Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 213/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 173

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 213/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 10. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 85. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juli 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den bezeichneten [X.]uss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist nicht statthaft. 1 Gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat der Schuldner kein Antragsrecht, eine Entscheidung über die Entlassung des Treuhänders zu erwirken ([X.], [X.]. vom 2. März 2006 - [X.] ZB 225/04, [X.], 474 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 59 Rn. 54). Der Antrag der Schuldnerin auf Entlassung des Treuhänders war deshalb bereits unzulässig und wurde 2 - 3 - vom Insolvenzgericht zu Recht nicht förmlich beschieden. Auch bei einer förmli-chen Entscheidung über den gestellten Antrag wäre die Schuldnerin überdies gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 [X.] nicht beschwerdebefugt (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2007 - [X.] ZB 76/07 Rn. 2). Dass das Insolvenzgericht wie auch das [X.] das Begehren der Schuldnerin als Antrag ausgelegt haben, die an ihren Neffen geleisteten [X.] bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen, [X.] der Rechtsbeschwerde nicht. Für die Entscheidung des Insolvenzgerichts über diesen Antrag gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] gilt der vollstreckungsrechtliche Rechtszug nach § 793, §§ 567 ff ZPO ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835). Insofern ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht aus-drücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was im vorliegen-den Fall nicht erfolgt ist. 3 2. Die von der Schuldnerin selbst erhobene Rechtsbeschwerde ist be-reits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] 4 - 4 - zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2009 - 39 [X.][X.], Entscheidung vom 23.07.2009 - 85 T 31/09 -

Meta

IX ZB 213/09

10.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 213/09 (REWIS RS 2009, 173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 173

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