Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. IV ZR 393/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6602

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 393/13
vom

2. April 2014

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
[X.]
und die Richterin Dr. Brockmöller

am 2. April
2014

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 30.
Oktober 2013 durch Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen

vier Wochen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin
fordert von dem
Beklagten Zahlung aus einer [X.]. Dieser
stellte am 29.
Januar
2009
einen "[X.] auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenaus-s-vereinbarung ist bestimmt, dass die Auflösung des [X.] grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsverein-barung
führt. Die Höhe der Abschluss-
und Einrichtungskosten ist bei 1
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monatlichen Raten zu je 49,31 2.366,88

e-ben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 70

urde
für die Dauer von 48
Monaten um den monatlich auf die [X.] zu zahlenden [X.] reduziert.
Im letzten Abschnitt des Antrags ist zu den Widerrufsfol-gen zum Versicherungsvertrag bestimmt:

"Im Falle
eines
wirksamen Widerrufs endet der
Versiche-rungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die [X.] nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die [X.] bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
[X.] wir in diesem Fall einbehalten.
Stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Die Erstattung zurückzuzahlender Be-träge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu-gang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben

Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die [X.] nicht gekündigt werden kann. Die
dem Ver-trag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsverein-barung" bestimmen, dass das Zustandekommen der [X.] ist (§ 1 Abs. 2) und die Auflösung oder Aufhebung des [X.] grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenaus-gleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2).

Der Beklagte leistete die Raten auf die Kostenausgleichsvereinba-rung von
März 2009 bis September 2010. Anschließend stellte er die 2
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Zahlungen ein. Die Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von 805,83

Februar 2012 widerrief der Beklagte seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der [X.] gerichteten Willenserklärungen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet
sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

Mit Urteil vom 12.
März 2014 ([X.], juris) hat der [X.] entschieden, dass der Abschluss einer [X.], die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen §
169 Abs.
3 Satz
1, §
169 Abs.
5 Satz
2 [X.] unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO Rn.
17-22). [X.] ist allerdings der Ausschluss des Kündigungs-rechts für die [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB (aaO Rn.
26-36). Ob und gegebenenfalls wann der Beklagte eine Kündigung der [X.] erklärt hat, muss hier nicht entschieden werden.

Den Ansprüchen der Klägerin steht jedenfalls der Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung 4
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durch den Beklagten entgegen. Der Beklagte war nach §§
8, 152 Abs.
1 [X.] zum Widerruf des Versicherungsvertrages noch mit Schriftsatz vom 8.
Februar 2012 berechtigt. Wie der [X.] mit
seinem Urteil vom 12.
März 2014 entschieden hat, setzt der Beginn der Widerrufsfrist nach §
8 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] den Zugang einer deutlich gestalteten Be-lehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs vo-raus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versiche-rungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Wider-rufs auch der Vertrag über die [X.] nicht zu-stande kommt (aaO Rn.
37-40). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Klägerin bezüglich des Versicherungsvertrages eine Widerrufsbelehrung verwendet, die inhaltlich im [X.] derjenigen entspricht, die der Entschei-dung des [X.]s vom 12.
März 2014 zugrunde lag. Auch hier fehlt der Hinweis, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages zugleich dazu führt, dass der Vertrag über die [X.] nicht wirksam zustande kommt. Wegen des wirksam erklärten Widerrufs steht der Klägerin daher kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.

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Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung steht einer
Revisionszurückweisung durch Be-schluss schließlich nicht im Wege ([X.]sbeschluss vom 23.
Mai 2013

[X.], juris Rn.
7; [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005
[X.], NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

[X.] [X.] [X.]

Dr.
[X.] Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2012 -
34 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.10.2013 -
6 S 15/13 -

8

Meta

IV ZR 393/13

02.04.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. IV ZR 393/13 (REWIS RS 2014, 6602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6602

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IV ZR 393/13

IV ZR 295/13

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