Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZR 59/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1570

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Oktober 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 43, 129, 130, 131 In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte [X.] gegenüber dem Gläubiger angefochten werden. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2008 - [X.] - [X.]LG Neubran[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. August 2002 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Am Stammkapital der Schuldnerin waren die [X.] , [X.]und [X.]

gleichmäßig beteiligt. Sie waren zugleich - wiederum gleichmäßig - Gesellschafter einer Schwestergesellschaft, der [X.] (im Folgenden: [X.]) und der [X.] Letztere hatte die Funktion einer Besitzgesellschaft, die der Schuldnerin das in ihrem Eigentum stehende Betriebsgrundstück zur Verfügung stellte. Die Beklagte war die Hausbank der Schuldnerin und ihrer [X.] - 3 - ter. Diesen hatte sie im Jahre 1999 Darlehen in Höhe von jeweils rund 820.000 DM gewährt. Für diese Darlehen hatte sich die Schuldnerin [X.] verbürgt. Am 29. April 2002 schlossen die Schuldnerin und die [X.] rückwir-kend auf den 1. September 2001 einen [X.], mit dem die [X.] ihr gesamtes Vermögen auf die Schuldnerin als aufnehmende Gesell-schaft übertrug. Am selben Tag (29. April 2002) veräußerte die [X.] mit Wirkung vom 30. April 2002 ihr Sach- und sonstiges Anlagevermögen an die am 27. März 2002 von zwei bisherigen Mitarbeitern der Schuldnerin [X.], aber noch nicht eingetragene [X.] (fortan: [X.]) zum Preis von 409.325,39 •. 2 Der von der [X.] finanzierte Kaufpreis von 409.326,02 • ging am 14. Juni 2002 auf einem neu eingerichteten Konto der Schuldnerin bei der [X.] ein und wurde von dort noch am selben Tag an die [X.]. Diese überwies sodann - ebenfalls noch an diesem Tage - jeweils 136.441,80 • (insgesamt also 409.325,40 •) auf die negativen Darlehenskonten der Mitgesellschafter [X.] , [X.] und [X.] bei der [X.]. 3 Am 30. Juli 2002 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Gesellschafter [X.] ist verstor-ben; die bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Der [X.] [X.] ist in der Insolvenz. 4 Der Kläger verlangt von der [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung eines Betrages von 409.000 •. Nachdem er gegen den Ge-sellschafter [X.] ein rechtskräftiges Urteil des [X.] - 4 - [X.] ([X.].: [X.]) auf Zahlung von 536.013,64 • erwirkt hatte, hat er seinen Antrag im vorliegenden Rechtsstreit auf Verurteilung der [X.] ne-ben dem gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter [X.] umge-stellt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] an das Berufungsgericht. 6 A. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1073 ff veröffentlicht ist, hat gemeint, die Voraussetzungen einer unmittelbar gegen die Beklagte durchgreifenden Anfechtung seien nicht gegeben. Die anfechtungsrechtlich re-levanten Vorgänge müssten grundsätzlich wie im Bereicherungsrecht in der jeweiligen Leistungsbeziehung betrachtet werden; deshalb sei zwischen den Überweisungen der insgesamt 409.325,40 • durch die Schuldnerin an die [X.] und der Rückführung der debitorischen Darlehenskonten der Gesellschafter infolge der Überweisungen der [X.] zu trennen. Eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 [X.] komme nicht in Betracht, weil Forderungen der [X.] gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Die Anfechtungstatbestände der §§ 132, 133 [X.] schieden ebenfalls aus. Zwar könnten auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögen an 7 - 5 - den gewünschten Empfänger verschiebe, angefochten werden. Vorliegend be-ruhten die Zahlungsvorgänge aber auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen: Es sei nicht ersichtlich, dass die Zwischenstationen nur eingeschaltet worden seien, um Vermögen von der Schuldnerin zur [X.] zu verschieben. Eine Haftung der [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 [X.] scheide aus, denn eine Einzelrechts-nachfolge komme bei bloßen Geldzahlungen nicht in Betracht. Der Nachfolger müsse den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt haben. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB scheitere, weil die Verwerflichkeit des Handelns der [X.] nicht fest-gestellt werden könne; gegen die Sittenwidrigkeit spreche, dass am 14. Juni 2002 über ein von der Schuldnerin beantragtes [X.] noch nicht entschieden gewesen sei. [X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind für die Prüfung des Umfangs der zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des [X.] heranzuziehen ([X.], Urt. v. 3. März 2005 - [X.] ZR 45/04, NJW-RR 2005, 9 - 6 - 715, 716 m.w.[X.]). Für eine wirksame Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt. Der [X.] hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht le-diglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne [X.] erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen ([X.] 153, 358, 361). Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Überprüfung der re-striktiven Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 [X.] stellt keine Beschränkung dar, die den Senat daran hindert, auch die übrigen anfechtungs- und delikts-rechtlichen Ansprüche zu überprüfen. Ein anderer Streitgegenstand ist nicht gegeben. I[X.] Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des [X.] aus § 143 Abs. 1, §§ 135, 145 Abs. 2 [X.] verneint. 10 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, eine Rechtsnachfol-ge der [X.] komme nicht in Betracht. [X.] im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger den [X.] erlangt, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll ([X.] 100, 36, 41; 155, 199, 203 f; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 145 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.] § 145 Rn. 27; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 145 Rn. 7). Geht es um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der [X.] herauszugeben sind ([X.] 100, [X.]O). 11 - 7 - Hieran ändert die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Parallele zur Ersatzaussonderung nichts. Bei dieser genügt es, dass der Gegenwert des auszusondernden Gegenstandes noch unterscheidbar auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist. Anders als bei der Ersatzaussonderung führt die Ver-rechnung von Geldleistungen, wie sie vorliegend vorgenommen worden ist, zum Erlöschen der entsprechenden Forderungen, d.h. eine Rechtsnachfolge kann nicht stattfinden. 12 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Pfandrechts der [X.] an den bei ihr geführten Konten. Das Pfandrecht ändert nichts an dem Erlöschen der jeweiligen Forderung durch den Zahlungsvorgang. Eine Rechtsnachfolge ist deshalb nicht gegeben. 13 II[X.] Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsge-richts, eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 131 [X.] scheitere daran, dass Forderungen der [X.] gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Das Berufungsgericht hat die von der Schuldnerin für die [X.] ihrer Gesellschafter gegenüber der [X.] übernommene selbstschuldneri-sche Bürgschaft nicht berücksichtigt. Die Beklagte war [X.] unabhängig davon, ob auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft gezahlt worden ist. In beiden Fällen hätte sie eine Leistung auf eine Insolvenzforderung erhalten. 14 Zu den [X.] gehört jeder, der in der Insolvenz eine For-derung im Sinne des § 38 [X.] oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hät-15 - 8 - te, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die [X.] der Gläubi-gergesamtheit zu schmälern ([X.], Urt. v. 20. Juli 2006 - [X.] ZR 44/05, [X.], 1637, 1638 Rn. 10). Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, ist unerheblich. Die [X.] durch die Rechtshandlung des Schuldners ist davon nicht ab-hängig ([X.], [X.]O). An dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbstschuldneri-schen Bürgen kann der Hauptgläubiger wegen seiner Bürgschaftsforderung teilnehmen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft findet der Grundsatz der Doppelberücksichtigung (§ 43 [X.]) Anwendung (vgl. Begr. zu § 50 [X.], BT-Drucks. 12/2443 S. 124; MünchKomm-[X.]/Bitter, [X.]O § 43 Rn. 11; Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, [X.]O § 130 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.]O § 130 Rn. 19; HmbK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 43 Rn. 8; ferner [X.], 321, 322). 16 Das Berufungsgericht durfte deshalb die Anfechtbarkeit nicht unter [X.] auf die fehlende Gläubigerstellung der [X.] verneinen. 17 [X.] Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 18 1. Die Anfechtbarkeit scheitert nicht an der zeitlichen Begrenzung durch die §§ 130, 131 [X.]. Die Teilbefriedigung der Ansprüche der [X.] ist am 14. Juni 2002 erfolgt, die Schuldnerin hat den Insolvenzantrag am 30. Juli 2002 19 - 9 - gestellt. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt deshalb innerhalb der Zeiträume des § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.]. 2. Die Anfechtung gegen die Beklagte scheidet auch nicht deswegen aus, weil diese nicht die richtige Anfechtungsgegnerin ist. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen in dem Verhältnis zwischen der Schuldne-rin und der [X.] vor. 20 a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch [X.] Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit die-sem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten ([X.] 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; [X.], Urt. v. 19. März 1998 - [X.] ZR 22/97, [X.], 968, 975, insoweit in [X.] 138, 291 n.a.; v. 5. Februar 2004 - [X.] ZR 473/00, [X.], 917, 918 f; v. 16. November 2007 - [X.] ZR 194/04, [X.], 173, 176 z.[X.]. in [X.] 174, 228 Rn. 25; MünchKomm-[X.]/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 68; [X.]/[X.], [X.]O, § 130 Rn. 36 ff; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 129 Rn. 83 f jeweils m.w.[X.]). Für den [X.] muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat ([X.] 142, 284, 287). 21 b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 22 [X.]) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-gen des [X.] plante die Schuldnerin von Anfang an, den von der [X.] gezahlten Kaufpreis so zu verwenden, dass der auf ihrem eigens dafür bei der [X.] eingerichteten Konto eingegangene Betrag über die [X.] auf die Konten der Gesellschafter der Schuldnerin bei der [X.] [X.] - 10 - gezahlt werden sollte. Dieses von der Schuldnerin entwickelte Konzept hatte deren Buchhalter [X.]schon in einem Vermerk vom 28. Mai 2002 skizziert und in einem Flussdiagramm entsprechend dargestellt. Am Ende des [X.] sollte das der [X.] gewährte Darlehen, mit dem diese ihre Kaufpreisschuld bei der Schuldnerin beglich, wieder bei der [X.] auf den Darlehenskonten der Geschäftsführer der Schuldnerin ankommen. Empfänger der Leistung waren nicht nur die Gesellschafter der Schuldnerin als Kontoinha-ber. Auch die Beklagte als Gläubigerin der Darlehens- und Bürgschaftsforde-rung hat mit der Verringerung der Schulden eine Zuwendung erhalten. Bei einer Überweisung auf das debitorisch geführte Konto eines anderen kann sich der [X.] nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen die [X.] richten (vgl. [X.], Urt. v. 19. März 1998, [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 84). [X.]) Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie eine Leistung der Schuldne-rin erhielt. Ihr war nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-stellungen des [X.] der geplante Zahlungsweg bekannt. Dies ergibt sich insbesondere aus der E-mail ihres Vertreters [X.], dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Darin wird die Auffassung vertreten, die Zahlungen an die [X.]seien "insolvenzsicher". 24 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an. Entscheidend ist der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldne-rin, welcher der [X.] bekannt war. 25 3. Eine Anfechtung scheitert auch nicht an dem Fehlen einer [X.] im Sinne des § 129 [X.]. Diese liegt vor, wenn die Befriedi-26 - 11 - gung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder ver-zögert wird ([X.] 165, 343, 350; [X.], Urt. v. 29. November 2007 - [X.] ZR 121/06, [X.], 223, 226 z.[X.]. in [X.] 174, 314 Rn. 27; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 36 ff; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O § 129 Rn. 76 ff; [X.]/Prütting/[X.], [X.]O § 129 Rn. 22 ff; [X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 91 ff, je m.w.[X.]). Hier ist dem Vermögen der Schuldnerin durch den Entzug der Mittel aus dem Verkauf des Betriebsvermögens der [X.] die wesentliche Haf-tungsbasis entzogen worden. Ohne die Verschiebung des Betrages an die [X.] hätte der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin zur [X.] gestanden. Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag mit der [X.] noch von der [X.] abgeschlossen worden ist. Mit der Verschmelzung ist das Vermögen der [X.] auf die Schuldnerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] übergegangen. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Verschmelzung durch Eintragung in das Register des Sitzes der Schuldnerin als übernehmende Rechtsträgerin am 14. Juni 2002 bereits dinglich vollzogen war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Jedoch können die Parteien mit schuldrechtlicher Wirkung einen anderen Zeitpunkt vereinbaren ([X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 20 Rn. 6). Schuldnerin und [X.] haben die Verschmelzung unab-hängig von dem Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich vollzogen. Die Vermögen der beiden Gesellschaften sind nicht bis zur Eintragung der Verschmelzung ge-trennt worden. Der Kaufpreis ist auf ein Konto der Schuldnerin gezahlt worden, so dass deren Gläubiger ohne die sofortige Weiterleitung Zugriff hätten nehmen können. 27 - 12 - [X.] Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 28 Für die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin: 29 1. Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von der Feststellung der sons-tigen Voraussetzungen der §§ 130, 131 [X.] ab, mit denen sich das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat. 30 Ob § 130 oder § 131 [X.] anwendbar ist, beantwortet sich danach, ob die Beklagte gegen die Schuldnerin bereits fällige Ansprüche hatte. Falls dies nicht der Fall war, kommt es weiter auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) oder Kenntnis der [X.] von der Gläubigerbe-nachteiligung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) an. Hierzu hat das Berufungsgericht gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen. 31 - 13 - 2. Die erneute mündliche Verhandlung gibt den Parteien gegebenenfalls auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der [X.] aus § 826 BGB, die das Berufungsgericht aus subjektiven Gründen verneint hat, weiter vorzutragen. 32 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: LG Neubran[X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 [X.]/06 -

Meta

IX ZR 59/07

09.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZR 59/07 (REWIS RS 2008, 1570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1570

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