Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. IX ZB 234/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6869

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[X.][X.]/07 vom 6. Mai 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 11. Oktober 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgewor-fene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sich auch auf Angaben erstreckt, die der Schuldner vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht hat, besteht kein Klärungs-bedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - über den Wortlaut 2 - 3 - der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur [X.] erfasst werden ([X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.] ZB 72/03, [X.], 232, 233; v. 15. November 2007 - [X.] ZB 159/06, Rn. 8). 2. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Glaubhaftmachung des [X.] ([X.]Z 156, 139, 143; [X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 80/08, Z[X.] 2009, 298 Rn. 3) liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Glaub-haftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines [X.] oder Treuhänders erfolgen kann ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96 Rn. 10; v. 17. Juli 2008 - [X.] ZB 183/07, Z[X.] 2008, 920 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, [X.], 515 Rn. 6). Dies ist hier durch die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters in ausreichendem Maß geschehen. 3 3. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) bezüglich der vom [X.] liegt nicht vor. Willkür ist erst dann ge-geben, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann [X.] nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage aus-einandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt ([X.] 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; [X.] NJW 2001, 1125 f). 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2007 - 1501 IN 3907/05 - [X.], Entscheidung vom 11.10.2007 - 14 T 13890/07 -

Meta

IX ZB 234/07

06.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. IX ZB 234/07 (REWIS RS 2010, 6869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6869

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