Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. KVR 67/07

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 5166

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] [X.]erkündet am: 10. Februar 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in der [X.] Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.] Art. 81 Abs. 1; [X.] §§ 1, 32 a) Führt eine große Zahl von [X.]n, die von einem Ferngasunter-nehmen mit Regional- und Ortsgasversorgern über lange Laufzeiten ab[X.] werden und den Gesamtbedarf oder nahezu den Gesamtbedarf des jeweiligen Abnehmers de[X.]ken, in ihrer Summe dazu, dass der Markt gegenüber Wettbewerbern abges[X.]hottet wird, und verstoßen die entspre[X.]henden [X.] daher gegen Art. 81 Abs. 1 [X.], § 1 [X.], kann die Kartellbehörde dem Ferngasunternehmen zumindest für eine Übergangszeit Hö[X.]hstlaufzeiten für den Abs[X.]hluss neuer [X.] vors[X.]hreiben, die na[X.]h dem Anteil am Gesamtbedarf des Abnehmers gestaffelt sind. In diesem Zusammenhang [X.] mehrere [X.]erträge, die das Ferngasunternehmen mit einem Abnehmer [X.] hat, als ein [X.]ertrag gewertet werden. b) Hat die Kartellbehörde einen [X.]erstoß gegen Art. 81 Abs. 1 [X.], § 1 [X.] fest-gestellt, muss si[X.]h aus der Abstellungsverfügung im [X.]inzelnen ergeben, wel-[X.]hes zukünftige [X.]erhalten dem betroffenen Unternehmen untersagt wird. [X.]in Gebot, —von Maßnahmen glei[X.]her Zwe[X.]kbestimmung und Wirkung abzusehenfi, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. - 2 - [X.]) [X.]ine kartellbehördli[X.]he Untersagung, die einem Ferngasunternehmen aufgibt, bei einer gegebenen Laufzeit der Lieferverträge einen bestimmten Prozentsatz des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] ni[X.]ht zu übers[X.]hreiten, ist hinrei[X.]hend bestimmt. [X.], [X.]uss vom 10. Februar 2009 - K[X.]R 67/07 - [X.]- 3 - [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.]erhandlung vom 10. Februar 2009 dur[X.]h den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] und [X.] Dr. Meier-Be[X.]k, [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den [X.]uss des 2. Kartellsenats des [X.] vom 4. Oktober 2007 wird [X.]. Die Betroffene hat die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens ein-s[X.]hließli[X.]h der zur zwe[X.]kentspre[X.]henden [X.]rledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen. Die Auslagen der Beigeladenen werden ni[X.]ht erstattet. Der Wert des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens wird auf 5 Mio. • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Betroffene ist in [X.] eines der führenden und das größte deut-s[X.]he Ferngasunternehmen mit einem Jahresumsatz (2004) von 12,75 Mrd. [X.]uro. Sie gehört zum [X.], der jährli[X.]h Umsätze von rund 50 Mrd. [X.]uro er-1 - 4 - wirts[X.]haftet. Die Betroffene beliefert neben anderen Ferngasunternehmen [X.] regionale und lokale [X.], Industriebetriebe so-wie Kraftwerke mit Gas. Bei jeder dieser Kundengruppen ist sie deuts[X.]hlandweit der na[X.]h Liefermengen mit Abstand größte Lieferant. Sie ist direkt oder über den Konzern mit rund 200 Mehr- und Minderheitsbeteiligungen an Regional- und Orts-gasunternehmen beteiligt. 2 Jedenfalls bis zum Gaswirts[X.]haftsjahr 2005/06 unterhielt die Betroffene mit den von ihr belieferten Regional- und Ortsgasunternehmen langfristige [X.] mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren. Teilweise waren sie bis zum Jahre 2013 und darüber hinaus abges[X.]hlossen. Bei mehr als 70% der [X.]erträge entspra[X.]hen die Liefermengen dem gesamten Jahresbedarf des Kunden. Weitere 6% der [X.]erträge hatten mehr als 80% des [X.] zum Gegenstand. Im [X.] [X.]/[X.] hatte si[X.]h die Betroffene im Jahre 2003 verpfli[X.]htet, Regional- und Ortsgasunternehmen ein jährli[X.]h auszu-übendes Sonderkündigungsre[X.]ht von 20% der vereinbarten [X.]. Hiervon ma[X.]hten in der Folge nur wenige [X.]ertragspartner der [X.] Gebrau[X.]h. Soweit kündigungsbedingt Liefermengen neu ausges[X.]hrieben [X.], gab die Betroffene in der [X.]ergangenheit ebenfalls Angebote ab. 3 Mit S[X.]hreiben vom 17. Oktober 2005 verpfli[X.]htete si[X.]h die Betroffene gegen- über dem [X.], den von ihr belieferten Regional- und Ortsgasunter-nehmen Sonderkündigungsre[X.]hte einzuräumen, mit denen diese jeweils zum 1. Oktober der Jahre 2006 und 2007 verbleibende Bezugsverpfli[X.]htungen auf 50% ihres Gasbedarfs reduzieren konnten. Bei Ausübung des Sonderkündigungsre[X.]hts sollten die [X.]erträge im Jahre 2008 enden. Bezügli[X.]h neu abzus[X.]hließender [X.] kündigte die Betroffene an, si[X.]h an den vom [X.] aufgestellten Grundsätzen zu langfristigen Lieferverträgen zu orientieren. Sie erklärte ferner, 4 - 5 - Abnehmern für Restmengen zeitli[X.]h befristete Lieferangebote zu unterbreiten. Sie behielt si[X.]h vor, die angekündigte Praxis im Oktober 2008 zu überprüfen. Das [X.] ist der Ansi[X.]ht, die von der Betroffenen praktizierten langfristigen Gaslieferungsverträge mit Gesamt- oder Quasi-[X.]-de[X.]kung verstießen gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.]. Sie bildeten [X.] zusammen mit glei[X.]hartigen [X.]ereinbarungen anderer Ferngasunternehmen [X.] ein den Markt für die [X.]rstbelieferung von Regional- und Ortsgasunternehmen mit Gas für den [X.]. Diese [X.]erträge hätten die Wir-kung, dass der Bedarf der betreffenden Kunden dritten Lieferanten für einen un-vertretbar langen Zeitraum ni[X.]ht zur [X.]erfügung stehe. Darin liege zuglei[X.]h der Missbrau[X.]h einer marktbeherrs[X.]henden Stellung (Art. 82 [X.]). 5 6 Das [X.] hat am 13. Januar 2006 folgende [X.]erfügung erlassen ([X.] 1147): 1. Die in den in Anlage 1 aufgeführten [X.]n der Betroffenen [X.] [X.]ereinbarungen hinsi[X.]htli[X.]h langjähriger Bezugsverpfli[X.]htung und Grad der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]sde[X.]kung verstoßen in ihrer Kombination gegen Art. 81, 82 [X.] und § 1 [X.]. 2. Die Betroffene wird verpfli[X.]htet, die Dur[X.]hführung sol[X.]her [X.]ereinbarungen in den in Anlage 1 aufgeführten [X.]n bis spätestens zum 30. September 2006 abzustellen. 3. 1Der Betroffenen wird ab sofort der Abs[X.]hluss von [X.]ereinbarungen in Gaslieferver-trägen mit den an ihre in [X.] gelegenen [X.]ersorgungsleitungen an[X.]en Regional- und Ortsgasunternehmen mit einem Gesamtvertriebsbedarf von mehr als 200 GWh pro Jahr insoweit untersagt, als a) die Laufzeit von [X.]erträgen mit einer De[X.]kung des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] von über 50% bis eins[X.]hließli[X.]h 80% vier Jahre über-s[X.]hreitet oder die Laufzeit von [X.]erträgen mit einer De[X.]kung des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] von über 80% zwei Jahre übers[X.]hreitet, b) im Falle der Belieferung des Abnehmers dur[X.]h mehrere Lieferanten die Bereit-s[X.]haft der Betroffenen zur Risikoabde[X.]kung, d.h. die auf einem prozentualen Anteil am tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] basierende vertragli[X.]he [X.] mit einer mengenmäßig und zeitmäßig s[X.]hwankenden Na[X.]hfrage in [X.] zu bringen, ni[X.]ht mindestens der Höhe ihres Lieferanteils entspri[X.]ht, es sei denn ihr Lieferanteil übersteigt ni[X.]ht 50%. - 6 - 2Dabei sind a) mehrere Lieferverträge zwis[X.]hen Lieferant und Kunde hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Liefer-anteile und Laufzeiten als ein [X.]ertrag anzusehen, b) Liefermengen von im Sinne der [X.]erbund- und Mehrmütterklausel des § 36 Abs. 2 [X.] zusammen zu betra[X.]htenden Unternehmen mit demselben Kun-den zu addieren, [X.]) Lieferverträge, deren Laufzeit si[X.]h über einen zunä[X.]hst festgelegten Zeitraum hinaus stills[X.]hweigend verlängern kann, als auf unbestimmte Zeit vereinbart anzusehen. 4. Die unter Ziffer 3 ausgespro[X.]hene Untersagung gilt bis zum [X.]nde des [X.] (30. September 2010). 5. Der Widerruf von Ziffer 3 und 4 dieser [X.]erfügung bleibt vorbehalten. 7 Das [X.] hat die dagegen eingelegte Bes[X.]hwerde der Betrof-fenen und der Beigeladenen zu 6 und 7 zurü[X.]kgewiesen ([X.] [X.]/[X.] 2197). Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die [X.] vom [X.] zugelassene [X.] Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Betroffenen, mit der sie die Aufhebung von Ziffer 3 Satz 2 lit. a der [X.]erfügung des [X.] begehrt. Hilfsweise beantragt sie, den [X.]uss in Ziffer 3 Satz 2 lit. a dahin einzus[X.]hränken, dass die darin angeord-nete Regelung ni[X.]ht gilt, soweit Lieferverträge von 80% und 20% des [X.]s unter [X.]inhaltung der [X.]orgaben des Satzes 1 aufgrund eines zeitglei[X.]h oder zeitver-setzt erfolgten [X.] kombiniert werden, wenn diese Kombination maximal für zwei Jahre gilt; ferner soweit Lieferverträge von 50% und 30% des [X.]s unter [X.]inhaltung der [X.]orgaben des Satzes 1 aufgrund eines zeitglei[X.]h oder zeitver-setzt erfolgten [X.] kombiniert werden, wenn diese Kombination maximal für vier Jahre gilt und der Liefervertrag über 50% nur für maximal se[X.]hs Jahre läuft. Das [X.] und die Beigeladenen zu 1 bis 4 beantragen, die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zurü[X.]kzuweisen. 8 9 I[X.] Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat angenommen, die Untersagungsverfügung sei hinrei[X.]hend bestimmt. Dies gelte au[X.]h für den Ausspru[X.]h zu Ziffer 3 Satz 1 lit. a und Satz 2 lit. a. Dass dort hinsi[X.]htli[X.]h der künftig erlaubten [X.] auf den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] abgestellt werde, ma[X.]he die [X.]erfügung ni[X.]ht unbestimmt und verlange von der Betroffenen au[X.]h keine unzu- - 7 - mutbaren Anstrengungen, den dur[X.]h die [X.]erfügung geste[X.]kten Rahmen [X.]. [X.]s stehe der Betroffenen frei, ob sie mit ihren Abnehmern feste Liefermengen oder einen prozentualen Anteil am [X.] vereinbare; in beiden Fällen könne dur[X.]h zumutbare Maßnahmen si[X.]hergestellt werden, dass der maximal zu-lässige Lieferanteil au[X.]h bei S[X.]hwankungen des tatsä[X.]hli[X.]hen Bedarfs ni[X.]ht über-s[X.]hritten werde. 10 Zu Re[X.]ht sei das [X.] davon ausgegangen, dass [X.]erträge un-ters[X.]hiedli[X.]her Dauer, dur[X.]h die infolge einer Kombination von [X.] für si[X.]h genom-men na[X.]h Ziffer 3 Satz 1 lit. a zulässigen [X.] Laufzeiten oder Teilmengen eine voll-ständige oder nahezu vollständige De[X.]kung des Bedarfs eines Regional- und [X.] über einen mehr als zwei- oder vierjährigen Zeitraum er-rei[X.]ht werde, unzulässige wettbewerbsbes[X.]hränkende [X.]ereinbarungen i.S. des Art. 81 [X.] darstellten. Sol[X.]he [X.]erträge seien geeignet, den zwis[X.]hen der Betrof-fenen und den Regional- und Ortsgasunternehmen aktuell oder potentiell beste-henden Wettbewerb zu bes[X.]hränken (Horizontalverhältnis); ferner würden dur[X.]h die überlange [X.]ertragsdauer Drittlieferanten von der Belieferung der Regional- und Ortsgasunternehmen ausges[X.]hlossen ([X.]ertikalverhältnis). Der hiervon sa[X.]h-li[X.]h betroffene Markt sei der Markt für die Belieferung von Regional- und Ortsgas-unternehmen mit [X.]rdgas zum Zwe[X.]k der [X.]ersorgung von [X.]ndverbrau[X.]hern. In räumli[X.]her Hinsi[X.]ht werde der relevante Markt dur[X.]h das Gasversorgungsnetz der mit der Betroffenen konzernverbundenen [X.] Ruhrgas Transport AG & Co. KG bestimmt. Dieser Markt drohe dur[X.]h eine [X.]ielzahl von Stapel- und Kettenverträgen [X.] ebenso wie dur[X.]h die bisherigen langfristigen Gaslieferungsverträge [X.] abge-s[X.]hottet zu werden, weil auf diese Weise erhebli[X.]he Gasmengen über einen län-geren Zeitraum der Na[X.]hfrage entzogen würden. Könne die Betroffene auf Teil-mengen mitbieten, die infolge der [X.]inhaltung des [X.] na[X.]h [X.] - 8 - fer 3 Satz 1 lit. a zu vergeben seien, und bleibe ihre Stellung als Lieferantin von Haupt- und Grundmengen hiervon unberührt, sei eine tatsä[X.]hli[X.]he und wirts[X.]haft-li[X.]he Sogwirkung zu erwarten, die dazu führen werde, dass diese Mengen größ-tenteils erneut an die Betroffene vergeben würden. Dies bestätigten insbesondere die [X.]rfahrungen mit dem im Jahre 2003 eingeräumten Sonderkündigungsre[X.]ht über 20% der Liefermenge. Damals habe die Betroffene aufgrund struktureller [X.]orteile hinsi[X.]htli[X.]h der ausges[X.]hriebenen Restmenge jeweils das günstigste [X.] abgeben können. Für die kartellre[X.]htli[X.]he Beurteilung sei daher ni[X.]ht von Bedeutung, ob die [X.]erträge über no[X.]h zu vergebende Restmengen aufgrund ei-nes [X.]prozesses zustande kämen. Bei der gebotenen wirts[X.]haftli[X.]hen Gesamtbetra[X.]htung seien diese [X.]erträge vielmehr als Instrument zur Aufre[X.]hter-haltung der bestehenden Marktzutrittss[X.]hranken anzusehen. Die angegriffene [X.]erfügung des [X.] sei in vollem Umfang re[X.]htmäßig. Ziffer 3 Satz 2 lit. a der [X.]erfügung enthalte eine Auslegungsregel, die die zeitli[X.]he oder mengenmäßige Kombination von [X.]erträgen dem in Ziffer 3 Satz 1 lit. a ausgespro[X.]henen [X.]erbot unterstelle. Dies sei zum S[X.]hutz vor Umge-hungen unerlässli[X.]h. Im Wege der Auslegung sei der [X.]erfügung in Ziffer 3 Satz 1 lit. a i.[X.]. mit Ziffer 3 Satz 2 lit. a unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Gründe und der darin enthaltenen Bezugnahme auf die vom [X.] zuvor veröffentli[X.]hten kartellre[X.]htli[X.]hen Beurteilungsgrundsätze zu langfristigen Gaslieferungsverträgen das [X.]erbot zu entnehmen, die zugelassenen Mengen-Laufzeit-[X.]arianten zu kom-binieren, also z.B. einen ersten [X.]ertrag mit einer Bedarfsde[X.]kung von 80% über vier Jahre und einen zeitli[X.]h übers[X.]hneidenden Zweijahresvertrag über weitere 20% des Bedarfs zu s[X.]hließen. 12 Die [X.]erbotsverfügung finde mit diesem Inhalt in § 32 [X.] eine [X.]. Dana[X.]h sei das [X.] zum [X.]rlass aller Maßnah-men bere[X.]htigt, die einen [X.] au[X.]h nur drohenden [X.] [X.]erstoß gegen kartellre[X.]htli[X.]he 13 - 9 - Bestimmungen verhinderten oder abstellten. Der Regelungsme[X.]hanismus der [X.]erfügung s[X.]hließe die Betroffene au[X.]h keineswegs völlig vom Wettbewerb um freiwerdende Teilmengen aus. Sie müsse nur si[X.]herstellen, dass die zulässigen Lieferquoten bzw. Zeiträume insgesamt ni[X.]ht übers[X.]hritten würden, was z.B. dur[X.]h eine [X.]erkürzung der Laufzeit bestehender [X.]erträge errei[X.]ht werden könne. Die für den Ausspru[X.]h der [X.]erbote in Ziffern 2 und 3 erforderli[X.]he [X.] sei dur[X.]h die Selbstverpfli[X.]htungserklärung der Betroffenen vom 17. Oktober 2005 ni[X.]ht entfallen, weil sie si[X.]h darin vorbehalten habe, den [X.] der Selbstverpfli[X.]htung im Oktober 2008 zu überprüfen. Außerdem habe die Betroffene für si[X.]h in Anspru[X.]h genommen, auf freigewordene Teilmengen mitzu-bieten und in bestimmten Fällen Ketten- und [X.] mit in mengenmäßi-ger und zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht kumulativer Wirkung abzus[X.]hließen. 14 II[X.] Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Re[X.]htsbes[X.]hwerde haben keinen [X.]rfolg. 15 1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Betroffenen wendet si[X.]h allein gegen die in Ziffer 3 der Abstellungsverfügung enthaltenen [X.]orgaben hinsi[X.]htli[X.]h Laufzeit und Bedarfde[X.]kungsquote künftiger [X.]. Diese Bes[X.]hränkung des Re[X.]htsmittels ist zulässig. [X.] ist dagegen die Bes[X.]hränkung der (Re[X.]hts-)Bes[X.]hwerde auf die Regelung in Ziffer 3 Satz 2 lit. a der kartellamtli[X.]hen [X.]erfü-gung. 16 a) Unbedenkli[X.]h ist, dass die Re[X.]htsbes[X.]hwerde die in Ziffer 1 der kartell-amtli[X.]hen [X.]erfügung getroffene Feststellung, wona[X.]h die in den früher ges[X.]hlos-senen [X.]n der Betroffenen enthaltenen [X.]ereinbarungen langjähri-ger Bezugsverpfli[X.]htungen im Hinbli[X.]k auf den Umfang der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]sde[X.]kung gegen Art. 81, 82 [X.] und § 1 [X.] verstoßen, sowie die in 17 - 10 - Ziffer 2 enthaltene Anordnung, die Dur[X.]hführung sol[X.]her [X.]ereinbarungen abzu-stellen, unangefo[X.]hten lässt. Bei den Anordnungen, in denen es um den [X.] künftiger [X.] geht, handelt es si[X.]h um einen re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h selbständigen Teil des [X.], auf den der [X.] das Re[X.]htsmittel bes[X.]hränken kann (vgl. [X.] 166, 165 [X.]. 10 [X.] [X.]). 18 b) Dagegen ist die —[X.]inheitsvertragsfiktionfi in Ziffer 3 Satz 2 lit. a der [X.]erfü-gung ni[X.]ht isoliert anfe[X.]htbar. Wie si[X.]h jedenfalls aus der Begründung der [X.] [X.]nts[X.]heidung des Amtes mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit ergibt, soll si[X.]h das [X.]erbot in Ziffer 3 Satz 1 lit. a au[X.]h auf die Stapelung von [X.]erträgen beziehen; es soll also beispielsweise au[X.]h auf zwei glei[X.]hzeitig abges[X.]hlossene [X.]erträge mit einer Laufzeit von vier Jahren und einer Liefermenge von jeweils 50% anwendbar sein. Dem liegt die [X.]rwägung zugrunde, dass ein [X.]ertrag, dur[X.]h den der [X.] oder quasi der Gesamtbedarf gede[X.]kt wird, kartellre[X.]htli[X.]h nur hingenom-men werden kann, wenn er auf zwei Jahre begrenzt ist und zu Beginn und am [X.] der Laufzeit der gesamte Bedarf des Abnehmers dem Wettbewerb zur [X.]erfü-gung steht. Bei dieser Auslegung kommt dem [X.] in Ziffer 3 Satz 2 lit. a nur eine deklaratoris[X.]he Bedeutung zu. Mit Re[X.]ht hat si[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht auf den Standpunkt gestellt, dass das Regelungsgefüge in Ziffer 3 nur insgesamt zur Überprüfung gestellt werden kann; eine Herauslösung einzelner Aspekte kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Andernfalls könnte eine Änderung oder Aufhebung des einen Teils der [X.]erfügung in Widerspru[X.]h zu dem ni[X.]ht angefo[X.]htenen Teil gera-ten. Hätte die Re[X.]htsbes[X.]hwerde etwa mit ihrem Angriff [X.]rfolg, die [X.]erfügung des [X.] sei wegen der Anknüpfung an den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]ertriebsbe-darf ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt, wäre hiervon au[X.]h die Untersagung na[X.]h Ziffer 3 Satz 1 lit. a betroffen. Glei[X.]hes gilt für das Argument der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, es - 11 - dürfe ni[X.]ht der Abs[X.]hluss einzelner [X.], sondern nur die Wiederer-ri[X.]htung eines Netzes marktabs[X.]hottender [X.]erträge untersagt werden. 2. Ohne [X.]rfolg ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, die [X.]erfügung sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt, weil zur Bere[X.]hnung der zulässigen Lieferquote auf den im [X.]orhinein ni[X.]ht feststellbaren tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] abgestellt [X.]. 19 20 Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint: Hierdur[X.]h werde der Betroffenen ein unnöti-ges Risiko aufgebürdet, bei einer Unters[X.]hreitung der erwarteten Jahresliefer-menge unabsi[X.]htli[X.]h und unvermeidbar gegen die Abstellungsverfügung zu ver-stoßen, weil der [X.] erhebli[X.]hen S[X.]hwankungen ausgesetzt sei. Dies wäre [X.] so die Re[X.]htsbes[X.]hwerde [X.] lei[X.]ht zu vermeiden gewesen, wenn auf den [X.] des jeweiligen [X.]orjahres abgestellt worden wäre. Steige der [X.] infolge eines kalten Winters an, sei die Betroffene dur[X.]h die [X.]erfügung daran gehindert, den entspre[X.]henden Mehrbedarf zu bedienen, was zu [X.] führen könne, wenn andere Lieferanten ni[X.]ht oder ni[X.]ht zu marktgere[X.]hten Konditionen einspringen könnten. Da der Tenor für diesen Fall keine klare Regelung enthalte, sei das [X.] au[X.]h aus diesem Grunde ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt. Dem kann ni[X.]ht gefolgt werden. Der angegriffene [X.]uss genügt den An-forderungen an die inhaltli[X.]he Bestimmtheit von [X.]erwaltungsakten, die au[X.]h für Abstellungsverfügungen na[X.]h § 32 [X.] gelten (§ 37 [X.]; [X.] 128, 17, 24 [X.] Gasdur[X.]hleitung; [X.] 129, 37, 40 [X.] Weiterverteiler; [X.], [X.]. v. 29.9.1998 [X.] K[X.]R 17/97, [X.]/[X.] 195, 196 [X.] Beanstandung dur[X.]h Apothe-kerkammer; [X.] 176, 1 [X.]. 47 [X.] Soda-Club II). Dana[X.]h muss der Adressat einer kartellbehördli[X.]hen [X.]erfügung erkennen können, wie er si[X.]h zu verhalten hat. 21 - 12 - [X.]ntgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde sind diese [X.]oraussetzungen au[X.]h insoweit erfüllt, als die prozentualen S[X.]hwellenwerte in Ziffer 3 der [X.]erfü-gung auf den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] bezogen sind. Der tatsä[X.]hli[X.]he [X.] ist eine eindeutig bestimmbare Größe. Die [X.]erfügung lässt keinen Raum für Zweifel am Regelungsgehalt und gibt der Betroffenen die Mögli[X.]hkeit, ihr [X.]erhalten auf das ausgespro[X.]hene [X.]erbot einzuri[X.]hten. Ni[X.]ht ausrei[X.]hend ist es allerdings, die Betroffene darauf zu verweisen, dass es ihr freistehe, nur [X.]erträge abzus[X.]hließen, die das Zeit-Mengen-Gerüst der Abstellungsverfügung ni[X.]ht [X.], weil entweder ihre Laufzeit auf zwei Jahre begrenzt oder die Liefermenge von vornherein so bemessen ist, dass die Grenze von 50% au[X.]h dann ni[X.]ht über-s[X.]hritten wird, wenn die tatsä[X.]hli[X.]he Na[X.]hfrage deutli[X.]h hinter den [X.]rwartungen zurü[X.]kbleibt. Die Betroffene kann jedo[X.]h in Fällen, in denen im Hinbli[X.]k auf die vereinbarte Liefermenge die Gefahr besteht, dass die 50- oder [X.] eines Niedrigbedarfs übers[X.]hritten wird, den Gesamtbedarf des Abnehmers in regelmäßigen Abständen abfragen und anhand dessen ermitteln, ob und [X.] in wel[X.]hem Umfang sie ohne Übers[X.]hreitung der fragli[X.]hen [X.] weiterhin liefern kann. Die Liefermenge kann dann entspre[X.]hend na[X.]h oben oder unten angepasst werden. 22 Dass der Betroffenen dabei eine regelmäßige Überwa[X.]hung und Anpassung der Liefermenge zugemutet wird, wenn sie die zulässigen Liefermengen innerhalb des [X.] mögli[X.]hst vollständig nutzen mö[X.]hte, begegnet au[X.]h im Hinbli[X.]k auf den [X.]erhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen Bedenken. Insbesondere kann die Kartellbehörde ni[X.]ht darauf verwiesen werden, dass auf den [X.] hätte abgestellt werden können und damit ein einfa[X.]h zu ermittelnder Maß-stab zur [X.]erfügung gestanden hätte. [X.]ine Bemessung na[X.]h dem [X.] des [X.]orjahres oder dem Dur[X.]hs[X.]hnittswert mehrerer [X.]orjahre hätte erhebli[X.]he Na[X.]hteile zur Folge. Der Bedarf an [X.]rdgas kann infolge von Witterungseinflüssen 23 - 13 - und konjunkturellen [X.]eränderungen erhebli[X.]hen S[X.]hwankungen ausgesetzt sein. S[X.]hwierigkeiten ergäben si[X.]h insbesondere, wenn si[X.]h der Bedarf [X.] etwa infolge eines kalten Winters [X.] deutli[X.]h gegenüber dem [X.]orjahr erhöhen sollte. Wäre die Betroffene in einem sol[X.]hen Fall auf die Lieferung eines Bru[X.]hteils der [X.]orjahres-menge bes[X.]hränkt, wäre es ihr von vornherein verwehrt, den unvorhergesehenen Mehrbedarf anteilig zu de[X.]ken. Im Falle eines im [X.]erhältnis zum [X.]orjahr geringe-ren [X.]erbrau[X.]hs wäre die Betroffene bere[X.]htigt, die angepeilte [X.] für das laufende Jahr mehr oder weniger kräftig zu übers[X.]hreiten. Mit Re[X.]ht hat das [X.] darauf hingewiesen, dass es in diesem Fall für den Zweitliefe-ranten wenig attraktiv wäre, wenn er mit einem relativ geringen Anteil an der [X.] das gesamte Risiko eines witterungs- oder konjunkturbedingten [X.] und Mehrbedarfs abde[X.]ken müsste. Das von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde auf-geworfene Problem der [X.]ersorgungssi[X.]herheit im Fall eines unerwarteten [X.] in kalten Wintern wird daher dur[X.]h die Anknüpfung an den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] ents[X.]härft. Denn dadur[X.]h wird es der Betroffenen ohne weiteres ermögli[X.]ht, den Mehrbedarf solange zu de[X.]ken, bis der unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]ertragslaufzeit hö[X.]hstzulässige Prozentsatz am tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] er-rei[X.]ht ist. Au[X.]h der Zweitlieferant trägt in diesem Fall das Risiko eines [X.] oder Mehrbedarfs nur anteilsmäßig. 3. Mit Re[X.]ht ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die [X.]or-gaben hinsi[X.]htli[X.]h des Abs[X.]hlusses langfristiger Gaslieferungsverträge in Ziffer 3 der Abstellungsverfügung auf § 32 [X.] gestützt werden können. 24 § 32 Abs. 2 [X.] bere[X.]htigt die Kartellbehörde, Unternehmen oder Unter-nehmensvereinigungen, die gegen eine [X.]ors[X.]hrift des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbes[X.]hränkungen oder Art. 81 oder 82 [X.] verstoßen, alle Maßnahmen auf-zugeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderli[X.]h und 25 - 14 - im Hinbli[X.]k auf den festgestellten [X.]erstoß verhältnismäßig sind. Die [X.] hält si[X.]h in diesem Rahmen. a) Na[X.]h der von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht angegriffenen Beurteilung des [X.] haben die bisherigen [X.] der Betroffenen hin-si[X.]htli[X.]h der darin enthaltenen Kombination von langjähriger Bezugsverpfli[X.]htung und weitgehender De[X.]kung des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]s gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.] verstoßen, weil dadur[X.]h ein Bündel glei[X.]hartiger [X.]erträge ges[X.]haffen wurde, das in seiner Gesamtheit den Markt gegenüber Wettbewerbern abges[X.]hottet hat. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat au[X.]h die [X.]oraussetzungen einer Legalausnahme na[X.]h Art. 81 Abs. 3 [X.] und § 2 Abs. 1 [X.] verneint. Diese Be-urteilung ist na[X.]h der entspre[X.]henden Bes[X.]hränkung des Re[X.]htsmittels ni[X.]ht mehr Gegenstand der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung dur[X.]h den [X.]. 26 b) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die [X.]nts[X.]heidung des [X.] au[X.]h insoweit bestätigt, als der Betroffenen na[X.]h Ziffer 3 Satz 1 lit. a und Ziffer 4 der [X.]erfügung für eine Übergangszeit von viereinhalb Jahren Grenzen für neu ab-zus[X.]hließende Lieferverträge gesetzt worden sind und dabei die zulässige Laufzeit zukünftiger Lieferverträge von der Liefermenge [X.] genauer gesagt: vom Anteil der Liefermenge am gesamten Jahresbedarf des jeweiligen Abnehmers [X.] abhängig gema[X.]ht worden ist. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde, die ihre Angriffe [X.] wie dargestellt [X.] auf die [X.]inheitsvertragsfiktion der Ziffer 3 Satz 2 lit. a bes[X.]hränken wollte (s. oben unter [X.]) [X.] erhebt gegen diese Beurteilung ebenfalls keine [X.]. Sie [X.] keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken. 27 [X.]) Zur Beseitigung des festgestellten [X.]erstoßes gegen Art. 81 [X.] war es ni[X.]ht ausrei[X.]hend, die Altverträge zum 30. September 2006 zu beenden (so aber [X.]/[X.], NJW 2008, 1557, 1559). Mit der Beendigung der bisherigen lang-fristigen Lieferverträge wurde zwar das bisherige Netz paralleler langfristiger [X.] - 15 - träge beseitigt. Die Abstellungsverfügung musste aber au[X.]h eine [X.]erhaltensvor-gabe für die Zukunft geben, um zu gewährleisten, dass die Betroffene ni[X.]ht dur[X.]h den Neuabs[X.]hluss von Lieferverträgen erneut gegen Art. 81 [X.] verstößt. Wäre dies unterblieben, wäre angesi[X.]hts der festgestellten [X.]erhältnisse auf dem rele-vanten Markt ni[X.]ht auszus[X.]hließen gewesen, dass die Betroffene die beendeten [X.]erträge zu Bedingungen fortsetzt, die keine wesentli[X.]he Öffnung des Marktes für Wettbewerber bewirken. 29 Die [X.]erhältnisse auf dem Markt für die Belieferung von Regional- und Orts-gasunternehmen werden davon bestimmt, dass die [X.] in ihren herkömmli[X.]hen [X.]ersorgungsgebieten über ein natürli[X.]hes Monopol an der Netzstruktur verfügen, solange ni[X.]ht ein re[X.]htli[X.]h abgesi[X.]hertes und praktis[X.]h handha[X.]ares Dur[X.]hleitungssystem besteht, das anderen Weiterverteilern die Mögli[X.]hkeit einräumt, Na[X.]hfrager in dem in Rede stehenden Gebiet zu Wettbe-werbsbedingungen zu beliefern ([X.], [X.]. v. 13.12.2005 [X.] K[X.]R 13/05, [X.]/[X.] 1726 [X.]. 16 [X.] Stadtwerke [X.]). Das [X.] hat in dem angegriffenen [X.]uss hierzu festgestellt, dass der Prozess der Gasmarkt-öffnung bisher äußerst s[X.]hleppend verlaufen sei und neue Unternehmen nur s[X.]hwer Fuß fassen könnten, weil die etablierten Unternehmen die Gaseinfuhren kontrollierten und die [X.] langfristig gebunden seien. Die Betroffene hat auf dem netzbezogenen Markt mit einem Marktanteil von rund 75% eine überragende Stellung. Sie ist anderen Marktteilnehmern, [X.] Ferngasunternehmen, die als Wettbewerber in Frage kommen, au[X.]h bei anderen die Marktma[X.]ht bestimmenden Faktoren weit überlegen. Sie besitzt als [X.]inzige Zugang zu allen für die Belieferung [X.]s in Frage kommenden Gasförderländern ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], einheimis[X.]he Quellen). [X.] Unternehmen verfügen über ein aus-gedehntes Ho[X.]hdru[X.]kleitungsnetz, das ihr Zugang zu den Lieferanten und [X.] - 16 - nehmern vers[X.]hafft. Sie verfügt über die hö[X.]hsten Spei[X.]herkapazitäten, die für den Ausglei[X.]h von [X.] bedeutend sind. Ferner besteht ein strukturelles Hindernis für zusätzli[X.]hen Wettbewerb in der vertikalen Integration der Betroffenen, die direkt oder mittelbar über den [X.] rund 200 Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen an [X.] hält. Dies entspri[X.]ht etwa 30% aller in [X.] tätigen Regional- und Ortsgasunternehmen. 31 Dass allein eine Beendigung der bisherigen langfristigen Lieferverträge ni[X.]ht hinrei[X.]hend wirksam ist, zeigen au[X.]h die [X.]rfahrungen mit früheren Freimengenre-gelungen. Na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des [X.] hat das im Jahre 2003 anlässli[X.]h des Zusammens[X.]hlusses von [X.] und [X.] eingeräumte Sonderkündigungsre[X.]ht von 20% des [X.]s keinen unverfäls[X.]hten Wettbewerb um die freien Teilmengen ermögli[X.]ht, weil die Betrof-fene im Hinbli[X.]k auf ihre Stellung als Lieferantin der Hauptmenge und aufgrund der genannten strukturellen [X.]orteile in der Lage war, den Abnehmern preisgünstigere Angebote zu unterbreiten als die Wettbewerber. Au[X.]h im vorlie-genden [X.]erfahren hat die Betroffene in ihrer Selbstverpfli[X.]htungserklärung vom 17. Oktober 2005 für si[X.]h das Re[X.]ht in Anspru[X.]h genommen, künftig erneut lang-fristige [X.]erträge abzus[X.]hließen, dur[X.]h die der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf des Abnehmers gede[X.]kt wird. Unter diesen Umständen ist es ni[X.]ht ausrei[X.]hend, die bisherigen [X.]erträge zu beenden. [X.]ielmehr ist es erforderli[X.]h, für eine Übergangszeit praktis[X.]h [X.] Regeln für den Abs[X.]hluss langfristiger [X.] aufzustellen. Allein mit einer Beendigung der bisherigen Lieferverträge wird die Betroffene ni[X.]ht daran gehindert, erneut langfristige [X.]erträge zur Gesamtbedarfde[X.]kung abzus[X.]hließen und dur[X.]h eine [X.]ielzahl sol[X.]her [X.]erträge den Markt erneut gegenüber [X.] abzus[X.]hotten. 32 - 17 - [X.]) Die im Rahmen des [X.] aufgestellten Grenzen [X.] Laufzeit von hö[X.]hstens zwei Jahren bei einer Liefermenge von über 80%, Lauf-zeit von hö[X.]hstens vier Jahren bei einer Liefermenge von über 50 bis 80% und keine zeitli[X.]he Grenze bei einer Liefermenge bis eins[X.]hließli[X.]h 50% des [X.]s [X.] begegnen keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Au[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat gegen diese [X.][X.]kdaten des [X.]s ni[X.]hts erinnert. 33 34 (1) Die Regelungen der Abstellungsverfügung hinsi[X.]htli[X.]h des Abs[X.]hlusses künftiger langfristiger [X.] sind na[X.]h den vom Geri[X.]htshof der [X.]uro-päis[X.]hen Gemeins[X.]haften entwi[X.]kelten Grundsätzen zu beurteilen ([X.], [X.]. v. 28.2.1991 [X.] C-234/89, [X.]. 1991, [X.] = [X.]/[X.]/[X.] [X.]. 24 u. 27 [X.] Delimitis; [X.]. v. 27.4.1994 [X.] C-393/92, [X.]. 1994, [X.] = [X.] 1994, 408 [X.]. 37 [X.] [X.]; [X.]. v. 1.10.1998 [X.] C-279/95, [X.]. 1998, [X.] = [X.] 1998, 754 [X.]. 61 [X.] Langnese-Iglo; [X.]. v. 7.12.2000 [X.] [X.]/99, [X.]. 2000, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 381 [X.]. 36 [X.] Neste Markkinointi). Dabei liegt es in der Natur der Sa[X.]he, dass die künftige Marktentwi[X.]klung [X.] insbesondere die von den [X.] na[X.]h Beendigung der Altverträge bevorzugten [X.], die ver-einbarten Mengen und Laufzeiten und die si[X.]h ergebenden Marktanteile [X.] nur vorauss[X.]hauend im Wege einer Prognose ermittelt werden kann. Selbst wenn es ni[X.]ht vollständig ausges[X.]hlossen ers[X.]heint, dass au[X.]h ohne ein [X.] [X.]ins[X.]hreiten ni[X.]ht erneut ein glei[X.]hartiges Bündel marktabs[X.]hottender [X.] entstehen wird, wie es für die bisherige Marktsituation typis[X.]h war, steht dies einer praktis[X.]h wirksamen, die [X.]ntstehung eines erneuten Bündels marktabs[X.]hot-tender [X.]erträge verhindernden Anordnung ni[X.]ht entgegen, wenn [X.] wie im Streitfall [X.] ein erhebli[X.]hes, dur[X.]h die Strukturen des Marktes und der beteiligten Unterneh-men bedingtes Risiko erneuter marktabs[X.]hottender [X.]ertragsgestaltungen besteht. In diesem Fall gestattet es § 32 [X.], für eine begrenzte Übergangszeit den Ab- - 18 - s[X.]hluss von [X.]n zu untersagen, die geeignet sind, eine Marktab-s[X.]hottung zu bewirken. Ob [X.]erträge mit langfristigen Bezugsbindungen vom [X.]erbot des Art. 81 [X.] erfasst werden, hängt davon ab, ob si[X.]h aus der Gesamtheit aller auf dem rele-vanten Markt bestehenden glei[X.]hartigen [X.]ereinbarungen und aus den übrigen wirts[X.]haftli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Begleitumständen der fragli[X.]hen [X.]erträge ergibt, dass diese in ihrer Gesamtheit geeignet sind, neuen inländis[X.]hen und ausländi-s[X.]hen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu vers[X.]hließen. Ist dies ni[X.]ht der Fall, können die einzelnen [X.]erträge, aus denen das Bündel der [X.]ereinbarun-gen besteht, den Wettbewerb ni[X.]ht im Sinne von Art. 81 [X.] oder § 1 [X.] be-s[X.]hränken. [X.]rweist si[X.]h hingegen, dass der Markt s[X.]hwer zugängli[X.]h ist, so fallen die [X.]erträge derjenigen Lieferanten, die ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h zur Marktabs[X.]hot-tungswirkung beitragen, unter das [X.]erbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] ([X.] [X.]/[X.]/[X.] [X.]. 24 u. 27 [X.] Delimitis; [X.] 1994, 408 [X.]. 37 [X.] [X.]; [X.] 1998, 754 [X.]. 61 [X.] Langnese-Iglo; [X.]/[X.] [X.]U-R 381 [X.]. 36 [X.] Neste Markkinointi). Dies steht in [X.]inklang mit der zu § 1 [X.] a.F. und zu § 1 [X.] n.F. ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, na[X.]h der die jedem Austaus[X.]hvertrag immanente, vom Kartellre[X.]ht grundsätzli[X.]h hinzunehmende Wirkung, dass der Bedarf des [X.] für eine gewisse Zeit gede[X.]kt und damit dem Wettbewerb entzogen wird, in eine [X.]bes[X.]hränkung ums[X.]hlagen kann, wenn die einem [X.] im Ges[X.]häftsverkehr mit Dritten auferlegten Bes[X.]hränkungen über das mit dem Absatz der Waren oder gewerbli[X.]hen Leistungen notwendig verbundene Maß hinausgehen und dadur[X.]h der Markt für Wettbewerber vers[X.]hlossen wird ([X.] 110, 371, 385 [X.] Sportübertragungen, zu § 18 [X.] a.F.; [X.], [X.]. v. 6.5.1997 [X.] KZR 43/95, [X.]/[X.] [X.] Solelieferung, zu § 1 [X.] a.F.; vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. 10.12.2008 [X.] KZR 54/08, [X.]/[X.] 2554 [X.]. 15 [X.] [X.], zu § 1 [X.] n.F.). 35 - 19 - [X.]inen Maßstab dafür, wann ein über mehrere Jahre laufender Liefervertrag unter Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.] fallen kann, lässt si[X.]h der Gruppenfreistel-lungsverordnung für [X.]ertikalverträge Nr. 2790/99 vom 22. Dezember 1999 ([X.]) entnehmen. Zwar sagt die [X.]erordnung an si[X.]h nur etwas darüber aus, ob eine wettbewerbsbes[X.]hränkende [X.]ereinbarung na[X.]h Art. 81 Abs. 3 [X.] freige-stellt ist oder ni[X.]ht. Ihr Anwendungsberei[X.]h gibt aber au[X.]h einen Anhaltspunkt [X.], unter wel[X.]hen [X.]oraussetzungen über mehrere Jahre laufende Lieferverträge vom [X.]erbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] erfasst sein können. Sie geht beispielsweise [X.] ohne dass es dabei auf ein Bündel glei[X.]hartiger [X.]erträge ankommt [X.] davon aus, dass einzelne ([X.] von Lieferanten, die ledigli[X.]h über einen Marktanteil von bis zu 30% verfügen und daher erhebli[X.]hem Wettbewerb ausge-setzt sind, in den Anwendungsberei[X.]h des Art. 81 Abs. 1 [X.] fallen und ni[X.]ht ge-nerell na[X.]h Art. 81 Abs. 3 [X.] freigestellt sind, wenn dur[X.]h sie mehr als 80% des [X.] des jeweiligen Abnehmers gede[X.]kt werden und die Laufzeit fünf Jahre übersteigt (Art. 3 und 5 i.[X.]. mit Art. 1 lit. [X.]). 36 Ob langfristige [X.] eine [X.]bes[X.]hränkung bewirken, kann dana[X.]h ni[X.]ht ohne Bli[X.]k auf die Laufzeit der [X.]erträge und den Grad der Be-darfsde[X.]kung beurteilt werden. Zwis[X.]hen diesen Faktoren besteht ein untrennba-rer wirts[X.]haftli[X.]her Zusammenhang, der es verbietet, beide isoliert voneinander zu betra[X.]hten ([X.]hri[X.]ke/Pellmann, [X.] 2005, 1104, 1105; Sä[X.]ker/[X.], Langfristi-ge [X.]nergielieferverträge und [X.]re[X.]ht, 2002, S. 22; [X.], [X.] in [X.]n na[X.]h dem [X.] Kartellre[X.]ht, 2007, [X.]). Die mit dem Abs[X.]hluss des Liefervertrags einhergehende [X.] ist umso größer, je länger der [X.]ertrag läuft und je größer der Anteil des Bedarfs ist, der dur[X.]h den [X.]ertrag erfasst wird. [X.]erträge über die De[X.]kung des [X.] der Abnehmer sind kartellre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, wenn sie wegen ihrer kurzen Laufzeit den Wettbewerb ni[X.]ht zum [X.]rliegen bringen; ebenso 37 - 20 - sind langfristige [X.]erträge unbedenkli[X.]h, die wegen des geringen Anteils an der Bedarfsde[X.]kung ausrei[X.]hende Liefermengen für Wettbewerber belassen. [X.] hat das Geri[X.]ht erster Instanz der [X.]uropäis[X.]hen Gemeins[X.]haften einem [X.]ertrag, mit dem der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf eines [X.] gede[X.]kt wird, eine spürbare [X.]bes[X.]hränkung zuges[X.]hrieben, wenn bei einer [X.]ertragsdauer von zwei Jahren der Bindungsgrad zusammen mit glei[X.]hartigen Bindungen anderer Lieferanten 30% beträgt und erhebli[X.]he [X.] bestehen (vgl. [X.]uG [X.] 1996, 49 [X.]. 102 bis 119 [X.] Langnese-Iglo; [X.] [X.] 1998, 754 [X.]. 32 bis 41 [X.] Langnese-Iglo). 38 (2) Na[X.]h diesen Maßstäben sind die Mengen- und Laufzeitgrenzen der an-gegriffenen [X.]erfügung ni[X.]ht zu beanstanden. [X.]erträge, die über die dort genann-ten Grenzen hinausgehen, sind geeignet, zu einer spürbaren [X.]be-s[X.]hränkung beizutragen. [X.]s begegnet zunä[X.]hst keinen Bedenken, dass das [X.] unter den besonderen Bedingungen, die auf dem hier relevanten Markt bestehen, die [X.], mit denen der Gesamtbedarf oder nahezu der [X.] eines Abnehmers gede[X.]kt wird, auf zwei Jahre begrenzt hat. Mit Re[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht in Übereinstimmung mit dem [X.] dar-über hinaus angenommen, dass im Hinbli[X.]k auf diese besonderen Bedingungen au[X.]h von [X.]erträgen unterhalb der [X.] von 80% bei einer längeren Laufzeit eine spürbare [X.]bes[X.]hränkung ausgehen kann. Unter diesen Umständen ist es aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Bes[X.]h[X.]geri[X.]ht in Übereinstimmung mit dem [X.] die Laufzeit von [X.], die zwis[X.]hen 50 und 80% des [X.] zum [X.] haben, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Marktma[X.]ht der Betroffenen und der auf dem Gasmarkt bestehenden erhebli[X.]hen Marktzutrittss[X.]hranken zumindest für eine Übergangszeit auf vier Jahre begrenzt hat. Längerfristige [X.]erträge über eine 39 - 21 - sol[X.]he Bedarfsde[X.]kung sind geeignet, zu einer spürbaren [X.]bes[X.]hrän-kung beizutragen. [X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ma[X.]ht weiter geltend: Die [X.]inheitsvertragsfiktion in Ziffer 3 Satz 2 lit. a der kartellamtli[X.]hen [X.]erfügung führe zu einer ni[X.]ht gere[X.]ht-fertigten [X.]ins[X.]hränkung der [X.]ertrags- und [X.]freiheit der Betroffenen, weil es ihr unter bestimmten Umständen verwehrt werde, auf freiwerdende Teil-mengen mitzubieten. Habe sie etwa s[X.]hon einen zulässigen [X.]ierjahresvertrag über 80% des [X.]s eines Regional- oder [X.] [X.], dürfe sie si[X.]h ni[X.]ht am Wettbewerb um die in den Jahren drei und vier der Laufzeit des [X.]rstvertrages freie Teilmenge von 20% beteiligen. Dies sei ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, weil diese Teilmenge in einem gesonderten [X.]prozess vergeben werde, der eine zusammenfassende Betra[X.]htung der [X.]erträge aus-s[X.]hließe. Überdies sei das —[X.]beteiligungsverbotfi gemessen an den Zielen der [X.]erfügung kontraproduktiv, weil die Betroffene gehindert werde, ein günstigeres Angebot abzugeben und somit der Wettbewerb zum S[X.]haden der [X.]erbrau[X.]her bes[X.]hränkt werde. Dieses [X.]orbringen kann der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht zum [X.]rfolg verhelfen. 40 [X.]) Zutreffend geht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde allerdings davon aus, dass es der Betroffenen in der von ihr in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerü[X.]kten Fall-gestaltung dur[X.]h die Regelung in Ziffer 3 Satz 2 lit. a verwehrt wird, auf die freie Teilmenge mitzubieten, solange die Laufzeit des [X.]rstvertrags über die Hauptmen-ge von 80% ni[X.]ht abgekürzt wird. Dies ergibt die Auslegung der [X.]erfügung im Li[X.]hte der Begründung sowie der in Bezug genommenen veröffentli[X.]hten —Kartell-re[X.]htli[X.]hen Beurteilungsgrundsätze zu langfristigen [X.]nfi des [X.]. In diesen Beurteilungsgrundsätzen hat das [X.] sei-nen Standpunkt dahin präzisiert, dass bei einer [X.]ertragslaufzeit von zwei bis vier Jahren sofort und effektiv eine freie Gasmenge von 20% für den Wettbewerb zur 41 - 22 - [X.]erfügung stehen müsse. Bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren verlangt das Amt eine dem Wettbewerb zur [X.]erfügung stehende Menge von 50%. Bei einer Bedarfsde[X.]kung von mehr als 80% müsse na[X.]h Ablauf des [X.]ertrags die gesamte Liefermenge im Wettbewerb neu vergeben werden. Dementspre[X.]hend dürfe ein [X.]ertrag über eine Gesamt- oder Quasigesamtbedarfsde[X.]kung oder ein [X.]ertrag, der einen Bedarf von mehr als 50% bis zu 80% zum Gegenstand hat, nur unter der Bedingung gestattet sein, dass zu Beginn und am [X.]nde der Laufzeit der ge-samte [X.] des Kunden dem Wettbewerb uneinges[X.]hränkt zur [X.]erfü-gung stehe. 42 [X.]) Diese Anordnung ist ebenfalls für eine wirksame Abstellung der Zuwider-handlung erforderli[X.]h und au[X.]h im Übrigen verhältnismäßig. 43 Wie bereits dargelegt, kann ein [X.]ertrag, mit dem der gesamte oder nahezu der gesamte Bedarf des Abnehmers gede[X.]kt wird, eine spürbare [X.]be-s[X.]hränkung bewirken, wenn die [X.]ertragsdauer zwei Jahre beträgt, der [X.] zusammen mit glei[X.]hartigen Bindungen anderer Lieferanten 30% beträgt und erhebli[X.]he zusätzli[X.]he Marktzutrittss[X.]hranken bestehen ([X.]uG [X.] 1996, 49 [X.]. 102 bis 119 [X.] Langnese-Iglo). Die mit der Gestattung von [X.] über den gesamten [X.] somit in Kauf genommene Gefahr einer Wett-bewerbsbes[X.]hränkung ist [X.] wie das [X.] zu Re[X.]ht angenommen hat [X.] nur hinnehmbar, wenn die Wettbewerber in der Lage sind, vor Abs[X.]hluss des Liefervertrags eigene Angebote unter fairen Bedingungen abzugeben. Das ist ni[X.]ht der Fall, wenn nur eine Teilmenge von 20% vergeben wird und der Lieferant der Hauptmenge von 80% am Bieterverfahren teilnimmt. Wie das Bes[X.]hwerdege-ri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, kommen diesem Lieferanten aufgrund der bereits akquirierten Hauptmenge erhebli[X.]he Kostenvorteile zugute. Davon ist umso mehr auszugehen, als auf dem bisher extrem abges[X.]hotteten Gasmarkt keine Gewähr dafür besteht, dass der Preis für die Hauptmenge unter [X.]bedingungen - 23 - zustande gekommen ist (im [X.]rgebnis ebenso [X.] [X.]O S. 101 f.; a.A. S[X.]hö-ler, Langfristige [X.]nergielieferverträge, 2006, [X.]). Dass aus diesem Grunde ernstli[X.]he [X.]verzerrungen zu befür[X.]hten sind, wenn die Stellung der Betroffenen als Lieferantin der Hauptmenge ni[X.]ht zur Disposition steht, zeigen die [X.]rfahrungen mit früheren Freimengenregelungen, bei denen die Betroffene im Hinbli[X.]k auf ihre Stellung als Lieferantin der Hauptmenge und aufgrund ihrer bereits dargelegten strukturellen [X.]orteile in der Lage war, den Abnehmern ein preisgünstigeres Angebot zu unterbreiten und somit einen unver-fäls[X.]hten Wettbewerb um die infolge des Sonderkündigungsre[X.]hts freien Teilmen-gen von 20% des [X.]s zu unterbinden. 44 45 Ohne [X.]rfolg ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, die genannten strukturel-len [X.]orteile hätten bei der Bewertung der [X.]prozesse um die freien Teilmengen außer Betra[X.]ht zu bleiben. [X.]ielmehr sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.]uropäis[X.]hen Gemeins[X.]haften bei der Beurteilung eines Netzes von [X.] sämtli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Zusammenhänge zu berü[X.]ksi[X.]htigen, insbesondere die tatsä[X.]hli[X.]hen konkreten Mögli[X.]hkeiten neuer Wettbewerber, trotz dieser Netze in den Markt einzudringen ([X.] [X.]/[X.]/[X.] [X.]. 14 [X.] Delimitis; vgl. au[X.]h [X.]uG [X.] 1996, 49 [X.]. 100 [X.] Langnese-Iglo). Diese [X.][X.]han[X.]en werden aber au[X.]h von den aufgezeigten strukturellen Gegebenheiten auf dem [X.] geprägt. Im Übrigen sind die strukturellen [X.]orteile der Betroffenen ni[X.]ht [X.]rgebnis eines freien [X.], sondern zumindest au[X.]h das Resultat eines jahrzehntelang von natürli[X.]hen Netzmonopolen und Demarkationsabspra[X.]hen abges[X.]hotteten Marktges[X.]hehens. [X.]ntgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde wird der Betroffenen kein völli-ges —[X.]beteiligungsverbotfi hinsi[X.]htli[X.]h der freien Teilmengen von 20% 46 - 24 - auferlegt. Die Betroffene kann si[X.]h ohne [X.]ins[X.]hränkungen um den gesamten [X.] eines Kunden bewerben, wenn sie [X.]de[X.]kungsverträge über eine Laufzeit von zwei Jahren abs[X.]hließt. Hat sie einen vierjährigen Liefer-vertrag über 80% des [X.]s abges[X.]hlossen, steht es ihr frei, si[X.]h um die restli[X.]he Menge zu bewerben, wenn sie die Laufzeit des [X.] ent-spre[X.]hend begrenzt oder diesen auflöst. Die [X.]erhältnismäßigkeit dieser Anord-nung steht daher außer Frage. 47 Dass damit ein mögli[X.]hes günstiges Angebot der Betroffenen um freie Teil-mengen in gewissen Fällen verhindert wird, muss [X.] wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ausgeführt hat [X.] für eine Übergangszeit im Interesse einer effekti-ven Öffnung des Gasweiterverteilermarkts in Kauf genommen werden. 48 d) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde wendet si[X.]h s[X.]hließli[X.]h dagegen, dass ein we-sentli[X.]hes Merkmal des festgestellten [X.]erstoßes gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] keinen [X.]ingang in die Abstellungsverfügung gefunden habe. Für die Feststellung des [X.]erstoßes sei von ents[X.]heidender Bedeutung, dass es ni[X.]ht um einen einzel-nen, sondern um eine große Zahl glei[X.]hartiger [X.]erträge gehe, die in ihrer Ge-samtwirkung zu einer erhebli[X.]hen Marktabs[X.]hottung führten. Der Betroffenen sei indessen s[X.]hon der Abs[X.]hluss einzelner [X.]erträge untersagt worden, au[X.]h wenn sie ni[X.]ht Teil eines Bündels glei[X.]hartiger [X.]erträge seien. Diese Rüge ist ni[X.]ht [X.]. Die für die Feststellung des [X.]erstoßes gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] maßgebli[X.]hen Merkmale, die das wirts[X.]haftli[X.]he Umfeld, insbesondere die [X.] der Abnehmer dur[X.]h glei[X.]hartige [X.]erträge, betreffen, hat das Bundeskartell-amt mit Re[X.]ht ni[X.]ht in die Abstellungsverfügung aufgenommen. [X.]) Bei der auf ein Unterlassen geri[X.]hteten Abstellungsverfügung na[X.]h § 32 [X.] muss die Kartellbehörde ein bestimmtes [X.]erhalten untersagen. Liegt der festgestellte [X.]erstoß im Abs[X.]hluss von [X.]erträgen mit kartellre[X.]htswidrigen [X.] - 25 - dungen, ist der Abs[X.]hluss derartiger [X.]erträge zu untersagen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellre[X.]ht, 10. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 28). Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist es dagegen, die wirts[X.]haftli[X.]hen Rahmenbedingungen in das [X.]erbot aufzunehmen, die im [X.]inzelfall zur Kartellre[X.]htswidrigkeit derartiger [X.]erträge beitragen. Geri[X.]htli[X.]he Untersagungsverfügungen sind [X.] ebenso wie [X.] im Zivilprozess [X.] häufig von weiteren Umständen abhängig, die ni[X.]ht Merk-male des zu untersagenden [X.]erhaltens sind. So setzt das [X.]erbot eines Miss-brau[X.]hs einer marktbeherrs[X.]henden Stellung na[X.]h Art. 82 [X.] oder na[X.]h § 19 [X.] voraus, dass der Adressat des geri[X.]htli[X.]hen [X.]erbots über eine marktbeherr-s[X.]hende Stellung verfügt. Dies bedeutet ni[X.]ht, dass die konkreten Marktbedingun-gen, die die Annahme der marktbeherrs[X.]henden Stellung begründen, in dem von der Kartellbehörde auszuspre[X.]henden [X.]erbot aufgeführt werden müssten. [X.] ist ausrei[X.]hend, dass die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der [X.]nts[X.]hei-dung bestehen. Ist dies der Fall, ist das konkrete [X.]erhalten zu untersagen, das un-ter den gegebenen Bedingungen den [X.]orwurf eines Missbrau[X.]hs einer marktbe-herrs[X.]henden Stellung begründet. Insofern stehen kartellre[X.]htli[X.]he [X.]en ebenso wie andere behördli[X.]he oder geri[X.]htli[X.]he [X.]nts[X.]heidungen un-ter dem [X.]orbehalt glei[X.]hbleibender Umstände. Tritt eine Änderung der tatsä[X.]hli-[X.]hen [X.]erhältnisse ein, wird das [X.] seine [X.]erfügung [X.] wie dort be-reits angekündigt [X.] widerrufen oder zurü[X.]knehmen (vgl. zur Frage des Widerrufs oder der Rü[X.]knahme des aufgrund veränderter Sa[X.]h- oder Re[X.]htslage re[X.]htswid-rig gewordenen [X.]erwaltungsakts Sa[X.]hs in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 7. Aufl., § 48 Rdn. 53 f.). Im Übrigen ist die Geltung von Ziffer 3 der angefo[X.]htenen [X.]erfü-gung von vornherein auf vier Jahre bes[X.]hränkt. 50 51 Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die im Wesentli[X.]hen unveränderten Marktstrukturen ohne ein [X.]ins[X.]hreiten der Kartellbehörde stets erneut zu einer den Markt abs[X.]hottenden Bündelung von [X.]n führen würden. Den - 26 - Feststellungen des [X.] ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass si[X.]h die Marktverhältnisse na[X.]hhaltig verändert hätten mit der Folge, dass ein mögli[X.]her Gasliefervertrag, der die vom [X.] vorgegebenen Mengen oder Lauf-zeiten übers[X.]hreitet, in Zukunft vereinzelt bliebe und ni[X.]ht Teil eines Bündels glei[X.]hartiger [X.]erträge wäre. Im Gegenteil begründen die getroffenen Feststellun-gen die [X.]rwartung, dass angesi[X.]hts der Struktur des Gasmarktes und der betrof-fenen Unternehmen au[X.]h weiterhin das Risiko einer Marktabs[X.]hottung dur[X.]h eine [X.]ielzahl glei[X.]hartiger Lieferverträge besteht. Dieser Markt ist von hergebra[X.]hten natürli[X.]hen Monopolen, geringer Liquidität freier Gasmengen auf der [X.]infuhrstufe und hoher vertikaler Integration geprägt. Die Betroffene hat auf dem netzbezoge-nen [X.] mit einem Marktanteil von rund 75% eine überragende Stellung und ist anderen Marktteilnehmern, insbesondere Ferngasunternehmen, die als Wettbewerber in Frage kommen, au[X.]h bei anderen die Marktma[X.]ht be-stimmenden Faktoren weit überlegen. Ihre Neigung, die Kunden langfristig zu bin-den, hat die Betroffene au[X.]h dur[X.]h ihre Selbstverpfli[X.]htungserklärung vom 17. Oktober 2005 unter Beweis gestellt, in der sie für si[X.]h das Re[X.]ht in Anspru[X.]h genommen hat, langfristige [X.]erträge in Kombination mit wirts[X.]haftli[X.]hen Gesamt- bedarfsde[X.]kungsklauseln künftig erneut abs[X.]hließen und Ketten- und Stapelver-träge mit in [X.] und zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht kumulativer Wirkung eingehen zu dürfen. [X.]) Die vom Geri[X.]ht erster Instanz der [X.]uropäis[X.]hen Gemeins[X.]haften gebil-ligte Praxis der [X.]uropäis[X.]hen Kommission lässt si[X.]h entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde für das deuts[X.]he [X.]erfahrensre[X.]ht ni[X.]ht nutzbar ma[X.]hen. [X.] kann das [X.] ni[X.]ht darauf verwiesen werden, si[X.]h bei der Formulierung der Abstellungsverfügung auf ein [X.]erbot zu bes[X.]hränken, das der Betroffenen aufgibt, —von Maßnahmen glei[X.]her Zwe[X.]kbestimmung oder Wirkung abzusehenfi, wie sie für die beanstandeten langfristigen Lieferverträge typis[X.]h [X.] - 27 - ren (vgl. [X.]uG, [X.]. v. 23.10.2003 [X.] T-65/98, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 205 [X.] [X.]an den [X.]). [X.]ine sol[X.]he Tenorierung des [X.]erbots würde ni[X.]ht den na[X.]h deut-s[X.]hem [X.]erfahrensre[X.]ht bestehenden Anforderungen an die Bestimmtheit eines strafbewehrten [X.]erstoßes genügen (vgl. [X.] in [X.]/Bunte [X.]O § 32 [X.] Rdn. 30 ff. sowie die Na[X.]hweise oben unter [X.]), auf die si[X.]h die Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde in anderem Zusammenhang selbst beruft. 53 e) Das [X.] war na[X.]h § 32 Abs. 2 [X.] bere[X.]htigt, über das [X.]erbot konkreter [X.]erträge hinaus einzelne [X.]orgaben zu formulieren, die bei [X.] künftiger [X.] eingehalten werden müssen. Dabei bedarf es keiner [X.]nts[X.]heidung der Frage, ob im Rahmen des § 32 Abs. 2 [X.] au[X.]h ein re[X.]htmäßiges [X.]erhalten untersagt werden könnte, wenn dieses [X.]erbot —für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderli[X.]h und gegenüber dem fest-gestellten [X.]erstoß verhältnismäßigfi wäre. Denn im Streitfall ist davon auszuge-hen, dass [X.], die die Klägerin mit ihren Abnehmern abs[X.]hließt und die die vom [X.] in der Abstellungsverfügung formulierten Mengen und Laufzeiten übers[X.]hreiten, gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.] verstoßen. 4. Dana[X.]h sind die [X.]orgaben hinsi[X.]htli[X.]h Laufzeit und Bedarfsde[X.]kungs-grad künftiger [X.] von Art. 32 [X.] gede[X.]kt. Die [X.] im engeren Sinne wird dadur[X.]h gewahrt, dass die Laufzeit der [X.]erfügung auf vier Gaswirts[X.]haftsjahre begrenzt ist und Regional- und Ortsgasunternehmen mit einem Gesamtvertriebsbedarf von bis zu 200 GWh pro Jahr ausgenommen sind. 54 - 28 - I[X.]. Na[X.]h allem ist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde [X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des gestellten Hilfsantrags [X.] zurü[X.]kzuweisen. 55 Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 78 Satz 1 [X.]. Der [X.] hat davon abgesehen, der Betroffenen au[X.]h die Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 78 Satz 1 [X.]). 56 [X.][X.] Meier-Be[X.]k

Strohn Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], [X.]nts[X.]heidung vom 04.10.2007 - [X.] 1/06 ([X.]) -

Meta

KVR 67/07

10.02.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. KVR 67/07 (REWIS RS 2009, 5166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5166

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.