS RS 2008, 107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 107

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