Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZR 110/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9969

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]/13

Verkündet am:

11. Juni 2015

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Steht dem [X.] ein anfechtungsfest begründetes Absonderungsrecht an einer abgetretenen Forderung zu, das die objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließt, muss der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Wertschöpfung, die erst zur [X.]keit des Absonderungsrechts geführt hat, darlegen und beweisen.

[X.], Urteil vom 11. Juni 2015 -
IX [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom
26. März 2015
durch [X.] Dr. [X.], die [X.], die
Richter
Dr. [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die
Rechtsmittel
der Beklagten werden
das
Urteil des 17. Zivil-senats des [X.] vom 25.
April 2013
und das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 24.
Mai
2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in
dem am 2. Oktober 2008 aufgrund eines [X.] vom 17. Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der D.

AG (nachfolgend: Schuldnerin).

Am 8. Oktober 2007 hatte die Schuldnerin dem beklagten Kreditinstitut zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, insbesondere aus Lieferun-1
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gen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben
A -
Z, sicherungshalber abgetreten.
Am 28. Februar 2008 schloss die Schuldne-rin mit einem Kaufinteressenten einen notariellen Kaufvertrag, durch den sie an ie
bei der Beklagten geführten
Kontokorrentkonten
wiesen
am 17.
April 2008 einen [X.] von insgesamt 64.195,37

April 2008 wurde der [X.] fällig. Die Beklagte verrechnete den Zahlungseingang mit der Folge des Ausgleichs
der bei ihr geführten Konten.

Der Kläger verlangte mit Schreiben
an die Beklagte
vom 3. Dezember 2008 die Auszahlung eines Betrages von 64.195,37

die Verrechnung nach §
96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für unwirksam, weil die Beklagte an den ihr abgetretenen Forderungen kein anfechtungsfestes Absonderungs-recht erworben habe. Die Abtretung der Kaufpreisforderung sei nach § 131 Abs. 1
Nr. 3 [X.] anfechtbar.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.

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I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.],
ausgeführt:
Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung sei [X.], weil die
Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung durch eine gemäß §
130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[X.]
anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§
96 Abs.
1 Nr. 3 [X.]). Insbesondere begründe die
am 23. April 2008 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
vorgenommene Verrechnung eine ob-jektive
Gläubigerbenachteiligung
im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.]. Mit dem klä-gerischen Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung auf-grund einer nachträglich
eingetretenen
Übersicherung nicht von der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Globalzession erfasst sei. [X.] sei bereits kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründet worden. Die Tatsache, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten drei Monate vor dem [X.] auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine zur [X.]machung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung führende Rechtshandlung vorge-nommen
habe,
wirke sich deshalb
nicht aus.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
von der Beklagten erklärte Verrechnung des Zahlungseingangs mit dem [X.] der Beklagten ist nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit §§ 130, 131, 133
[X.] unwirksam, weil die Herstellung der [X.] die Gläubiger nicht nach § 129 Abs. 1 [X.] benachteiligt hat.

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-

1.
Nach §
96 Abs.
1 Nr.
3 [X.] ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungsla-gen im
Rahmen eines Bankkontokorrents
Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn.
11;
vom 26. Juni 2008
-
IX ZR 47/05, Z[X.] 2008, 803 Rn. 17; [X.], [X.], 1; HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 96 Rn. 45).

a) Die [X.] wurde am 23. April 2008 und damit zu einem Zeitpunkt begründet, der innerhalb des [X.] der §§ 130, 131 [X.] lag und zu welchem der
Beklagten
nach den Feststellungen des [X.] die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt war.

Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach §
140 Abs.
1 [X.] zu be-stimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis
be-gründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des [X.] früher entstanden oder fällig ge-worden ist ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).
Mit
der
Einzah-lung des Kaufpreises
am 23. April 2008 auf ein
bei der Beklagten geführtes
Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus §
667 BGB ge-gen das beklagte Kreditinstitut. Letzterem stand
zu diesem Zeitpunkt ein auf-grund der nicht genehmigten Überziehung der Kreditlinie fälliger
Darlehens-

gegen die Schuldnerin zu.

b)
Jedoch
begründet die von dem beklagten Kreditinstitut [X.] keine
objektive
Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §
129 Abs. 1 [X.], weil
die Beklagte
an der im Voraus abgetretenen Kaufpreisforde-8
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rung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 [X.] erwor-ben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Kaufpreis fortsetzte.

aa) Der Kaufpreis
ist mit der Einzahlung
auf das bei der Beklagten ge-führte Konto unmittelbar in deren
Vermögen gelangt. Sie hat aufgrund der Glo-balzession
den Erlös als wahre Berechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 -
IX [X.], [X.], 2369, 2371). Zwar ist mit der Zahlung die der Beklagten als Sicher-heit abgetretene Forderung gemäß §§ 362, 407 Abs. 1 BGB erloschen. Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen An-spruch der
Schuldnerin aus §
667 BGB gemäß Nr. 14 [X.] erworben
(vgl. [X.], [X.], 4.
Aufl., [X.] Rn. 295). Dieser unmittelbare [X.] benachteiligt die Gläubiger nicht, wenn
die Beklagte auf-grund der vorangegangenen Globalabtretung an der Kaufpreisforderung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht im Sinne des § 51 Nr. 1 [X.] erworben hatte (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2007 -
IX ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn. 13).

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht eine mögliche nachträgliche Übersicherung im Rahmen der Globalzession der Entstehung des Absonderungsrechts im Sinne des § 51 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] führt die nachträgliche Übersi-cherung nur zu einer teilweisen
Freigabepflicht des Gläubigers (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 1995 -
XI ZR 78/94, [X.]Z 130, 59, 69 f; Großer [X.] für Zivilsa-chen, Beschluss vom 27. November 1997 -
GSZ 1/97, 2/97, [X.]Z 137, 212, 221
f; Ganter in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
90 Rn. 358 mwN; [X.]/[X.], [X.],
18. Aufl., § 51 Rn. 10). Diese Frei-12
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gabepflicht steht der Annahme eines unmittelbaren [X.]es
je-doch nicht
entgegen. Die Beklagte
war
zumindest
in dem Umfang, in dem die Kontokorrentkonten der Schuldnerin im Soll standen, nicht zur Freigabe ver-pflichtet.

c) Das durch die Forderungsabtretung erworbene Abtretungsrecht [X.] seinerseits nicht der Insolvenzanfechtung. Die Anfechtbarkeit von Global-sicherheiten
richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nach [X.], auch wenn sich die Globalzession -
wie hier
-
auf eine künftig entstehende Forderung bezieht (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2007, aaO Rn. 14 ff; vom 26.
Juni 2008 -
IX ZR 47/05, Z[X.] 2008, 803 Rn. 21; vom 17. März 2011
-
IX [X.], [X.]Z 189, 1 Rn. 36). Die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] liegen
jedoch
-
ebenso wie die des § 133 Abs.
1 [X.]
-
nicht vor.

Für die Beurteilung
der Anfechtbarkeit des Absonderungsrechts
ist ge-mäß § 140 Abs. 1
[X.] auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünftigen Forderungen begründet worden sind ([X.], Urteil vom 29. November 2007
-
IX ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn. 13).
Entscheidend ist folglich der Abschluss des
notariellen Kaufvertrages, welcher
am 28. Februar 2008
und somit
außer-halb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 [X.]
erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt hatte
die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine
Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und somit auch nicht von einem
möglichen
Benachteiligungsvorsatz
im Sinne des § 133 Abs. 1 [X.].

2.
Soweit die Anfechtung einer
durch Wertschöpfung entstandenen Auf-rechnungs-
oder [X.] nach § 130 Abs. 1 [X.] oder § 133 Abs.
1 [X.] möglich ist, liegen die
hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.
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Eine dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 28. Februar 2008 [X.], die (zukünftige) Insolvenzmasse mindernde
Wertschöpfung ist weder durch das Berufungsgericht festgestellt noch
seitens
des insofern darlegungs-
und beweisbelasteten Klägers
vorgetragen
worden.

a) Grundsätzlich ist
auch das [X.]machen zukünftiger
Forderungen
aus einer Globalzession
als selbständig anfechtbare Rechtshandlung
anzuse-hen
(vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn.
36; vom 17. März 2011
-
IX [X.], [X.]Z 189, 1 Rn.
36). Bei der nachträglichen Wertschöpfung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine kongruente Sicherung
im Sinne des § 130 Abs. 1 [X.], wenn
diese
Wertung -
wie vorliegend
-
bereits für die Entstehung der Forderungen zutraf (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 38 f; vom 17. März 2011, aaO).

b) [X.] wird eine Forderung regelmäßig durch Erbringung der ver-traglich geschuldeten Leistung, weshalb Erfüllungshandlungen des Schuldners wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der [X.] oder die Er-bringung von Dienstleistungen
der Anfechtung
unterliegen können
(vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 36; [X.], Urteil vom 14. Februar 2013
-
IX ZR 94/12, [X.], 521 Rn. 12; [X.], Insolvenzrecht in der Bank-praxis,
8. Aufl.,
Rn. 6.355; Kirchhof in
Festschrift [X.], 2000, [X.], 277; Piekenbrock,
[X.], 141, 150).
Auch durch seitens des Schuldners veranlasste Maßnahmen, welche
die Fälligkeit der Vergütung herbeiführen
oder die Einrede nach § 320 BGB ausräumen, kann die Forderung für den Siche-rungsnehmer an Wert
gewinnen ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO
Rn. 37).

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c) Sämtliche der
genannten Wertschöpfungen
führen durch eine Verlage-rung von Vermögenswerten von dem Schuldner auf den [X.] zu einer Minderung der
(zukünftigen) Insolvenzmasse und damit einer
Gläubiger-benachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.]
(vgl. Kirchhof, [X.],
1, 31). Eine solche die Masse schmälernde Maßnahme der Schuldnerin nach [X.] des notariellen Kaufvertrages ist durch das Berufungsgericht
nicht fest-gestellt worden
und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

aa) Der Tatsache, dass die Kaufpreisforderung erst innerhalb der letzten drei Monate vor [X.] fällig und beglichen wurde, kommt ent-gegen der Ansicht der Revisionserwiderung
für sich betrachtet keine anfech-tungsbegründende Bedeutung zu.

Die allein aufgrund von Zeitablauf und
ohne erforderliche Aufwendungen der Masse eintretende Fälligkeit wertet die abgetretene Forderung nicht im [X.] einer nachträglichen Wertschöpfung auf Kosten der (zukünftigen) [X.] auf (vgl. auch [X.], Insolvenzrecht in der Bankpraxis,
8.
Aufl.
Rn.
6.355).
Aus § 140 Abs. 3 [X.]
ergibt sich
eine Einschränkung des für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung ge-mäß § 140 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2010 -
IX ZR 104/07, [X.], 711 Rn. 11). Eine
Fälligkeitsvereinbarung für einen bestimmten Zeit-raum stellt regelmäßig eine Befristung im Sinne des § 140 Abs. 3 [X.] dar (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl., § 140
Rn. 53).
Für die Anfechtung des Erwerbs der Aufrechnungslage kommt es deshalb
nicht darauf an, wann die Aufrechnung durch Fälligkeit der Forderung des [X.] zulässig wurde, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, zu dem die spätere Forderung ent-stand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (vgl. [X.], 19
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Urteil vom 29. Juni 2004 -
IX [X.], [X.]Z 159, 388, 395
ff; vom 11. [X.] 2010, aaO Rn. 13).
Dabei ist
auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2010, aaO; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn. 50), welcher hier außerhalb des [X.] lag.

Nach der
zwischen den Kaufvertragsparteien
getroffenen Vereinbarung
hatte
die
Schuldnerin
nach Abschluss des
notariellen Kaufvertrages am 28.
Februar 2008 selbst keine den Wert der Masse mindernden
Handlungen
mehr vorzunehmen. Die Schuldnerin
hatte
bereits im
notariellen Vertrag die Auflassung
erklärt
sowie eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Weitere die Masse beeinflussende
Rechtshandlungen musste die Schuldnerin nach dem Vertragsschluss
nicht mehr vornehmen; sie war an die von ihr abgegebenen, notariell beurkundeten Erklärungen gemäß § 873 Abs. 2 BGB
gebunden.
So-weit dem Käufer
im notariellen Kaufvertrag ein
einseitiges
Rücktrittsrecht vor-behalten wurde, wirkt sich dies
mangels Vorliegens
einer masserelevanten Rechtshandlung ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Wertschöpfung aus.

bb) Weitere die Masse mindernde
und somit die Gläubiger benachteili-gende Rechtshandlungen hat der insoweit darlegungs-
und beweispflichtige Kläger für den dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 28. Februar 2008 nachfolgenden Zeitraum nicht vorgetragen.

(1) Grundsätzlich obliegt es dem [X.],
das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] darzulegen und er-forderlichenfalls zu beweisen ([X.], Urteil vom 17. Juli 2008 -
IX ZR 148/07, [X.], 1593 Rn. 23; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl. §
129 Rn.
228; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
129 Rn. 64; jeweils mwN). Den
[X.]
trifft 22
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24
-

11

-
hinsichtlich geltend gemachter
Gegenrechte eine
sekundäre
Darlegungslast
([X.], Urteil vom 17. Juli 2008, aaO; vom 14. Juni 2012 -
IX [X.], Z[X.] 2012, 1318 Rn. 17;
Bornheimer in [X.]/Uhländer, [X.], §
129 Rn.
132;
Gehr-lein in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 129 Rn.
119; HK-[X.]/[X.], aaO).
Erst wenn er solche Rechte vorträgt, muss der [X.] darlegen und beweisen, dass diese Rechte nicht bestehen oder anfecht-bar sind.
Wendet der Insolvenzverwalter gegen die Verteidigung des [X.] mit einem anfechtungsfest entstandenen Absonderungsrecht ein, die Wertschöpfung, die zur [X.]keit des Absonderungsrechts geführt ha-be, sei erst in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag
erfolgt, muss er diesen Gegeneinwand beweisen ([X.], Urteil vom 17.
Juli 2008, aaO
Rn. 24; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; HK-[X.]/[X.], aaO; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 4. Aufl., § 129 Rn. 23).

(2) Diese
Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast ist aufgrund der unterschiedlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten von
[X.] und
Insolvenzverwalter interessengerecht. Während die Begründung eines Abson-derungsrechts Gegenstand der Wahrnehmung des [X.]s ist, entzieht sich der Vorgang der Wertschöpfung, der häufig innerbetriebliche
Rechtshandlungen des Schuldners zum Gegenstand hat, regelmäßig seinem Wahrnehmungsbereich. Dementsprechend muss es dem grundsätzlich über
den Einblick
in die Geschäftsunterlagen des Schuldners verfügenden
Insol-venzverwalter obliegen, die eine nachträgliche [X.]machung der abgetre-tenen Forderung belegenden Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen.
An einem solchen Vortrag, der sich im Streitfall aufgedrängt hätte, fehlt es.

25
-

12

-
III.

Die begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§
562 Abs. 1 BGB). Der [X.] kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Sache auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
ZPO). Die Klage ist abzuweisen.

[X.]
Lohmann
[X.]

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.05.2012 -
1 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2013 -
17 [X.] -

26

Meta

IX ZR 110/13

11.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZR 110/13 (REWIS RS 2015, 9969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9969

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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27 U 31/16 (Oberlandesgericht Hamm)


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IX ZR 110/13

IX ZR 63/10

IX ZR 94/12

IX ZR 104/07

IX ZR 145/09

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