Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. IV ZR 376/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6272

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
IV ZR 376/13
vom

15. April
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter
Wendt, die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin [X.]

am 15. April 2014

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.] vom 19.
September
2013 durch [X.]eschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen

vier Wochen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin
fordert von der
[X.]eklagten Zahlung aus einer [X.]. Sie stellte am 13. September 2011 einen "Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung"
sowie einen [X.] "Antrag auf [X.]". Die Höhe der Ab-schluss-
und Einrichtungskosten ist bei 60 monatlichen Raten zu je 112

mit
insgesamt 6.720

Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 200

1
-
3
-

die Dauer von 60 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichs-vereinbarung zu zahlenden [X.]etrag reduziert.
Zum Antrag auf Kostenaus-gleichsvereinbarung heißt es unter [X.] unter anderem:

"Die Tilgung der Abschluss-
und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen.

Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur [X.]eendigung dieser Kostenaus-gleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer [X.]eitragsfreistellung oder Kündigung des [X.] zu bezahlen."

Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die [X.] nicht gekündigt werden kann. Die dem [X.] zugrunde liegenden "[X.]edingungen für die Kostenausgleichsverein-barung"
bestimmen, dass das Zustandekommen der [X.] ist (§ 1 Abs. 3) und die Auflösung oder Aufhebung des [X.] grundsätzlich nicht zur [X.]eendigung der Kostenaus-gleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 5
Abs. 3).

Die [X.]eklagte zahlte von Oktober 2011 bis April 2012 die monatli-chen Raten auf die [X.] in Höhe von jeweils 112

Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von 5.197,47

April 2012 erklärte die [X.]eklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Kosten-2
3
-
4
-

ausgleichsvereinbarung, focht beide Verträge wegen arglistiger [X.] an und kündigte diese außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

Das [X.] hat der Klage
in Höhe von 5.186,47

Zinsen
stattgegeben. Das [X.]erufungsgericht hat das erstinstanzliche Ur-teil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Re-vision der Klägerin, mit der sie ihr [X.]egehren weiterverfolgt.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

Mit Urteil vom 12.
März 2014 ([X.], juris) hat der [X.] entschieden, dass der Abschluss einer [X.], die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen §
169 Abs.
3 Satz
1, §
169 Abs.
5 Satz
2 VVG unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO Rn.
17-22). [X.] ist allerdings der Ausschluss des Kündigungs-rechts für die [X.] wegen unangemessener [X.]enachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 [X.]G[X.] (aaO Rn.
26-36). Auf dieser Grundlage hat die [X.]eklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 25.
April 2012 die Kostenausgleichsverein-barung wirksam gekündigt. Infolge dessen steht der Klägerin kein weite-rer Zahlungsanspruch gegen die [X.]eklagte mehr zu. Die
Frage, ob die [X.]eklagte zugleich wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des [X.] und der [X.] gerichteten Willenserklärungen erklärt hat, kann demgegenüber offen bleiben.

4
5
6
-
5
-

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung steht einer
Revisionszurückweisung durch [X.]e-schluss schließlich nicht im Wege ([X.]sbeschluss vom 23.
Mai 2013

[X.], juris Rn.
7; [X.]GH, [X.]eschluss vom 20.
Januar 2005
[X.], NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

Wendt [X.] Dr.
Karczewski

Lehmann [X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist
durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2013 -
10 O 29/13 -

O[X.], Entscheidung vom 19.09.2013 -
12 [X.]/13 -

7

Meta

IV ZR 376/13

15.04.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. IV ZR 376/13 (REWIS RS 2014, 6272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6272

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 295/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.