Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. IX ZR 290/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1878

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

23. Oktober 2014

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 130 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3

Wird eine Kreditkarte als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die
Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen das Vertrags-unternehmen und nicht gegen den Kartenaussteller.

[X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 -
IX [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2014
durch [X.] Dr. [X.],
die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 16. März 2012 am 1. Mai 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.

AG (fortan: Schuldnerin).
Die beklagte Bank führte für die Schuldnerin ein Geschäftskonto und hatte ihr eine

-Firmenkredit-karte zur Verfügung gestellt, die auf den Namen des Vorstands der Schuldnerin als
Karteninhaber lautete.
Herausgeberin der Kreditkarte war aus lizenzrechtli-chen Gründen die D.

Bank AG. Diese hatte ihre Aufwendungsersatzansprüche aus den vom Karteninhaber autorisierten Kartenzahlungen an die Beklagte ver-kauft. Nach den als Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogenen [X.] für Firmenkreditkarten hatte die Beklagte die [X.] in einer Umsatzaufstellung zu saldieren und den Saldo dem Karteninhaber mindestens einmal monatlich mitzuteilen. Mit der Erteilung der Abrechnung wurde der [X.] zur Zahlung fällig.
Der Ausgleich des [X.]
-
3
-
dos erfolgte durch Abbuchung vom Geschäftskonto der Schuldnerin, zu dessen Belastung diese die Beklagte ermächtigt hatte.

Am 11. April 2012 belastete die Beklagte das
Geschäftskonto der mit dem
[X.] von 19.259,93

Kartenverfügungen im Zeitraum vom 27. Februar 2012 bis zum 18. März 2012.

Der Kläger
hat mit
der Begründung, die Verrechnung des Guthabens sei insolvenzrechtlich anfechtbar, die Auszahlung des Guthabens in voller Höhe verlangt. Das [X.] hat eine Anfechtbarkeit verneint und der Klage we-gen einer vom Kläger nicht berücksichtigten Auszahlung in Höhe von 809,73

Oberlandesgericht hat die Berufung des [X.] hinsichtlich des [X.] von 809,73

eines
Berufungsangriffs als unzulässig
verworfen. Bezüglich des verrechneten [X.] es die Berufung
als unbegründet zurückgewie-sen.
Mit der insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 19.259,93

Zinsen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

2
3
4
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung liege eine anfechtbare Rechtshandlung nur im Verhältnis zum Ver-tragsunternehmen, nicht aber im Verhältnis zur beklagten
Bank
vor. Im Einsatz der Kreditkarte sei
unter den gegebenen Umständen -
monatliche Abrechnung und Abbuchung des vollen Abrechnungsbetrags vom Guthaben des Belas-tungskontos
-
die Verwendung eines bloßen Zahlungsmittels zu sehen. Die Bank wickle die Zahlung auf der Grundlage der Weisung
des Kunden und ihrer Pflichten aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag lediglich als
Zahlstelle
ab.
Zu einer Kreditgewährung komme es nicht. Es sei daher keine andere rechtliche Behandlung gerechtfertigt als im Falle einer Barabhebung mit anschließender Barzahlung, einer Scheckzahlung, einer Zahlung mittels ec-Karte, einer [X.] oder eines [X.]. Wie in diesen Fällen müsse eine insol-venzrechtliche Anfechtung gegenüber der Bank auch hier ausscheiden. Die gewählte rechtliche Konstruktion mit der Zwischenschaltung der Kartengesell-schaft und dem Ankauf des Aufwendungsersatzanspruchs dieser Gesellschaft vermöge an diesem Ergebnis bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nichts zu ändern.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

5
6
-
5
-

1. Die insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 [X.] ist im Verhältnis zur beklagten Bank wegen des Vorrangs der Anfechtung gegenüber dem jeweiligen Vertragsunternehmen als Leistungsempfänger aus-geschlossen.

a) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen [X.] bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den [X.] haftende [X.] vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den [X.] als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar wirtschaftlich um eine Leistung des Schuldners handelte ([X.], Urteil vom 16.
September 1999
-
IX ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287; vom 16. November 2007 -
IX ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn. 35; vom 29. November 2007 -
IX ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn. 14;
vom 26. April 2012 -
IX ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn. 9; vom 13.
Juni 2013 -
IX [X.], [X.], 1793 Rn. 21). Gleiches gilt, wenn die Verminderung des [X.] und die Zuwendung an den [X.]
im Rahmen eines Gesamtvorgangs, aber
in verschiedenen Rechtshandlungen vorgenommen wird, sofern die Minderung des [X.] zugunsten des Vermögens des [X.] von Anfang an gewollt war (MünchKomm-[X.]/
[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 68; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 129 Rn. 84). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die [X.] nicht gegen den [X.], der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt ([X.], Urteil vom 29. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 13. Juni 2013, aaO).

7
8
-
6
-

b) Eine solche mittelbare Zuwendung liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner ein Bankguthaben durch Überweisung (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 50; FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 130 Rn. 19; [X.], [X.] in der Insolvenz, Rn. 129, 138, 142; Ganter, [X.], 835), [X.] ([X.], Urteil
vom 25. Oktober 2007 -
IX ZR 217/06, [X.]Z 174, 84 Rn.
13,
44; vom 3. April 2012 -
XI [X.], [X.], 933 Rn. 38; vom 25.
April 2013 -
IX ZR 235/12, [X.], 1044 Rn. 11 f) oder durch Scheckzah-lung ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2009 -
IX ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn. 14 f) auf einen Leistungsempfänger überträgt. Die als bloße Zahlstelle des [X.] eingeschaltete Bank ist in diesen Fällen nicht der Deckungsanfechtung ausgesetzt, weil sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht als [X.], sondern als Schuldnerin des Insolvenzschuldners handelt
(MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 130 Rn. 17c, 21; [X.] in Kübler/
Prütting/[X.], [X.], 2013, § 130 Rn. 55a; [X.]/[X.], aaO
Rn.
87; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 129 Rn. 41).

c) Für den Zahlungsverkehr mittels einer Kreditkarte gilt nichts anderes, wenn der Einsatz der Kreditkarte -
wie hier
-
nur die Funktion des Bargeldersat-zes hat und es zu keiner Kreditgewährung kommt.

aa) Die Zahlung mittels einer (Universal-)Kreditkarte berührt mehrere Vertragsverhältnisse. In der dreiseitigen Grundkonstellation stellt das Kreditkar-tenunternehmen die Kreditkarte einem Karteninhaber zur Verfügung. Diesem Deckungsverhältnis liegt ein Kreditkartenvertrag zugrunde, der ein Zahlungs-diensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB ist.
In ihm verpflichtet sich das Kreditkartenunternehmen,
beim Einsatz der Kreditkarte die vom Kar-teninhaber im [X.] bei einem Vertragsunternehmen eingegangene Verbindlichkeit zu erfüllen. Der
autorisierte Einsatz der Kreditkarte
durch deren 9
10
11
-
7
-
Inhaber
enthält die Weisung an das [X.], die Zahlung an das Vertragsunternehmen auszuführen, und begründet einen entsprechenden [X.] des [X.]s
nach § 675 Abs. 1, §
670 BGB, der nach Maßgabe der Vereinbarungen im Deckungsverhältnis gegen-über dem Karteninhaber abgerechnet wird. Der Anspruch auf [X.] entsteht mit der Zahlung des [X.]s an das Vertragsunter-nehmen. Fällig wird er aber erst im
-
meist monatlich
-
vereinbarten Abrech-nungszeitpunkt. Statt der Fälligkeit des vollständigen [X.] kön-nen die Vertragsbedingungen auch eine Rückführung des Saldos in [X.] vorsehen, was der Gewährung eines Kredits entspricht. Das Zuwendungs-verhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem [X.] ist gekennzeichnet durch die Verpflichtung des Vertragsunternehmens, die [X.] mittels der Kreditkarte zu akzeptieren, und durch ein abstraktes, durch die Einreichung ordnungsgemäßer [X.]
aufschiebend bedingtes Schuldversprechen des [X.]s
([X.], Urteil vom 16. April 2002
-
XI ZR 375/00, [X.]Z 150, 286, 293 ff).

In der Praxis ist diese Grundkonstellation vielfach erweitert. Das Karten-unternehmen lizensiert mit der Ausstellung (Emission) der Kreditkarten oftmals Dritte, die ihrerseits die Abwicklung der Kartenzahlungen -
wie hier
-
einer Bank übertragen
können. Auch mit der Akquisition von Vertragsunternehmen werden vom [X.] häufig andere Unternehmen beauftragt
(vgl. zum Ganzen [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 67; [X.] in Langenbucher/[X.]/[X.], [X.], 6. Kap.,
Vor §§ 675f ff
BGB; [X.]/[X.]/[X.], WechselG, [X.], Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., Kartenzahlungen Rn.
86
ff). Für die in Rede stehende anfechtungsrechtliche Beurteilung ist die Aufgliederung ohne maßgebliche Bedeutung.
12
-
8
-

bb) Im Streitfall hatte der Karteninhaber nach den getroffenen Vereinba-rungen im [X.] an die monatliche Abrechnung jeweils den vollen Saldo aus einem im Guthaben geführten Konto auszugleichen. Zur Gewährung eines Kredits kam es deshalb nicht; der mit der Sammelabrechnung verbundene [X.]saufschub hatte nur abwicklungstechnische Gründe. Der in Nr.
5 der [X.] angesprochene Verfügungsrahmen begrenzt lediglich den Einsatz der Kreditkarte. Der Zahlungsvorgang mittels der Kreditkarte ersetzte unter diesen Umständen
eine Barzahlung
(vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2002, aaO
S. 291 f). Vergleichbar der Zahlung durch Überweisung, Lastschrift oder Scheck
ist deshalb auch anfechtungsrechtlich keine andere Behandlung ge-rechtfertigt als im Fall einer Barzahlung des Schuldners an seinen Gläubiger nach vorheriger Auszahlung eines entsprechenden Guthabens durch seine Bank. Die
Kartengesellschaft
oder die mit der Abwicklung der Kartenzahlung beauftragte Bank
handelt in einem solchen Fall als bloße
Zahlungsmittlerin
des den Vorgang veranlassenden Karteninhabers gegenüber seinem Gläubiger als Leistungsempfänger. Sie kommt mit der Zahlungsabwicklung lediglich ihren Verpflichtungen aus dem [X.] nach.
Nach dem Willen aller Beteiligten soll im wirtschaftlichen Ergebnis das Vertragsunternehmen eine Leistung aus dem Vermögen des Karteninhabers erhalten. Erteilte der Karten-inhaber mit dem Einsatz der Karte dem
[X.] unmittelbar die Weisung, ein bei ihm bestehendes Guthaben direkt an das Vertragsunterneh-men auszuzahlen, handelte das [X.] bereits formal nicht als [X.], sondern als Schuldnerin
des Karteninhabers (Anweisung auf Schuld; [X.], Urteil vom 16. September 1999 -
IX ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287; vom 29. November 2007 -
IX ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn. 14; vgl. [X.] in Festschrift
Gerhardt, 2004, S.
683, 689, 697). Der Umstand, dass die Weisung nach den vertraglichen Vereinbarungen auf eine Zahlung aus dem 13
-
9
-
Vermögen des [X.]s gerichtet ist und einen Anspruch des [X.] auf Aufwendungsersatz entstehen lässt, macht dieses formal zu einem Gläubiger des Karteninhabers. Wirtschaftlich geht es gleichwohl um die Erfüllung einer Verpflichtung des [X.]s gegenüber dem Kar-teninhaber
([X.] in Kübler/Prütting/[X.], aaO
§ 130 Rn. 54; FK-[X.]/
[X.], aaO
§ 130 Rn. 17).

cc) Der Einordnung der Kartenzahlung als mittelbare Zuwendung steht nicht entgegen, dass das [X.]
sich gegenüber dem [X.] selbst im Wege eines abstrakten Schuldversprechens nach §
780 BGB zur Zahlung in Höhe der eingereichten [X.] (abzüglich des vereinbarten Entgelts) verpflichtet hat und dass es mit der auf die eingereichten Belege erfolgenden Zahlung auf diese eigene Verpflichtung leistet (vgl. [X.] in Festschrift
Hadding, 2004, S. 1007, 1015). Zahlt ein Dritter an den Gläubiger auf eine eigene Schuld, etwa als Sicherungsgeber oder Gesamtschuldner, kann dies zwar zu der Beurteilung führen, dass keine unmittelbare [X.] zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, sondern jeweils eigene Leistungsbeziehungen zwischen dem [X.] und dem Gläubiger einerseits und zwischen dem Schuldner und dem [X.] andererseits bestehen (vgl.
[X.], Urteil vom 24. September 1962 -
VIII ZR 18/62, [X.]Z 38, 44, 46
f; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], aaO Rn. 53a; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
129 Rn. 49a; HmbKomm-[X.]/Rogge/[X.], 4. Aufl., § 129 Rn.
29; Gehr-lein, Z[X.] 2012, 197, 198). Im Streitfall ist eine solche Beurteilung jedoch nicht gerechtfertigt. Die eigene Verpflichtung des [X.]s gegenüber den Vertragsunternehmen
entstand jeweils erst infolge des Karteneinsatzes durch den Karteninhaber, denn dadurch konnte das Vertragsunternehmen dem [X.] [X.] einreichen und so die Bedingung für die Verpflichtung des [X.]s herbeiführen. Die Verpflichtung des 14
-
10
-
[X.]s stellt sich deshalb als Teil eines
Gesamtvorgangs dar, der darauf gerichtet war, eine Barzahlung des Karteninhabers zu ersetzen und zur Tilgung der Verbindlichkeit des Schuldners eine Leistung aus dessen Vermö-gen mittels des [X.]s als Zahlstelle an das Vertragsunterneh-men als Gläubiger zu erbringen. Auch nach den Grundsätzen des Bereiche-rungsrechts, an das sich die anfechtungsrechtliche Behandlung anlehnt
(vgl.
[X.], Urteil vom 16. September 1999 -
IX ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287 mwN), liegt eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger vor.
Er verschafft dem Gläubiger den Anspruch gegen das [X.] und kann, wenn das [X.] unwirksam ist und
die Zahlung des [X.]s an den Gläubiger bereits erfolgt ist, bei diesem den im [X.] verein-barten Betrag kondizieren ([X.], aaO S. 1015 f; [X.] in Festschrift
Musielak, 2004, S.
383, 391 f).

2. Die Verrechnung des Bankguthabens
der Schuldnerin mit dem Saldo der Kreditkartenabrechnung ist im Übrigen auch deshalb nicht nach §§
130, 131 [X.] anfechtbar, weil sie die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt (§
129 Abs.
1 [X.]). Zwar führte die Verrechnung zu einer Verringerung des [X.], die durch das Erlöschen der Forderung der Beklagten nicht ausgegli-chen wurde, weil diese im Insolvenzverfahren eine bloße Insolvenzforderung gewesen wäre. An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es gleichwohl, weil die Beklagte auch im Insolvenzverfahren nach § 94 Abs. 1 [X.] zur Aufrechnung berechtigt gewesen wäre. Die Aufrechnung wäre insbesondere nicht nach §
96 Abs.
1 Nr. 3 [X.] unzulässig gewesen, denn die Beklagte hat die [X.] nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung
erlangt. Die Möglichkeit zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Schuldnerin auf Auszah-lung des Guthabens ergab sich für die Beklagte infolge der Karteneinsätze der Schuldnerin. Die daraus resultierenden Aufwendungsersatzansprüche beruhen 15
-
11
-
auf einem vertragsgemäßen, kongruenten Verhalten der Beklagten. Eine An-fechtung nach § 131 [X.] scheidet somit
aus. In Betracht käme lediglich eine Anfechtung nach § 130
oder § 133 Abs. 1
[X.]. Insofern sind aber die subjekti-ven Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nicht gegeben. Der Kläger
hat ins-besondere nicht vorgetragen, dass der
Beklagten
zu dem Zeitpunkt, als das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (zur Maßgeblichkeit dieses Zeit-punkts vgl.
[X.], Urteil vom 14. Februar 2013 -
IX ZR 94/12, [X.], 521 Rn.
11 mwN), mithin zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Vertragsunterneh-men,
bekannt war, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig (§ 130
Abs. 1 Satz
1 Nr.
1 [X.])
oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beantragt war (§
130
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]).

3.
Die Verrechnung des Guthabens der Schuldnerin mit dem Aufwen-dungsersatzanspruch der Beklagten unterliegt auch nicht der Vorsatzanfech-tung nach § 133 Abs. 1 [X.]. In Fällen einer mittelbaren Zuwendung kann der Zahlungsmittler zwar unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsatzanfech-tung ausgesetzt sein. Der Kläger hat jedoch weder zu diesen besonderen Vor-aussetzungen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn. 21 ff; vom 24. Januar 2013 -
IX ZR 11/12, [X.], 361 Rn.
14, 18, 31 ff) noch überhaupt zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzan-fechtung
Vortrag gehalten.
Im Übrigen kann auch hier die nach § 129 Abs.
1

16
-
12
-
[X.] vorausgesetzte objektive Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt wer-den.

[X.]
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
2 O 265/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2013 -
17 U 20/13 -

Meta

IX ZR 290/13

23.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. IX ZR 290/13 (REWIS RS 2014, 1878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1878

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 290/13 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung von Kreditkartenzahlungen


IX ZR 2/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft; Insolvenzgläubigereigenschaft der Finanzbehörde gegenüber dem vor Erlass eines Haftungsbescheides zahlenden …


IX ZR 74/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von Geldbeträgen an bevorzugte Gläubiger durch den uneigennützigen Treuhänder; Verpflichtung …


IX ZR 259/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung gegenüber kontoführender Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool …


IX ZR 259/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 290/13

IX ZR 74/11

IX ZR 259/12

XI ZR 39/11

IX ZR 235/12

IX ZR 94/12

IX ZR 11/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.