Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] [X.]erkündet am: 10. Februar 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in der [X.] Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.] Art. 81 Abs. 1; [X.] §§ 1, 32 a) Führt eine große Zahl von [X.]n, die von einem Ferngasunter-nehmen mit Regional- und Ortsgasversorgern über lange Laufzeiten ab[X.] werden und den Gesamtbedarf oder nahezu den Gesamtbedarf des jeweiligen Abnehmers de[X.]ken, in ihrer Summe dazu, dass der Markt gegenüber Wettbewerbern abges[X.]hottet wird, und verstoßen die entspre[X.]henden [X.] daher gegen Art. 81 Abs. 1 [X.], § 1 [X.], kann die Kartellbehörde dem Ferngasunternehmen zumindest für eine Übergangszeit Hö[X.]hstlaufzeiten für den Abs[X.]hluss neuer [X.] vors[X.]hreiben, die na[X.]h dem Anteil am Gesamtbedarf des Abnehmers gestaffelt sind. In diesem Zusammenhang [X.] mehrere [X.]erträge, die das Ferngasunternehmen mit einem Abnehmer [X.] hat, als ein [X.]ertrag gewertet werden. b) Hat die Kartellbehörde einen [X.]erstoß gegen Art. 81 Abs. 1 [X.], § 1 [X.] fest-gestellt, muss si[X.]h aus der Abstellungsverfügung im [X.]inzelnen ergeben, wel-[X.]hes zukünftige [X.]erhalten dem betroffenen Unternehmen untersagt wird. [X.]in Gebot, —von Maßnahmen glei[X.]her Zwe[X.]kbestimmung und Wirkung abzusehenfi, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. - 2 - [X.]) [X.]ine kartellbehördli[X.]he Untersagung, die einem Ferngasunternehmen aufgibt, bei einer gegebenen Laufzeit der Lieferverträge einen bestimmten Prozentsatz des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] ni[X.]ht zu übers[X.]hreiten, ist hinrei[X.]hend bestimmt. [X.], [X.]uss vom 10. Februar 2009 - K[X.]R 67/07 - [X.]- 3 - [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.]erhandlung vom 10. Februar 2009 dur[X.]h den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] und [X.] Dr. Meier-Be[X.]k, [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den [X.]uss des 2. Kartellsenats des [X.] vom 4. Oktober 2007 wird [X.]. Die Betroffene hat die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens ein-s[X.]hließli[X.]h der zur zwe[X.]kentspre[X.]henden [X.]rledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen. Die Auslagen der Beigeladenen werden ni[X.]ht erstattet. Der Wert des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens wird auf 5 Mio. • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Betroffene ist in [X.] eines der führenden und das größte deut-s[X.]he Ferngasunternehmen mit einem Jahresumsatz (2004) von 12,75 Mrd. [X.]uro. Sie gehört zum [X.], der jährli[X.]h Umsätze von rund 50 Mrd. [X.]uro er-1 - 4 - wirts[X.]haftet. Die Betroffene beliefert neben anderen Ferngasunternehmen [X.] regionale und lokale [X.], Industriebetriebe so-wie Kraftwerke mit Gas. Bei jeder dieser Kundengruppen ist sie deuts[X.]hlandweit der na[X.]h Liefermengen mit Abstand größte Lieferant. Sie ist direkt oder über den Konzern mit rund 200 Mehr- und Minderheitsbeteiligungen an Regional- und Orts-gasunternehmen beteiligt. 2 Jedenfalls bis zum Gaswirts[X.]haftsjahr 2005/06 unterhielt die Betroffene mit den von ihr belieferten Regional- und Ortsgasunternehmen langfristige [X.] mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren. Teilweise waren sie bis zum Jahre 2013 und darüber hinaus abges[X.]hlossen. Bei mehr als 70% der [X.]erträge entspra[X.]hen die Liefermengen dem gesamten Jahresbedarf des Kunden. Weitere 6% der [X.]erträge hatten mehr als 80% des [X.] zum Gegenstand. Im [X.] [X.]/[X.] hatte si[X.]h die Betroffene im Jahre 2003 verpfli[X.]htet, Regional- und Ortsgasunternehmen ein jährli[X.]h auszu-übendes Sonderkündigungsre[X.]ht von 20% der vereinbarten [X.]. Hiervon ma[X.]hten in der Folge nur wenige [X.]ertragspartner der [X.] Gebrau[X.]h. Soweit kündigungsbedingt Liefermengen neu ausges[X.]hrieben [X.], gab die Betroffene in der [X.]ergangenheit ebenfalls Angebote ab. 3 Mit S[X.]hreiben vom 17. Oktober 2005 verpfli[X.]htete si[X.]h die Betroffene gegen- über dem [X.], den von ihr belieferten Regional- und Ortsgasunter-nehmen Sonderkündigungsre[X.]hte einzuräumen, mit denen diese jeweils zum 1. Oktober der Jahre 2006 und 2007 verbleibende Bezugsverpfli[X.]htungen auf 50% ihres Gasbedarfs reduzieren konnten. Bei Ausübung des Sonderkündigungsre[X.]hts sollten die [X.]erträge im Jahre 2008 enden. Bezügli[X.]h neu abzus[X.]hließender [X.] kündigte die Betroffene an, si[X.]h an den vom [X.] aufgestellten Grundsätzen zu langfristigen Lieferverträgen zu orientieren. Sie erklärte ferner, 4 - 5 - Abnehmern für Restmengen zeitli[X.]h befristete Lieferangebote zu unterbreiten. Sie behielt si[X.]h vor, die angekündigte Praxis im Oktober 2008 zu überprüfen. Das [X.] ist der Ansi[X.]ht, die von der Betroffenen praktizierten langfristigen Gaslieferungsverträge mit Gesamt- oder Quasi-[X.]-de[X.]kung verstießen gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.]. Sie bildeten [X.] zusammen mit glei[X.]hartigen [X.]ereinbarungen anderer Ferngasunternehmen [X.] ein den Markt für die [X.]rstbelieferung von Regional- und Ortsgasunternehmen mit Gas für den [X.]. Diese [X.]erträge hätten die Wir-kung, dass der Bedarf der betreffenden Kunden dritten Lieferanten für einen un-vertretbar langen Zeitraum ni[X.]ht zur [X.]erfügung stehe. Darin liege zuglei[X.]h der Missbrau[X.]h einer marktbeherrs[X.]henden Stellung (Art. 82 [X.]). 5 6 Das [X.] hat am 13. Januar 2006 folgende [X.]erfügung erlassen ([X.] 1147): 1. Die in den in Anlage 1 aufgeführten [X.]n der Betroffenen [X.] [X.]ereinbarungen hinsi[X.]htli[X.]h langjähriger Bezugsverpfli[X.]htung und Grad der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]sde[X.]kung verstoßen in ihrer Kombination gegen Art. 81, 82 [X.] und § 1 [X.]. 2. Die Betroffene wird verpfli[X.]htet, die Dur[X.]hführung sol[X.]her [X.]ereinbarungen in den in Anlage 1 aufgeführten [X.]n bis spätestens zum 30. September 2006 abzustellen. 3. 1Der Betroffenen wird ab sofort der Abs[X.]hluss von [X.]ereinbarungen in Gaslieferver-trägen mit den an ihre in [X.] gelegenen [X.]ersorgungsleitungen an[X.]en Regional- und Ortsgasunternehmen mit einem Gesamtvertriebsbedarf von mehr als 200 GWh pro Jahr insoweit untersagt, als a) die Laufzeit von [X.]erträgen mit einer De[X.]kung des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] von über 50% bis eins[X.]hließli[X.]h 80% vier Jahre über-s[X.]hreitet oder die Laufzeit von [X.]erträgen mit einer De[X.]kung des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] von über 80% zwei Jahre übers[X.]hreitet, b) im Falle der Belieferung des Abnehmers dur[X.]h mehrere Lieferanten die Bereit-s[X.]haft der Betroffenen zur Risikoabde[X.]kung, d.h. die auf einem prozentualen Anteil am tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] basierende vertragli[X.]he [X.] mit einer mengenmäßig und zeitmäßig s[X.]hwankenden Na[X.]hfrage in [X.] zu bringen, ni[X.]ht mindestens der Höhe ihres Lieferanteils entspri[X.]ht, es sei denn ihr Lieferanteil übersteigt ni[X.]ht 50%. - 6 - 2Dabei sind a) mehrere Lieferverträge zwis[X.]hen Lieferant und Kunde hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Liefer-anteile und Laufzeiten als ein [X.]ertrag anzusehen, b) Liefermengen von im Sinne der [X.]erbund- und Mehrmütterklausel des § 36 Abs. 2 [X.] zusammen zu betra[X.]htenden Unternehmen mit demselben Kun-den zu addieren, [X.]) Lieferverträge, deren Laufzeit si[X.]h über einen zunä[X.]hst festgelegten Zeitraum hinaus stills[X.]hweigend verlängern kann, als auf unbestimmte Zeit vereinbart anzusehen. 4. Die unter Ziffer 3 ausgespro[X.]hene Untersagung gilt bis zum [X.]nde des [X.] (30. September 2010). 5. Der Widerruf von Ziffer 3 und 4 dieser [X.]erfügung bleibt vorbehalten. 7 Das [X.] hat die dagegen eingelegte Bes[X.]hwerde der Betrof-fenen und der Beigeladenen zu 6 und 7 zurü[X.]kgewiesen ([X.] [X.]/[X.] 2197). Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die [X.] vom [X.] zugelassene [X.] Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Betroffenen, mit der sie die Aufhebung von Ziffer 3 Satz 2 lit. a der [X.]erfügung des [X.] begehrt. Hilfsweise beantragt sie, den [X.]uss in Ziffer 3 Satz 2 lit. a dahin einzus[X.]hränken, dass die darin angeord-nete Regelung ni[X.]ht gilt, soweit Lieferverträge von 80% und 20% des [X.]s unter [X.]inhaltung der [X.]orgaben des Satzes 1 aufgrund eines zeitglei[X.]h oder zeitver-setzt erfolgten [X.] kombiniert werden, wenn diese Kombination maximal für zwei Jahre gilt; ferner soweit Lieferverträge von 50% und 30% des [X.]s unter [X.]inhaltung der [X.]orgaben des Satzes 1 aufgrund eines zeitglei[X.]h oder zeitver-setzt erfolgten [X.] kombiniert werden, wenn diese Kombination maximal für vier Jahre gilt und der Liefervertrag über 50% nur für maximal se[X.]hs Jahre läuft. Das [X.] und die Beigeladenen zu 1 bis 4 beantragen, die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zurü[X.]kzuweisen. 8 9 I[X.] Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat angenommen, die Untersagungsverfügung sei hinrei[X.]hend bestimmt. Dies gelte au[X.]h für den Ausspru[X.]h zu Ziffer 3 Satz 1 lit. a und Satz 2 lit. a. Dass dort hinsi[X.]htli[X.]h der künftig erlaubten [X.] auf den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] abgestellt werde, ma[X.]he die [X.]erfügung ni[X.]ht unbestimmt und verlange von der Betroffenen au[X.]h keine unzu- - 7 - mutbaren Anstrengungen, den dur[X.]h die [X.]erfügung geste[X.]kten Rahmen [X.]. [X.]s stehe der Betroffenen frei, ob sie mit ihren Abnehmern feste Liefermengen oder einen prozentualen Anteil am [X.] vereinbare; in beiden Fällen könne dur[X.]h zumutbare Maßnahmen si[X.]hergestellt werden, dass der maximal zu-lässige Lieferanteil au[X.]h bei S[X.]hwankungen des tatsä[X.]hli[X.]hen Bedarfs ni[X.]ht über-s[X.]hritten werde. 10 Zu Re[X.]ht sei das [X.] davon ausgegangen, dass [X.]erträge un-ters[X.]hiedli[X.]her Dauer, dur[X.]h die infolge einer Kombination von [X.] für si[X.]h genom-men na[X.]h Ziffer 3 Satz 1 lit. a zulässigen [X.] Laufzeiten oder Teilmengen eine voll-ständige oder nahezu vollständige De[X.]kung des Bedarfs eines Regional- und [X.] über einen mehr als zwei- oder vierjährigen Zeitraum er-rei[X.]ht werde, unzulässige wettbewerbsbes[X.]hränkende [X.]ereinbarungen i.S. des Art. 81 [X.] darstellten. Sol[X.]he [X.]erträge seien geeignet, den zwis[X.]hen der Betrof-fenen und den Regional- und Ortsgasunternehmen aktuell oder potentiell beste-henden Wettbewerb zu bes[X.]hränken (Horizontalverhältnis); ferner würden dur[X.]h die überlange [X.]ertragsdauer Drittlieferanten von der Belieferung der Regional- und Ortsgasunternehmen ausges[X.]hlossen ([X.]ertikalverhältnis). Der hiervon sa[X.]h-li[X.]h betroffene Markt sei der Markt für die Belieferung von Regional- und Ortsgas-unternehmen mit [X.]rdgas zum Zwe[X.]k der [X.]ersorgung von [X.]ndverbrau[X.]hern. In räumli[X.]her Hinsi[X.]ht werde der relevante Markt dur[X.]h das Gasversorgungsnetz der mit der Betroffenen konzernverbundenen [X.] Ruhrgas Transport AG & Co. KG bestimmt. Dieser Markt drohe dur[X.]h eine [X.]ielzahl von Stapel- und Kettenverträgen [X.] ebenso wie dur[X.]h die bisherigen langfristigen Gaslieferungsverträge [X.] abge-s[X.]hottet zu werden, weil auf diese Weise erhebli[X.]he Gasmengen über einen län-geren Zeitraum der Na[X.]hfrage entzogen würden. Könne die Betroffene auf Teil-mengen mitbieten, die infolge der [X.]inhaltung des [X.] na[X.]h [X.] - 8 - fer 3 Satz 1 lit. a zu vergeben seien, und bleibe ihre Stellung als Lieferantin von Haupt- und Grundmengen hiervon unberührt, sei eine tatsä[X.]hli[X.]he und wirts[X.]haft-li[X.]he Sogwirkung zu erwarten, die dazu führen werde, dass diese Mengen größ-tenteils erneut an die Betroffene vergeben würden. Dies bestätigten insbesondere die [X.]rfahrungen mit dem im Jahre 2003 eingeräumten Sonderkündigungsre[X.]ht über 20% der Liefermenge. Damals habe die Betroffene aufgrund struktureller [X.]orteile hinsi[X.]htli[X.]h der ausges[X.]hriebenen Restmenge jeweils das günstigste [X.] abgeben können. Für die kartellre[X.]htli[X.]he Beurteilung sei daher ni[X.]ht von Bedeutung, ob die [X.]erträge über no[X.]h zu vergebende Restmengen aufgrund ei-nes [X.]prozesses zustande kämen. Bei der gebotenen wirts[X.]haftli[X.]hen Gesamtbetra[X.]htung seien diese [X.]erträge vielmehr als Instrument zur Aufre[X.]hter-haltung der bestehenden Marktzutrittss[X.]hranken anzusehen. Die angegriffene [X.]erfügung des [X.] sei in vollem Umfang re[X.]htmäßig. Ziffer 3 Satz 2 lit. a der [X.]erfügung enthalte eine Auslegungsregel, die die zeitli[X.]he oder mengenmäßige Kombination von [X.]erträgen dem in Ziffer 3 Satz 1 lit. a ausgespro[X.]henen [X.]erbot unterstelle. Dies sei zum S[X.]hutz vor Umge-hungen unerlässli[X.]h. Im Wege der Auslegung sei der [X.]erfügung in Ziffer 3 Satz 1 lit. a i.[X.]. mit Ziffer 3 Satz 2 lit. a unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Gründe und der darin enthaltenen Bezugnahme auf die vom [X.] zuvor veröffentli[X.]hten kartellre[X.]htli[X.]hen Beurteilungsgrundsätze zu langfristigen Gaslieferungsverträgen das [X.]erbot zu entnehmen, die zugelassenen Mengen-Laufzeit-[X.]arianten zu kom-binieren, also z.B. einen ersten [X.]ertrag mit einer Bedarfsde[X.]kung von 80% über vier Jahre und einen zeitli[X.]h übers[X.]hneidenden Zweijahresvertrag über weitere 20% des Bedarfs zu s[X.]hließen. 12 Die [X.]erbotsverfügung finde mit diesem Inhalt in § 32 [X.] eine [X.]. Dana[X.]h sei das [X.] zum [X.]rlass aller Maßnah-men bere[X.]htigt, die einen [X.] au[X.]h nur drohenden [X.] [X.]erstoß gegen kartellre[X.]htli[X.]he 13 - 9 - Bestimmungen verhinderten oder abstellten. Der Regelungsme[X.]hanismus der [X.]erfügung s[X.]hließe die Betroffene au[X.]h keineswegs völlig vom Wettbewerb um freiwerdende Teilmengen aus. Sie müsse nur si[X.]herstellen, dass die zulässigen Lieferquoten bzw. Zeiträume insgesamt ni[X.]ht übers[X.]hritten würden, was z.B. dur[X.]h eine [X.]erkürzung der Laufzeit bestehender [X.]erträge errei[X.]ht werden könne. Die für den Ausspru[X.]h der [X.]erbote in Ziffern 2 und 3 erforderli[X.]he [X.] sei dur[X.]h die Selbstverpfli[X.]htungserklärung der Betroffenen vom 17. Oktober 2005 ni[X.]ht entfallen, weil sie si[X.]h darin vorbehalten habe, den [X.] der Selbstverpfli[X.]htung im Oktober 2008 zu überprüfen. Außerdem habe die Betroffene für si[X.]h in Anspru[X.]h genommen, auf freigewordene Teilmengen mitzu-bieten und in bestimmten Fällen Ketten- und [X.] mit in mengenmäßi-ger und zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht kumulativer Wirkung abzus[X.]hließen. 14 II[X.] Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Re[X.]htsbes[X.]hwerde haben keinen [X.]rfolg. 15 1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Betroffenen wendet si[X.]h allein gegen die in Ziffer 3 der Abstellungsverfügung enthaltenen [X.]orgaben hinsi[X.]htli[X.]h Laufzeit und Bedarfde[X.]kungsquote künftiger [X.]. Diese Bes[X.]hränkung des Re[X.]htsmittels ist zulässig. [X.] ist dagegen die Bes[X.]hränkung der (Re[X.]hts-)Bes[X.]hwerde auf die Regelung in Ziffer 3 Satz 2 lit. a der kartellamtli[X.]hen [X.]erfü-gung. 16 a) Unbedenkli[X.]h ist, dass die Re[X.]htsbes[X.]hwerde die in Ziffer 1 der kartell-amtli[X.]hen [X.]erfügung getroffene Feststellung, wona[X.]h die in den früher ges[X.]hlos-senen [X.]n der Betroffenen enthaltenen [X.]ereinbarungen langjähri-ger Bezugsverpfli[X.]htungen im Hinbli[X.]k auf den Umfang der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]sde[X.]kung gegen Art. 81, 82 [X.] und § 1 [X.] verstoßen, sowie die in 17 - 10 - Ziffer 2 enthaltene Anordnung, die Dur[X.]hführung sol[X.]her [X.]ereinbarungen abzu-stellen, unangefo[X.]hten lässt. Bei den Anordnungen, in denen es um den [X.] künftiger [X.] geht, handelt es si[X.]h um einen re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h selbständigen Teil des [X.], auf den der [X.] das Re[X.]htsmittel bes[X.]hränken kann (vgl. [X.] 166, 165 [X.]. 10 [X.] [X.]). 18 b) Dagegen ist die —[X.]inheitsvertragsfiktionfi in Ziffer 3 Satz 2 lit. a der [X.]erfü-gung ni[X.]ht isoliert anfe[X.]htbar. Wie si[X.]h jedenfalls aus der Begründung der [X.] [X.]nts[X.]heidung des Amtes mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit ergibt, soll si[X.]h das [X.]erbot in Ziffer 3 Satz 1 lit. a au[X.]h auf die Stapelung von [X.]erträgen beziehen; es soll also beispielsweise au[X.]h auf zwei glei[X.]hzeitig abges[X.]hlossene [X.]erträge mit einer Laufzeit von vier Jahren und einer Liefermenge von jeweils 50% anwendbar sein. Dem liegt die [X.]rwägung zugrunde, dass ein [X.]ertrag, dur[X.]h den der [X.] oder quasi der Gesamtbedarf gede[X.]kt wird, kartellre[X.]htli[X.]h nur hingenom-men werden kann, wenn er auf zwei Jahre begrenzt ist und zu Beginn und am [X.] der Laufzeit der gesamte Bedarf des Abnehmers dem Wettbewerb zur [X.]erfü-gung steht. Bei dieser Auslegung kommt dem [X.] in Ziffer 3 Satz 2 lit. a nur eine deklaratoris[X.]he Bedeutung zu. Mit Re[X.]ht hat si[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht auf den Standpunkt gestellt, dass das Regelungsgefüge in Ziffer 3 nur insgesamt zur Überprüfung gestellt werden kann; eine Herauslösung einzelner Aspekte kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Andernfalls könnte eine Änderung oder Aufhebung des einen Teils der [X.]erfügung in Widerspru[X.]h zu dem ni[X.]ht angefo[X.]htenen Teil gera-ten. Hätte die Re[X.]htsbes[X.]hwerde etwa mit ihrem Angriff [X.]rfolg, die [X.]erfügung des [X.] sei wegen der Anknüpfung an den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]ertriebsbe-darf ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt, wäre hiervon au[X.]h die Untersagung na[X.]h Ziffer 3 Satz 1 lit. a betroffen. Glei[X.]hes gilt für das Argument der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, es - 11 - dürfe ni[X.]ht der Abs[X.]hluss einzelner [X.], sondern nur die Wiederer-ri[X.]htung eines Netzes marktabs[X.]hottender [X.]erträge untersagt werden. 2. Ohne [X.]rfolg ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, die [X.]erfügung sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt, weil zur Bere[X.]hnung der zulässigen Lieferquote auf den im [X.]orhinein ni[X.]ht feststellbaren tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] abgestellt [X.]. 19 20 Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint: Hierdur[X.]h werde der Betroffenen ein unnöti-ges Risiko aufgebürdet, bei einer Unters[X.]hreitung der erwarteten Jahresliefer-menge unabsi[X.]htli[X.]h und unvermeidbar gegen die Abstellungsverfügung zu ver-stoßen, weil der [X.] erhebli[X.]hen S[X.]hwankungen ausgesetzt sei. Dies wäre [X.] so die Re[X.]htsbes[X.]hwerde [X.] lei[X.]ht zu vermeiden gewesen, wenn auf den [X.] des jeweiligen [X.]orjahres abgestellt worden wäre. Steige der [X.] infolge eines kalten Winters an, sei die Betroffene dur[X.]h die [X.]erfügung daran gehindert, den entspre[X.]henden Mehrbedarf zu bedienen, was zu [X.] führen könne, wenn andere Lieferanten ni[X.]ht oder ni[X.]ht zu marktgere[X.]hten Konditionen einspringen könnten. Da der Tenor für diesen Fall keine klare Regelung enthalte, sei das [X.] au[X.]h aus diesem Grunde ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt. Dem kann ni[X.]ht gefolgt werden. Der angegriffene [X.]uss genügt den An-forderungen an die inhaltli[X.]he Bestimmtheit von [X.]erwaltungsakten, die au[X.]h für Abstellungsverfügungen na[X.]h § 32 [X.] gelten (§ 37 [X.]; [X.] 128, 17, 24 [X.] Gasdur[X.]hleitung; [X.] 129, 37, 40 [X.] Weiterverteiler; [X.], [X.]. v. 29.9.1998 [X.] K[X.]R 17/97, [X.]/[X.] 195, 196 [X.] Beanstandung dur[X.]h Apothe-kerkammer; [X.] 176, 1 [X.]. 47 [X.] Soda-Club II). Dana[X.]h muss der Adressat einer kartellbehördli[X.]hen [X.]erfügung erkennen können, wie er si[X.]h zu verhalten hat. 21 - 12 - [X.]ntgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde sind diese [X.]oraussetzungen au[X.]h insoweit erfüllt, als die prozentualen S[X.]hwellenwerte in Ziffer 3 der [X.]erfü-gung auf den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] bezogen sind. Der tatsä[X.]hli[X.]he [X.] ist eine eindeutig bestimmbare Größe. Die [X.]erfügung lässt keinen Raum für Zweifel am Regelungsgehalt und gibt der Betroffenen die Mögli[X.]hkeit, ihr [X.]erhalten auf das ausgespro[X.]hene [X.]erbot einzuri[X.]hten. Ni[X.]ht ausrei[X.]hend ist es allerdings, die Betroffene darauf zu verweisen, dass es ihr freistehe, nur [X.]erträge abzus[X.]hließen, die das Zeit-Mengen-Gerüst der Abstellungsverfügung ni[X.]ht [X.], weil entweder ihre Laufzeit auf zwei Jahre begrenzt oder die Liefermenge von vornherein so bemessen ist, dass die Grenze von 50% au[X.]h dann ni[X.]ht über-s[X.]hritten wird, wenn die tatsä[X.]hli[X.]he Na[X.]hfrage deutli[X.]h hinter den [X.]rwartungen zurü[X.]kbleibt. Die Betroffene kann jedo[X.]h in Fällen, in denen im Hinbli[X.]k auf die vereinbarte Liefermenge die Gefahr besteht, dass die 50- oder [X.] eines Niedrigbedarfs übers[X.]hritten wird, den Gesamtbedarf des Abnehmers in regelmäßigen Abständen abfragen und anhand dessen ermitteln, ob und [X.] in wel[X.]hem Umfang sie ohne Übers[X.]hreitung der fragli[X.]hen [X.] weiterhin liefern kann. Die Liefermenge kann dann entspre[X.]hend na[X.]h oben oder unten angepasst werden. 22 Dass der Betroffenen dabei eine regelmäßige Überwa[X.]hung und Anpassung der Liefermenge zugemutet wird, wenn sie die zulässigen Liefermengen innerhalb des [X.] mögli[X.]hst vollständig nutzen mö[X.]hte, begegnet au[X.]h im Hinbli[X.]k auf den [X.]erhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen Bedenken. Insbesondere kann die Kartellbehörde ni[X.]ht darauf verwiesen werden, dass auf den [X.] hätte abgestellt werden können und damit ein einfa[X.]h zu ermittelnder Maß-stab zur [X.]erfügung gestanden hätte. [X.]ine Bemessung na[X.]h dem [X.] des [X.]orjahres oder dem Dur[X.]hs[X.]hnittswert mehrerer [X.]orjahre hätte erhebli[X.]he Na[X.]hteile zur Folge. Der Bedarf an [X.]rdgas kann infolge von Witterungseinflüssen 23 - 13 - und konjunkturellen [X.]eränderungen erhebli[X.]hen S[X.]hwankungen ausgesetzt sein. S[X.]hwierigkeiten ergäben si[X.]h insbesondere, wenn si[X.]h der Bedarf [X.] etwa infolge eines kalten Winters [X.] deutli[X.]h gegenüber dem [X.]orjahr erhöhen sollte. Wäre die Betroffene in einem sol[X.]hen Fall auf die Lieferung eines Bru[X.]hteils der [X.]orjahres-menge bes[X.]hränkt, wäre es ihr von vornherein verwehrt, den unvorhergesehenen Mehrbedarf anteilig zu de[X.]ken. Im Falle eines im [X.]erhältnis zum [X.]orjahr geringe-ren [X.]erbrau[X.]hs wäre die Betroffene bere[X.]htigt, die angepeilte [X.] für das laufende Jahr mehr oder weniger kräftig zu übers[X.]hreiten. Mit Re[X.]ht hat das [X.] darauf hingewiesen, dass es in diesem Fall für den Zweitliefe-ranten wenig attraktiv wäre, wenn er mit einem relativ geringen Anteil an der [X.] das gesamte Risiko eines witterungs- oder konjunkturbedingten [X.] und Mehrbedarfs abde[X.]ken müsste. Das von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde auf-geworfene Problem der [X.]ersorgungssi[X.]herheit im Fall eines unerwarteten [X.] in kalten Wintern wird daher dur[X.]h die Anknüpfung an den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] ents[X.]härft. Denn dadur[X.]h wird es der Betroffenen ohne weiteres ermögli[X.]ht, den Mehrbedarf solange zu de[X.]ken, bis der unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]ertragslaufzeit hö[X.]hstzulässige Prozentsatz am tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] er-rei[X.]ht ist. Au[X.]h der Zweitlieferant trägt in diesem Fall das Risiko eines [X.] oder Mehrbedarfs nur anteilsmäßig. 3. Mit Re[X.]ht ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die [X.]or-gaben hinsi[X.]htli[X.]h des Abs[X.]hlusses langfristiger Gaslieferungsverträge in Ziffer 3 der Abstellungsverfügung auf § 32 [X.] gestützt werden können. 24 § 32 Abs. 2 [X.] bere[X.]htigt die Kartellbehörde, Unternehmen oder Unter-nehmensvereinigungen, die gegen eine [X.]ors[X.]hrift des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbes[X.]hränkungen oder Art. 81 oder 82 [X.] verstoßen, alle Maßnahmen auf-zugeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderli[X.]h und 25 - 14 - im Hinbli[X.]k auf den festgestellten [X.]erstoß verhältnismäßig sind. Die [X.] hält si[X.]h in diesem Rahmen. a) Na[X.]h der von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht angegriffenen Beurteilung des [X.] haben die bisherigen [X.] der Betroffenen hin-si[X.]htli[X.]h der darin enthaltenen Kombination von langjähriger Bezugsverpfli[X.]htung und weitgehender De[X.]kung des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]s gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.] verstoßen, weil dadur[X.]h ein Bündel glei[X.]hartiger [X.]erträge ges[X.]haffen wurde, das in seiner Gesamtheit den Markt gegenüber Wettbewerbern abges[X.]hottet hat. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat au[X.]h die [X.]oraussetzungen einer Legalausnahme na[X.]h Art. 81 Abs. 3 [X.] und § 2 Abs. 1 [X.] verneint. Diese Be-urteilung ist na[X.]h der entspre[X.]henden Bes[X.]hränkung des Re[X.]htsmittels ni[X.]ht mehr Gegenstand der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung dur[X.]h den [X.]. 26 b) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die [X.]nts[X.]heidung des [X.] au[X.]h insoweit bestätigt, als der Betroffenen na[X.]h Ziffer 3 Satz 1 lit. a und Ziffer 4 der [X.]erfügung für eine Übergangszeit von viereinhalb Jahren Grenzen für neu ab-zus[X.]hließende Lieferverträge gesetzt worden sind und dabei die zulässige Laufzeit zukünftiger Lieferverträge von der Liefermenge [X.] genauer gesagt: vom Anteil der Liefermenge am gesamten Jahresbedarf des jeweiligen Abnehmers [X.] abhängig gema[X.]ht worden ist. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde, die ihre Angriffe [X.] wie dargestellt [X.] auf die [X.]inheitsvertragsfiktion der Ziffer 3 Satz 2 lit. a bes[X.]hränken wollte (s. oben unter [X.]) [X.] erhebt gegen diese Beurteilung ebenfalls keine [X.]. Sie [X.] keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken. 27 [X.]) Zur Beseitigung des festgestellten [X.]erstoßes gegen Art. 81 [X.] war es ni[X.]ht ausrei[X.]hend, die Altverträge zum 30. September 2006 zu beenden (so aber [X.]/[X.], NJW 2008, 1557, 1559). Mit der Beendigung der bisherigen lang-fristigen Lieferverträge wurde zwar das bisherige Netz paralleler langfristiger [X.] - 15 - träge beseitigt. Die Abstellungsverfügung musste aber au[X.]h eine [X.]erhaltensvor-gabe für die Zukunft geben, um zu gewährleisten, dass die Betroffene ni[X.]ht dur[X.]h den Neuabs[X.]hluss von Lieferverträgen erneut gegen Art. 81 [X.] verstößt. Wäre dies unterblieben, wäre angesi[X.]hts der festgestellten [X.]erhältnisse auf dem rele-vanten Markt ni[X.]ht auszus[X.]hließen gewesen, dass die Betroffene die beendeten [X.]erträge zu Bedingungen fortsetzt, die keine wesentli[X.]he Öffnung des Marktes für Wettbewerber bewirken. 29 Die [X.]erhältnisse auf dem Markt für die Belieferung von Regional- und Orts-gasunternehmen werden davon bestimmt, dass die [X.] in ihren herkömmli[X.]hen [X.]ersorgungsgebieten über ein natürli[X.]hes Monopol an der Netzstruktur verfügen, solange ni[X.]ht ein re[X.]htli[X.]h abgesi[X.]hertes und praktis[X.]h handha[X.]ares Dur[X.]hleitungssystem besteht, das anderen Weiterverteilern die Mögli[X.]hkeit einräumt, Na[X.]hfrager in dem in Rede stehenden Gebiet zu Wettbe-werbsbedingungen zu beliefern ([X.], [X.]. v. 13.12.2005 [X.] K[X.]R 13/05, [X.]/[X.] 1726 [X.]. 16 [X.] Stadtwerke [X.]). Das [X.] hat in dem angegriffenen [X.]uss hierzu festgestellt, dass der Prozess der Gasmarkt-öffnung bisher äußerst s[X.]hleppend verlaufen sei und neue Unternehmen nur s[X.]hwer Fuß fassen könnten, weil die etablierten Unternehmen die Gaseinfuhren kontrollierten und die [X.] langfristig gebunden seien. Die Betroffene hat auf dem netzbezogenen Markt mit einem Marktanteil von rund 75% eine überragende Stellung. Sie ist anderen Marktteilnehmern, [X.] Ferngasunternehmen, die als Wettbewerber in Frage kommen, au[X.]h bei anderen die Marktma[X.]ht bestimmenden Faktoren weit überlegen. Sie besitzt als [X.]inzige Zugang zu allen für die Belieferung [X.]s in Frage kommenden Gasförderländern ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], einheimis[X.]he Quellen). [X.] Unternehmen verfügen über ein aus-gedehntes Ho[X.]hdru[X.]kleitungsnetz, das ihr Zugang zu den Lieferanten und [X.] - 16 - nehmern vers[X.]hafft. Sie verfügt über die hö[X.]hsten Spei[X.]herkapazitäten, die für den Ausglei[X.]h von [X.] bedeutend sind. Ferner besteht ein strukturelles Hindernis für zusätzli[X.]hen Wettbewerb in der vertikalen Integration der Betroffenen, die direkt oder mittelbar über den [X.] rund 200 Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen an [X.] hält. Dies entspri[X.]ht etwa 30% aller in [X.] tätigen Regional- und Ortsgasunternehmen. 31 Dass allein eine Beendigung der bisherigen langfristigen Lieferverträge ni[X.]ht hinrei[X.]hend wirksam ist, zeigen au[X.]h die [X.]rfahrungen mit früheren Freimengenre-gelungen. Na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des [X.] hat das im Jahre 2003 anlässli[X.]h des Zusammens[X.]hlusses von [X.] und [X.] eingeräumte Sonderkündigungsre[X.]ht von 20% des [X.]s keinen unverfäls[X.]hten Wettbewerb um die freien Teilmengen ermögli[X.]ht, weil die Betrof-fene im Hinbli[X.]k auf ihre Stellung als Lieferantin der Hauptmenge und aufgrund der genannten strukturellen [X.]orteile in der Lage war, den Abnehmern preisgünstigere Angebote zu unterbreiten als die Wettbewerber. Au[X.]h im vorlie-genden [X.]erfahren hat die Betroffene in ihrer Selbstverpfli[X.]htungserklärung vom 17. Oktober 2005 für si[X.]h das Re[X.]ht in Anspru[X.]h genommen, künftig erneut lang-fristige [X.]erträge abzus[X.]hließen, dur[X.]h die der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf des Abnehmers gede[X.]kt wird. Unter diesen Umständen ist es ni[X.]ht ausrei[X.]hend, die bisherigen [X.]erträge zu beenden. [X.]ielmehr ist es erforderli[X.]h, für eine Übergangszeit praktis[X.]h [X.] Regeln für den Abs[X.]hluss langfristiger [X.] aufzustellen. Allein mit einer Beendigung der bisherigen Lieferverträge wird die Betroffene ni[X.]ht daran gehindert, erneut langfristige [X.]erträge zur Gesamtbedarfde[X.]kung abzus[X.]hließen und dur[X.]h eine [X.]ielzahl sol[X.]her [X.]erträge den Markt erneut gegenüber [X.] abzus[X.]hotten. 32 - 17 - [X.]) Die im Rahmen des [X.] aufgestellten Grenzen [X.] Laufzeit von hö[X.]hstens zwei Jahren bei einer Liefermenge von über 80%, Lauf-zeit von hö[X.]hstens vier Jahren bei einer Liefermenge von über 50 bis 80% und keine zeitli[X.]he Grenze bei einer Liefermenge bis eins[X.]hließli[X.]h 50% des [X.]s [X.] begegnen keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Au[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat gegen diese [X.][X.]kdaten des [X.]s ni[X.]hts erinnert. 33 34 (1) Die Regelungen der Abstellungsverfügung hinsi[X.]htli[X.]h des Abs[X.]hlusses künftiger langfristiger [X.] sind na[X.]h den vom Geri[X.]htshof der [X.]uro-päis[X.]hen Gemeins[X.]haften entwi[X.]kelten Grundsätzen zu beurteilen ([X.], [X.]. v. 28.2.1991 [X.] C-234/89, [X.]. 1991, [X.] = [X.]/[X.]/[X.] [X.]. 24 u. 27 [X.] Delimitis; [X.]. v. 27.4.1994 [X.] C-393/92, [X.]. 1994, [X.] = [X.] 1994, 408 [X.]. 37 [X.] [X.]; [X.]. v. 1.10.1998 [X.] C-279/95, [X.]. 1998, [X.] = [X.] 1998, 754 [X.]. 61 [X.] Langnese-Iglo; [X.]. v. 7.12.2000 [X.] [X.]/99, [X.]. 2000, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 381 [X.]. 36 [X.] Neste Markkinointi). Dabei liegt es in der Natur der Sa[X.]he, dass die künftige Marktentwi[X.]klung [X.] insbesondere die von den [X.] na[X.]h Beendigung der Altverträge bevorzugten [X.], die ver-einbarten Mengen und Laufzeiten und die si[X.]h ergebenden Marktanteile [X.] nur vorauss[X.]hauend im Wege einer Prognose ermittelt werden kann. Selbst wenn es ni[X.]ht vollständig ausges[X.]hlossen ers[X.]heint, dass au[X.]h ohne ein [X.] [X.]ins[X.]hreiten ni[X.]ht erneut ein glei[X.]hartiges Bündel marktabs[X.]hottender [X.] entstehen wird, wie es für die bisherige Marktsituation typis[X.]h war, steht dies einer praktis[X.]h wirksamen, die [X.]ntstehung eines erneuten Bündels marktabs[X.]hot-tender [X.]erträge verhindernden Anordnung ni[X.]ht entgegen, wenn [X.] wie im Streitfall [X.] ein erhebli[X.]hes, dur[X.]h die Strukturen des Marktes und der beteiligten Unterneh-men bedingtes Risiko erneuter marktabs[X.]hottender [X.]ertragsgestaltungen besteht. In diesem Fall gestattet es § 32 [X.], für eine begrenzte Übergangszeit den Ab- - 18 - s[X.]hluss von [X.]n zu untersagen, die geeignet sind, eine Marktab-s[X.]hottung zu bewirken. Ob [X.]erträge mit langfristigen Bezugsbindungen vom [X.]erbot des Art. 81 [X.] erfasst werden, hängt davon ab, ob si[X.]h aus der Gesamtheit aller auf dem rele-vanten Markt bestehenden glei[X.]hartigen [X.]ereinbarungen und aus den übrigen wirts[X.]haftli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Begleitumständen der fragli[X.]hen [X.]erträge ergibt, dass diese in ihrer Gesamtheit geeignet sind, neuen inländis[X.]hen und ausländi-s[X.]hen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu vers[X.]hließen. Ist dies ni[X.]ht der Fall, können die einzelnen [X.]erträge, aus denen das Bündel der [X.]ereinbarun-gen besteht, den Wettbewerb ni[X.]ht im Sinne von Art. 81 [X.] oder § 1 [X.] be-s[X.]hränken. [X.]rweist si[X.]h hingegen, dass der Markt s[X.]hwer zugängli[X.]h ist, so fallen die [X.]erträge derjenigen Lieferanten, die ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h zur Marktabs[X.]hot-tungswirkung beitragen, unter das [X.]erbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] ([X.] [X.]/[X.]/[X.] [X.]. 24 u. 27 [X.] Delimitis; [X.] 1994, 408 [X.]. 37 [X.] [X.]; [X.] 1998, 754 [X.]. 61 [X.] Langnese-Iglo; [X.]/[X.] [X.]U-R 381 [X.]. 36 [X.] Neste Markkinointi). Dies steht in [X.]inklang mit der zu § 1 [X.] a.F. und zu § 1 [X.] n.F. ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, na[X.]h der die jedem Austaus[X.]hvertrag immanente, vom Kartellre[X.]ht grundsätzli[X.]h hinzunehmende Wirkung, dass der Bedarf des [X.] für eine gewisse Zeit gede[X.]kt und damit dem Wettbewerb entzogen wird, in eine [X.]bes[X.]hränkung ums[X.]hlagen kann, wenn die einem [X.] im Ges[X.]häftsverkehr mit Dritten auferlegten Bes[X.]hränkungen über das mit dem Absatz der Waren oder gewerbli[X.]hen Leistungen notwendig verbundene Maß hinausgehen und dadur[X.]h der Markt für Wettbewerber vers[X.]hlossen wird ([X.] 110, 371, 385 [X.] Sportübertragungen, zu § 18 [X.] a.F.; [X.], [X.]. v. 6.5.1997 [X.] KZR 43/95, [X.]/[X.] [X.] Solelieferung, zu § 1 [X.] a.F.; vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. 10.12.2008 [X.] KZR 54/08, [X.]/[X.] 2554 [X.]. 15 [X.] [X.], zu § 1 [X.] n.F.). 35 - 19 - [X.]inen Maßstab dafür, wann ein über mehrere Jahre laufender Liefervertrag unter Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.] fallen kann, lässt si[X.]h der Gruppenfreistel-lungsverordnung für [X.]ertikalverträge Nr. 2790/99 vom 22. Dezember 1999 ([X.]) entnehmen. Zwar sagt die [X.]erordnung an si[X.]h nur etwas darüber aus, ob eine wettbewerbsbes[X.]hränkende [X.]ereinbarung na[X.]h Art. 81 Abs. 3 [X.] freige-stellt ist oder ni[X.]ht. Ihr Anwendungsberei[X.]h gibt aber au[X.]h einen Anhaltspunkt [X.], unter wel[X.]hen [X.]oraussetzungen über mehrere Jahre laufende Lieferverträge vom [X.]erbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] erfasst sein können. Sie geht beispielsweise [X.] ohne dass es dabei auf ein Bündel glei[X.]hartiger [X.]erträge ankommt [X.] davon aus, dass einzelne ([X.] von Lieferanten, die ledigli[X.]h über einen Marktanteil von bis zu 30% verfügen und daher erhebli[X.]hem Wettbewerb ausge-setzt sind, in den Anwendungsberei[X.]h des Art. 81 Abs. 1 [X.] fallen und ni[X.]ht ge-nerell na[X.]h Art. 81 Abs. 3 [X.] freigestellt sind, wenn dur[X.]h sie mehr als 80% des [X.] des jeweiligen Abnehmers gede[X.]kt werden und die Laufzeit fünf Jahre übersteigt (Art. 3 und 5 i.[X.]. mit Art. 1 lit. [X.]). 36 Ob langfristige [X.] eine [X.]bes[X.]hränkung bewirken, kann dana[X.]h ni[X.]ht ohne Bli[X.]k auf die Laufzeit der [X.]erträge und den Grad der Be-darfsde[X.]kung beurteilt werden. Zwis[X.]hen diesen Faktoren besteht ein untrennba-rer wirts[X.]haftli[X.]her Zusammenhang, der es verbietet, beide isoliert voneinander zu betra[X.]hten ([X.]hri[X.]ke/Pellmann, [X.] 2005, 1104, 1105; Sä[X.]ker/[X.], Langfristi-ge [X.]nergielieferverträge und [X.]re[X.]ht, 2002, S. 22; [X.], [X.] in [X.]n na[X.]h dem [X.] Kartellre[X.]ht, 2007, [X.]). Die mit dem Abs[X.]hluss des Liefervertrags einhergehende [X.] ist umso größer, je länger der [X.]ertrag läuft und je größer der Anteil des Bedarfs ist, der dur[X.]h den [X.]ertrag erfasst wird. [X.]erträge über die De[X.]kung des [X.] der Abnehmer sind kartellre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, wenn sie wegen ihrer kurzen Laufzeit den Wettbewerb ni[X.]ht zum [X.]rliegen bringen; ebenso 37 - 20 - sind langfristige [X.]erträge unbedenkli[X.]h, die wegen des geringen Anteils an der Bedarfsde[X.]kung ausrei[X.]hende Liefermengen für Wettbewerber belassen. [X.] hat das Geri[X.]ht erster Instanz der [X.]uropäis[X.]hen Gemeins[X.]haften einem [X.]ertrag, mit dem der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf eines [X.] gede[X.]kt wird, eine spürbare [X.]bes[X.]hränkung zuges[X.]hrieben, wenn bei einer [X.]ertragsdauer von zwei Jahren der Bindungsgrad zusammen mit glei[X.]hartigen Bindungen anderer Lieferanten 30% beträgt und erhebli[X.]he [X.] bestehen (vgl. [X.]uG [X.] 1996, 49 [X.]. 102 bis 119 [X.] Langnese-Iglo; [X.] [X.] 1998, 754 [X.]. 32 bis 41 [X.] Langnese-Iglo). 38 (2) Na[X.]h diesen Maßstäben sind die Mengen- und Laufzeitgrenzen der an-gegriffenen [X.]erfügung ni[X.]ht zu beanstanden. [X.]erträge, die über die dort genann-ten Grenzen hinausgehen, sind geeignet, zu einer spürbaren [X.]be-s[X.]hränkung beizutragen. [X.]s begegnet zunä[X.]hst keinen Bedenken, dass das [X.] unter den besonderen Bedingungen, die auf dem hier relevanten Markt bestehen, die [X.], mit denen der Gesamtbedarf oder nahezu der [X.] eines Abnehmers gede[X.]kt wird, auf zwei Jahre begrenzt hat. Mit Re[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht in Übereinstimmung mit dem [X.] dar-über hinaus angenommen, dass im Hinbli[X.]k auf diese besonderen Bedingungen au[X.]h von [X.]erträgen unterhalb der [X.] von 80% bei einer längeren Laufzeit eine spürbare [X.]bes[X.]hränkung ausgehen kann. Unter diesen Umständen ist es aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Bes[X.]h[X.]geri[X.]ht in Übereinstimmung mit dem [X.] die Laufzeit von [X.], die zwis[X.]hen 50 und 80% des [X.] zum [X.] haben, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Marktma[X.]ht der Betroffenen und der auf dem Gasmarkt bestehenden erhebli[X.]hen Marktzutrittss[X.]hranken zumindest für eine Übergangszeit auf vier Jahre begrenzt hat. Längerfristige [X.]erträge über eine 39 - 21 - sol[X.]he Bedarfsde[X.]kung sind geeignet, zu einer spürbaren [X.]bes[X.]hrän-kung beizutragen. [X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ma[X.]ht weiter geltend: Die [X.]inheitsvertragsfiktion in Ziffer 3 Satz 2 lit. a der kartellamtli[X.]hen [X.]erfügung führe zu einer ni[X.]ht gere[X.]ht-fertigten [X.]ins[X.]hränkung der [X.]ertrags- und [X.]freiheit der Betroffenen, weil es ihr unter bestimmten Umständen verwehrt werde, auf freiwerdende Teil-mengen mitzubieten. Habe sie etwa s[X.]hon einen zulässigen [X.]ierjahresvertrag über 80% des [X.]s eines Regional- oder [X.] [X.], dürfe sie si[X.]h ni[X.]ht am Wettbewerb um die in den Jahren drei und vier der Laufzeit des [X.]rstvertrages freie Teilmenge von 20% beteiligen. Dies sei ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, weil diese Teilmenge in einem gesonderten [X.]prozess vergeben werde, der eine zusammenfassende Betra[X.]htung der [X.]erträge aus-s[X.]hließe. Überdies sei das —[X.]beteiligungsverbotfi gemessen an den Zielen der [X.]erfügung kontraproduktiv, weil die Betroffene gehindert werde, ein günstigeres Angebot abzugeben und somit der Wettbewerb zum S[X.]haden der [X.]erbrau[X.]her bes[X.]hränkt werde. Dieses [X.]orbringen kann der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht zum [X.]rfolg verhelfen. 40 [X.]) Zutreffend geht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde allerdings davon aus, dass es der Betroffenen in der von ihr in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerü[X.]kten Fall-gestaltung dur[X.]h die Regelung in Ziffer 3 Satz 2 lit. a verwehrt wird, auf die freie Teilmenge mitzubieten, solange die Laufzeit des [X.]rstvertrags über die Hauptmen-ge von 80% ni[X.]ht abgekürzt wird. Dies ergibt die Auslegung der [X.]erfügung im Li[X.]hte der Begründung sowie der in Bezug genommenen veröffentli[X.]hten —Kartell-re[X.]htli[X.]hen Beurteilungsgrundsätze zu langfristigen [X.]nfi des [X.]. In diesen Beurteilungsgrundsätzen hat das [X.] sei-nen Standpunkt dahin präzisiert, dass bei einer [X.]ertragslaufzeit von zwei bis vier Jahren sofort und effektiv eine freie Gasmenge von 20% für den Wettbewerb zur 41 - 22 - [X.]erfügung stehen müsse. Bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren verlangt das Amt eine dem Wettbewerb zur [X.]erfügung stehende Menge von 50%. Bei einer Bedarfsde[X.]kung von mehr als 80% müsse na[X.]h Ablauf des [X.]ertrags die gesamte Liefermenge im Wettbewerb neu vergeben werden. Dementspre[X.]hend dürfe ein [X.]ertrag über eine Gesamt- oder Quasigesamtbedarfsde[X.]kung oder ein [X.]ertrag, der einen Bedarf von mehr als 50% bis zu 80% zum Gegenstand hat, nur unter der Bedingung gestattet sein, dass zu Beginn und am [X.]nde der Laufzeit der ge-samte [X.] des Kunden dem Wettbewerb uneinges[X.]hränkt zur [X.]erfü-gung stehe. 42 [X.]) Diese Anordnung ist ebenfalls für eine wirksame Abstellung der Zuwider-handlung erforderli[X.]h und au[X.]h im Übrigen verhältnismäßig. 43 Wie bereits dargelegt, kann ein [X.]ertrag, mit dem der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf des Abnehmers gede[X.]kt wird, eine spürbare [X.]be-s[X.]hränkung bewirken, wenn die [X.]ertragsdauer zwei Jahre beträgt, der [X.] zusammen mit glei[X.]hartigen Bindungen anderer Lieferanten 30% beträgt und erhebli[X.]he zusätzli[X.]he Marktzutrittss[X.]hranken bestehen ([X.]uG [X.] 1996, 49 [X.]. 102 bis 119 [X.] Langnese-Iglo). Die mit der Gestattung von [X.] über den gesamten [X.] somit in Kauf genommene Gefahr einer Wett-bewerbsbes[X.]hränkung ist [X.] wie das [X.] zu Re[X.]ht angenommen hat [X.] nur hinnehmbar, wenn die Wettbewerber in der Lage sind, vor Abs[X.]hluss des Liefervertrags eigene Angebote unter fairen Bedingungen abzugeben. Das ist ni[X.]ht der Fall, wenn nur eine Teilmenge von 20% vergeben wird und der Lieferant der Hauptmenge von 80% am Bieterverfahren teilnimmt. Wie das Bes[X.]hwerdege-ri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, kommen diesem Lieferanten aufgrund der bereits akquirierten Hauptmenge erhebli[X.]he Kostenvorteile zugute. Davon ist umso mehr auszugehen, als auf dem bisher extrem abges[X.]hotteten Gasmarkt keine Gewähr dafür besteht, dass der Preis für die Hauptmenge unter [X.]bedingungen - 23 - zustande gekommen ist (im [X.]rgebnis ebenso [X.] [X.]O S. 101 f.; a.A. S[X.]hö-ler, Langfristige [X.]nergielieferverträge, 2006, [X.]). Dass aus diesem Grunde ernstli[X.]he [X.]verzerrungen zu befür[X.]hten sind, wenn die Stellung der Betroffenen als Lieferantin der Hauptmenge ni[X.]ht zur Disposition steht, zeigen die [X.]rfahrungen mit früheren Freimengenregelungen, bei denen die Betroffene im Hinbli[X.]k auf ihre Stellung als Lieferantin der Hauptmenge und aufgrund ihrer bereits dargelegten strukturellen [X.]orteile in der Lage war, den Abnehmern ein preisgünstigeres Angebot zu unterbreiten und somit einen unver-fäls[X.]hten Wettbewerb um die infolge des Sonderkündigungsre[X.]hts freien Teilmen-gen von 20% des [X.]s zu unterbinden. 44 45 Ohne [X.]rfolg ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, die genannten strukturel-len [X.]orteile hätten bei der Bewertung der [X.]prozesse um die freien Teilmengen außer Betra[X.]ht zu bleiben. [X.]ielmehr sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.]uropäis[X.]hen Gemeins[X.]haften bei der Beurteilung eines Netzes von [X.] sämtli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Zusammenhänge zu berü[X.]ksi[X.]htigen, insbesondere die tatsä[X.]hli[X.]hen konkreten Mögli[X.]hkeiten neuer Wettbewerber, trotz dieser Netze in den Markt einzudringen ([X.] [X.]/[X.]/[X.] [X.]. 14 [X.] Delimitis; vgl. au[X.]h [X.]uG [X.] 1996, 49 [X.]. 100 [X.] Langnese-Iglo). Diese [X.][X.]han[X.]en werden aber au[X.]h von den aufgezeigten strukturellen Gegebenheiten auf dem [X.] geprägt. Im Übrigen sind die strukturellen [X.]orteile der Betroffenen ni[X.]ht [X.]rgebnis eines freien [X.], sondern zumindest au[X.]h das Resultat eines jahrzehntelang von natürli[X.]hen Netzmonopolen und Demarkationsabspra[X.]hen abges[X.]hotteten Marktges[X.]hehens. [X.]ntgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde wird der Betroffenen kein völli-ges —[X.]beteiligungsverbotfi hinsi[X.]htli[X.]h der freien Teilmengen von 20% 46 - 24 - auferlegt. Die Betroffene kann si[X.]h ohne [X.]ins[X.]hränkungen um den gesamten [X.] eines Kunden bewerben, wenn sie [X.]de[X.]kungsverträge über eine Laufzeit von zwei Jahren abs[X.]hließt. Hat sie einen vierjährigen Liefer-vertrag über 80% des [X.]s abges[X.]hlossen, steht es ihr frei, si[X.]h um die restli[X.]he Menge zu bewerben, wenn sie die Laufzeit des [X.] ent-spre[X.]hend begrenzt oder diesen auflöst. Die [X.]erhältnismäßigkeit dieser Anord-nung steht daher außer Frage. 47 Dass damit ein mögli[X.]hes günstiges Angebot der Betroffenen um freie Teil-mengen in gewissen Fällen verhindert wird, muss [X.] wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ausgeführt hat [X.] für eine Übergangszeit im Interesse einer effekti-ven Öffnung des Gasweiterverteilermarkts in Kauf genommen werden. 48 d) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde wendet si[X.]h s[X.]hließli[X.]h dagegen, dass ein we-sentli[X.]hes Merkmal des festgestellten [X.]erstoßes gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] keinen [X.]ingang in die Abstellungsverfügung gefunden habe. Für die Feststellung des [X.]erstoßes sei von ents[X.]heidender Bedeutung, dass es ni[X.]ht um einen einzel-nen, sondern um eine große Zahl glei[X.]hartiger [X.]erträge gehe, die in ihrer Ge-samtwirkung zu einer erhebli[X.]hen Marktabs[X.]hottung führten. Der Betroffenen sei indessen s[X.]hon der Abs[X.]hluss einzelner [X.]erträge untersagt worden, au[X.]h wenn sie ni[X.]ht Teil eines Bündels glei[X.]hartiger [X.]erträge seien. Diese Rüge ist ni[X.]ht [X.]. Die für die Feststellung des [X.]erstoßes gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] maßgebli[X.]hen Merkmale, die das wirts[X.]haftli[X.]he Umfeld, insbesondere die [X.] der Abnehmer dur[X.]h glei[X.]hartige [X.]erträge, betreffen, hat das Bundeskartell-amt mit Re[X.]ht ni[X.]ht in die Abstellungsverfügung aufgenommen. [X.]) Bei der auf ein Unterlassen geri[X.]hteten Abstellungsverfügung na[X.]h § 32 [X.] muss die Kartellbehörde ein bestimmtes [X.]erhalten untersagen. Liegt der festgestellte [X.]erstoß im Abs[X.]hluss von [X.]erträgen mit kartellre[X.]htswidrigen [X.] - 25 - dungen, ist der Abs[X.]hluss derartiger [X.]erträge zu untersagen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellre[X.]ht, 10. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 28). Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist es dagegen, die wirts[X.]haftli[X.]hen Rahmenbedingungen in das [X.]erbot aufzunehmen, die im [X.]inzelfall zur Kartellre[X.]htswidrigkeit derartiger [X.]erträge beitragen. Geri[X.]htli[X.]he Untersagungsverfügungen sind [X.] ebenso wie [X.] im Zivilprozess [X.] häufig von weiteren Umständen abhängig, die ni[X.]ht Merk-male des zu untersagenden [X.]erhaltens sind. So setzt das [X.]erbot eines Miss-brau[X.]hs einer marktbeherrs[X.]henden Stellung na[X.]h Art. 82 [X.] oder na[X.]h § 19 [X.] voraus, dass der Adressat des geri[X.]htli[X.]hen [X.]erbots über eine marktbeherr-s[X.]hende Stellung verfügt. Dies bedeutet ni[X.]ht, dass die konkreten Marktbedingun-gen, die die Annahme der marktbeherrs[X.]henden Stellung begründen, in dem von der Kartellbehörde auszuspre[X.]henden [X.]erbot aufgeführt werden müssten. [X.] ist ausrei[X.]hend, dass die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der [X.]nts[X.]hei-dung bestehen. Ist dies der Fall, ist das konkrete [X.]erhalten zu untersagen, das un-ter den gegebenen Bedingungen den [X.]orwurf eines Missbrau[X.]hs einer marktbe-herrs[X.]henden Stellung begründet. Insofern stehen kartellre[X.]htli[X.]he [X.]en ebenso wie andere behördli[X.]he oder geri[X.]htli[X.]he [X.]nts[X.]heidungen un-ter dem [X.]orbehalt glei[X.]hbleibender Umstände. Tritt eine Änderung der tatsä[X.]hli-[X.]hen [X.]erhältnisse ein, wird das [X.] seine [X.]erfügung [X.] wie dort be-reits angekündigt [X.] widerrufen oder zurü[X.]knehmen (vgl. zur Frage des Widerrufs oder der Rü[X.]knahme des aufgrund veränderter Sa[X.]h- oder Re[X.]htslage re[X.]htswid-rig gewordenen [X.]erwaltungsakts Sa[X.]hs in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 7. Aufl., § 48 Rdn. 53 f.). Im Übrigen ist die Geltung von Ziffer 3 der angefo[X.]htenen [X.]erfü-gung von vornherein auf vier Jahre bes[X.]hränkt. 50 51 Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die im Wesentli[X.]hen unveränderten Marktstrukturen ohne ein [X.]ins[X.]hreiten der Kartellbehörde stets erneut zu einer den Markt abs[X.]hottenden Bündelung von [X.]n führen würden. Den - 26 - Feststellungen des [X.] ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass si[X.]h die Marktverhältnisse na[X.]hhaltig verändert hätten mit der Folge, dass ein mögli[X.]her Gasliefervertrag, der die vom [X.] vorgegebenen Mengen oder Lauf-zeiten übers[X.]hreitet, in Zukunft vereinzelt bliebe und ni[X.]ht Teil eines Bündels glei[X.]hartiger [X.]erträge wäre. Im Gegenteil begründen die getroffenen Feststellun-gen die [X.]rwartung, dass angesi[X.]hts der Struktur des Gasmarktes und der betrof-fenen Unternehmen au[X.]h weiterhin das Risiko einer Marktabs[X.]hottung dur[X.]h eine [X.]ielzahl glei[X.]hartiger Lieferverträge besteht. Dieser Markt ist von hergebra[X.]hten natürli[X.]hen Monopolen, geringer Liquidität freier Gasmengen auf der [X.]infuhrstufe und hoher vertikaler Integration geprägt. Die Betroffene hat auf dem netzbezoge-nen [X.] mit einem Marktanteil von rund 75% eine überragende Stellung und ist anderen Marktteilnehmern, insbesondere Ferngasunternehmen, die als Wettbewerber in Frage kommen, au[X.]h bei anderen die Marktma[X.]ht be-stimmenden Faktoren weit überlegen. Ihre Neigung, die Kunden langfristig zu bin-den, hat die Betroffene au[X.]h dur[X.]h ihre Selbstverpfli[X.]htungserklärung vom 17. Oktober 2005 unter Beweis gestellt, in der sie für si[X.]h das Re[X.]ht in Anspru[X.]h genommen hat, langfristige [X.]erträge in Kombination mit wirts[X.]haftli[X.]hen Gesamt- bedarfsde[X.]kungsklauseln künftig erneut abs[X.]hließen und Ketten- und Stapelver-träge mit in [X.] und zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht kumulativer Wirkung eingehen zu dürfen. [X.]) Die vom Geri[X.]ht erster Instanz der [X.]uropäis[X.]hen Gemeins[X.]haften gebil-ligte Praxis der [X.]uropäis[X.]hen Kommission lässt si[X.]h entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde für das deuts[X.]he [X.]erfahrensre[X.]ht ni[X.]ht nutzbar ma[X.]hen. [X.] kann das [X.] ni[X.]ht darauf verwiesen werden, si[X.]h bei der Formulierung der Abstellungsverfügung auf ein [X.]erbot zu bes[X.]hränken, das der Betroffenen aufgibt, —von Maßnahmen glei[X.]her Zwe[X.]kbestimmung oder Wirkung abzusehenfi, wie sie für die beanstandeten langfristigen Lieferverträge typis[X.]h [X.] - 27 - ren (vgl. [X.]uG, [X.]. v. 23.10.2003 [X.] T-65/98, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 205 [X.] [X.]an den [X.]). [X.]ine sol[X.]he Tenorierung des [X.]erbots würde ni[X.]ht den na[X.]h deut-s[X.]hem [X.]erfahrensre[X.]ht bestehenden Anforderungen an die Bestimmtheit eines strafbewehrten [X.]erstoßes genügen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte [X.]O § 32 [X.] Rdn. 30 ff. sowie die Na[X.]hweise oben unter [X.]), auf die si[X.]h die Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde in anderem Zusammenhang selbst beruft. 53 e) Das [X.] war na[X.]h § 32 Abs. 2 [X.] bere[X.]htigt, über das [X.]erbot konkreter [X.]erträge hinaus einzelne [X.]orgaben zu formulieren, die bei [X.] künftiger [X.] eingehalten werden müssen. Dabei bedarf es keiner [X.]nts[X.]heidung der Frage, ob im Rahmen des § 32 Abs. 2 [X.] au[X.]h ein re[X.]htmäßiges [X.]erhalten untersagt werden könnte, wenn dieses [X.]erbot —für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderli[X.]h und gegenüber dem fest-gestellten [X.]erstoß verhältnismäßigfi wäre. Denn im Streitfall ist davon auszuge-hen, dass [X.], die die Klägerin mit ihren Abnehmern abs[X.]hließt und die die vom [X.] in der Abstellungsverfügung formulierten Mengen und Laufzeiten übers[X.]hreiten, gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.] verstoßen. 4. Dana[X.]h sind die [X.]orgaben hinsi[X.]htli[X.]h Laufzeit und Bedarfsde[X.]kungs-grad künftiger [X.] von Art. 32 [X.] gede[X.]kt. Die [X.] im engeren Sinne wird dadur[X.]h gewahrt, dass die Laufzeit der [X.]erfügung auf vier Gaswirts[X.]haftsjahre begrenzt ist und Regional- und Ortsgasunternehmen mit einem Gesamtvertriebsbedarf von bis zu 200 GWh pro Jahr ausgenommen sind. 54 - 28 - I[X.]. Na[X.]h allem ist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde [X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des gestellten Hilfsantrags [X.] zurü[X.]kzuweisen. 55 Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 78 Satz 1 [X.]. Der [X.] hat davon abgesehen, der Betroffenen au[X.]h die Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 78 Satz 1 [X.]). 56 [X.][X.] Meier-Be[X.]k
Strohn Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], [X.]nts[X.]heidung vom 04.10.2007 - [X.] 1/06 ([X.]) -
Meta
10.02.2009
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. KVR 67/07 (REWIS RS 2009, 5166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5166
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.