Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IX ZB 76/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1962

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[X.][X.]/08 vom 17. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. September 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 7. August 2008 und die Anhörungsrüge vom 28. August 2008 gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 werden zurückgewiesen. Der Beratungshilfeantrag des Schuldners vom 6. September 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Die als Erinnerung bzw. Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung be-zeichnete Eingabe des Schuldners vom 7. August 2008 ist als Gegenvorstel-lung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel ge-geben ist. 1 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Juli 2008 abzuändern und dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskosten-hilfe zu gewähren. 2 - 3 - Entgegen der Auffassung des Schuldners war das Verfahren vor dem [X.] mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses abgeschlossen. Die vom Schuldner gleichfalls eingelegte "Erinnerung" gegen den Beschluss vom 11. Januar 2008 war nicht statthaft. 3 4 Ein Hinweis auf die Notwendigkeit, eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Antrag des Schuldners erst unmittelbar vor Fristab-lauf eingegangen ist und ein Hinweis die Fristversäumung nicht mehr hätte verhindern können. Da wegen der Fristversäumung die Voraussetzungen für eine Wieder-einsetzung nicht vorgelegen haben, war auf den Vortrag des Antragstellers in-haltlich nicht einzugehen. 5 Die vom Schuldner lediglich durch Bezugnahme auf den weiteren Sach-vortrag begründete Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist gleichfalls unbe-gründet. 6 Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 ZPO) ist im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 7 Beratungshilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, da diese die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfah-rens betrifft (§ 1 Abs. 1 BerHG). 8 - 4 - 9 Der Schuldner kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2008 - 4 T 2/07 -

Meta

IX ZB 76/08

17.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IX ZB 76/08 (REWIS RS 2008, 1962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1962

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