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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
IV ZR 376/13
vom
15. April
2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter
Wendt, die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin [X.]
am 15. April 2014
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.] vom 19.
September
2013 durch [X.]eschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen
vier Wochen.
Gründe:
[X.] Die Klägerin
fordert von der
[X.]eklagten Zahlung aus einer [X.]. Sie stellte am 13. September 2011 einen "Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung"
sowie einen [X.] "Antrag auf [X.]". Die Höhe der Ab-schluss-
und Einrichtungskosten ist bei 60 monatlichen Raten zu je 112
mit
insgesamt 6.720
Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 200
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die Dauer von 60 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichs-vereinbarung zu zahlenden [X.]etrag reduziert.
Zum Antrag auf Kostenaus-gleichsvereinbarung heißt es unter [X.] unter anderem:
"Die Tilgung der Abschluss-
und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen.
Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur [X.]eendigung dieser Kostenaus-gleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer [X.]eitragsfreistellung oder Kündigung des [X.] zu bezahlen."
Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die [X.] nicht gekündigt werden kann. Die dem [X.] zugrunde liegenden "[X.]edingungen für die Kostenausgleichsverein-barung"
bestimmen, dass das Zustandekommen der [X.] ist (§ 1 Abs. 3) und die Auflösung oder Aufhebung des [X.] grundsätzlich nicht zur [X.]eendigung der Kostenaus-gleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 5
Abs. 3).
Die [X.]eklagte zahlte von Oktober 2011 bis April 2012 die monatli-chen Raten auf die [X.] in Höhe von jeweils 112
Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von 5.197,47
April 2012 erklärte die [X.]eklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Kosten-2
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ausgleichsvereinbarung, focht beide Verträge wegen arglistiger [X.] an und kündigte diese außerordentlich mit sofortiger Wirkung.
Das [X.] hat der Klage
in Höhe von 5.186,47
Zinsen
stattgegeben. Das [X.]erufungsgericht hat das erstinstanzliche Ur-teil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Re-vision der Klägerin, mit der sie ihr [X.]egehren weiterverfolgt.
I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
Mit Urteil vom 12.
März 2014 ([X.], juris) hat der [X.] entschieden, dass der Abschluss einer [X.], die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen §
169 Abs.
3 Satz
1, §
169 Abs.
5 Satz
2 VVG unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO Rn.
17-22). [X.] ist allerdings der Ausschluss des Kündigungs-rechts für die [X.] wegen unangemessener [X.]enachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 [X.]G[X.] (aaO Rn.
26-36). Auf dieser Grundlage hat die [X.]eklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 25.
April 2012 die Kostenausgleichsverein-barung wirksam gekündigt. Infolge dessen steht der Klägerin kein weite-rer Zahlungsanspruch gegen die [X.]eklagte mehr zu. Die
Frage, ob die [X.]eklagte zugleich wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des [X.] und der [X.] gerichteten Willenserklärungen erklärt hat, kann demgegenüber offen bleiben.
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Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung steht einer
Revisionszurückweisung durch [X.]e-schluss schließlich nicht im Wege ([X.]sbeschluss vom 23.
Mai 2013
[X.], juris Rn.
7; [X.]GH, [X.]eschluss vom 20.
Januar 2005
[X.], NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Wendt [X.] Dr.
Karczewski
Lehmann [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist
durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2013 -
10 O 29/13 -
O[X.], Entscheidung vom 19.09.2013 -
12 [X.]/13 -
7
Meta
15.04.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. IV ZR 376/13 (REWIS RS 2014, 6272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6272
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