Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. KVR 11/06

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 2168

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 17. August 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.] § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 3 Satz 3; [X.] Art. 82 a) Besteht die begründete Annahme, dass die Kartellbehörde die aufschie-bende Wirkung einer Beschwerde verneint, kann der Betroffene beim Be-schwerdegericht in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 3 Satz 3 [X.] die Feststellung beantragen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. b) Einer Beschwerde gegen eine Abstellungsverfügung nach § 32 [X.] kommt auch insoweit aufschiebende Wirkung zu, als sie auf Art. 82 [X.] ge-stützt ist. [X.], [X.]uss vom 17. August 2006 [X.] KVR 11/06 [X.] [X.] - 2 - Der [X.] hat am 17. August 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der [X.]uss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 12. April 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Betroffenen auf-schiebende Wirkung hat. 2. Die Gerichtskosten hat das [X.] zu tragen. Außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Die Betroffenen produzieren und vertreiben Besprudelungsgeräte für Trinkwasser für den Hausgebrauch. 1 Mit [X.]uss vom 9. Februar 2006 hat das [X.] den Betrof-fenen untersagt, das von ihnen praktizierte System des Vertriebs und der [X.] - 3 - derbefüllung der [X.] für Trinkwasser-Besprudelungsgeräte weiterzu-verfolgen ([X.]/E DE-V 1177). Die Verfügung hat folgenden Wortlaut: 1. Das von [den Betroffenen] (im Folgenden: [X.]) praktizierte System des Vertriebs und der Wiederbefüllung der von [X.] in den Verkehr ge-brachten und von ihr als Mietzylinder bezeichneten [X.] für Trink-wasser-Besprudelungsgeräte (im Folgenden: —[X.]) verstößt gegen § 19 [X.] und Art. 82 [X.]. 2. Unternehmen, - die mit [X.] keine Vertriebsvereinbarung getroffen haben oder - eine getroffene Vertriebsvereinbarung unter Einhaltung der vertraglichen Fristen gekündigt haben oder - die [eine] [X.] bei Vorliegen eines wichtigen Grundes [X.] fristlos gekündigt haben, dürfen [X.]-—[X.] von Endverbrauchern und vertraglich nicht (mehr) an [X.] gebundenen Unternehmen entgegennehmen, unter Be-achtung der gesetzlichen Vorschriften selbst befüllen oder bei [X.], welche die für eine Befüllung notwendigen gesetzlichen Vorausset-zungen erfüllen, befüllen lassen und in Verkehr bringen. 3. Endverbraucher dürfen —[X.] von [X.] bei Unternehmen ihrer Wahl, auch bei den in Ziffer 2 des Tenors genannten Unternehmen, tauschen bzw. [X.] lassen. 4. Um die Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 des Tenors genannten [X.] abzustellen, wird [X.] gemäß § 32 Abs. 1 und 2 [X.] unter-sagt, die in Ziffer 2 des Tenors aufgeführten Unternehmen an der [X.], Befüllung oder Weitergabe der so genannten —[X.] zu hin-dern. 5. a) [X.] hat die auf ihren —Mietzylindernfi angebrachten Banderolen bin-nen einer Frist von 2 Monaten textlich entsprechend Ziffer 2 bis 4 des Tenors anzupassen. b) Zusätzlich ist auf der Banderole der folgende Text in einem Kästchen von 4 cm Höhe und 10 cm Länge in dazu passendem Schriftgrad und Fettdruck gut lesbar aufzubringen: —Dieser Zylinder sowie alle übrigen Zylinder des [X.] umlaufenden [X.] dürfen nicht nur von [X.], sondern [X.] unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften [X.] auch von anderen [X.] befüllt werdenfi. - 4 - Die Rechtsmittelbelehrung des [X.]s enthält den Hinweis, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, soweit dieser Be-schluss auf eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 [X.] gestützt werde. 3 Gegen den [X.]uss haben die Betroffenen Beschwerde eingelegt. Sie haben beantragt: 4 1. festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, 2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 65 Abs. 3 Satz 3 [X.] anzuordnen, soweit der [X.]uss auf eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Art. 82 [X.] gestützt wird. Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde insoweit ange-ordnet, als die Beschwerde die Ziffer 5 des angefochtenen [X.]usses betrifft. Den weitergehenden Hilfsantrag hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] vom Beschwerdegericht zugelassene [X.] Rechtsbe-schwerde. 5 I[X.] Das Beschwerdegericht hat den auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gerichteten Hauptantrag als unbegründet angesehen, weil die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, soweit die Entschei-dung des [X.]s auf Art. 82 [X.] gestützt sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: 6 § 64 Abs. 1 [X.] regele, inwieweit Beschwerden eine aufschiebende Wir-kung haben. Nach der Gesetzessystematik werde eine aufschiebende Wirkung nur in den Fällen begründet, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Eindeutig geregelt sei insoweit, dass die Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 32 i.V. mit §§ 19 bis 21 [X.] aufschiebende Wirkung habe, während 7 - 5 - Art. 82 [X.] nicht erwähnt sei. Nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sei daraus zu schließen, dass einer Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 32 [X.] i.V. mit Art. 82 [X.] keine aufschiebende Wirkung zukomme. Aus der Begründung des [X.] zur [X.] (BT-Drucks. 15/3640, [X.]) gehe hervor, dass in [X.] nach den §§ 19 bis 21 [X.] die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erhalten bleiben solle, weil dies insbesondere wegen der vielfach schwierigen Rechts- und Tat-fragen und der teilweise weitreichenden Wirkungen solcher Entscheidungen geboten sei. Diese Begründung treffe an sich auf Art. 82 [X.] in gleicher Weise zu. Angesichts des klaren Wortlautes des neu gefassten § 64 [X.] könne [X.] der Geltungsbereich der Norm nicht im Wege einer Analogie erweitert werden. Auch die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gebiete eine solche Analogie nicht. 8 II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Feststellung, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. 9 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag statthaft ist. Für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO ist die Zulässigkeit eines solchen Antrags auf Feststellung der aufschie-benden Wirkung allgemein anerkannt, wenn eine Behörde den Suspensiveffekt eines eingelegten Rechtsmittels in Frage stellt (vgl. für Fälle der faktischen Voll-ziehung [X.] NVwZ 1986, 638; [X.] NVwZ-RR 1997, 626; ferner [X.] in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand: Okt. 2004, § 80 [X.]. 241 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn das [X.] [X.] wie in der Rechtsmittelbelehrung geschehen [X.] die aufschiebende Wirkung einer Be-schwerde nach § 64 Abs. 1 [X.] verneint. Trifft diese Auffassung zu, können 10 - 6 - nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt (§ 86a [X.]), sondern auch Zuwiderhandlungen gegen die Verfügung nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 lit. a [X.] mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/ Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 81 [X.]. 257). Der Betroffene hat danach ein be-sonderes, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. 2. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verneint. Einer Beschwerde ge-gen eine Abstellungsverfügung nach § 32 [X.] kommt auch insoweit aufschie-bende Wirkung zu, als die Verfügung auf Art. 82 [X.] gestützt ist (so auch Bir-manns in [X.] Kommentar zum Kartellrecht, Stand: Mai 2006, § 64 [X.] 2005 [X.]. 26). Zwar ist dieser Fall in der enumerativen Aufzählung in § 64 Abs. 1 [X.] nicht enthalten. Dies schließt jedoch eine analoge Anwendung die-ser Vorschrift nicht aus (vgl. [X.], [X.]. v. 17.5.1965 [X.] KVR 1/64, [X.]/[X.], 670 [X.] Rechtselbische Zementpreise IV; KG [X.]/[X.] 5263, 5265; [X.] in [X.]/Mestmäcker, aaO § 64 [X.]. 4; Kollmorgen in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 64 [X.]. 2). 11 a) Einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Kartellbehörde nach § 32 [X.] i.V. mit Art. 82 [X.] ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aufschiebende Wirkung beizumessen. Abstellungsverfügungen nach § 32 i.V. mit §§ 19 bis 20 [X.] müssen [X.] soweit eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in Rede steht und die weiteren Vor-aussetzungen dieser Bestimmung vorliegen [X.] auch auf Grundlage des Art. 82 [X.] ergehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung ([X.]) 1/2003; § 22 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Wären solche Verfügungen, soweit sie auf Art. 82 [X.] gestützt sind, sofort vollziehbar, liefe die Absicht des Gesetzgebers, —für Entscheidungen 12 - 7 - in [X.] nach den §§ 19 bis 21fi die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beizubehalten (s. Regierungsentwurf zur [X.], BT-Drucks. 15/3640, [X.]), praktisch leer. b) Die analoge Heranziehung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist auch gebo-ten, weil andernfalls gleiche oder zumindest vergleichbare Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund ungleich behandelt würden (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. [X.] 35, 263, 272; [X.] [X.]/[X.], 670 [X.] Rechtselbische Zement-preise IV). Da Art. 82 [X.] Verhaltensweisen betrifft, die in der Regel auch nach §§ 19 bis 21 [X.] verboten sind, stellen sich dort dieselben —vielfach schwieri-gen Rechts- und [X.] Ihnen kommen dieselben —weitreichenden Wirkun-genfi zu, die den Gesetzgeber veranlasst haben, der Beschwerde gegen die auf §§ 19 bis 21 [X.] gestützten Verfügungen eine aufschiebende Wirkung beizumessen (vgl. Begründung des [X.] BT-Drucks. 15/3640, [X.]; Birmanns in [X.] Kommentar aaO). Zwar mögen diese Vorausset-zungen auch bei Verfügungen vorliegen, die sich gegen wettbewerbsbeschrän-kende Vereinbarungen richten (Birmanns in [X.] Kommentar aaO). Hinsichtlich solcher Verfügungen enthält das Gesetz indessen eine ein-deutige Regelung, und es unterliegt keinem Zweifel, dass der Gesetzgeber der Beschwerde insoweit keine aufschiebende Wirkung beimessen wollte. Dies lässt sich der Begründung des [X.] zur [X.] ent-nehmen, die sich hierzu wie folgt äußert (BT-Drucks. 15/3640, [X.]): 13 Durch die Neuregelung wird die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der [X.] eingeschränkt. Nach der neuen Nummer 1 ent-fällt die aufschiebende Wirkung bei Verfügungen nach § 32 gegen wettbewerbsbe-schränkende Vereinbarungen, [X.]üsse und abgestimmte Verhaltensweisen (Art. 81 [X.] bzw. §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes). – Auch im [X.] Recht be-wirkt die Anfechtung von Entscheidungen in Kartellverfahren keinen automatischen Aufschub des Vollzugs. Für Entscheidungen in [X.] nach den §§ 19 bis 21 bleibt die aufschiebende Wirkung dagegen erhalten. Dies ist insbe-sondere wegen der vielfach schwierigen Rechts- und Tatfragen in solchen Verfah-ren und der teilweise weit reichenden Wirkungen solcher Entscheidungen geboten. - 8 - c) Eine unterschiedliche Regelung des Suspensiveffekts von [X.] je nachdem, ob sich die angefochtene Verfügung auf das autonome deut-sche Recht (§§ 19 bis 21 [X.]) oder auf europäisches Recht (Art. 82 [X.]) stützt, ist auch [X.] nicht angezeigt. 14 Das [X.] Recht geht in der Regelung der aufschiebenden Wirkung, die einer verwaltungsrechtlichen Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) oder einer kartell-rechtlichen Beschwerde (§ 64 Abs. 1 [X.]) zukommt, insoweit über das euro-päische Recht und über das Recht vieler Mitgliedstaaten hinaus, als es für den Regelfall bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe anordnet. Dagegen kommt einer Klage nach Art. 230 Abs. 4 [X.] gegen eine Entscheidung der [X.] keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 242 [X.]). Eine Verpflichtung, das [X.] Recht insoweit dem [X.] Recht an-zupassen, besteht nicht. Sie lässt sich weder dem [X.]en Effektivitätsgebot (Art. 10 [X.]) noch der Regelung in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 1/2003 entnehmen, die diesen Grundsatz für die Anwendung der Art. 81 und 82 [X.] durch die nationalen Wettbewerbsbehörden wiederholt. Die Verpflichtung zur wirksamen Anwendung von Art. 81 und 82 [X.] nötigt nicht dazu, die Bestimmungen über das Kartellverwaltungs- und über das gerichtliche Verfahren den entsprechenden Bestimmungen des [X.] Rechts [X.] nachzubilden. Vielmehr kann der wirksamen Durchsetzung der [X.] auch dadurch genügt werden, dass die Kartellbe-hörde nach § 65 Abs. 1 [X.] die sofortige Vollziehung anordnet. Dabei kann das maßgebende öffentliche Interesse gerade auch darin bestehen, dem [X.] zu seiner sofortigen Verwirklichung zu verhelfen (vgl. zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 80 [X.]. 157; [X.], NVwZ 1999, 495, 496 ff., jeweils m.w.N.). 15 - 9 - Auch die vom [X.] angeführte Rechtsprechung des [X.] wendet sich nicht dagegen, dass das [X.] Recht der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO (und entspre-chend der Beschwerde nach § 64 Abs. 1 [X.]) im Regelfall eine aufschieben-de Wirkung einräumt; diese Entscheidungen verweisen lediglich auf die Ver-pflichtung der Verwaltungsbehörde, die aufschiebende Wirkung in geeigneten Fällen durch eine Anordnung des [X.] zu überwinden und dem [X.] auf diese Weise zu seiner sofortigen Verwirklichung zu verhel-fen (vgl. [X.], [X.]. v. 10.7.1990 [X.] C-217/88, [X.]. 1990, [X.], 2905 [X.]. 25 [X.]
Weindestillation; ferner [X.]. v. 21.2.1991 [X.] C-143/88 u. [X.]/89, [X.]. 1991, [X.], 541 [X.]. 20 ff. [X.] Zuckerfabrik [X.]; [X.]. v. 9.11.1995 [X.] C-465/93, [X.]. 1995, [X.], 3792 [X.]. 40 [X.] Atlanta). 16 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 [X.]. 17 [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] - Kart 5/06(V) -

Meta

KVR 11/06

17.08.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. KVR 11/06 (REWIS RS 2006, 2168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2168

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.